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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 31.08.2011 – 10 K 2374/10

Anforderungen an die Gefahrenprognose bei der Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2011:0831.10K2374.10.0A
Normenkette
Art. 8 Abs. 2 MRK, § 42 S. 1 AsylVfG, § 53 Nr. 1 AufenthG

Leitsatz

Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig

vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem

Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden,

wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 01.01.1987 in Penjuen geboren, irakischer Staatsangehöriger und am 19.08.2003 nach Deutschland eingereist. Das anschließend eingeleitete Asylverfahren ist seit dem 05.04.2005 bestandskräftig negativ abgeschlossen, die Abschiebungsandrohung ist seit dem 05.05.2005 vollziehbar. Seitdem wird der Kläger geduldet.

Randnummer 2

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste der Kläger unerlaubt nach Belgien aus, wo er sich mit den Personalien….., geb. 21.03.1985 in Suleimaniya, ausgab und wurde am 24.02.2005 von den belgischen Behörden nach Deutschland rücküberstellt.

Randnummer 3

Am 21.11.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Lebach wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5.- €.

Randnummer 4

Bei einer Anhörung des Klägers durch die irakische Botschaft am 16.01.2007 wurde festgestellt, dass die irakische Staatsangehörigkeit „weder definitiv bestätigt noch definitiv ausgeschlossen werden kann“. Dabei wurde der vom Kläger vorgelegte irakische Personalausweis als Totalfälschung und die Staatsangehörigkeitsurkunde als Fälschung eingestuft.

Randnummer 5

Mit Urteil vom 14.03.2007 verhängte das Amtsgericht Lebach wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 5.- € gegen den Kläger.

Randnummer 6

Am 26.10.2007 stellte dieser beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ist seit dem 13.12.2007 bestandskräftig.

Randnummer 7

Im Jahr 2008 begab sich der Kläger unerlaubt nach Frankreich, wo er sich mit den Personalien …, geb. 01.01.1983 in Kirkouk, ausgab, sowie nach Österreich, kehrte allerdings wieder in das Bundesgebiet zurück.

Randnummer 8

Das Landgericht A-Stadt verurteilte ihn am 06.02.2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

Randnummer 9

Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung führte der Kläger mit Schreiben vom 07.07.2007 aus, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Sein Vater sei in den achtziger und neunziger Jahren irakischer Armeeangehöriger gewesen und gelte unter seinen Landsleuten als Verräter, weshalb die Familie mit der Tötung des Erstgeborenen bedroht worden sei. Diese ernst zu nehmende Drohung habe ihn als erstgeborenen Sohn veranlasst, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Auf das gesamte Vorbringen im Asylverfahren werde Bezug genommen. Im Übrigen basiere seine Verurteilung auf einer Streitigkeit zwischen ihm und seinem Opfer, wobei die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und das Gericht eine verfahrensbeendende Absprache getroffen hätten. Bei dieser Verurteilung handele um seine einzige Straftat. Er habe sich ansonsten nie etwas zu schulden kommen lassen. Es bestehe keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und es sei zu beachten, dass er sich bei der Straftat in einer Ausnahmesituation befunden habe. Zudem sei sein Vollzugsverhalten vorbildlich.

Randnummer 10

Unter dem 18.06.2010 gab die Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt eine Sozial- und Gefährdungsprognose in Bezug auf den Kläger ab.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 02.08.2010, zugestellt am 04.08.2010, wies der Beklagte den Kläger dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus.

Randnummer 12

Den hiergegen am 06.08.2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Bescheid einer sachlichen und rechtlichen Prüfung nicht standhalte.

Randnummer 13

Durch Bescheid vom 26.10.2010, zugestellt am 09.11.2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG und genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG. Die daher zwingend vorzunehmende Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Nach seiner Einreise habe der Kläger eigenen Angaben zufolge ca. 1 ½ Jahre lang im Rahmen einen Leiharbeitsverhältnisses für eine Rasenmäherfabrik gearbeitet und sei zeitweise auch in einem Restaurant als Servicekraft tätig gewesen. Zuletzt habe er von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelebt, weshalb von einer wirtschaftlichen Integration nicht gesprochen werden könne. Auch sozial sei er nicht dermaßen integriert, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig wäre. So führe die in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2010 aus, dass aufgrund der fehlenden sozialen Bindungen in Deutschland und der unbearbeiteten Alkohol- und Gewaltproblematik der Kläger wegen erhöhter Flucht- und Missbrauchsgefahr für Außenlockerungen derzeit ungeeignet sei. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht vorhanden. Die abgeurteilten Taten ließen erkennen, dass er nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. Hierfür spreche auch das ausweislich des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 06.02.2009 erkennbar gewordene Maß an krimineller Energie sowie die Brutalität und Rücksichtslosigkeit, mit der er aus nichtigem Anlass vorgegangen sei. Zwar habe das Landgericht auch strafmildernde Umstände berücksichtigt, wie das frühzeitig abgelegte umfassende Geständnis, durch das er gezeigt habe, dass er zu seiner Tat stehe, den nachhaltigen Eindruck der Untersuchungshaft sowie seine Entschuldigung beim Opfer. Dies führe jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Hierzu sei auch die negative Prognose in der Stellungnahme der vom 18.06.2010 anzuführen. Schließlich führe auch der Umstand, dass der Kläger erstmalig in einschlägiger Weise rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung, da ausgehend vom Wortlaut der §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 AufenthG auch eine einmalige Verfehlung grundsätzlich zur Begründung eines Ausweisungstatbestandes ausreiche. Vor diesem Hintergrund lägen beim Kläger keine Gründe vor, ausnahmsweise von der Ausweisung abzusehen. Selbst eine hilfsweise Entscheidung unter Ermessensgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände nach § 55 Abs. 3 AufenthG führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger halte sich zwar schon rund sieben Jahre im Bundesgebiet auf, es sei ihm jedoch nicht gelungen, sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Vor seiner Inhaftierung sei er zeitweilig erwerbstätig gewesen, habe zuletzt allerdings von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelebt. Er habe keine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhielten und seiner Unterstützung bedürften. Die gehe in der Stellungnahme vom 18.06.2010 von einer negativen Prognose aus.

