Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 21.05.2026 – M 8 K 25.30877
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Normenkette
- Art. 16a GG; § 3 AsylG; § 4 AsylG; § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan. Er ist eigenen Angaben zufolge ein am … … 1998 in …Afghanistan geborener afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara, muslimischschiitischer Religionszugehörigkeit und reiste am 29. Dezember 2022 aus der Schweiz kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. Mai 2023 stellte er einen Asylantrag.
lm persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 26. Mai 2023 gab der Kläger an, seine Reise ca. im Sommer 2021 aus dem Iran angetreten und sich dann ca. 1,5 Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben.
In seiner Anhörung beim Bundesamt am 3. Juni 2024 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, seit seinem dritten Lebensjahr im Iran gelebt zu haben. Seine Mutter und seine Geschwister hielten sich noch immer dort auf. Seine drei Brüder arbeiteten freiberuflich, seine beiden Schwestern seien Hausfrauen. Eine weitere Schwester lebe mit ihrem Mann, der einen Lebensmittelladen in … betreibe, und ihren Kindern in Afghanistan. Die wirtschaftliche Situation seiner Mutter und Geschwister sei nicht gut. Die Großfamilie sei verstreut, z.T. ebenfalls im Iran. Zu den Verwandten väterlicherseits – er habe zwei Onkel väterlicherseits, einer sei verschollen, ein anderer im Iran – bestehe nicht viel Kontakt. Die Verwandten seiner Mutter lebten weiterhin in … Seine gesamte Familie gehöre dem Volk der Hazara an.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Kläger aus, dass in Afghanistan seit seiner Geburt Krieg geherrscht und seine Familie deswegen, nachdem sein Onkel vor über zwanzig Jahren spurlos verschwunden sei, das Land verlassen habe. Er könne nicht unter den von ihm als verrückt angesehenen Regeln der Taliban leben. Seine Nichten und Neffen könnten nicht zur Schule gehen, Männer müssten sich, um nicht diskriminiert zu werden, einen langen Bart wachsen lassen, außerdem fänden Zwangsverheiratungen statt. Er selbst sei im heiratsfähigen Alter. In Afghanistan könne er keine Kinder bekommen, weil sie keine Schule besuchen dürften. Er sei vom Volk der Hazara und Schiit. Die Hazara würden diskriminiert, ihnen gehe es noch schlechter als allen anderen. Den Iran habe er letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Im Iran sei er auf dem Bau, u.a. als Fliesenleger und Maurer, tätig gewesen. Er sei arbeitsfähig und gesund. In der Türkei habe er in der Fischzucht gearbeitet. In Deutschland lebe eine Tante von ihm mit ihren Kindern.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. März 2025 (Gesch.-Z. …*), ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde zugestellt am 8. März 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5 des Bescheids). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, er sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 Asylgesetz. Eine persönliche Vorverfolgung des Klägers, der sein Heimatland im Kindesalter verlassen habe, sei seinen Schilderungen nicht zu entnehmen. Bei seiner Rückkehr drohe ihm eine Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Taliban männliche Personen willkürlich zwangsverheirateten. Ein Grund für eine zielgerichtete Verfolgung sei seinen Aussagen – er habe im Konjunktiv berichtet, was anderen in Afghanistan verweigert würde (z.B. Schulbesuch) – nicht zu entnehmen. Allein aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. der Religionsgemeinschaft der Schiiten folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen könne eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht angenommen werden. Zwar seien diese besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen durch den ISKP zu werden, und gebe es Anschläge und Übergriffe, von denen viele gezielt gegen Schiiten bzw. Hazara gerichtet seien. Allerdings erreichten diese seit der Machtübernahme durch die Taliban in ihrer Häufigkeit im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Afghanistan lebenden Hazara noch nicht einen Grad, der die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertige, so dass es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle. Auch eine gezielte und auf die Gruppe der Schiiten gerichtete Verfolgung finde in Afghanistan nicht statt. Sein Schwager und seine Schwester lebten weiterhin in Afghanistan. Der Schwager führe dort sogar einen Lebensmittelladen. Die engeren Voraussetzungen der Asylanerkennung lägen ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Insbesondere drohe ihm kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz. Auch die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Aufenthaltsgesetz seien nicht erfüllt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht beachtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger nicht imstande sein werde, eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Er könne hierbei auf die Unterstützung seiner Verwandten und Familienangehörigen zurückgreifen. Auf den Bescheid und seine Begründung wird verwiesen.
