Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 97 SchulG NRW – Schülerfahrkosten

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Klinikschule gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

(2) Den Schülerinnen und Schülern der Bezirksfachklassen an Berufskollegs werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen.

(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

(4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  • 1. die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,
  • 2. die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen,
  • 3. Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung und für den zumutbaren Eigenanteil,
  • 4. Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für arbeitslose Berufsschulpflichtige und für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, für die es keine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande gibt,
  • 5. die Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 SchulG NRW verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 97 SchulG NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 97 SchulG NRW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten