Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Beschluss vom 10.03.2026 – 4 L 1143/25

Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0310.4L1143.25.00
Normenkette
StudO-BA Teil A § 13, StudO-BA Teil B § 4, VAPPol II Bachelor § 8, VwGO § 123 Abs. 1

Leitsatz

1. Bei der im Rahmen der „Rettungsschwimmübung 2“ zu erbringenden Prüfungsleistung „25-m Schleppen eines gleichschweren Partners“ darf der Geschleppte beim Schleppen nicht „mithelfen“.

2. Beim Schleppen des Partners ist das Gesicht des Geschleppten jederzeit über Wasser zu halten.

3. Prüfer überschreiten den ihnen zukommenden Bewertungsspielraum nicht, wenn sie ihrer Prüfungsentscheidung die Wertung zugrunde legen, dass ein jedenfalls zweimaliges vollständiges Untertauchen des Kopfes der zu rettenden Person unter die Wasseroberfläche, d. h. einschließlich Mund und Nase, zum Nichtbestehen der Prüfung führt.

4. Zu zahlreichen weiteren erfolglos bleibenden Einwänden eines Kommissaranwärters gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

I. Das Gericht darf über den Antrag trotz der Ankündigung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 3. März 2026, noch ergänzend Stellung zu nehmen, entscheiden. Denn die dem Antragsteller gesetzte (angemessene) Stellungnahmefrist ist fruchtlos verstrichen; einen Antrag auf Fristverlängerung hat er nicht gestellt.

Randnummer 3

II. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers,

Randnummer 4

im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu einer baldigen Wiederholung zur erneuten Prüfung „2. Rettungsübung“ zuzulassen und ihm zu gestatten, das Studium fortzusetzen,

Randnummer 5

ist unbegründet.

Randnummer 6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Randnummer 7

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit,

Randnummer 8

vgl. dazu, dass mangels Vorwegnahme der Hauptsache keine gesteigerten Anforderungen an Anordnungsanspruch (und Anordnungsgrund) anzulegen sind, OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 6 B 210/23 -, juris, Rn. 6, 14 ff. m. w. N.,

Randnummer 9

dafür, dass ihm ein Anspruch auf Einräumung einer (weiteren) Wiederholung des Leistungsnachweises „Rettungsschwimmübung 2“ im Teilmodul „Körperliche Leistungsfähigkeit“ im Modul „Berufspraktisches Training“ (BPT 5) zusteht - 1. -. Danach ist auch eine (vorläufige) Gestattung der Fortsetzung des Studiums im Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ ausgeschlossen - 2. -.

Randnummer 10

1. Dem Antragsteller steht voraussichtlich kein Anspruch auf Einräumung einer (weiteren) Wiederholung des Leistungsnachweises „Rettungsschwimmübung 2“ im Teilmodul „Körperliche Leistungsfähigkeit“ im Modul „Berufspraktisches Training“ (BPT 5) zu.

Randnummer 11

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor - i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW - StudO-BA Teil A - i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) - StudO-BA Teil B - kann eine Teilstudienleis­tung in dem Modul „Berufspraktisches Training“, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, einmal wiederholt werden. Wird in der Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von „bestanden“ nicht erreicht, ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO-BA Teil A die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sowie die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen.

Randnummer 12

Hiernach scheidet aller Voraussicht nach eine (weitere) Wiederholung des Leistungsnachweises „Rettungsschwimmübung 2“ aus. Diese Teilstudienleistung des Antragstellers in dem Modul „Berufspraktisches Training“ wurde sowohl in der ersten Prüfung am 10. Mai 2024 als auch in der Wiederholungsprüfung am 28. Februar 2025 mit „nicht bestanden“ bewertet. Die gegen die Bewertung der Wiederholungsprüfung gerichteten Einwände des Antragstellers dringen nicht durch.

Randnummer 13

a) Seine sinngemäße Rüge, er sei vor Beginn der Prüfung nicht ordnungsgemäß über die Prüfungsaufgabe belehrt worden, bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 14

Der Zweck einer Leistungskontrolle verlangt es, dass der Prüfungsstoff so aufbereitet ist, dass ein hinreichend vorbereiteter Prüfling unschwer zu erkennen vermag, welche Leistung von ihm verlangt wird. Die Prüfungsaufgabe muss daher verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Enthält die Aufgabenstellung - was sie nicht muss - Angaben zum Bewertungsmaßstab, so müssen auch diese Informationen richtig sein.

Randnummer 15

Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 396 m. w. N.

Randnummer 16

Diesen Anforderungen wurde hier nach summarischer Prüfung entsprochen. Es spricht nach Aktenlage weit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller vor Beginn der Prüfung ausreichend und zutreffend über Inhalt und Anforderungen der Prüfung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ergibt sich aus den inhaltlich übereinstimmenden Angaben der beiden Prüfer POK Q. und PHK C. in ihren Stellungnahmen vom 26. bzw. 28. Mai 2025 (dort: jeweils S. 1). Danach seien die Prüfungsteilnehmer im Vorfeld der Prüfung über den Ablauf, die Anforderungen und Bewertungskriterien der zu absolvierenden Rettungsschwimmübung informiert worden. Die Teilnehmer seien in Bezug auf den Teilinhalt des „Abschleppens“ explizit über die Notwendigkeit der Sicherung des Kopfes der zu rettenden Person über Wasser gemäß den Prüfungsrichtlinien aufgeklärt worden; das Untertauchen des Gesichts der zu rettenden Person sei als eines der Ereignisse erwähnt worden, das zum Nichtbestehen der Prüfung führen würde.

Randnummer 17

Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Sein Vorbringen in der „Eidesstattliche[n] Versicherung“ vom 19. September 2025 (dort: S. 3 unten), an die Thematisierung des Untertauchens in der Belehrung erinnere er sich nicht, schließt es nicht aus, dass die Belehrung die von den Prüfern genannten Hinweise enthielt. Nichts Anderes gilt für die entsprechende Angabe des weiteren Prüfungsteilnehmers A. Z. in der „Eidesstattliche[n] Versicherung“ vom 7. Oktober 2025 (dort: S. 3). Die weitergehende Formulierung in der Antragsschrift, es sei bei der Belehrung nicht darüber gesprochen worden, dass das Untertauchen des Gesichts der zu rettenden Person als Durchfallgrund zu bewerten wäre, ist nicht vom Inhalt der „Eidesstattliche[n] Versicherung“ des Antragstellers gedeckt. Zumindest aber ist der Antragsteller der Bekräftigung von POK Q. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 (dort: S. 2 Abs. 3), es sei inkorrekt, dass nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Untertauchen des Gesichts der abzuschleppenden Person zum Nichtbestehen der Prüfung führe, in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr weiter entgegengetreten. Danach kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die entsprechenden diesbezüglichen Angaben von PHK C. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 (dort: S. 2 Abs. 1) hinreichend belastbar sind. Hieran könnten nach bisheriger Aktenlage möglicherweise Zweifel bestehen, weil PHK C. dabei davon ausgeht, dass (auch?) er selbst auf das Untertauchen des Gesichts als Grund für das Nichtbestehen der Prüfung hingewiesen habe, während nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Antragstellers und von POK Q. die ebenfalls vor Ort befindliche RBe M. die Unterweisung durchgeführt habe. Jedenfalls ließe eine etwaig unzutreffende Angabe in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 unter den bislang ersichtlichen Umständen nicht darauf schließen, dass die Ausführungen von PKH C. in der (ersten) Stellungnahme vom 28. Mai 2025 Zweifeln in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit unterliegen könnten. Auch der Antragsteller selbst geht (zusätzlich mit Blick auf andere, für diese Entscheidung unerhebliche) Aspekte (insofern lediglich) davon aus, dass PHK C. zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 über keine belastbare eigene Erinnerung an den Prüfungstag mehr verfügte.

Randnummer 18

Unabhängig vom Vorstehenden steht der Berufung auf den geltend gemachten Prüfungsmangel das Fehlen einer rechtzeitigen Rüge,

Randnummer 19

vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 491/24 -, juris, Rn. 23 ff. m. w. N.,

Randnummer 20

entgegen. Der Antragsteller hat den Mangel nicht rechtzeitig, d. h. unmittelbar im Anschluss an die Prüfung oder zumindest wenige Tage danach, sondern erstmals mehr als ein halbes Jahr später im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller eine rechtzeitige Rüge nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte.

Randnummer 21

b) Der Einwand des Antragstellers, bei der ihm zur Verfügung gestellten Kleidung, in der die Rettungsschwimmübung zu absolvieren war, sei der Hosenverschluss defekt gewesen, sodass die Hose bereits beim Sprung in das Wasser etwas heruntergerutscht sei, was das Schwimmen erschwert habe, dringt nicht durch.

