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Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Urteil vom 07.05.2026 – 4 K 1635/23

Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0507.4K1635.23.00
Normenkette
SchfkVO NRW §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11, 12 Abs. 2, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 16 Abs. 2, 16 Abs. 5, SchulG NRW § 97 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

1. Für die Höhe der erstattungsfähigen Schülerfahrkosten bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens sieht § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO als Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer vor. Dieser Regelfall gilt unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt. Gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO kann, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2024, 19 B 1372/23, juris, Rn. 4 m.w.N.).

2. § 16 Abs. 2 SchfkVO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

3. Zu zwei Schülern, in deren Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erstattung tatsächlich angefallener Taxikosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Kläger begehren die Erstattung der ihnen im Schuljahr 2023/2024 für den Besuch des in Trägerschaft der Beklagten stehenden H.B.-Gymnasiums in G. tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung mit einem Taxi, die sie auf 8.440 EUR beziffern.

Randnummer 3

Die Kläger sind Zwillinge und wurden im Jahr 2011 geboren. Sie leiden an einer Autismus-Spektrum-Störung sowie an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Beim Kläger zu 1. wurde ein Grad der Schwerbehinderung von 70 festgestellt, beim Kläger zu 2. ein Grad der Schwerbehinderung von 50. In den Schwerbehindertenausweisen beider Kläger sind die Merkzeichen „B“ (bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen, § 3 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV] i. V. m. § 229 Abs. 2 Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches) und „H“ (hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften, § 3 Nr. 2 SchwbAwV) vermerkt.

Randnummer 4

Die Kläger besuchen seit dem Schuljahr 2021/2022 das H.B.-Gymnasium in G., das 14,1 km von der Wohnung der Familie der Kläger in C. entfernt liegt. In den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 übernahm die Beklagte die Kosten für die Beförderung der Kläger mittels eines Taxis zum H.B.-Gymnasium.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 3. März 2023 beantragte die Mutter der Kläger bei der Beklagten für das Schuljahr 2023/2024, in dem die Kläger die Jahrgangsstufe sieben des H.B.-Gymnasiums besuchten, (erneut) die Übernahme von Schülerbeförderungskosten bzw. den Transport der Kläger mit dem Taxi zur Schule (Schülerspezialverkehr). Zur Begründung verwies sie auf die unveränderte Situation und fügte eine aktuelle ärztliche Bescheinigung von Dr. S vom 24. Februar 2023 bei. Danach seien die Kläger aufgrund ihrer psychischen und Verhaltensstörung nicht in der Lage, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule und auch am Nachmittag nach Hause zurück seien aus diesem Grund aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 19. Juli 2023 lehnte die Beklagte die Übernahme der Schülerfahrkosten für einen Schülerspezialverkehr für die beiden Kläger für das Schuljahr 2023/2024 nach vorheriger Anhörung der Eltern der Kläger ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zwar scheitere ein Anspruch nach § 97 SchulG NRW i. V. m. den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung Nordrhein-Westfalen (SchfkVO) nicht schon an der Notwendigkeit der Kosten an sich. Trotzdem bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für einen Schülerspezialverkehr im Ergebnis nicht, weil es sich bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen eines Beförderungsunternehmens nicht um die wirtschaftlichste, den Klägern zumutbare Art der Beförderung zur Schule handle. Die Beförderung mit einem privaten Fahrzeug und die begleitete Beförderung mit dem ÖPNV verdienten nach dem Wirtschaftlichkeitsgedanken der SchfkVO den Vorzug vor der Finanzierung eines Schülerspezialverkehrs. Die Eltern der Kläger hätten im Rahmen der Anhörung nichts Erhebliches gegen die Möglichkeiten vorgebracht, ihre Kinder mit einem privaten Fahrzeug zur Schule zu bringen oder sie im öffentlichen Personennahverkehr zu begleiten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit einer Mitfahrgelegenheit nicht bestehe. Die Kosten für die Beförderung mit einem eigenen Kraftfahrzeug oder die begleitete Beförderung mit dem ÖPNV könnten übernommen werden. Zudem sei der Antrag auch unter dem Gesichtspunkt abzulehnen, dass kein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (zu § 16 Abs. 2 SchfkVO) vorliege. Auch für die bisherige Bewilligung in den vorangegangenen Schuljahren hätten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen. Sie, die Beklagte, verzichte allerdings in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens auf die Rückforderung dafür gemachter Aufwendungen.

Randnummer 7

In der Folge richtete die Beklagte für das Schuljahr 2023/2024 für die Kläger keinen Schülerspezialverkehr ein. Die Beförderung der Kläger zur Schule und zurück übernahmen an einigen Tagen ihre Eltern, im Übrigen beauftragten sie auf eigene Kosten ein Taxiunternehmen.

Randnummer 8

Bereits am 25. Juli 2023 haben die Eltern der Kläger im eigenen Namen Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 19. Juli 2023 erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie selbst seien aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen nicht in der Lage, die Kinder täglich zur Schule zu bringen und wieder abzuholen. Sie, die Mutter der Kläger, sei Rentnerin und schwerbehindert. Sie stürze häufiger und sei unfähig, stehen zu bleiben, wieder aufzustehen oder zu laufen. Das Auftreten der Beschwerden sei für sie nicht vorhersehbar, so dass sie nicht in der Lage sei, ihre Kinder regelmäßig zur Schule zu bringen und wieder abzuholen. Er, der Vater der Kläger, arbeite als IT-Fachmann für eine Bank, wobei seine (Kern-)Arbeitszeit von 8 bis 16 Uhr gehe. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Schulbusses sei ihren Kindern unzumutbar. Das Mitfahren im Schulbus sei für sie eine akustische und visuelle Herausforderung, in der sie viel mehr Informationen gleichzeitig verarbeiten müssten als sie aktuell schaffen würden. Dem könne die Beklagte auch nicht die Busfahrten der Kinder zum Schwimmunterricht entgegenhalten. Bei diesen Fahrten seien nur die ihnen vertrauten Klassenkameraden und Lehrer anwesend. Zudem dauerten diese Fahrten nur fünf bis zehn Minuten, während die Busfahrtzeit zur Schule etwa 40 Minuten betrage. Die diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung und hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens der Kinder stellten eine seelische Behinderung da, die der körperlichen oder geistigen Behinderung in § 13 Abs. 3 SchfkVO gleichzustellen sei. Ergänzend zu der vorgelegten Bescheinigung haben die Eltern der Kläger weitere Stellungnahmen vorgelegt, u.a. von der Autismusambulanz und dem H.B.-Gymnasium. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.

Randnummer 9

Die Kläger sind auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts am 14. April 2026 statt ihrer Eltern in das Verfahren eingetreten. Die Beklagte hat dem Klägerwechsel zugestimmt. Die Kläger machen sich das Vorbringen ihrer Eltern zu eigen.

Randnummer 10

Die Kläger beantragen,

Randnummer 11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juli 2023 zu verpflichten, ihnen die im Schuljahr 2023/2024 für den Besuch des H.B.-Gymnasiums in G. tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung mit einem Taxi zu erstatten.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Sie bringt im Wesentlichen vor: Es werde bestritten, dass die Mutter der Kläger gesundheitsbedingt und der Vater der Kläger berufsbedingt nicht in der Lage seien, die Beförderung ihrer beiden Söhne zur und von der Schule selbst zu übernehmen. Dafür hätten die Eltern der Kläger keine ausreichenden Angaben gemacht bzw. Belege vorgelegt. Der Vater der Kläger habe in einem TV-Interview eingeräumt, die Kinder an manchen Tagen, etwa zweimal die Woche, fahren zu können. Es werde ferner bestritten, dass die Kläger nicht in der Lage seien, mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden. Die im Schuljahr 2022/2023 absolvierten regelmäßigen Fahrten mit dem Schulbus zum Schwimmunterricht zeigten, dass die Kinder in Begleitung den Bus nutzen könnten. Zudem liege kein für den Ersatz tatsächlich entstandener Taxikosten vorausgesetzter besonders begründeter Ausnahmefall i. S. d. § 16 Abs. 2 SchfkVO vor. Dies sei nach der Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen ließen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Die relevanten Fallgruppen - ein besonders schwerer Grad der Behinderung, der Zusatzeinrichtungen zur Beförderung notwendig mache, fehlende finanzielle Mittel zur Begleichung der Taxikosten oder ein außergewöhnlich langer Schulweg - seien alle nicht einschlägig. Sie, die Beklagte, sei allerdings weiterhin außergerichtlich bereit dazu, den Klägern für das Schuljahr 2023/2024 Schülerfahrkosten in Form einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO zu gewähren.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 17

A. Der Eintritt der Kläger zu 1. und zu 2. in das verwaltungsgerichtliche Verfahren anstelle ihrer Eltern ist als Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Beklagte hat dem Klägerwechsel zugestimmt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich, weil der Klägerwechsel den Beteiligten unter Beibehaltung desselben Streitstoffs die endgültige Klärung des Rechtsstreits in der Sache ermöglicht. Die Sachdienlichkeit folgt aus dem Umstand, dass der für schülerfahrkostenrechtliche Verfahren zuständige 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seine früher vertretene Rechtsauffassung einer auch den Eltern der Schülerin oder des Schülers zustehenden Anspruchsinhaberschaft nicht mehr aufrechterhält und nur die Schülerin oder den Schüler als Anspruchsberechtigte(n) ansieht. Dem folgt die Kammer. Den Klägern war daher aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit zu eröffnen, den von ihren Eltern begonnenen Rechtsstreit selbst fortzusetzen.

Randnummer 18

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2025 - 19 A 2173/22 -, juris, Rn. 21.

Randnummer 19

B. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese haben keinen Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 2023/2024 für den Besuch des H.B.-Gymnasiums tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung mit einem Taxi.

Randnummer 20

I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 ff. SchfkVO.

Randnummer 21

Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW werden u.a. Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG NRW, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das (Schul-)Minis­terium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW).

Randnummer 22

Hiernach steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung der ihnen im Schuljahr 2023/2024 für den Besuch des H.B.-Gymnasiums entstandenen Kosten für die Beförderung mit einem Taxi nicht zu. Auch wenn in ihrem Fall Schülerfahrkosten notwendig entstanden sind - 1. - und die Beklagte dem Grunde nach die Kosten einer Beförderung mit einem Privatfahrzeug zu tragen hat - 2. -, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der tatsächlich angefallenen Taxikosten nicht vor - 3. -.

Randnummer 23

1. Im Fall der Kläger sind Schülerfahrkosten notwendig entstanden.

Randnummer 24

Notwendig entstehen Schülerfahrkosten u.a., wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO). Der Schulweg ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 SchfkVO).

Randnummer 25

Dies zugrunde gelegt sind im Fall der Kläger aufgrund der Länge des Schulwegs Schülerfahrkosten notwendig entstanden. Der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Kläger, die im maßgeblichen Bewilligungszeitraum Schüler der Sekundarstufe I waren, und dem H.B.-Gymnasium in G. als für sie nächstgelegene Schule beträgt 14,1 km.

Randnummer 26

2. Dem Grunde nach hat die Beklagte für das Schuljahr 2023/2024 die Kosten einer Beförderung der Kläger zur Schule und zurück mit einem Privatfahrzeug zu tragen.

Randnummer 27

Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO in Betracht, 1. öffentliche Verkehrsmittel, 2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr), 3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge. Nach § 12 Abs. 3 SchfkVO entscheidet der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO ist wirtschaftlichste Beförderung die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SchfkVO). Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4 SchfkVO), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 SchfkVO zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist (§ 15 Abs. 1 SchfkVO). Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt (§ 15 Abs. 3 SchfkVO).

Randnummer 28

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung gemäß § 13 Abs. 4 SchfkVO nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfkVO geführt wird. Die Vorschrift ist aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf Schüler mit einer seelischen Behinderung entsprechend anwendbar.

Randnummer 29

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 20 L 1542/13 -, juris, Rn. 11.

Randnummer 30

Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO). Sofern die Unzumutbarkeit offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO).

Randnummer 31

Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte die Kosten einer Beförderung der Kläger mit einem Privatfahrzeug zur Schule und zurück für das Schuljahr 2023/2024 dem Grunde nach zu tragen. Nur durch die Beförderung mit einem Privatfahrzeug unmittelbar zur Schule war ein Schulbesuch der Kläger gewährleistet. Ein Schülerspezialverkehr war im Schuljahr 2023/2024 (in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus wirtschaftlichen Gründen) nicht eingerichtet. Die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln war den Klägern im entscheidungserheblichen Bewilligungszeitraum auch im Falle einer Begleitung etwa durch ein Elternteil nicht zumutbar. Dies ergibt sich aus den zahlreichen ärztlichen Zeugnissen und sonstigen Stellungnahmen, die die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 4 Abs. 3) wiedergegeben bzw. die die (Eltern der) Kläger im Verwaltungsverfahren sowie in diesem gerichtlichen Verfahren vorgelegt haben. Danach waren die Kläger im Schuljahr 2023/2024 zusammengefasst nicht in der Lage, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, weil sie dies zu der Zeit (unabhängig von einer Begleitperson) mit Blick auf ihre Autismus-Spektrum-Störung überfordert hätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Dokumente (Bl. 2, 27, 32 BA Heft 1, Bl. 51 f., 53 f., 55 ff., 63 f., 65, 66 ff., 70 ff., 74 ff. GA) Bezug genommen, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ihr Einwand, die im Schuljahr 2022/2023 absolvierten regelmäßigen Fahrten mit dem Schulbus zum Schwimmunterricht zeigten, dass die Kläger in Begleitung den Bus hätten nutzen können, greift nicht durch. Die Fahrten mit dem Schulbus zum Schwimmunterricht im Schuljahr 2022/2023 wiesen grundlegende Unterschiede zur Nutzung des regulären Nahverkehrs auf, da sie in gewohnter sozialer Umgebung im Klassenverband stattfanden und die einzelne Fahrt einen zeitlich deutlich geringeren Umfang einnahm als eine Fahrt zwischen der Wohnung der Kläger und der Schule mit dem ÖPNV.

Randnummer 32

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erstattung tatsächlich angefallener Taxikosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 SchfkVO liegen jedoch nicht vor.

Randnummer 33

Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei - wie hier - notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens sieht § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO als Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer (ggf. zzgl. einer Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,03 Euro je weiterer Schülerin oder weiterem Schüler und je Kilometer nach § 16 Abs. 4 SchfkVO) vor, die auch bei Leerfahrten von notwendigen Begleitpersonen zu zahlen ist (vgl. § 16 Abs. 5 i. V. m. § 11 SchfkVO). Dieser Regelfall gilt unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt.

Randnummer 34

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 19 E 1190/14 -, juris, Rn. 3.

Randnummer 35

Gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO kann, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

Randnummer 36

Danach besteht kein Anspruch der Kläger auf eine - über die von der Beklagten bereits vorgerichtlich und bis heute angebotene, mit der Klage ausdrücklich nicht erstrebte (vgl. das Protokoll zur mündlichen Verhandlung) Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO hinausgehende - Übernahme der Taxikosten für ihre Beförderung zur Schule. Denn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO sind nicht erfüllt.

Randnummer 37

a) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Dabei kann offen bleiben, ob die Eltern der Kläger in der Lage gewesen wären, mit ihrem Privatfahrzeug die Beförderung zu gewährleisten. Denn jedenfalls haben die Kläger trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 5 Abs. 1) nicht dargelegt, dass eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit insgesamt oder zumindest in jenen Fällen ausgeschieden ist, in denen ihre Eltern die Beförderung nach eigenen Angaben nicht übernehmen konnten. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 38

b) Unabhängig davon liegt kein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO vor.

Randnummer 39

Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen.

Randnummer 40

OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2024 - 19 B 1372/23 -, juris, Rn. 4, vom 17. Februar 2023 - 19 E 67/23 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Februar 2015 - 19 E 1190/14 -, juris, Rn. 3.

Randnummer 41

Außergewöhnliche Umstände können sich auch aus einer außergewöhnlichen Länge des Schulwegs und daraus folgender besonders hoher Transportkosten ergeben, wobei ein Schulweg von rund 10 km nicht als außergewöhnlich lang anzusehen ist.

Randnummer 42

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 19 E 1190/14 -, juris, Rn. 8.

Randnummer 43

Da es sich bei § 16 Abs. 2 SchfkVO um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie eng auszulegen.

Randnummer 44

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 - 19 A 4243/95 -, juris, Rn. 14; VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1332/13 -, juris, Rn. 19; jeweils m. w. N.

Randnummer 45

Hiernach liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht vor, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass sich die Beförderung der Kläger zur Schule aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen rein tatsächlich als in hohem Maße herausfordernd darstellt. Zusatzeinrichtungen - wie etwa eine Rampe oder eine Einrichtung zum sitzenden Transport in einem Rollstuhl - sind für die Beförderung der Kläger zur Schule allerdings auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei ihnen ein Grad der Behinderung von 70 bzw. 50 festgestellt wurde und die Merkzeichen „B“ und „H“ in ihren Schwerbehindertenausweisen vermerkt sind, nicht erforderlich. Sie wurden im entscheidungserheblichen Schuljahr 2023/2024 mit regulären PKW - entweder ihrer Eltern oder mit dem Taxi - ohne die Notwendigkeit einer gesonderten Ausstattung zur Schule befördert. Dass die Eltern der Kläger ohne die Erstattung der Taxikosten aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage gewesen wären, die Kläger zur Schule zu bringen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass sie die Taxikosten für das entscheidungserhebliche Schuljahr 2023/2024 nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2023 selbst getragen haben. Der Schulweg der Kläger ist mit 14,1 km auch nicht außergewöhnlich lang und mit besonders hohen Transportkosten verbunden. Anderweitige Anhaltspunkte für einen besonders begründeten Ausnahmefall sind nicht ersichtlich. Insbesondere läge auch dann kein besonders begründeter Ausnahmefall vor, wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, dass ihre Eltern aus gesundheitlichen bzw. beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen sind, sie regelmäßig zur Schule zu befördern. Denn dass eine primär durch die Eltern zu leistende Beförderung der Schüler zur Schule ausscheidet, wird in § 16 Abs. 2 SchfkVO als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung zusätzlich zu einem besonders begründeten Ausnahmefall vorausgesetzt und kann einen solchen danach nicht begründen.

Randnummer 46

II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Taxikosten aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer entsprechenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten.

Randnummer 47

Unabhängig von der Frage, ob vor dem Hintergrund, dass der Bewilligungszeitraum für Schülerfahrkosten gem. § 4 Abs. 2 SchfkVO in der Regel das Schuljahr ist, die Entscheidung der Beklagten, die Taxikosten für die Beförderung der Kläger zur und von der Schule in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 zu übernehmen, überhaupt eine ständige Verwaltungspraxis zu begründen geeignet ist, kommt eine Selbstbindung in jedem Falle nur bezüglich einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis in Betracht.

Randnummer 48

Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 40 Rn. 117 m. w. N.

Randnummer 49

Danach scheidet eine Selbstbindung der Beklagten schon deshalb aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Übernahme von Schülerfahrkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung der Kläger mit dem Taxi zur Schule nach den obigen Ausführungen (unter B. I.) nicht vorlagen.

Randnummer 50

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 51

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 SchfkVO NRW, § 12 SchfkVO NRW, § 13 SchfkVO NRW, § 6 SchfkVO NRW, § 15 SchfkVO NRW, § 7 SchfkVO NRW, § 11 SchfkVO NRW, § 2 SchfkVO NRW, § 4 SchfkVO NRW, § 5 SchfkVO NRW, § 9 SchfkVO NRW, § 3 SchwbAwV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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