Rechtsprechung · VG München
VG München, GeB vom 30.07.2026 – M 7 K 23.6010
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- § 15 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 BJagdG
Orientierungssatz
1. Ausländerjagdscheine iSd § 15 Abs. 6 BJagdG sind nur für Ausländer vorgesehen. (Rn. 18)
2. Für deutsche Staatsangehörige ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat. (Rn. 16)
3. Auch die Verlängerung eines Jagdscheins setzt für deutsche Staatsangehörige eine im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegte und bestandene Jägerprüfung voraus. (Rn. 16)
4. Die erstmalige rechtswidrige Erteilung des Jagdscheins verpflichtet die Behörde nicht, den Jagdschein zu verlängern. (Rn. 26)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Am 31. März 2015 legte der damals in Österreich wohnende Kläger die Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte mit Erfolg ab. Auf dieser Grundlage stellte das zuständige Landratsamt dem mittlerweile wieder in Deutschland wohnenden Kläger erstmals am 2. November 2017 einen Dreijahresjagdschein (Nr. …17) aus, welcher auf Antrag des Klägers am 29. Juni 2020 bis zum 31. März 2023 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2022, geändert durch Bescheid vom 7. Dezember 2022, nahm das Landratsamt den Jagdschein zurück und ordnete unter Zwangsgeldandrohung die Rückgabe des Jagdscheins an. Die Erteilung des Jagdscheins sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger keine Jägerprüfung im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegt habe. Die in Österreich abgelegte Jägerprüfung begründe keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines deutschen Jagdscheins an einen Inländer. Der Kläger erhob Klage gegen den Rücknahme- (M 7 K 22.5535) und den Änderungsbescheid (M 7 K 23.174) sowie gegen eine weitere Zwangsgeldandrohung vom 17. Januar 2023 (M 7 K 23.687) und stellte Eilanträge hinsichtlich des Änderungsbescheids (M 7 S 23.2977) und der weiteren Zwangsgeldandrohung (M 7 S 23.2978). Mit Bescheid vom 14. September 2023 nahm das Landratsamt den Rücknahmebescheid vom 17. Oktober 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2022 zurück. Die Verfahren M 7 K 22.5535 und M 7 K 23.174 wurden mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 verbunden und unter dem Aktenzeichen M 7 K 22.5535 fortgeführt. Alle gerichtlichen Verfahren wurden für erledigt erklärt und mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2023 eingestellt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2023 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Neuausstellung eines Jagdscheins ab (Nr. 1) und erlegte dem Kläger die Kosten auf (Nr. 2 und 3). Der Kläger könne keine Jägerprüfung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG nachweisen. Der Besitz der Tiroler Jagdkarte sei nicht ausreichend. Der aufgrund des ausländischen Prüfungszeugnisses rechtswidrig erteilte Jagdschein begründe keinen Vertrauensschutz. Die Tiroler Jagdkarte sei in Deutschland zwar für die Erteilung eines Ausländerjagdscheins anerkannt, wenn der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit hätte. Da der Kläger jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, könne er sich nicht auf die Erteilung eines Ausländerjagdscheins beziehen. Ein deutscher Staatsangehöriger müsse die Prüfung im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegt haben. Auf die Frage der Vergleichbarkeit der Prüfung komme es nicht an. Eine in Österreich abgelegte Jägerprüfung genüge nicht und begründe keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines deutschen Jagdscheins an einen Inländer.
Der Kläger hat am 18. Dezember 2023 Klage erhoben. Die Rücknahme des Dreijahresjagdscheins durch Bescheid vom 17. Oktober 2022 sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen europäisches Recht, nämlich prinzipiell gegen die gleichen Grundsätze wie die Ausländer-Maut des Verkehrsministers Scheuer. Zwar seien nicht alle Prüfungen jeglicher Art gleichwertig. Eine unterschiedliche Behandlung sei jedoch nach europäischem Recht unzulässig, wenn die Gleichwertigkeit der jeweils anzuerkennenden Prüfung unbestritten und anerkannt sei. Im Fall eines österreichischen Jagdprüfungszeugnisses sei die Gleichwertigkeit der Prüfung unstreitig, weshalb eine Gleichbehandlung erfolgen müsse. Nach § 15 Abs. 6 BJagdG seien Ausländerjagdscheine vorgesehen und in Bayern seien die österreichischen Jagdscheine als gleichwertig anerkannt. Deshalb sei es nach EG-Recht zwingend, dass auch ein deutscher Jagdschein erteilt werde. Die Rücknahme des bereits erteilten Jagdscheins sei rechtswidrig und widerspreche der allgemeinen Gleichberechtigung aller EG-Bürger nach geltendem EU-Recht. Bei der Erteilung eines Ausländerjagdscheins an einen vorübergehend im Ausland wohnenden, formell jedoch deutschen Staatsbürger, handle es sich um keine Analogie, sondern um eine direkte Rechtsanwendung. Der Kläger sei derzeit in Rumänien ansässig. Und selbst wenn es sich um eine Analogie handelte, sei diese Analogie nach europäischem Recht zwingend. Andernfalls werde grundrechtswidrig ein Inländer gegenüber einem Ausländer benachteiligt. Analogien seien nur zulasten, nicht zugunsten unzulässig.
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid des Landratsamts (…) vom 14. Dezember 2023, den Vollzug des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes betreffend, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins von Herrn (…), wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und führt ergänzend aus, dass auch die Tatsache, dass der Kläger nicht seinen ersten Jagdschein begehre, einen Anspruch nicht begründen könne. Die erstmalige Erteilung eines Jagdscheins lasse für spätere Anträge zwar grundsätzlich die Vermutung zu, der Antragsteller habe die erforderliche Jägerprüfung erfolgreich abgelegt, sodass bei späteren weiteren Anträgen auf die Vorlage des Zeugnisses verzichtet werden könne. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Behörde berechtigten Anlass zu Zweifeln habe oder sie positiv wisse, dass der Antragsteller keine deutsche Jägerprüfung abgelegt habe. Der Inhaber eines zu Unrecht erteilten Jagdscheins könne sich nicht auf einen „Besitzstand“ berufen, der die Behörde verpflichten könnte, weitere Jagdscheine ohne vorherige deutsche Jägerprüfung zu erteilen und damit ihr bisheriges Fehlverhalten in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit fortzusetzen, zumal die mit dem Jagdschein erteilte öffentlichrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung stets nur eine zeitlich befristete Rechtsposition darstelle. Die Frage der Gleichwertigkeit einer ausländischen und der deutschen Jägerprüfung stelle sich ausschließlich im Zusammenhang mit der Erteilung eines Ausländerjagdscheins nach § 15 Abs. 6 BJagdG, nicht aber bei der Erteilung eines Jagdscheins für einen Bundesbürger auf der Grundlage des § 15 Abs. 5 BJagdG. Auf einen etwaigen Wohnsitz im Ausland komme es nicht entscheidend an. Der Kläger habe im Antragsformular eine deutsche Adresse als Hauptwohnsitz angegeben. Eine Melderegisterabfrage hab dies bestätigt. Da der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, könne er sich nicht auf die Erteilung eines Ausländerjagdscheins beziehen. Entsprechend der Systematik des § 15 BJagdG könnten die nur für Ausländer vorgesehenen Ausnahmen von § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 BJagdG nicht auch für deutsche Staatsangehörige gewährt werden. Der Ausschluss der Anerkennung ausländischer Jägerprüfungen für Deutsche verstoße nicht gegen EU-Recht, weil das Jagdrecht dem nationalen Sicherheitsrecht zuzuordnen sei. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liege nicht vor. Das EU-Recht verbiete keine „Inländerdiskriminierung“. Die Zulassung von Ausnahmen bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. So wenig wie der Gleichheitssatz dadurch verletzt werde, dass Ausländer nicht dieselbe Rechtsstellung wie Inländer genießen, sei er dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber das für Inländer geltende Recht nicht dem für Ausländer günstigeren Recht anpasst, zumindest, wenn dies nicht willkürlich geschehe.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 hat der Kläger einen erneuten Eilantrag hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2022 gestellt (M 7 E 24.3692). Das Verfahren wurde für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 eingestellt.
Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
A.
B.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Zwar beantragt der Kläger explizit nur, den ablehnenden Bescheid vom 14. Dezember 2023 aufzuheben. Auch bei anwaltlich vertretenen Klägern ist das Gericht aber dann nicht strikt an den Antragswortlaut gebunden, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2021 – 7 B 16.20 – juris Rn. 7 m.w.N.; stRspr). Das Rechtsschutzziel ist daher im Interesse des Klägers dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass er nicht bloß im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14. Dezember 2023 begehrt, sondern auch den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts, nämlich die Erteilung des Jagdscheins.
2. Die so verstandene Klage ist jedoch unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung des Jagdscheins hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG. Danach ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat. Auch die Verlängerung eines Jagdscheins setzt eine im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegte und bestandene Jägerprüfung voraus (vgl. NdsOVG, B.v. 19.5.2014 – 11 ME 74/14 – juris Rn. 8). Die 2015 in Österreich bestandene Jägerprüfung erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil sie nicht im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegt wurde.
b) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf § 15 Abs. 6 BJagdG.
aa) Danach können bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen Ausnahmen von § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG gemacht werden. Der Kläger ist jedoch kein Ausländer, sondern deutscher Staatsangehöriger. Aus Sinn und Zweck der Regelung und aus der Systematik des § 15 BJagdG folgt, dass Ausländerjagdscheine im Sinne des § 15 Abs. 6 BJagdG nur für Ausländer vorgesehen sind. Für deutsche Staatsangehörige können hingegen nicht nach § 15 Abs. 6 BJagdG Ausnahmen von § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 BJagdG gemacht werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.1994 – 19 B 94.1271 – juris Rn. 14; U.v. 23.4.1997 – 19 B 96.763 – juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 19.5.2014 – 11 ME 74/14 – juris Rn. 10; VG Schleswig, U.v. 25.6.2002 – 7 A 222/00 – juris Rn. 20; VG Hamburg, U.v. 18.3.2015 – 4 K 3351/14 – juris Rn. 34; VG Stade, U.v. 25.8.2021 – 1 A 1451/17 – juris Rn. 25; Brenner in Schuck, BJagdG, 4. Aufl. 2024, § 15 Rn. 18; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand April 2026, § 15 BJagdG Rn. 19). Auf den Vortrag des Klägers, dass die österreichische Jägerprüfung der deutschen gleichwertig sei, kommt es folglich nicht entscheidungserheblich an.
Soweit von der Regel, dass Ausländerjagdscheine nur an Ausländer erteilt werden können, teilweise Ausnahmen für den Fall erwogen werden, dass ein deutscher Staatsangehöriger seinen ersten Wohnsitz im Ausland habe und es ihm aufgrund seines dauernden Aufenthaltes im Ausland gar nicht möglich sei, an einer deutschen Jägerprüfung teilzunehmen (vgl. NdsOVG, B.v. 19.5.2014 – 11 ME 74/14 – juris Rn. 10; VG Schleswig, U.v. 25.6.2002 – 7 A 222/00 – juris Rn. 23; VG Chemnitz, U.v. 10.12.2024 – 7 K 1365/19 – juris Rn. 53 ff.; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand April 2026, § 15 BJagdG Rn. 19), ergäbe sich, selbst wenn man dem folgte, nichts anderes. Der Kläger ist ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Melderegisterauskunft seit dem 3. April 2017 wieder mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet. Soweit der Kläger vorträgt, derzeit in Rumänien „ansässig“ zu sein, Zustellungen jedoch an seine deutsche Anschrift erbitte, wird dies nicht näher substantiiert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar wäre, die Jägerprüfung im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abzulegen.
bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zu § 15 Abs. 6 BJagdG. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung des § 15 Abs. 5 BJagdG zum 1. April 1977 den Passus „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt und es den Ländern nunmehr ausdrücklich verwehrt, ausländische Jägerprüfungen bei deutschen Staatsangehörigen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1997 – 19 B 96.763 – juris Rn. 31). Die systematische Unterscheidung zwischen Ausländern und deutschen Staatsangehörigen ist vom Gesetzgeber gewollt und nicht planwidrig.
cc) Auf eine im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegte und bestandene Jägerprüfung kann auch nicht wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verzichtet werden.
(1) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liegt nicht vor (vgl. bereits ausf. BayVGH, U.v. 23.4.1997 – 19 B 96.763 – juris Rn. 32 ff.; VG Stade, U.v. 25.8.2021 – 1 A 1451/17 – juris Rn. 27 ff.). Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. In den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 AEUV fallen Sachverhalte, in denen sich Personen in einer unionsrechtlich geregelten Situation befinden (vgl. EuGH, U.v. 2.2.1989 – Cowan/Trésor public, 186/87 – juris Rn. 10; U.v. 24.11.1998 – Bickel und Franz, C-274/96 – juris Rn. 14). Nicht erfasst sind Sachverhalte, die außerhalb des Unionsrechts stehen (vgl. EuGH, U.v. 13.2.1985 – Gravier/Stadt Lüttich, 293/83 – juris Rn. 19) oder die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (vgl. EuGH, U.v. 26.10.2006 – Tas-Hagen und Tas, C-192/05 – juris Rn. 23 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins beruhen nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben, vielmehr ist das Jagdrecht Teil des nationalen Sicherheitsrechts (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1997 – 19 B 96.763 – juris Rn. 35; VG Stade, U.v. 25.8.2021 – 1 A 1451/17 – juris Rn. 28). In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen darüber hinaus zwar auch außerhalb der unionsrechtlichen Kompetenzen liegende Fallgestaltungen, die sich auf die Ausübung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 2.6.2016 – Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14 – juris Rn. 31 m.w.N.). Ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 AEUV in einer Weise berührt ist, die zu einer Anwendung des Art. 18 Abs. 1 AEUV führt, kann offen bleiben. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger durch die gesetzliche Normierung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ausgesetzt wäre. Art. 18 Abs. 1 AEUV kommt nicht zur Anwendung, wenn Inländer – jedenfalls soweit sie wie hier der Kläger keine weitere Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates innehaben – durch ihren EU-Heimatstaat aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Mobilität benachteiligt werden (vgl. Wendel in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand April 2026, Art. 18 AEUV Rn. 141 m.w.N.; EuGH, U.v. 14.10.2008 – Grunkin und Paul, C-353/06 – juris Rn. 19 ff.).
Soweit sich der Kläger sinngemäß auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2019 in der Rechtssache C-591/17 (Österreich/Deutschland) beruft, folgt daraus nichts anderes. In dem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die wirtschaftliche Last der von der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen de facto allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland zugelassenen Fahrzeugen liege, was eine diskriminierende Maßnahme zu deren Nachteil darstelle (vgl. EuGH, U.v. 18.6.2019 – Österreich/Deutschland, C-591/17 – juris Rn. 58). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies auf den Kläger übertragbar wäre, der eine Diskriminierung zu seinem Nachteil als Inländer geltend macht.
(2) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 AEUV vor. Nach dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine – rechtfertigungsbedürftige – Beschränkung dieser Freiheit dar (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 – Martens, C-359/13 – juris Rn. 25 m.w.N.). Vorliegend wird der Kläger aber nicht benachteiligt, weil er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Denn es steht ihm weiterhin frei, einen Jagdschein nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG zu beantragen, wenn er im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat (vgl. VG Stade, U.v. 25.8.2021 – 1 A 1451/17 – juris Rn. 33). Dem Kläger wird lediglich eine Begünstigung verweigert, auf die er nach nationalem Recht in keinem Fall einen Anspruch gehabt hätte.
dd) Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. bereits ausf. BayVGH, U.v. 20.10.1994 – 19 B 94.1271 – juris Rn. 24 ff.; VG Stade, U.v. 25.8.2021 – 1 A 1451/17 – juris Rn. 36 ff.). Sinn und Zweck von Ausländerjagdscheinen ist es, Ausländern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, die Gelegenheit zur Jagdausübung in Deutschland zu geben (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.1994 – 19 B 94.1271 – juris Rn. 27). Es ist nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber hierfür Erleichterungen zulässt, weil Ausländer in aller Regel die deutsche Jagdprüfung wegen ihres ständigen Aufenthaltes im Ausland und wegen fehlender oder mangelnder deutscher Sprachkenntnisse unter wesentlich schwierigeren Umständen ablegen müssten als es bei deutschen Staatsangehörigen der Fall ist (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.1994 – 19 B 94.1271 – juris Rn. 27; VG Schleswig, U.v. 25.6.2002 – 7 A 222/00 – juris Rn. 21; VG Hamburg, U.v. 18.3.2015 – 4 K 3351/14 – juris Rn. 36; VG Stade, U.v. 25.8.2021 – 1 A 1451/17 – juris Rn. 38).
c) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz aufgrund der früheren Erteilung eines Jagdscheins berufen. Die erstmalige Erteilung eines Jagdscheins begründet für spätere Anträge zwar die Vermutung, dass der Bewerber die Jägerprüfung abgelegt hat (vgl. BVerwG, B.v. 31.3.1993 – 3 B 1.93 – juris Rn. 3). Vorliegend ist diese Vermutung jedoch widerlegt, weil der Kläger keine Jägerprüfung im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegt hat (vgl. NdsOVG, B.v. 19.5.2014 – 11 ME 74/14 – juris Rn. 8). Die erstmalige rechtswidrige Erteilung des Jagdscheins verpflichtet die Behörde nicht, wieder rechtswidrig zu handeln (vgl. BVerwG, B.v. 31.3.1993 – 3 B 1.93 – juris Rn. 4).
3. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) auslegen würde, weil man davon ausginge, dass sich der Antrag mit Ablauf des Jagdjahres, für das der Jagdschein erfolglos beantragt worden war (vgl. § 15 Abs. 2 BJagdG), erledigt hätte (vgl. VG Stade, U.v. 25.8.2021 – 1 A 1451/17 – juris Rn. 18 m.w.N.; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand April 2026, § 15 BJagdG Rn. 11 m.w.N.). Auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre jedenfalls unbegründet, weil die Ablehnung der Erteilung des Jagdscheins aus den genannten Gründen rechtmäßig war.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 BJagdG
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