Randnummer 22

Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist bereits unsubstantiiert. Es lässt schon nicht erkennen, dass er hierdurch in relevanter Weise beeinträchtigt war, die von ihm geforderte Prüfungsleistung zu erbringen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller ausgehend von seinen eigenen Angaben bis zum Abbruch der Prüfung durch die Prüfer eine sehr gute Prüfungsleistung erbracht hat. So führt er in seiner „Eidesstattliche[n] Versicherung“ vom 19. September 2025 (dort: S. 7 Abs. 2) aus, dass er als einziger Prüfling vom 3-Meter-Brett mit einem Kopfsprung vorwärts abgesprungen, die ersten beiden Bahnen in einer sehr guten Zeit und Technik geschwommen und auch beim Schleppen sehr schnell gewesen sei, so dass er nach kurzer Zeit schon die Hälfte der Strecke [der dritten Bahn] hinter sich gehabt habe. Auch seiner Schilderung der Umstände des Prüfungsabbruchs lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass hierbei die etwas heruntergerutschte Hose einen relevanten Einfluss gehabt haben könnte.

Randnummer 23

Unabhängig davon kann sich der Antragsteller auf den von ihm geltend gemachten Mangel nicht mit Erfolg berufen, weil er die Hose aus der am Prüfungstag bereitgestellten „Schwimmkleidung“ trotz des von ihm nach eigenen Angaben bemerkten Defekts („war am Verschluss der Hose defekt, was das Befestigen erheblich erschwerte“) selbst ausgewählt und nicht substantiiert dargelegt hat, dass die übrige vorhandene Kleidung nicht oder weniger zur Ableistung der Prüfung geeignet war. Für letzteres reicht der Hinweis, es sei für ihn angesichts seiner Größe von 1,88 Meter und seines Gewichts von 79 Kilogramm besonders schwer gewesen, passende Kleidung zu finden, da sie entweder zu kurz oder deutlich zu breit gewesen sei, die ausgewählte Kleidung habe am ehesten gepasst, ebenso wenig aus wie die Vorlage von drei Lichtbildern mit Schriftsatz vom 3. März 2026, die nach den unspezifischen Angaben des Antragstellers den „Zustand der Kleidung“ dokumentieren sollen. Es hätte vielmehr näherer Angaben zu der am Prüfungstag konkret bereitgehaltenen Kleidung sowie zur Überprüfung der Kleidung etwa mittels Anprobe durch den Antragsteller bedurft. An diesen Anforderungen geht auch der Inhalt der vorgelegten „Eidesstattliche[n] Versicherung“ von X. S. O. vom 26. Februar 2026 vorbei, die sich lediglich zu aus dessen Sicht allgemein bestehenden Problemen verhält („bereitgestellte Kleidung wies häufig unterschiedliche Mängel […] auf“, „[z]udem kam es vor, dass […]“). Schon danach war das Gericht auch nicht gehalten, der hierauf bezogenen Bitte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 3. März 2026 (dort: S. 3 oben) um Erteilung eines gerichtlichen Hinweises nachzukommen, damit dieser weitere eidesstattliche Versicherungen anderer Betroffener hätte vorlegen können. Im Übrigen obliegt es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller, sein Vorbringen den Anforderungen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO entsprechend glaubhaft zu machen.

Randnummer 24

Jedenfalls aber fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge. Der Antragsteller hat den behaupteten Prüfungsmangel nicht rechtzeitig, d. h. bevor er sich der Prüfung unterzogen hat, zumindest aber unmittelbar im Anschluss daran, sondern erstmals mehr als ein halbes Jahr später im gerichtlichen Verfahren gerügt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller eine rechtzeitige Rüge nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte. Eine Rüge war hier auch nicht deswegen entbehrlich, weil dem Antragsteller nach eigenen Angaben im Vorfeld der Prüfung die von ihm mit Blick auf früher aufgetretene Probleme mit der „Schwimmkleidung“ am Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) beabsichtigte Nutzung eigener Kleidung verwehrt wurde. Denn mit seiner Behauptung, dass die konkret am Prüfungstag bereitgestellte Kleidung für ihn zur Ableistung der Prüfung tatsächlich vollständig ungeeignet sei, macht der Antragsteller einen neuen Umstand geltend, mit dem die Prüfungsbehörde in dieser zugespitzten Form zuvor noch nicht befasst war.

Randnummer 25

c) Ebenso ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller die Auswahl und das Verhalten seines „Schlepppartners“, d. h. der Person, die er im Rahmen der Prüfung 25 Meter zu schleppen hatte.

Randnummer 26

Nach der im hier maßgeblichen Modulhandbuch Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2022 enthaltenen Anlage 4 zum BPT 5 gehört zur im Rahmen der „Rettungsschwimmübung 2“ erbringenden Prüfungsleistung das „25-m Schleppen eines gleichschweren Partners“. Darüber hinaus sieht die von der Deutsche[n]-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG) herausgegebene „Prüfungsordnung Schwimmen Rettungsschwimmen“ in den Bestimmungen zum „Deutsche[n] Rettungsschwimmpass der DLRG“,

Randnummer 27

vgl. DLRG, Prüfungsordnung Schwimmen Rettungsschwimmen, 13. Aufl. 2025, Stand: 1. Januar 2025, Abschnitt III.1, Ziffer 150,

Randnummer 28

an denen sich die Prüfer nach eigenen, keinen Zweifeln unterliegenden Angaben (vgl. die Stellungnahme von PHK P. vom 28. Mai 2025 [dort: S. 1 f.]) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise orientieren, vor, dass der Geschleppte beim Schleppen „nicht mithelfen“ darf.

Randnummer 29

Hiervon ausgehend sind Auswahl und Verhalten des dem Antragsteller während der Prüfung zugewiesenen männlichen „Schlepppartners“ nicht zu beanstanden. Nach den Angaben der Prüfer in ihren Stellungnahmen vom 26. bzw. 28. Mai 2025 standen für die Prüfung zwei Lehrpersonen (eine weibliche [RBe M.] und eine männliche [PHK V.]) als „Abschlepppersonen“ zur Verfügung. Bei der konkreten Zuweisung orientierten sie sich nach ihren Angaben an dem Gewicht (Stellungnahme von POK Q. vom 26. Mai 2025 [dort: S. 2]) bzw. dem physischen Erscheinungsbild, d. h. Körpergröße und Gewicht (Stellungnahme von POK P. vom 28. Mai 2025 [dort: S. 3]), des jeweiligen Teilnehmers, um vergleichbare Prüfungsbedingungen für alle Teilnehmer zu gewährleisten. Danach wiesen sie dem Antragsteller PHK V. als „Schlepppartner“ zu, weil dieser - anders als RBe M. - dem physischen Erscheinungsbild des Antragstellers entsprochen habe.

Randnummer 30

Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers dringen nicht durch.

Randnummer 31

(aa) Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die so erfolgte Auswahl seines männlichen „Schlepppartners“ im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein könnte. Er macht selbst nicht geltend, dass PHK V. entgegen den Vorgaben der Anlage 4 zum BPT 5 nicht gleich schwer gewesen sei; auf das Gewicht der anderen Prüfungsteilnehmer kommt es insoweit nicht an. Sein Einwand, die Prüfer hätten ihm das Abschleppen von RBe M., die deutlich weniger als die männliche Lehrperson gewogen habe, zu Unrecht unter Hinweis (auch) auf seine Körpergröße verwehrt, weil dies kein zulässiges Kriterium und beide Lehrpersonen ähnlich groß gewesen seien, geht schon daran vorbei, dass er deutlich schwerer als die weibliche Lehrperson war. Unabhängig davon macht er selbst geltend, dass die Körpergröße - anders als das Gewicht - für den Prüfungsvorgang des Abschleppens ohne Relevanz ist. Soweit der Antragsteller darüber hinaus bemängelt, sein „Schlepppartner“ habe „nicht die optimale Wasserlage (Anheben der Brust und der Hüfte)“ eingenommen, übersieht er, dass der Geschleppte beim Schleppen „nicht mithelfen“ darf. Dieser an der Rettung von hilflosen, gegebenenfalls auch bewusstlosen Personen ausgerichteten Vorgabe entspricht (nur) das vom Antragsteller danach zu Unrecht monierte „passive“ Verhalten von PHK V..

Randnummer 32

(bb) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die übrigen drei Prüfungsteilnehmer RBe M. schleppen durften, die weniger als PHK V. gewogen und „die optimale Wasserlage“ eingenommen habe. Dabei kann offen bleiben, ob tatsächlich der Prüfungsteilnehmer A. Z. zum Zeitpunkt der Prüfung schwerer als der Antragsteller war - hinsichtlich der beiden weiteren Prüfungsteilnehmer ist dafür nach Aktenlage nichts ersichtlich - und RBe M. während der Prüfung eine unterstützende Haltung angenommen hat. Denn selbst wenn es insoweit zu einer nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben stehenden einseitigen Begünstigung einzelner anderer Prüfungsteilnehmer gekommen sein sollte, kann der Antragsteller daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil Art. 3 Abs. 1 GG (auch im Prüfungsrecht) keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ gewährt und hier ein Einfluss auf die Bewertung der verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung des Antragstellers ausgeschlossen werden kann.

Randnummer 33

Vgl. dazu nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 537 f. m. w. N.

Randnummer 34

(cc) Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen durch, in anderen Prüfungen dürften die Prüflinge selbst gewählte „Schlepppartner“ mitbringen, in den meisten Fällen werde nicht einmal darauf geachtet, ob die Personen ansatzweise gleich schwer seien.

Randnummer 35

Nach den Angaben von PHK C. in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2025 (dort: S. 3) haben die Prüflinge bei der ersten Prüfung die Möglichkeit, einen anderen Kommissaranwärter aus ihrer jeweiligen Prüfungsgruppe als zu rettende Person auszuwählen, der aber ebenso annähernd die gleiche physische Erscheinung haben muss. Bei der finalen Prüfung werden die zu rettenden Personen durch Lehrende gestellt, weil die Kommissaranwärter im Falle des Nichtbestehens umgehend von den anwesenden Vertretern der Ausbildungsbehörden entlassen werden und somit dann nicht mehr als zu rettende Personen zur Verfügung stehen.

Randnummer 36

Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen ist der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Ausführungen zur Üblichkeit des „Mitbringens“ eines „Schlepppartners“ lassen bereits nicht erkennen, dass sie sich auch auf finale Prüfungen, d. h. Wiederholungsprüfungen, beziehen. Im Übrigen benennt er sowohl insoweit als auch im Hinblick auf seine Behauptung, das Gewicht habe bei der Zuordnung der „Schlepppartner“ keine Rolle gespielt, weder konkret den Prüfungstag noch die Prüfer noch die Prüflinge; eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es trotz der entsprechenden Bitte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 3. März 2026 (dort: S. 7 Abs. 1) nicht (s. o.). Losgelöst davon ist es bezogen auf die Prüfung unerheblich, welche konkrete Person abzuschleppen ist, solange diese - den obigen Anforderungen entsprechend - gleich schwer ist und nicht „mithilft“. Sollte es hiervon abweichend in einzelnen Fällen zu rechtswidrigen Begünstigungen anderer Prüfungsteilnehmer gekommen sein, so könnte sich der Antragsteller darauf aus den vorstehenden Gründen nicht mit Erfolg berufen.

Randnummer 37

d) Der Antragsteller rügt zu Unrecht, es fehle an einer eigenverantwortlichen Entscheidung der beiden Prüfer, POK Q. und PHK C., weil RBe M. die Belehrung sowie die Auswahl der „Schlepppartner“ übernommen habe. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass RBe M. an der Bewertung nicht beteiligt war. Hinsichtlich der Belehrung sowie der Auswahl der „Schlepppartner“ ist angesichts des Inhalts der Stellungnahmen von POK Q. vom 26. Mai 2025 und 14. Oktober 2025 sowie von PHK C. vom 28. Mai 2025 davon auszugehen, dass sie RBe M. lediglich unterstützend hinzugezogen haben und das - in der Sache ohnehin nicht zu beanstandende (s. o.) - Vorgehen vollständig von ihrem Willen gedeckt war. Dem setzt der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nichts Durchgreifendes entgegen. Im Gegenteil spricht seine mitgeteilte Wahrnehmung, die beiden Prüfer hätten RBe M. „gewähren“ lassen (Schriftsatz vom 3. Mai 2026, S. 5 unten), gerade auch für die Letztverantwortlichkeit der Prüfer. Hiernach kommt es zugleich auf die Ausführungen des Antragstellers zu RBe M., die diese in das Licht der Befangenheit rücken sollen, nicht an.

Randnummer 38

e) Entgegen dem sinngemäßen Einwand des Antragstellers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfer die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit verletzt haben könnten. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die ihnen bzw. den an der Prüfung mitwirkenden Lehrpersonen vom Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen dazu geeignet waren, bei einem verständigen Prüfling eine leistungsverfälschende Verunsicherung auszulösen. Die Nachfrage von PHK V., ob der Antragsteller vorwärts oder rückwärts schwimme, war hierzu bereits deshalb nicht geeignet, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben in der Folge sowohl von diesem als auch von RBe M. ausdrücklich in seiner ursprünglichen Absicht bestärkt wurde, rückwärts zu schwimmen (vgl. „Eidesstattliche Versicherung“ vom 19. September 2025, S. 6 unten). In Bezug auf die weitere in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, er sei durch die „Anweisung“ irritiert worden, den Oberkörper des „Schlepppartners“ nach oben zu drücken, fehlt es schon an einer schlüssigen Erläuterung des Antragstellers, warum dies in der hier in Rede stehenden Situation, in der der Kopf der zu rettenden Person unter Wasser gerät, ein in der Sache unzutreffender Ratschlag gewesen sein soll. Dies lässt sich namentlich nicht dem mitgeteilten Umstand entnehmen, dass das Hochdrücken des Oberkörpers zu einem Absinken des Unterkörpers führt. Losgelöst vom Vorstehenden fehlt es auch insoweit an einer rechtzeitigen Rüge des Antragstellers. Dieser hat den - jetzt unterstellten - Verstoß nicht unmittelbar nach der Prüfung oder zumindest wenige Tage danach, sondern erstmals mehr als ein halbes Jahr später im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

Randnummer 39

f) Auch die gegen die inhaltliche Bewertung seiner Wiederholungsprüfung am 28. Februar 2025 mit „nicht bestanden“ gerichteten Einwände des Antragstellers verhelfen seinem Antrag nicht zum Erfolg.

Randnummer 40

Prüfungsentscheidungen sind mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich überprüfbar. Dem Prüfer verbleibt indes bei den sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen ein Bewertungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfbarkeit darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.

Randnummer 41

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, juris, Rn. 55 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 7, und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 u. a. -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 - 6 A 2733/21 -, juris, Rn. 9, und vom 5. März 2019 - 6 A 1476/17 -, juris, Rn. 23; jeweils m. w. N.

Randnummer 42

Nach der an diesen Maßstäben ausgerichteten Überprüfung ist die Bewertung nicht zu beanstanden.

Randnummer 43

(aa) Die Prüfer haben die Aufgabenstellung vollständig und richtig erfasst. Sie sind nach ihren eigenen Angaben in den Stellungnahmen vom 26. und 28. Mai 2025, an deren inhaltlicher Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht, davon ausgegangen, dass der Kopf der zu rettenden Person jederzeit über Wasser zu halten ist. Dieses Aufgabenverständnis ist zutreffend. Es steht in Einklang mit den entsprechenden Be­stimmungen zum „Deutsche[n] Rettungsschwimmpass der DLRG“,

Randnummer 44

vgl. DLRG, Prüfungsordnung Schwimmen Rettungsschwimmen, 13. Aufl. 2025, Stand: 1. Januar 2025, Abschnitt III.1, Ziffer 150,

Randnummer 45

an denen sich die Prüfer auch insoweit orientiert haben (vgl. die Stellungnahme von PHK P. vom 28. Mai 2025 [dort: S. 1 f.]), nach denen beim Schleppen das Gesicht des Geschleppten über Wasser sein muss. Zugleich entspricht es, worauf PHK P. in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2025 zutreffend ebenfalls hinweist, den u. a. in der Anlage 4 zum BPT 5 des Modulhandbuchs Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2022 verwendeten Begrifflichkeiten („Rettungsschwimmübungen“, „Schleppen“) sowie dem Zweck der Prüfung, einen Nachweis über die Fähigkeit zu erbringen, eine hilflose, zu ertrinken drohende Person aus einem Gewässer zu retten. Danach liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren normativen Ausgestaltung, dass beim Schleppen das Freihalten der Atemwege unbedingt erforderlich ist, da ansonsten Wasser in den Mund-/Nasen-/Rachenraum eindringen kann, was zum Tode der zu rettenden Person führen könnte.

Randnummer 46

(bb) Die Prüfer haben nach summarischer Prüfung auch die Prüfungsleistung des Antragstellers vollständig und richtig zur Kenntnis genommen, indem sie davon ausgegangen sind, dass der Kopf der in der Prüfung vom Antragsteller zu schleppenden Person zweimal hintereinander komplett, d. h. einschließlich des Mundes und der Nase, unter die Wasseroberfläche geriet.

Randnummer 47

Dieser Geschehensablauf ergibt sich aus den entsprechenden übereinstimmenden Angaben von POK Q. und PHK C. in ihren Stellungnahmen vom 26. bzw. 28. Mai 2025. Das Gericht hat nach Aktenlage keinen durchgreifenden Grund, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Diese sind jeweils in sich widerspruchsfrei, ohne Weiteres nachvollziehbar und weisen keine überschießende „Belastungstendenz“ auf. Ebenso wenig ist nach Aktenlage ein Grund ersichtlich, warum POK Q. und PHK C. den Antragsteller zu Unrecht „belasten“ und damit zudem das Risiko dienstrechtlicher Konsequenzen in Kauf nehmen sollten. Zugleich stimmt hiermit die Angabe von PHK V. in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 überein, sein Kopf sei während der Prüfung „mehrfach unter die Wasseroberfläche“ geraten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt hierin keine relevante Diskrepanz zu der Annahme der Prüfer, der Kopf sei „zweimal“ untergetaucht. Dies folgt schon daraus, dass „mehrfach“ im allgemeinen Sprachgebrauch „mindestens zweimal“ bedeuten kann. Auch der Umstand, dass PHK V. in seiner Stellungnahme von der Notwendigkeit eines aktiven Gegensteuerns berichtet, steht nicht in Widerspruch zu den Angaben der Prüfer. Diese (wie auch der Zeuge I.) haben ein solches Gegensteuern, zumal eines von möglicherweise eher geringer und von außerhalb des Schwimmbeckens kaum oder nicht wahrnehmbarer Intensität, in ihren Stellungnahmen nicht ausgeschlossen.

Randnummer 48

Nichts anderes ergibt sich nach summarischer Prüfung aus der vorgelegten „Eidesstattliche[n] Versicherung“ des Antragstellers vom 19. September 2025. Die Angaben des Antragstellers, er habe gesehen, dass sein „Abschlepppartner“ zwar tief an der Wasseroberfläche lag, aber sein Gesicht darüber war, und sei sich sicher, dass er ein Untertauchen bemerkt hätte, stehen dem von den Prüfern geschilderten Geschehensablauf nach Aktenlage nicht durchgreifend entgegen. Dies folgt losgelöst von allen sonstigen Erwägungen bereits daraus, dass die Aussagefähigkeit des Antragstellers bezogen auf die von ihm geschilderten Wahrnehmungen stark eingeschränkt ist. Anders als die Prüfer (unabhängig von deren konkreter Positionierung) hatte der Antragsteller nämlich aufgrund seiner Position im Wasser keine gute Sicht auf den „Schlepppartner“, befand sich seinerseits in Bewegung und war zugleich den körperlichen Anstrengungen und emotionalen Belastungen der Prüfungssituation ausgesetzt. Beleg für die eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit des Antragstellers dürfte nach Aktenlage auch dessen Angabe sein, der Zeuge I. sei am Beckenrand mitgelaufen. Denn PHK I. hat in seinen Stellungnahmen vom 28. Mai 2025 und 20. Oktober 2025 angegeben, auf der gegenüberliegenden Seite auf den Bänken Platz genommen und von dort aus die Prüfung beobachtet zu haben. Hinweise darauf, dass an der inhaltlichen Richtigkeit der für die hier in Rede stehenden Umstände ansonsten unergiebigen Stellungnahme von PHK I. zu zweifeln sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass dieser der Prüfung als Vertreter des örtlichen Personalrates und damit gerade zur Wahrung der Interessen der Prüfungsteilnehmer, also auch des Antragstellers, beiwohnte. Hiernach führen auch die weiteren - für sich genommen nach dem oben Ausgeführten ohnehin rechtlich unerheblichen - Angaben des Antragstellers, er habe bei seinem „Schlepppartner“ keinerlei Atemnot, hektische Bewegungen oder Ähnliches vernommen, nicht weiter. Deren etwaiges Fehlen deutete im Übrigen auch nicht darauf hin, dass der Kopf des Geschleppten nicht vollständig unter die Wasseroberfläche geraten ist.