Am 12. März 2025 erhob der Kläger Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und beantragt,
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.03.2025, Az.: …, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigten anzuerkennen.
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für mich vorliegen.
4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, mir den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für mich bestehen.
Zur Begründung nahm der Kläger auf zunächst seine Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Mit Schriftsatz vom 30. April 2026 wurde ergänzend – zusammengefasst – vorgetragen, dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise sub sidiärer Schutz zuzuerkennen. Jedenfalls sei – wiederum hilfsweise – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Dem Kläger drohe eine Verfolgung durch das defacto-Regime der Taliban, insbesondere in Form willkürlicher Bestrafung, die die Schwere nach § 3a Asylgesetz erreiche. Grund sei die Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Hazara, die auch Äußerlich erkennbar sei, sein schiitischer Glaube und seine Ablehnung der Regeln der Taliban. Er führe keine islamischen Praktiken aus, insbesondere keine sunnitischen bzw. solche der H. Schule, halte keinen Ramadan, sei der Überzeugung, dass solches Fasten schädlich für die Gesundheit sei, gehe nicht in die Moschee und bete nicht zu den vorgeschriebenen Zeiten. Er halte nichts von der religiösen Auslegung des Korans, wie sie die Taliban vornähmen, lehne die herrschenden Regelungen der Taliban ab und finde sie „verrückt“. Das betreffe teils Aspekte des äußerlichen Auftretens, etwa zum Tragen eines Bartes in bestimmter Länge, aber auch Vorstellungen zur Lebensführung (Ablehnung der Zwangsverheiratung, Befürwortung einer Schulbildung für Kinder). Der Kläger habe selbst Kinderwunsch, dessen Umsetzung für ihn in Afghanistan jedoch unvorstellbar sei, da die Kindern ungebildet blieben. Er könne seine Haltung weder vollständig verbergen noch sei ihm dies zumutbar. Der Kläger sei verwestlicht und habe keinerlei Erfahrung mit der aktuell herrschenden Lebensweise in Afghanistan. Er habe sich ab seinem dritten Lebensjahr im Iran aufgehalten, wo das alltägliche Leben nach grundlegend anderen Werten strukturiert sei. Der Iran sei an der Schia und einer schiitischen Lebensweise ausgerichtet, das Leben sei dort deutlich moderner als das in Afghanistan. Seit Ende 2022 befinde sich der Kläger in Deutschland, davor habe er sich 14 Monate in der Westtürkei und mehrere Monate in Osteuropa aufgehalten. Er sei damit seit etwa fünf Jahren europäischen Einflüssen ausgesetzt und habe mittlerweile europäische Lebens- und Verhaltensweisen in seinen Alltag integriert, etwa durch seine Beschäftigung, der er in Deutschland nachgehe. Auch seine äußerliche Erscheinung sei westlich, insbesondere sei er glatt rasiert. Er identifiziere sich selbst nicht als Afghane, da er mit Ausnahme seiner Staatsangehörigkeit keinen Bezug hierzu habe. Nach den in Afghanistan geltenden Gesetzen, insbesondere dem PVPV-Gesetz und dem neuen Strafgesetz, drohe dem Kläger, was im Einzelnen näher ausgeführt wird, eine unmenschliche