Randnummer 14

Für die Ausweisung spreche auch die Art und Schwere der begangenen Straftat. Nach den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt im Urteil vom 06.02.2009 habe der Kläger zunächst im Verlauf eines Streites eine Bratpfanne nach seinem Opfer geworfen, anschließend zwei Messer geholt und mit einem auf sein Opfer eingestochen. Der mit einem einfachen Frühstücksmesser geführte Stich sei oberhalb des linken Schlüsselbeins eingedrungen, habe eine Tiefe von etwa sechs Zentimeter gehabt und zu einer nahezu vollständigen Trennung der unteren Schlüsselbeinarterie geführt. Die Verletzung habe zu einem massiven Blutverlust beim Opfer geführt und hätte ohne die sofort veranlasste medizinische Versorgung zum Verbluten geführt. Bei der Tat habe der Kläger den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen. Auch wenn das Landgericht bei der Strafzumessung das frühzeitige, umfassende Geständnis des Klägers, die gegenüber dem Opfer ausgesprochene Entschuldigung und den nachhaltigen Eindruck der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt habe, wiege die der Verurteilung zugrunde liegende Tat schwer. Gründe für eine weitere Duldung des Klägers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seien nicht gegeben. Auch lägen keine Gründe für einen weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet vor. Daran ändere auch seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nichts. Der Kläger sei seit Abschluss des Asylverfahrens ausreisepflichtig und werde lediglich im Bundesgebiet geduldet. Er könne daher nicht auf einen weiteren Verbleib in Deutschland vertrauen. Die angeführten Gründe, bei einer Ausreise in sein Heimatland der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein, könnten nicht zu seinen Gunsten ermessensleitend herangezogen werden, da das Bundesamt in seinen Bescheiden vom 26.08.2004 und 26.11.2007 das Vorliegen gerade solcher Gründe verneint habe und die Ausländerbehörde bei abgelehnten Asylbewerbern gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamts gebunden sei. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führe allein der Umstand der Geburt im Gastland oder ein langjähriger Aufenthalt nicht dazu, dass eine Aufenthaltsbeendigung ausscheide. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung des Klägers sei sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Da der Kläger nicht zum ersten Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, solle aus spezialpräventiven Gesichtspunkten verhindert werden, dass er weitere Straftaten begehe. Im Übrigen sei seine Ausweisung auch in erster Linie aus generalpräventiven Zwecken erforderlich. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung des Tatanlasses und der Tatbegehung geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, ihre Konflikte mit Messern, Schusswaffen oder ähnlichen gefährlichen Werkzeugen auszutragen oder die Hemmschwelle zu einem der angeführten Mittel jedenfalls zu erhöhen. Die vom Kläger begangene Straftat sei auch als besonders schwere Straftat anzusehen. Der versuchte Totschlag sei als Verbrechen zu bewerten und auch aus dem nicht unerheblichen Strafmaß von 3 Jahren und 6 Monaten sei abzulesen, dass die Tat schwer wiege. Bei der zu treffenden Entscheidung müsse auch eine Prognose zu einer möglichen Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden. Die Gefahr, dass sich der Kläger erneut einer schweren Straftat schuldig mache, könne nicht ausgeschlossen werden, weil er die Tat, wegen der er ausgewiesen werde, aus einem verhältnismäßig geringen Anlass und unter Alkoholeinfluss begangen habe. Das Landgericht sei in seinem Urteil hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades des Klägers nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung, d. h. verminderter Schuldfähigkeit, im Sinne des § 21 StGB ausgegangen. Es stehe daher zu befürchten, dass der Kläger erneut in eine ähnliche Situation geraden könne, in der er nicht in der Lage sei, sich zu beherrschen und erneut gewalttätig werde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Aufarbeitung der Hintergründe der von ihm begangenen Straftat nicht erfolgt und seine Alkoholproblematik ebenfalls noch nicht bewältigt sei. Bei sachgerechter Ermessensausübung überwögen daher die Gründe für die Ausweisung des Klägers seine berechtigten Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Die Ausweisung könne auch unbefristet ausgesprochen werden. Es stehe dem Kläger jederzeit frei, vom Ausland her einen Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung zu stellen, der dann nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden sei. Zwar stelle die Ausweisung eine einschneidende Maßnahme für ihn dar, insbesondere weil er nach einer Abschiebung nicht in das Gebiet der Staaten des Schengener Abkommens einreisen dürfe. Allerdings habe der Kläger allein durch sein strafrechtliches Verhalten hierzu Anlass gegeben und stehe ein milderes Mittel nicht zur Verfügung. Da der Kläger bereits aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes vom 26.08.2004 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei, bedürfe es einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht.

Randnummer 15

Mit am 08.12.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Ausweisung sei unverhältnismäßig. Er halte sich seit nunmehr 7 Jahren in Deutschland auf und habe sich, soweit ihm dies ermöglicht worden sei, sozial und wirtschaftlich integriert. So habe er ca. 1 ½ Jahre im Rahmen eines Leiharbeiterverhältnisses für eine Rasenmäherfabrik gearbeitet und sei als Servicekraft in einem Restaurant tätig gewesen. Er habe sich zudem stets um weitere Tätigkeiten bemüht, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In der Zeit vor der Verurteilung sei er gezwungen gewesen, auf Lebensmittelpakete des Ausländeramtes zurückzugreifen. Dies könne aber nicht nachteilig ausgelegt werden, da er zeitweise seinen Unterhalt selbst bestritten habe und stets bemüht gewesen sei, seinen Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten. Das Landgericht A-Stadt habe in dem Urteil erhebliche strafmildernde Gründe berücksichtigt, wie z.B das frühzeitig abgelegte und umfassende Geständnis, durch das er gezeigt habe, dass er zu der Tat stehe und dass er durch das Verfahren und die Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Ferner habe er sich bei seinem Opfer entschuldigt, was wiederum erheblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen sei. Insofern lasse sein Verhalten deutlich erkennen, dass er gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. Im Übrigen habe seine Verurteilung auf einer Streitigkeit mit einem anderen Bewohner des Asylbewerberheims in Lebach basiert, wobei Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht ein Verfahrensende in Absprache getroffen hätten. Sein Wille, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten, werde auch dadurch verdeutlicht, dass er nach einem Aufenthalt in Österreich und Frankreich freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt sei, u. a. auch, um sich dem Strafverfahren zu stellen. In den Stellungnahmen der werde ihm lediglich lapidar vorgeworfen, dass er eine bestehende Alkohol- und Gewaltproblematik nicht aufgearbeitet habe. Nähere Begründungen hierfür ließen die Stellungnahmen vermissen. Gleiches gelte für die ihm vorgeworfene erhöhte Flucht- und Missbrauchsgefahr, weswegen ihm Außenlockerungen verweigert worden seien. Sein Vollzugsverhalten sei einwandfrei. Er gehe innerhalb des Vollzugs einer geregelten Arbeit nach und bemühe sich, entsprechende Angebote der JVA zur psychologischen Tataufarbeitung in Angriff zu nehmen. Dass die JVA ihn in einer „Warteschleife“ verharren lasse, könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Seine Ausweisung sei auch nicht aus generalpräventiven Zwecken erforderlich. Von einer Wiederholungsgefahr sei in Ansehung der Umstände der Tat nicht auszugehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er bei einer Ausweisung und Verbringung in sein Heimatland der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Den Stellungnahmen der werde im übrigen entschieden entgegen getreten. Es treffe nicht zu, dass er der deutschen Sprache nur in geringem Maße mächtig sei. Er habe im Strafverfahren keinen Dolmetscher benötigt, sondern seine Einlassung in deutscher Sprache vorgetragen. Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache könne auch die Therapeutin der bestätigen, bei der er nunmehr über 15 Stunden Einzelgespräche betreffend der Tat geführt habe. Auch ein anderer Mitarbeiter der JVA könne bestätigen, dass er der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei. Er erhalte regelmäßig Besuche durch einen Freund, der auch seine Familie mit in die Besuchskontakte einbinde. Dieser habe ihm Hilfe bei der Arbeitssuche angeboten und biete ihm für den Fall der Entlassung ein Zimmer an. Er verfüge durchaus über soziale Kontakte und Anbindungen in Deutschland. Im Weiteren hätten Vertreter der irakischen Botschaft anlässlich seiner Vorführung am 16.01.2007 festgestellt, dass die irakische Staatsangehörigkeit weder definitiv bestätigt noch definitiv ausgeschlossen werden könne, der Nachweis der irakischen Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage echter Dokumente erfolgen könne, der vorgelegte irakische Personalausweis als Totalfälschung eingestuft worden sei und er kein Arabisch, sondern lediglich Kurdisch (Sorani), gesprochen habe. Er sei kein irakischer Staatsangehöriger und verfüge auch nicht über entsprechende Ausweispapiere.

Randnummer 16

Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger ein Schreiben der sozialtherapeutischen Abteilung der vom 04.01.2011 vor, wonach er sich um die Aufnahme einer Einzelpsychotherapie bemüht habe und bei ihm vom Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse auszugehen sei; der Beginn datiere auf den 21.07.2010 und bisher seien 17 Einzelstunden durchgeführt worden.

Randnummer 17

Der Kläger beantragt,

Randnummer 18

den Bescheid des Beklagten vom 02.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2010 aufzuheben.

Randnummer 19

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die vom Kläger aufgeworfenen Zweifel an den Stellungnahmen der vom 18.06.2010 und 26.06.2009 nicht nachvollzogen werden könnten. In diesen Stellungnahmen werde gerade nicht ausgesagt, dass der Kläger der deutschen Sprache nur in geringem Maße mächtig sei, vielmehr sei eher das Gegenteil der Fall. Zudem geböten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weder die geltend gemachten Kenntnisse der deutschen Sprache noch die reklamierten sozialen Kontakte und Anbindungen in Deutschland ein Absehen von der zwingend gebotenen Ausweisung.

Randnummer 22

Durch Beschluss vom 25.02.2011 lehnte die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb aufgrund des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 04.05.2011, 2 D 210/11, erfolglos.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Gründe

Randnummer 24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 25

Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2010 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 26.10.2010 ist – im maßgeblichen

Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – rechtmäßig und

verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO).

Randnummer 26

Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1, Alt. 1 AufenthG.

Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder

mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-

oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind aufgrund der rechtskräftigen

Verurteilung des Klägers durch das Landgericht A-Stadt vom

06.02.2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten eindeutig erfüllt. Der Kläger ist daher

nach der gesetzlichen Regelung des § 53 AufenthG auszuweisen.

Randnummer 27

Dem Kläger steht kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56

Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Es bleibt daher bei seiner zwingenden

Ausweisung.

Randnummer 28

Die Ausweisung ist auch unter dem Gesichtspunkt des von jedem

staatlichen Handeln zu beachtenden Gebots der Verhältnismäßigkeit

nicht zu beanstanden; insbesondere erweist sich die angefochtene

Verfügung bei Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalts

des Klägers in Deutschland sprechenden Umstände nicht als

unangemessen.

Randnummer 29

Gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland

spricht bereits mit erheblichem Gewicht, dass von ihm auch künftig

die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.

Randnummer 30

Die hierzu anzustellende Gefahrenprognose stützt sich auf

handlungsbzw. tatbezogene Umstände, also Art und Schwere der

Straftaten, insbesondere ihre generelle und konkrete

Gefährlichkeit, die Umstände ihrer Begehung und ihrer

Vorwerfbarkeit, sowie auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit

und der persönlichen Lebensverhältnisse. Dabei setzt die

Ausweisung, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist,

keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im

Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf grundsätzlich schon vor

der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden.

Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der

Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob

bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen

nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem

Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen

Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist als das, das

bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.

Randnummer 31

Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.01.2010, 10 K

637/09; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Juli

2011, § 54 Rdnr. 77 ff., vor §§ 53 ff. Rdnr. 1151, 1152, m.w.N.

Randnummer 32

Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss fallbezogen gesehen werden,

dass der Kläger nach Verurteilungen durch das Amtsgericht Lebach im

Jahr 2005, in denen gegen ihn wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit

Sachbeschädigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit,

sowie wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger

Organisationen jeweils Geldstrafen in Höhe von 30 Tagessätzen

verhängt wurden, er sein kriminelles Handeln in erheblicher Weise

gesteigert hat und er am 06.02.2009 durch das Landgericht A-Stadt

wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des

Landgerichts A-Stadt im Urteil vom 06.02.2009 hat der Kläger

zunächst im Verlauf eines Streites eine Bratpfanne nach seinem

Opfer geworfen, anschließend zwei Messer geholt und mit einem davon

auf sein Opfer eingestochen. Der mit einem einfachen

Frühstücksmesser geführte Stich ist oberhalb des linken

Schlüsselbeins eingedrungen, hat eine Tiefe von etwa 6 cm gehabt

und zu einer nahezu vollständigen Trennung der unteren

Schlüsselbeinarterie geführt. Die Verletzung hat zu einem massiven

Blutverlust beim Opfer geführt und hätte ohne sofort veranlasste

medizinische Versorgung zum Verbluten geführt. Bei seiner Tat hat

der Kläger den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen. Auch wenn

das Landgericht bei der Strafzumessung das frühzeitige und

umfassende Geständnis des Klägers, die gegenüber dem Opfer

ausgesprochene Entschuldigung und den nachhaltigen Eindruck der

Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten

berücksichtigt hat, wiegt die der Verurteilung zugrundeliegende

Tat, bei der es sich um ein Verbrechen handelt, schwer. Gesehen

werden muss im Weiteren, dass nach den Feststellungen des

Landgerichts die Tat aus einem verhältnismäßig geringfügigen Anlass

und unter Alkoholeinfluss begangen worden ist und der Kläger ein

erhebliches Maß an krimineller Energie, Brutalität und

Rücksichtslosigkeit gezeigt hat. Es ist daher zu besorgen, dass der

Kläger erneut in einer ähnlichen, alltäglichen Situation nicht in

der Lage ist, sich zu beherrschen, und gewalttätig wird. Dies gilt

umso mehr, als die Alkohol- und Gewaltproblematik beim Kläger

derzeit noch nicht mit Erfolg aufgearbeitet ist. Zwar nimmt er nach

Mitteilung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom

08.02.2011 inzwischen regelmäßig und motiviert an therapeutischen

Einzelsitzungen teil und wird die therapeutische Beziehung als

hinreichend geschildert. Ein Therapieende und damit auch ein Erfolg

der Therapie sind aber nicht absehbar. Im Weiteren bestehen nach

der Stellungnahme der vom 18.06.2010 keine hinreichenden sozialen

Bindungen in Deutschland. Insbesondere sind familiäre Bindungen im

Bundesgebiet nicht gegeben, da die Familie des Klägers im

Heimatland lebt. Weiter muss gesehen werden, dass es während des

Aufenthalts des Klägers in Deutschland nicht zu einer

wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse

gekommen ist. Der über keine Berufsausbildung verfügende Kläger war

vor seiner Inhaftierung lediglich in geringfügigen

Beschäftigungsverhältnissen als Hilfskraft tätig (so ca. eineinhalb

Jahre lang im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses in einer

Rasenmäherfabrik, zeitweise auch als Servicekraft in einem

Restaurant) und zuletzt auf öffentliche Mittel nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen. Durch die abgeurteilten

Straftaten, aber auch durch seine mehrmalige unerlaubte Einreise

nach Deutschland, hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er nicht

gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu beachten.

Dementsprechend hat die Justizvollzugsanstalt A-Stadt in ihrer

Stellungnahme vom 18.06.2010 eine negative Prognose in Bezug auf

den Kläger ausgesprochen. Dem entspricht auch, dass durch Beschluss

des Landgerichts A-Stadt vom 02.03.2011, II StVK 202/11, bestätigt

durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

25.03.2010, 1 Ws 68/11, die Aussetzung der Vollstreckung der

Reststrafe abgelehnt worden ist. Bei Würdigung aller wesentlichen

Umstände muss daher festgestellt werden, dass das Risiko weiterer

Straftaten beim Kläger höher als bei jedem anderen Menschen

anzusehen ist und daher im Fall der Haftentlassung des Klägers von

der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgegangen werden

kann.

Randnummer 33

Soweit der Kläger geltend macht und auch in der Stellungnahme

der bestätigt wird, dass sein Verhalten im Strafvollzug

ordnungsgemäß sei, steht dies unter

Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt der Ausweisung nicht

entgegen.

Randnummer 34

Der Ausweisung steht auch nicht Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen

Verwaltungsgerichte kann eine Aufenthaltsbeendigung nur dann einen

konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Verständnis des

Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines

längeren Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und

wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er

aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden

ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem

Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem keinen Bezug mehr hat,

schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Randnummer 35

Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2008, 2 B

214/08, m.w.N.

Randnummer 36

Hiervon kann im Fall des Klägers ersichtlich nicht ausgegangen

werden. Es fehlt bei ihm bereits, wie dargelegt, die soziale und

wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Leben in seinem

Heimatland, wo seine Familie lebt, schlechterdings nicht zugemutet

werden kann.

Randnummer 37

Soweit sich der Kläger im Weiteren darauf beruft, dass seine

irakische Staatsangehörigkeit von der Botschaft des Iraks im

Anschluss an seine persönliche Vorstellung im Januar 2007

„weder definitiv bestätigt noch definitiv

ausgeschlossen“ habe werden können, nachdem sich zum Nachweis

vorgelegte „Dokumente“ als Fälschungen erwiesen hätten,

ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände am Maßstab der §§ 53 ff.

AufenthG Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung aus der

Bundesrepublik Deutschland begründen sollten. Vielmehr wäre gerade

umgekehrt der Umstand, dass sich der Kläger in Deutschland durch

gefälschte Dokumente ausgewiesen haben sollte, ein weiterer Beleg

dafür, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung

zu halten.

Randnummer 38

Mit Blick auf vom Kläger behauptete Gefahren für Leib und Leben

im Falle seiner Rückführung in den Irak ist auf die sich insoweit

für den Beklagten aus § 42 Satz 1 AsylVfG ergebenden

Bindungswirkungen an die negativen Entscheidungen des Bundesamtes

im Rahmen des Asylverfahrens hinzuweisen. Derartige

zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darf die

Ausländerbehörde im Falle ehemaliger Asylbewerber ohne positive

Feststellung des Bundesamtes generell nicht berücksichtigen.

Randnummer 39

Vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.12.2010, 2 B

286/10, SKZ 2011, 68

Randnummer 40

Von daher kann dahinstehen, inwieweit solche Hindernisse

überhaupt gegenüber einer Ausweisung mit Erfolg geltend gemacht

werden können.

Randnummer 41

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO

abzuweisen.

Randnummer 42

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO,

708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 43

Beschluss

Randnummer 44

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf

5.000.- € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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