Randnummer 49

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Angaben des weiteren Prüfungsteilnehmers A. Z. in dessen „Eidesstattliche[r] Versicherung“ vom 7. Oktober 2025 (dort: S. 7), wonach er den Kopf des (geschleppten) Mannes niemals unter Wasser gesehen habe, auch nicht in dem Moment bevor abgebrochen worden ist. Dieser saß nach eigenen Angaben auf der Bank am Beckenrand, also etwas hinter dem Prüfer, und hatte danach zumindest eine schlechtere Sicht auf das Geschehen als die Prüfer selbst. Zudem stand auch er unter dem Eindruck der bei ihm unmittelbar bevorstehenden Prüfungssituation. Schließlich mögen Wahrnehmung und Wiedergabe des Geschehens in die Aussagefähigkeit einschränkender Weise zusätzlich beeinflusst sein durch die Bekanntschaft mit dem Antragsteller sowie den Umstand, dass auch seine Prüfung an jenem Tag mit „nicht bestanden“ bewertet wurde.

Randnummer 50

(cc) Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass die Prüfer ihrer Prüfungsentscheidung die Wertung zugrunde gelegt haben, dass ein jedenfalls zweimaliges vollständiges Untertauchen des Kopfes der zu rettenden Person unter die Wasseroberfläche, d. h. einschließlich Mund und Nase, zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass sie hiermit den ihnen zukommenden Bewertungsspielraum überschritten haben könnten; dies ist auch sonst nicht erkennbar.

Randnummer 51

Insbesondere dringt der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen durch, nach seiner Erfahrung habe (in anderen Prüfungen) ein mehrmaliges kurzzeitiges Untertauchen des „Schlepppartners“ nicht zum Abbruch der Prüfung geführt, solange dieser keine Atemnot gehabt und man die Situation kontrolliert habe, lediglich das Loslassen des Partners oder dessen vollständiges Abtauchen, ohne dass man diesen wieder selbstständig an die Wasseroberfläche habe bringen können, habe in der Vergangenheit zum Abbruch geführt. Diese Behauptungen sind bereits unsubstantiiert. Der Antragsteller benennt insoweit schon weder den Prüfungstag noch die Prüfer noch die Prüflinge. Unabhängig davon zeigt er damit bezogen auf die von ihm absolvierte Prüfung keinen Bewertungsfehler auf. Es ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine entsprechende ständige, hier die beiden - in ihrer Prüfungstätigkeit keinen Weisungen unterliegenden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 StudO-BA Teil A) - Prüfer gewohnheitsrechtlich bindende Bewertungspraxis existiert haben könnte. Dies setzt voraus, dass allseits Übereinstimmung darin besteht, dass die betreffende Praxis verbindlich ist und fortgelten soll.

Randnummer 52

Vgl. dazu Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 677.

Randnummer 53

Davon kann hier nach Aktenlage bereits aufgrund des oben wiedergegebenen Inhalts der Stellungnahmen von POK Q. und PHK C. vom 26. bzw. 28. Mai 2025 nicht ausgegangen werden.

Randnummer 54

2. Bereits hiernach ist auch eine (vorläufige) Gestattung der Fortsetzung des Studiums im Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ ausgeschlossen. Damit kommt es zugleich nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller in diesem Verfahren - anders als sinngemäß im zugehörigen Hauptsacheverfahren - nicht auch (ggf. hilfsweise für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags) die (vorläufige) erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt, derer es zur Fortsetzung der Ausbildung bedarf.

Randnummer 55

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 6 B 210/23 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N.

Randnummer 56

Ein solches nicht ausdrücklich beantragtes Rechtsschutzziel lässt sich auch nicht der Antragsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 3. März 2026, der Streitwert ergebe sich aus der Beendigung des Beamtenverhältnisses und richte sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; es werde um eine entsprechende Streitwertfestsetzung bzw. Streitwertkorrektur gebeten. Denn diese beziehen sich erkennbar (nur) auf die vorläufige Festsetzung des Streitwerts mit vor der Verweisung der Verfahren ergangenem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2025 - 2 K 8985/25 - auf 5.000 Euro im zugehörigen Hauptsache­verfahren, in dem der Antragsteller ausdrücklich einen entsprechenden Antrag angekündigt hat.

Randnummer 57

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach bemisst das Gericht den Streitwert für die begehrte Einräumung einer Wiederholungsprüfung im Modul „Berufspraktisches Training“ (hier: Leistungsnachweis „Rettungsschwimmübung 2“ im Teilmodul „Körperliche Leistungsfähigkeit“) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

Randnummer 58

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 491/24 -, juris, Rn. 40 m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 6 B 367/23 -, juris, Rn. 30,

Randnummer 59

in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Münster in 4 L 1143/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten