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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 98 SchulG NRW – Zuwendungen

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 98 SchulG NRW verweisen

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