Behandlung in Form willkürlicher Bestrafung und Inhaftierung sowie körperliche Strafen, etwa in Form der Auspeitschung, schlimmstenfalls die Todesstrafe, zumal die Normen völlig unbestimmt seien. Der Kläger werde sich aufgrund verwestlichter, nichthanafitischer Lebensweise notwendigerweise fortgesetzt „ungebührlich“ verhalten und habe mangels Kenntnis der entsprechenden sunnitischen Lehren und hanafitischen Regeln auch keine andere Möglichkeit. Das Zusammentreffen verschiedener Faktoren – als schiitischer Hazara, der von westlichen Werten beeinflusst sei und der die Regeln der Taliban ablehne – in Verbindung mit der willkürlichen Vorgehensweise des defacto-Regimes setze den Kläger nochmals erhöhten Gefahren aus. Diese begründeten zumindest kumulativ die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung. Außerdem sei der Kläger als Hazara von den Anschlägen durch den ISPK bedroht, vor welchen das defacto-Regime keinen hinreichenden Schutz gewähren könne. Hilfsweise sei subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu gewähren. Dem Kläger sei es nicht möglich, die grundlegendsten Lebensbedürfnisse zu sichern. Es liege eine schwerwiegende humanitäre Krise vor. Angesichts der fehlenden Finanzierung der UNAMA sowie deren unsicherer Zukunft drohe sich die Situation zu verschlimmern. Die Provinz …, in welcher die Schwester des Klägers lebe, sei am Stärksten hinsichtlich unzureichender Versorgung von Rückkehrern mit Nahrung betroffen. Auch eine Rückkehrhilfe könne die Umstände nicht ausreichend beheben, außerdem sei höchst unklar, ob das Geld dem Kläger nicht unmittelbar nach der Ankunft abgenommen würde. Auf familiäre Unterstützung könne der Kläger nicht zurückgreifen. Er habe die im Iran lebende Familie in der jüngeren Vergangenheit selbst unterstützt. Auf Unterstützung durch die Verwandtschaft in … könne er nicht hoffen, da das Einkommen aus dem kleinen Lebensmittelladen des Schwagers kaum für die vielköpfige Familie der Schwester ausreiche. Außerdem bestehe keine afghanische Gewohnheit, durch die Schwester unterstützt zu werden, die der Kläger überdies nur vom Telefon kenne. Jedenfalls aber sei eine Existenzsicherung auf einem Mindestmaß durch die prekäre Lage i.V.m. willkürlicher Gewaltanwendung und Diskriminierung durch die Taliban und die Gesellschaft ausgeschlossen. Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen Bezug genommen.
Die Beklagte übermittelte die Behördenakten elektronisch und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. April 2026 seien keine neuen Umstände zu entnehmen, die nicht bereits im Bescheid vollumfänglich gewürdigt worden seien. Soweit eine Verfolgungsfurcht vor den Taliban auf eine mittlerweile angeblich eingetretene „Verwestlichung“ des Klägers gestützt werde, könne keine Würdigung nach Aktenlage erfolgen. Die mit klägerischem Schriftsatz aufgezählten Verhaltensweisen des Klägers könnten allein keine Verfolgung nach § 3 Asylgesetz begründen, da sie lediglich aufzeigten, dass sich der im arabischen Raum sozialisierte Kläger in Deutschland habe anpassen können. Eine Unzumutbarkeit, sich an die in Afghanistan üblichen Verhaltensweisen anzupassen, sei hieraus nicht erkennbar.
Der Rechtstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 10. April 2026 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2026, in der für die Beklagte niemand erschienen ist, wurde der Kläger informatorisch gehört. Dabei gab er an, seine Schwester und sein Schwager lebten mit ihren Kindern noch in …Afghanistan. Sein Schwager sei seit ca. einem Jahr arbeitslos. Die Gründe hierfür kenne er nicht, nehme aber an, das liege an der schlechten Arbeitsmarktlage in Afghanistan. Befragt dazu, warum er nicht nach Afghanistan gehen könne, führte der Kläger zusammengefasst aus, er habe dort nur seine Schwester, der es finanziell nicht gut gehe. Außerdem habe er als Schiit wegen seines Glaubens Angst um sein Leben. Selbst wenn er am Leben bliebe und irgendwann heirate, sei die Situation schwierig. Kinder dürften dort nicht zur Schule gehen. Man dürfe sich nicht anziehen oder frisieren wie man wolle und müsse einen Bart tragen. Als frei denkender Mensch, der Mann und Frau als gleichberechtigt ansehe, könne er mit der Ideologie des Regimes nicht leben. Auch sein Glaube sei anders als der der Taliban. Er bete Gott anders an, sei schon an der Gebetshaltung als Schiit zu erkennen. Er sei kein religiöser Mensch, bete und faste nicht, gehe in Deutschland nicht in die Moschee und halte keinen Ramadan. Gleichwohl würden die Taliban in ihm einen Schiiten sehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß zur Sitzung geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (siehe nachstehend 1.), auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG (siehe nachstehend 2.) oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (siehe nachstehend 3.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans (siehe nachfolgend 4.). Die auf der Ablehnung des Asylantrags als unbegründet beruhende Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gem. § 34, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG und dessen Befristung (beides unter 5.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger nach eigener Aussage über den Landweg kommend und damit jedenfalls aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 Alt. 1, Abs. 1 AsylG) liegen nicht vor.
2.1. Hinsichtlich der begründeten Furcht vor Verfolgung ist im Fall des Klägers nach der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG allein auf Afghanistan abzustellen, da er nach eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt. Dass sich der Kläger seinen Angaben gemäß ab seinem dritten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in die Türkei und Weiterreise nach Europa im Iran aufgehalten hat, ist insoweit unerheblich.
2.2. Dem Kläger droht in Afghanistan nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischen Glaubens und – wie er geltend macht – „verwestlicht“ ist bzw. andere ideologische Vorstellungen wie die defacto-Regierung der Taliban hat.
Nach der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass Hazara (Bevölkerungsanteil: 9-20 Prozent bei 35-40 Mio. Einwohnern) und Schiiten (10-15 Prozent der nahezu ausschließlich (mehr als 99 Prozent) muslimischgläubigen Gesellschaft) in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. dazu auch: VGH BW, U.v. 28.3.2023 – A 11 S 3477/21 – juris Ls. 1, Rn. 58 ff.; OVG NW, U.v. 5.11.2024 – 13 A 3164/19.A – juris OS 2, Rn. 100, 125; U.v. 5.11.2024 – 13 A 3163/19.A – juris Rn. 118; OVG LSA, B.v. 17.6.2025 – 3 L 62/25.Z – juris Rn. 6; VG Hannover, U.v. 6.2.2025 – 7 A 2213/13 – juris Ls, Rn. 28 ff.; VG Leipzig; U.v. 28.1.2025 – 8 K 1463/23.A – juris; VG Frankfurt (Oder), U.v. 15.10.2025 – VG 8 K 793/24.A – juris; VG Freiburg/Breisgau, U.v. 2.12.2025 – A 8 K 510/25 – juris Rn. 19 ff.; siehe auch: EGMR, U.v. 26.3.2026 – 32694/23 – DM. gegen Schweden – BeckRS 2026, 5060 Rn. 177 – im Volltext noch nicht in deutscher Sprache verfügbar; auszugsweise in deutscher Übersetzung abrufbar unter: https://www.asyl.net/rsdb/m34107; vgl. ferner: EGMR, U.v. 9.7.2020 – 42255/18 – M.H./Finnland – BeckRS 2020, 15216 Rn. 52).
Eine andere Beurteilung ergibt sich weder mit Blick auf das am 21. August 2024 eingeführte „Tugend-Gesetz“ (The Propagation of Virtue and Prevention of Vice Law) noch aufgrund der am 4. Januar 2026 von der Taliban-Führung erlassenen neuen Strafprozessordnung für Gerichte (Penal Code for Courts/De Mahakumu Jazai Osulnama/Da Muhakimo Jaza’i Usulnama). Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass diese zur Verfolgung schiitischer Minderheiten führen und eine solche rechtlich absichern. Darüber hinaus ist eine solche angesichts der Zahl der schiitischen Gläubigen auch nicht beachtlich wahrscheinlich.
Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers auch seine Schwester mit ihrer Familie noch in …Afghanistan lebt, die ebenfalls der Volksgruppe der Hazara angehört. Von etwaigen Repressalien gegen diese hat er auch in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Er hat zwar ausgeführt, dass sein Schwager zwischenzeitlich nicht mehr arbeite, dies aber wohl – die genauen Umstände kenne er nicht – auf die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan zurückzuführen sei.
2.3. Die im Rahmen der Klagebegründung vom 30. April 2026 und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Furcht des Klägers, entgegen seiner Grundüberzeugungen gezwungen zu sein, nach den Vorstellungen der Taliban zu leben, kann die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht begründen.
Es ist schon fraglich, ob und inwieweit eine „Verwestlichung“ die Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nach sich ziehen kann. Insoweit nimmt die erkennende Einzelrichterin Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 22. Februar 2023 (A 11 S 1329/20 – juris) und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu eigen.
Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger wegen der behaupteten Grundhaltung eine Verfolgung droht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner behaupteten Einstellung nicht in der Lage sein wird, sich den in Afghanistan erwarteten Verhaltensweisen anzupassen.
Die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ wäre nur dann beachtlich, wenn dieser die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Afghanistan hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Dies ist der Fall, wenn der betreffende Rückkehrer infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in seiner Identität westlich geprägt wurde, dass er aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und seiner politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensstil bei einer Rückkehr nach Afghanistan kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Besteht ein solcher Fall, würde der betreffende Rückkehrer aufgrund seiner Anpassungsschwierigkeiten in den Verdacht geraten, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den radikalfanatischen religiösen Vorstellungen, den erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene „Islamische Emirat Afghanistan“ kennzeichnen. Eine Verwestlichung im vorgenannten Sinne lässt sich dabei nicht vorrangig an äußeren, ggf. veränderlichen Merkmalen wie Kleidung, Frisur, Barttracht etc. abzulesen. Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (vgl. zum Ganzen: VGH BW, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 68; VG Augsburg U.v. 10.02.2026 – Au 2 K 25.31641 – juris Rn. 59 ff. m.w.N.). Zu berücksichtigende Gesichtspunkte können dabei insbesondere sein: Geschlecht, wobei eine größere Gefahr für Frauen gesehen wird, durch den Rückkehrer übernommene Verhaltensweisen, Herkunftsgebiet, dabei insbesondere ländliche Gebiete, konservatives Umfeld, Pflege der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, Alter und damit – etwa bei Kindern – verbundene Schwierigkeiten, sich (wieder) an die gesellschaftlichen Einschränkungen in Afghanistan anzupassen, Sichtbarkeit des Rückkehrers (vgl. auch EASO, Leitfaden: Afghanistan, November 2021, S. 27).
Dass vorliegend der Kläger infolge einer tiefgreifenden westlichen Identitätsprägung bei einer Rückkehr eine ernsthafte und nachhaltige innere Überzeugung verleugnen müsste und ihn die erforderliche Anpassung an die im „Islamischen Emirat Afghanistan“ erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen gleichsam vor eine innere Zerreißprobe stellen würde, ist nicht ersichtlich. Der 28 Jahre alte Kläger lebt, nach vorherigem Aufenthalt in der Türkei (Dauer nach eigenen Angaben etwa 14 Monate), erst seit knapp drei Jahren in Deutschland und ist folglich den größten Teil seines Lebens und gerade während der besonders prägenden Phasen der Kindheit und Jugend zwar nicht in Afghanistan, sondern dem Iran, jedenfalls aber in einem islamischen Umfeld sozialisiert worden. Er hat dort die Schule besucht und auf dem Bau gearbeitet. Seine Befragung in der mündlichen Verhandlung und der von ihm gewonnene persönliche Eindruck haben zwar seinen Wunsch nach einem Leben entsprechend „westlichen“ Vorstellungen erkennen lassen, aber keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und seiner politischen Überzeugung nicht in der Lage wäre, seinen Lebensstil bei einer Rückkehr nach Afghanistan kurzfristig an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Der Vortrag, in Afghanistan könne man nicht frei leben, müsse einen Bart tragen oder sich nach den Vorgaben der Taliban kleiden, es gebe keine Bildung für Kinder und er wolle nicht von irgendjemandem zu irgendetwas gezwungen zu werden, reicht hierfür nicht aus. Die erkennende Einzelrichterin kann aus den vom Kläger selbst geäußerten Wünschen nicht die Überzeugung gewinnen, dass er nicht in der Lage sei, ein den Gegebenheiten in Afghanistan entsprechendes Leben zu führen. Er ist auch nicht verheiratet oder Familienvater und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die vorgetragene Grundüberzeugung hinsichtlich der Gleichberechtigung der Geschlechter sich nach den oben genannten Maßstäben gefährdend auswirken könnte.
3. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht.
Weder die Vollstreckung oder Verhängung der T. straße (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sind – auch bei kumulativer Betrachtung aller relevanten persönlichen Faktoren im Lichte der allgemeinen Menschenrechtslage (vgl. EGRM, U.v. 26.3.2026 – 32694/23 – DM. gegen Schweden – BeckRS 2026, 5060 – im Volltext bislang noch nicht in deutscher Sprache verfügbar; auszugsweise in deutscher Übersetzung abrufbar unter: https://www.asyl.net/rsdb/m34107) – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Die Lebensumstände, auf die der Kläger in Afghanistan treffen würde, sind ausgehend von der Erkenntnismittellage zwar äußerst prekär. Gleichwohl ist aber nicht davon auszugehen, dass bei kumulierender Betrachtung der in seiner Person liegenden individuellen Umstände die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 AsylG vorliegen.
3.1. Ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht dem Kläger nicht bereits wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der mehrheitlich schiitischen Hazara (siehe insoweit bereits vorstehend). Auch unter Bewertung dieser Zugehörigkeit als risikoerhöhendes Merkmal und unter Einbeziehung weiterer Merkmale in die anzustellende Prognose der Verfolgungswahrscheinlichkeit (EGMR, U.v. 26.2.2026 – 32694/23 – DM. gegen Schweden – BeckRS 2026, 5060), ist ein beachtliches Risiko eines ernsthaften Schadens nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet identitätsstiftende westliche Eigenschaften angenommen oder Gepflogenheiten übernommen hat und nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensstil bei einer Rückkehr nach Afghanistan kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen (siehe umseitig). Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in Afghanistan möglicherweise als aus dem Iran kommende Person erkennbar und mit den afghanischen Gepflogenheiten nicht vertraut wahrgenommen wird (OVG NW, U.v. 5.11.2024 – 13 A 3164/19.A – juris Rn. 126 ff.). Zwar ist damit zu rechnen, dass er mit Beleidigungen, Verachtung und Benachteiligungen konfrontiert sein wird, da er seit seinem dritten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gelebt hat und möglicherweise als nicht ausreichend „afghanisierte“ Person wahrgenommen werden wird (vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.20). Nach der Erkenntnislage spricht jedoch nichts dafür, dass es sich hierbei um so gravierende Handlungen handelt, dass diese auf Grund ihrer Art oder in ihrer Kumulierung bereits einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gleichkommen. Hinzukommt, dass der Kläger dieses oder ein ähnliches Schicksal mit einer Vielzahl aus dem Iran oder Pakistan zurückkehrender Personen teilt (OVG NW, U.v. 5.11.2024, a.a.O. Rn. 128). Zudem hat er mit seiner Schwester und deren Familie familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die ihm bei der Eingewöhnung in Afghanistan begleitend zur Seite stehen und ihn mit den aktuellen Sozial- und Verhaltenskodizes vor Ort vertraut machen können.
3.2. Dem Kläger droht schließlich auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Auch insoweit führt das Gericht lediglich ergänzend über die zu eigen gemachten Ausführungen der Bescheidsbegründung (§ 77 Abs. 3 AsylG) aus.
Bei der wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte (vgl. EuGH, U.v. 10.06.2021 – C-901/19 – juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 19), im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen, dass einhergehend mit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus insbesondere seit dem August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, die allgemeine Gefahrendichte in Afghanistan in sehr erheblichem Umfang abgenommen hat (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 11.7.2025, S. 41 ff.; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 6 ff.). Seit dem 16. August 2021 gibt es folglich keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Afghanistan (so i.E. auch: VGH BW, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; VG Greifswald, U.v. 13.5.2022 – 3 A 1469/19 HGW – juris; VG München, U.v. 26.8.2021 – M 24 K 17.38610 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 25.1.2022 – M 6 K 21.31155 – juris; U.v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 – juris; VG Bremen, U.v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39).
Auch im Übrigen stellt sich die Lage nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht so dar, dass für jede Zivilperson eine Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht (vgl. auch VGH BW, U.v. 21.6.2023 – A 11 S 1695/22 – juris Rn. 127; VG Bremen, U.v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39; VG Cottbus, U.v. 6.1.2023 – 2 K 935/17.A – juris Rn. 76; VG Frankfurt (Oder), U.v. 15.4.2024 – 8 K 722/23.A – juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 10.01.2025 – W 1 K 24.31465 – juris Rn. 42).
Die Autorität der Taliban ist nach der aktuellen Erkenntnismittellage ist derzeit insgesamt nicht bedroht (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 117, 120). Trotz der Aktivität bewaffneter oppositioneller Gruppen kontrollieren die Taliban weiter ganz Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 111). Die Zahlen etwa ziviler Opfer in Afghanistan waren im Jahr 2023 rückläufig (vgl. exemplarisch UNAMA, Human Rights Situation in Afghanistan: July-September 2023 Update, S. 3). Im Jahr 2024, konkret im Zeitraum seit Februar 2024, sind zwar die Sicherheitsvorfälle mitunter erheblich angestiegen, wenn auch zuvorderst im Kontext von Drogen und Landstreitigkeiten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 24. Juni 2024, S. 1). Die Lage stellt sich insgesamt jedoch nicht als derart instabil (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 124) und nicht so dar, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere … (vgl. hierzu: VG Aachen, U.v. 31.1.2025 – 7 K 2245/24.A – juris), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den aufgezeigten Gefahren betroffen sein wird (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), U.v. 15.4.2024 – 8 K 722/23.A – juris Rn. 41 ff.; vgl. VG Leipzig, Urt. v. 30.4.2024 – 8 K 1166/23.A – juris). Sofern in einzelnen Provinzen willkürliche Gewalt berichtet wird, so hält sich diese nicht auf einem hohen Niveau (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 116). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger die Gefahr eines ernsthaften Schadens im hier betrachteten Zusammenhang droht, ist auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse nicht gegeben (vgl. zu speziell zu den Hazara und den ISKP auch: OVG NW, U.v. 5.11.2024 – 13 A 3163/19.A – juris Rn. 139 ff.; U.v. 5.11.2024 – 13 A 3164/19.A – juris Rn. 138 ff.).
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
4.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
4.1.1. Eine Verfolgung/Bedrohung aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit hält das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich (siehe jeweils vorstehend).
4.1.2. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der humanitären Lage ist – wie oben bereits dargestellt – im konkreten Fall des Klägers nicht zu besorgen.
Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gem. Art. 3 EMRK gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art EMRK anzunehmen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein hinreichend hohes Schädigungsniveau erst vor, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und dies seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (EGMR, U.v. 13.10.2011 – 10611/09 – (Husseini/ Schweden) – NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, U.v. 17.02.2009 – C-465/07 – (Elgafaji) – juris Rn. 28; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 89; Uv. 19.3.2019 – C-163/17- (Jawo) – juris Rn. 90; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 22 f. und 39; U.v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 65).
Die Gefahr des ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei muss sich ein Ausländer auch auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört. Kann der Rückkehrer demnach Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG NW, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa Briefing Notes des Bundesamtes vom 22.12.2025 und 19.1.2026 sowie dem BAMF Länderreport 74 Afghanistan) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt beschrieben. Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (Briefing Notes des Bundesamtes vom 19.01.2026). Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert; vielmehr schrumpfe diese laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63 ff. mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).
Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Zwar trägt der Kläger vor, im Iran aufgewachsen zu sein. Weiterhin gehört er der Minderheit der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Wenn diese Umstände seine Fähigkeit zur Integration und Existenzsicherung in Afghanistan auch erschweren mögen, schließen sie diese jedoch auch keineswegs aus (vgl. auch VG München, B.v. 18.7.2025 – M 6 S 25.33372 – n.v., Beschlussumdruck Rn. 26; U.v. 13.2.2026 – M 6 K 23.31503 – Urteilsumdruck Rn. 34 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger als Angehöriger der Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich als Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter zu verdingen. Die vorliegenden Erkenntnismittel enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der im Jahr 1998 geborene und damit junge Kläger spricht mit Dari eine der Landessprachen. Er hat den Großteil seines bisherigen Lebens in einem islamisch geprägten Umfeld verbracht (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 24.10.2013 – 13a B 13.30021 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris, Urteilsumdruck Rn. 24), sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Daneben hat er mit seiner Schwester und deren Familie familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die ihn wegen der nunmehr nach Angaben des Klägers derzeit bestehenden Arbeitslosigkeit seines Schwagers möglicherweise zwar nicht finanziell unterstützen, ihm jedoch bei der Eingewöhnung in Afghanistan begleitend zur Seite stehen, ihn mit den aktuellen Sozial- und Verhaltenskodizes vor Ort vertraut machen und ihm ggf. auch eine Unterschlupfmöglichkeit gewähren kann. Im Iran leben noch seine Mutter und seine Geschwister und können ggf. unterstützen. Der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt auch betont, dass der Familienverband von gegenseitiger Unterstützung geprägt ist. Er ist darüber hinaus in erwerbsfähigem Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein, und sowohl im Iran als auch in Deutschland bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Zudem verfügt er über eine weit überdurchschnittliche Schulbildung und ist frei von Unterhaltslasten. Der Kläger hat überdies schon auf seinem Reiseweg bewiesen, dass er robust und durchsetzungsfähig ist. Angesichts dieser besonderen Fähigkeiten, mit denen er sich aus dem Gros der Arbeitssuchenden hervorhebt, wird er sich voraussichtlich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes aber ausreichendes Einkommen sichern können.
Nicht zuletzt wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er nach den vorstehenden Maßstäben verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 04.05.2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000.- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger Mann ohne Unterhaltsverpflichtung bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über mindestens ein Jahr wird sichern können. Es ist, wie oben ausgeführt, auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Eine systematische Wegnahme von Vermögenswerten durch die Taliban, insbesondere bei der Einreise nach Afghanistan, lässt sich nicht ausmachen. Zudem erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, die Barschaft gegebenenfalls auf Konten, etwa der Familienangehörigen im Iran, zu transferieren, um das Geld von der rückkehrenden Person sodann nach und nach abzurufen.
Das Gericht geht daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles des Klägers davon aus, dass er sich in Afghanistan einfinden und dort behaupten können wird und folglich die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich ist.
4.2. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), der das Gericht folgt und der der Kläger im vorliegenden Verfahren nichts Substantiiertes entgegnet hat.
5. Schließlich bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung nach Afghanistan keine Bedenken. Die Befristung des gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist nach Maßgabe des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Befristung im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten darf (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Zuständig hierfür ist das Bundesamt (§ 11 Abs. 5c, § 75 Nr. 12 AufenthG). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht erkennbar.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 3 AsylG
- Art. 16a GG
- § 11 AufenthG
- § 77 AsylG
- § 34 AsylG
- § 59 AufenthG
- § 26a AsylG
- § 38 AsylG
- § 83b AsylG
- § 75 AufenthG
- § 102 VwGO
- § 113 VwGO
- § 114 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 4 AsylG, Art. 3 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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