Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 10.08.2026 – M 7 E 26.5699
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 21 Abs. 1 S. 1 GO; § 114 VwGO; § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO; § 294 Abs. 1 ZPO; § 920 ZPO
Orientierungssatz
1. Bei Erschöpfung der Kapazität einer öffentlichen Einrichtung haben Bewerber einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, dh darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG getroffen wird. Die gerichtliche Überprüfung der Anwendung der Vergabekriterien beschränkt sich aufgrund des behördlichen Einschätzungsspielraums darauf, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgt ist, insbesondere auf zutreffenden Tatsachen beruht, gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstößt, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensfehler gemacht worden sind. (Rn. 14)
2. Bei einem Konkurrentenverdrängungsantrag, dessen Erfolg zur Rücknahme der Zulassung eines Mitbewerbers führen würde, weil eine weitere Zulassung aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, ist wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Anordnungsanspruch ist nur gegeben, wenn die beanstandete Bewertung einer Bewerbung auf Grundlage der festgelegten Vergabekriterien sachwidrig erscheint und die Sachwidrigkeit evident zutage tritt. (Rn. 12)
3. Die gerichtliche Kontrolle der Bewertungskriterien erstreckt sich insbesondere über die Prüfung der Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Einhaltung sachlicher Maßstäbe. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist vor allem bei subjektiven Aspekten der Bewertung wie der „Anziehungskraft“ einer objektiven Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglich. (Rn. 14 und 19 – 20)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zum … 2026 mit einem Autoscooter.
Die Antragsgegnerin betreibt das … als öffentliche Einrichtung und wendet für die Zulassung ein von ihrem Stadtrat beschlossenes Bewertungssystem mit 13 Bewertungskriterien an. Je Bewertungskriterium können bis zu 11 Punkte erreicht werden, die dann mit dem Faktor 2 oder 4 multipliziert werden. Die Bewertungskriterien werden in einem öffentlich verfügbaren „Leitfaden für die Bewerbung“ für das … 2026 (im Folgenden: Bewerbungsleitfaden) erläutert. Weitergehende Erläuterungen enthalten die internen „… Bewertungsrichtlinien für 2026“, Stand: 16. Dezember 2025 (im Folgenden: Bewertungsrichtlinien). Außerdem teilt die Antragsgegnerin die Geschäfte der Bewerber in verschiedene Sparten ein. Die Zulassung erhält der Bewerber mit den meisten Punkten in der jeweiligen Sparte.
Von den sieben eingereichten Bewerbungen in der Sparte „Autobahnen (beziehereigen)“ wurden mit Beschluss des Stadtrats vom 11. Mai 2026 vier Bewerbungen zugelassen. Die letzte zugelassene Bewerbung, die der Beigeladenen, wurde mit 286 Punkten bewertet. Die Bewerbung der Antragstellerin kam mit 268 Punkten auf den fünften Platz. Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung aus Platzgründen nicht berücksichtigt werden könne, weil ihre Punktzahl nicht ausreiche.
Die Antragstellerin hat am 23. Juni 2026 Klage gegen die Zulassung der Beigeladenen erhoben und beantragt, sie selbst unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2026 zum … 2026 zuzulassen (M 7 K 26.4773). Am 25. Juli 2026 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und mit Schriftsätzen vom 26. Juli 2026 und vom 3. August 2026 weiter vorgetragen. Die Bewertungskriterien seien insgesamt nicht rechtmäßig und insbesondere nicht ermessensgerecht auf die Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG angewendet worden. Die Antragstellerin sei bei den Bewertungskriterien „Durchführung“, „Sachkenntnis“, „Ausstattung“ und „Ökologie“ ermessensfehlerhaft zu niedrig bewertet worden. Zugleich sei die Beigeladene bei den Bewertungskriterien „Ökologie“, „Anziehungskraft“, „Technischer Standard“, „Sachkenntnis“ und „Stammbeschicker“ rechtswidrig zu hoch bewertet worden. Unter Anwendung der zwingenden rechtlichen Korrekturen komme die Beigeladene nur auf 264 Punkte und die Antragstellerin auf 278 Punkte. Sie habe daher einen Anspruch auf Zulassung.
Die Antragstellerin beantragt,
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum im Jahr 2026 stattfindenden … mit dem beantragten Autoscooter zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und tritt dem Vorbringen im Einzelnen entgegen.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, das heißt der materielle Grund, für den Antragstellende vorläufig Rechtsschutz suchen, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit begründet wird, glaubhaft zu machen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so kommt eine solche nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn Antragstellende schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 7) und das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für Antragstellende schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.; stRspr). Dies gilt entsprechend bei einem Konkurrentenverdrängungsantrag, der im Fall seines Erfolgs dazu führt, dass die Zulassung beigeladener Konkurrenten deswegen zurückgenommen wird, weil eine weitere Zulassung aus Platzgründen nicht möglich ist. Auch ihnen gegenüber wird dann die Hauptsache vorweggenommen (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 6). Daher ist bei der Korrektur der Platzvergabe für Volksfeste durch ein Gericht Zurückhaltung geboten, das heißt bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen und dem auf Berücksichtigung einer Konkurrenzbewerbung gerichteten Begehren nur dann stattzugeben, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist. Da dem Veranstalter ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, kann ein Anordnungsanspruch nur bestehen, wenn die beanstandete Bewertung einer Bewerbung auf der Grundlage der vom Veranstalter festgelegten Vergabekriterien sachwidrig erscheint und die Sachwidrigkeit evident zu Tage tritt (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 7 m.w.N.; VG München, B.v. 19.6.2026 – M 7 E 26.3494 – juris Rn. 21).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin den für eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Konkurrentenverdrängungsstreitigkeiten notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht evident sachwidrig, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Bewertungskriterien (aa) die Bewerbung der Beigeladenen besser bewertet hat als die der Antragstellerin (bb), so dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung mit ihrem Autoscooter zum … 2026 anstelle der Beigeladenen hat.
aa) Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat als in … ansässiges Unternehmen zwar gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GO grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.1998 – 4 ZE 98.2525 – juris Rn. 14; VG München, B.v. 19.8.2016 – M 7 E 16.3272 – juris Rn. 27; B.v. 19.6.2026 – M 7 E 26.3494 – juris Rn. 24), weil es sich beim … um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin handelt (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2000 – 4 ZE 00.1736 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 19.8.2016 – M 7 E 16.3272 – juris Rn. 22). Der Zulassungsanspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Bei einer Erschöpfung der Kapazität einer öffentlichen Einrichtung haben Bewerber ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, das heißt darauf, dass die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG trifft (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die Antragsgegnerin wendet für die Zulassung zum … ein von ihrem Stadtrat beschlossenes Bewertungssystem mit 13 Bewertungskriterien an (oben Rn. 2). Dieses Bewertungssystem wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach überprüft und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als sachlich, nachvollziehbar und der Transparenz der Zulassungsentscheidung dienend bestätigt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.1998 – 4 ZE 98.2525 – juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch VG München, B.v. 19.6.2026 – M 7 E 26.3494 – juris Rn. 26). Die Bewertungskriterien als solche greift die Antragstellerin nicht an. Es kommt daher ausschließlich auf die rechtmäßige, insbesondere ermessensgerechte Anwendung der Bewertungskriterien auf die Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist vom Gericht allerdings aufgrund des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin lediglich dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, das heißt ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 8.4.2025 – 4 CE 25.563 – juris Rn. 21).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Bewerbung der Beigeladenen besser bewertet hat (1) als die der Antragstellerin (2).
(1) Die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen mit 286 Punkten ist nicht zu beanstanden.
(a) Der Einwand der Antragstellerin, der Beigeladenen sei beim Bewertungskriterium „Ökologie“ 1 Punkt abzuziehen, weil das von ihr vorgelegte ÖKOPROFIT-Zertifikat älter als fünf Jahre sei, greift nicht durch. In Teil B Nr. 13 der Bewertungsrichtlinien ist vorgesehen, dass für die erfolgreiche Teilnahme (Abschluss) am ÖKOPROFIT 3 Punkte vergeben werden „bis 5 Jahre nach erfolgreichem Abschluss oder Austritt aus dem Ökoprofit-Club“ (Hervorhebung im Original). Das ÖKOPROFIT-Zertifikat datiert zwar in der Tat vom 5. November 2020. Die Beigeladene ist jedoch dem ÖKOPROFIT Klub beigetreten. Die entsprechende Beitragsrechnung vom 12. Dezember 2025 ist in der Bewerbung der Beigeladenen (Bl. 30 Behördenakte/Beigeladene) enthalten. Die Vergabe von 3 Punkten an die Beigeladene ist damit nicht zu beanstanden. Sie beruht entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf einer direkten Missachtung der Vergaberichtlinien. Eine Bepunktung der Mitgliedschaft im ÖKOPROFIT Klub ist in den Bewertungsrichtlinien vielmehr ausdrücklich vorgesehen, wie sich aus dem Umkehrschluss zu Teil B Nr. 13 der Bewertungsrichtlinien, wonach 3 Punkte noch bis fünf Jahre nach einem Austritt aus dem ÖKOPROFIT Klub vergeben werden, ohne Weiteres ergibt. Dies war auch hinreichend transparent. In der Anlage 1 zum Bewerbungsleitfaden, auf die in Nr. 13 des Bewerbungsleitfadens ausdrücklich verweisen wird, heißt es am Ende: „Jeder Betrieb, der erfolgreich eine ÖKOPROFIT Einsteigerrunde für Volksfestbetriebe absolviert hat, kann in der Folgezeit auch am ÖKOPROFIT Klub für Volksfestbetriebe teilnehmen und so die Aktualität der ÖKOPROFIT-Auszeichnung aufrechterhalten.“
(b) Die Antragstellerin beanstandet außerdem, dass die Beigeladenen beim Bewertungskriterium „Anziehungskraft“ 10 Punkte mit dem Vermerk „neue Rückwand“ erhalten habe. Aus der Bewerbungsakte gehe jedoch hervor, dass sich in diesem Bereich lediglich ein leeres Trennblatt ohne Konzept oder Fotos befinde. Zudem sei die Rückwand lediglich beklebt, was gegenüber dem handbemalten Airbrush-Fahrgeschäft der Antragstellerin eine signifikante qualitative Minderleistung darstelle. Der Beigeladenen seien 2 Punkte abzuziehen.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung zunächst klargestellt, dass der Vermerk „neue Rückwand“ im Bearbeitungsbogen um eine Zeile verrutscht sei und sich auf das Bewertungskriterium „Technischer Standard“ beziehe. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zum neuen Design finden sich in ihrer Bewerbung nämlich unter dem Punkt „Technischer Standard“ (Bl. 87 ff. Behördenakte/Beigeladene). Ein erheblicher Dokumentations- und Verfahrensfehler liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin folglich nicht vor. Dass sich in der Bewerbung der Beigeladenen unter dem Punkt „Anziehungskraft“ (Bl. 133 Behördenakte/Beigeladene) keine Nachweise finden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Nr. 8 des Bewerbungsleitfadens müssen Bewerber für dieses Bewertungskriterium keine Nachweise vorlegen. Bewertet wird bei diesem Kriterium, welche Anziehungskraft das angebotene Geschäft auf Volksfestbesucher ausübt. Hierzu zieht die Antragsgegnerin nach Teil B Nr. 8 der Bewertungsrichtlinien unter anderem Erfahrungswerte heran. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dar, dass sich nach ihren Beobachtungen der Autoscooter der Beigeladenen bei den vergangenen … größter Beliebtheit erfreut habe. Er sei als einer der ersten und einer der letzten im Tagesverlauf stets gut besucht gewesen, obwohl die Standplätze der zugelassenen Autoscooter stets roulierten. Dies lasse darauf schließen, dass die Besucher den Autoscooter der Beigeladenen bewusst aufsuchten. Da der Prüfungsumfang des Gerichts naturgemäß vor allem bei den subjektiven Aspekten der Bewertung wie der „Anziehungskraft“ stark eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 16), lässt sich hiergegen nichts erinnern. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hebelt die Berufung auf „Beobachtungen der Verwaltung“ aus der Vergangenheit auch nicht etwa das transparente, punktebasierte Auswahlverfahren aus. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Bewertung der Anziehungskraft eines Fahrgeschäfts subjektive Vorstellungen und höchstpersönliche Wertungen einfließen, die einer objektiven Nachprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 4 ZB 14.2209 – juris Rn. 11). Die Bewertung der Beigeladenen mit 10 Punkten ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre weder dargelegt noch ersichtlich, warum der Beigeladenen gerade – wie von der Antragstellerin gewünscht – 2 Punkte abgezogen werden sollten und nicht beispielsweise 1 Punkt.
(c) Die Antragstellerin beanstandet ferner, dass die Beigeladene beim Bewertungskriterium „Technischer Standard“ 8 Punkte erhalten habe, obwohl ihre Autos gebraucht seien. Die Autos der Antragstellerin hingegen seien nachweislich generalüberholt. Eine Gleichstellung oder überhöhte Bewertung gebrauchter Fahrzeuge sei sachwidrig.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dar, dass der Autoscooter der Beigeladenen mit dem Baujahr 1973 zwar zu den älteren der zum … 2026 zugelassenen Autoscooter zähle. Die Beigeladene habe aber durch Rechnungen nachgewiesen, dass ihr Autoscooter auf einem aktuellen technischen Stand gehalten werde. Er falle daher allenfalls geringfügig hinter die anderen Autoscooter zurück. Zum Einsatz kämen ausschließlich vom TÜV-Süd zugelassenen Fahrzeuge, die in technisch einwandfreiem Zustand seien. Der bloße Einsatz von „generalüberholten“ Fahrzeugen durch die Antragstellerin impliziere nicht gleichzeitig, dass die erworbenen „gebrauchten“ Fahrzeuge der Beigeladenen in einem schlechteren technischen Zustand seien. Diese Einschätzung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin schon nicht darlegt, warum ihre pauschal als „generalüberholt“ bezeichneten Autos einen höheren technischen Standard aufweisen sollen, als die „gebrauchten“ der Beigeladenen – das Wort „generalüberholt“ impliziert bereits, dass auch die Autos der Antragstellerin „gebraucht“ sein dürften –, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Beigeladene beim Bewertungskriterium „Technischer Standard“ mit 8 Punkten bewertet wurde, wohingegen die Antragstellerin 9 Punkte erhalten hat. Eine von der Antragstellerin behauptete sachwidrige Gleichbehandlung ist folglich nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Replik vom 3. August 2026 erstmals auf das Alter des Autoscooters der Beigeladenen insgesamt abstellt und einwendet, dass ein 53 Jahre alter Autoscooter strukturell und kinematisch auch durch laufende Reparaturen nicht mit einem modernisierten, generalüberholten Fahrgeschäft der Antragstellerin gleichgestellt werden könne, wird dies in keiner Weise näher substantiiert.
(d) Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe beim Bewertungskriterium „Sachkenntnis“ rechtswidrig den Schweißkurs des Lebensgefährten der Beigeladenen, der in keinem arbeitsrechtlichen oder vertretungsberechtigten Verhältnis zur Beigeladenen stehe, anerkannt, weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar darauf hin, dass sie nicht den Schweißkurs des Lebensgefährten, sondern das Zertifikat für die Weiterbildung „Gefährdungsbeurteilung für Schausteller – So geht es“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) vom 19. Oktober 2023 (Bl. 33 Behördenakte/Beigeladene), an der die Beigeladene selbst teilgenommen hat, berücksichtigt habe.
(e) Soweit die Antragstellerin schließlich begehrt, der Beigeladene sämtliche Punkte beim Bewertungskriterium „Stammbeschicker“ abzuerkennen, weil sie keine entsprechenden Nachweise vorgelegt habe, weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass in Nr. 5 des Bewerbungsleitfadens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei diesem Bewertungskriterium Nachweise von den Bewerbern nicht vorgelegt werden müssen. Die Beigeladene sei bisher 17 mal zum … zugelassen worden. Dies ist auch auf dem Bearbeitungsbogen vermerkt. Für jeweils fünf Zulassungen ohne Beanstandungen zum … erhalten Bewerber 1 Punkt (vgl. Nr. 5 des Bewerbungsleitfadens und Teil B Nr. 5 der Bewertungsrichtlinien). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Beigelanden 3 Punkte zuerkannt hat.
(2) Da die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen mit 286 Punkten nicht zu beanstanden ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf den Vortrag der Antragstellerin an, sie sei bei den Bewertungskriterien „Durchführung“, „Sachkenntnis“, „Ausstattung“ und „Ökologie“ zu niedrig bewertet worden. Denn selbst wenn dies zuträfe, käme die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nur auf 278 Punkte beziehungsweise – unter Berücksichtigung ihres Vortrags zur Nichtanerkennung des Elektrofahrzeugs aus der ergänzenden Antragsbegründung vom 26. Juli 2026 – 280 Punkte und läge damit immer noch hinter der Beigeladenen. Unabhängig davon würden die Einwände der Antragstellerin überwiegend nicht durchgreifen (ac). Im Übrigen kann dies offen bleiben (d).
(a) Die Bewertung der Antragstellerin beim Bewertungskriterium „Durchführung“ mit 9 Punkten ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
(aa) Die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin verwehre ihr willkürlich einen Zusatzpunkt für bargeldlose Zahlungen mit dem Vermerk „Bargeldlos nur von 2024“. Die Antragstellerin habe mittels …-Belegen und Fotodokumentation des physischen Terminals den aktiven, funktionsfähigen Betrieb nachgewiesen.
Der Einwand greift nicht durch. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dar, dass der Zusatzpunkt deswegen nicht gewährt worden sei, weil die Antragstellerin keine Nachweise wie etwa Rechnungen vorgelegt habe, die belegten, dass sie aktuell über ein bargeldloses Zahlungssystem verfüge. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass demgegenüber die Beigeladene auf ihren Namen lautende Rechnungen der Firma … vorgelegt hat (Bl. 68 f. Behördenakte/Beigeladene). In den Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin (Bl. 43 ff. Behördenakte/Antragstellerin) befinden sich dagegen lediglich das Bild eines Geräts für bargeldlose Zahlungen der Firma … sowie Screenshots mit Umsätzen vom 3., 5. und 6. Oktober 2024. Die Antragsgegnerin weist zutreffend und nachvollziehbar darauf hin, dass aus diesen Unterlagen kein Kontoinhaber hervorgehe und daher nicht nachgewiesen sei, dass der Antragstellerin dieses Gerät beziehungsweise diese bargeldlose Zahlungsmethode auch tatsächlich gehöre. Dem Einwand, dass der Kontoinhaber nicht erkennbar sei, tritt die Antragstellerin nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist aus dem Bild auch nicht ersichtlich, dass das abgebildete Kartenterminal gerade im Autoscooter der Antragstellerin eingesetzt wird.
(bb) Die Antragstellerin rügt, ihr sei ein zusätzlicher Punkt zuzuerkennen, weil sie den Fahrchip für 4,50 Euro anbiete und sie damit nachweislich um 0,50 Euro günstiger sei als die Beigeladene. Dieser verbraucherfreundliche Vorteil sei vollständig ignoriert worden. Nach den Bewertungsrichtlinien (Teil B Nr. 4) sei die „Preisgestaltung“ ausdrücklich im Rahmen der Durchführung zu würdigen. Ein Preisvorteil von 10% im direkten Vergleich mit der Beigeladenen stelle einen signifikanten, materiellen Vorteil für Besucher dar und dürfe nicht willkürlich auf null nivelliert werden.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass nach Nr. 4 des Bewerbungsleitfadens beim Bewertungskriterium „Durchführung“ die Preisgestaltung berücksichtigt werden kann. Eine Pflicht besteht folglich nicht. Des Weiteren legt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dar, dass sich der angegebene Fahrpreis der Antragstellerin nicht wesentlich von dem der Mitbewerber, die Fahrpreise zwischen 4 und 5 Euro für Erwachsene genannt hätten, abhebe. Diese Preisspanne erscheint insgesamt nicht besonders hoch. Zudem liegt die Antragstellerin mit ihrem Preis nicht einmal am unteren Ende der Preisspanne. Insofern ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin keinen zusätzlichen Punkt für ihre Preisgestaltung zuerkannt hat.
(cc) Die Antragstellerin rügt – offenbar hilfsweise, weil eine höhere Bewertung als 11 Punkte nicht zu erreichen gewesen wäre –, die Antragsgegnerin habe fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin ein umfassendes Konzept zum Lärmschutz bereit halte. Die Antragstellerin biete vor Ort explizit Gehörschutz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an. Ein entsprechender visueller Nachweis (Lichtbild) sei der Bewerbungsmappe beigefügt gewesen. Dieses Angebot steigere die logistische Qualität und Sicherheit der Durchführung erheblich, sei von der Antragsgegnerin jedoch rechtsfehlerhaft ignoriert worden.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dar, dass ein Gehörschutz für Erwachsene von vornherein nicht berücksichtigt werden könne, weil es zwingend erforderlich sei, dass Besucher jederzeit in der Lage seien, Sicherheitsdurchsagen wahrzunehmen. Sofern der Gehörschutz nur für Kinder gedacht sei, sei nicht erkennbar, dass er im Eigentum der Antragstellerin stehe und zur Ausstattung des Autoscooters der Antragstellerin gehöre. Die Antragsgegnerin weist außerdem darauf hin, dass die Bewerbung der Antragstellerin (Bl. 37 ff. Behördenakte/Antragstellerin) lediglich ein Foto von fünf (!) Kopfhörern vor schwarzem Hintergrund mit dem handschriftlich unter dem Bild angebrachten Hinweis „an der Kasse erhältlich“, einen Ausdruck einer Darstellung eines Spenders mit Gehörschutz-Ohrstöpseln und ein Bild des Gebotszeichens „Hörschutz“ enthält. Auch dies ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Inwiefern aus der Bewerbung geschlossen werden kann, dass und in welchem Umfang diese Gegenstände in ihrem Fahrgeschäft tatsächlich vorgehalten werden, legt die Antragstellerin – auch in ihrer Replik – nicht dar. Die Bewerbung stellt im Übrigen auf das „umfassende Konzept zum Lärmschutz“ nicht weiter ab; insbesondere lässt sich ihr auch kein aktives Bewerben des Gehörschutzes entnehmen. Insofern kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Einwand der Antragstellerin, das von der Antragsgegnerin genannte Argument der Sicherheitsgefährdung sei sachfremd und Sicherheitsdurchsagen seien trotz Gehörschutz wahrnehmbar, weder substantiiert noch nachvollziehbar ist. Es ist jedenfalls nicht evident sachwidrig, dass die Antragsgegnerin diesem Aspekt der Bewerbung keine eigenständige Bedeutung zugemessen hat.
(b) Die Antragstellerin rügt, ihr sei beim Bewertungskriterium „Ausstattung“ ein zusätzlicher Punkt zu gewähren, weil sie ein aufwendig von Hand gestaltetes Fahrgeschäft mit Airbrush-Design betreibe. Die Zuweisung von lediglich 9 Punkten stelle eine sachwidrige Gleichstellung mit optisch minderwertigeren Betrieben dar.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Nach Nr. 6 des Bewerbungsleitfadens und Teil B Nr. 6 der Bewertungsrichtlinien wird beim Bewertungskriterium „Ausstattung“ die Optik des Geschäfts (Fassade, Malerei, Beleuchtung etc.) bewertet. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dar, dass es hierbei maßgeblich auf eine Gesamtbetrachtung ankomme. Zwar möge die Fassadengestaltung durch Anbringung der Malerei mittels Airbrush technisch aufwendiger sein. In der Gesamtschau hebe sich der Autoscooter der Antragstellerin allerdings nicht von der Optik der anderen Bewerber, insbesondere dem der Beigeladenen ab, weil auch die Beigeladene ihr Designkonzept überarbeitet habe. Da auch insofern der Antragsgegnerin ein großer Einschätzungsspielraum zusteht, ist es nicht evident gleichheitswidrig, dass sie die Antragstellerin und die Beigeladene beim Bewertungskriterium „Ausstattung“ beide mit 9 Punkten bewertet hat. Dass allein die Airbrush-Malerei zwingend dazu führen müsste, dass das Fahrgeschäft der Antragstellerin in seiner Gesamtheit höher zu bewerten wäre, legt die Antragstellerin – auch in ihrer Replik – nicht substantiiert dar.
(c) Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht ihr Elektrofahrzeug nicht anerkannt, legt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nachvollziehbar dar, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass das Fahrzeug im Eigentum der Antragstellerin stehe. Nach Teil B Nr. 13 der Bewertungsrichtlinien wird beim Bewertungskriterium „Ökologie“ ein „eigenes, im wirtschaftlichen Eigentum befindliches Elektrofahrzeug“ mit 1 Punkt bewertet. Als Nachweis können der „Kfz-Schein“ (Teil B Nr. 13 der Bewertungsrichtlinien) oder die Bestätigung eines Steuerberaters (Nr. 13 des Bewerbungsleitfadens) dienen. Die Vorlage eines Kaufvertrags hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin hingegen nicht gefordert. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass auf dem von der Antragstellerin eingereichten Lichtbild des Fahrzeugs (Bl. 102 Behördenakte/Antragstellerin) das Kennzeichen nicht erkennbar sei und dass aus der von der Antragstellerin eingereichten Betriebserlaubnis mit Stempel 19. Oktober 2009, welche zudem auf Französisch sei (Bl. 103 Behördenakte/Antragstellerin), nicht ersichtlich sei, dass es sich um dasselbe Fahrzeug handle und dass die Antragstellerin Eigentümerin sei. Dass das Fahrzeug auf dem Lichtbild mit dem Schriftzug der Antragstellerin beklebt ist, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin unerheblich, weil dies nichts über die Eigentumsverhältnisse aussagt. Ob die Antragsgegnerin eine Übersetzung der französischen Betriebserlaubnis hätte einholen müssen (Art. 23 Abs. 2 BayVwVfG), kann dahinstehen. Denn anders als die Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin nicht den Eintrag des Elektroantriebs in Abrede gestellt, sondern dass aus der Betriebserlaubnis nicht hervorgehe, dass die Antragstellerin Eigentümerin sei.
(d) Offen bleiben kann schließlich, ob der Antragstellerin beim Bewertungskriterium „Sachkenntnis“ ein Zusatzpunkt für erworbene Spezialkenntnisse zu gewähren gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für die Nichtberücksichtigung der Erste-Hilfe-Ausbildung aus dem Jahr 2024 (Bl. 23 Behördenakte/Antragstellerin) mit dem Argument, Erste-Hilfe-Kurse würden grundsätzlich nicht anerkannt, weil auf dem …-Gelände eine Sanitätsstation vorhanden sei. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls zu Recht die Teilnahme an einem Sicherheitsseminar der Veranstaltungsgesellschaft der … Schausteller (***) im Jahr 2019 (Bl. 22 Behördenakte/Antragstellerin) und an einer Räumungshelfer-Schulung im Jahr 2019 (Bl. 33 Behördenakte/Antragstellerin) nicht anerkannt, weil diese Fortbildungen älter als fünf Jahre sind. Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig, sondern sachlich begründet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine gewisse Aktualität der Nachweise über Fachkenntnisse fordert. Die Grenze von fünf Jahren ist auch hinreichend transparent kommuniziert worden (vgl. Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens). In der Bewerbung der Antragstellerin findet sich jedoch auch eine Teilnahmebescheinigung an einem Lehrgang „Brandschutz-/Evakuierungshelfer“ aus dem Jahr 2023 (Bl. 21 Behördenakte/Antragstellerin), deren Relevanz von den Beteiligten bislang nicht erörtert wurde. Selbst wenn der Antragstellerin hierfür aber 1 Punkt mit Faktor 2, mithin 2 Punkte zuzuerkennen sein sollten, käme sie nur auf 270 Punkte und damit auf 16 Punkte weniger als die Beigeladene.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Es entspricht jedoch der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2025 (vgl. ebenso für die Zulassung eines Autoscooters BayVGH, B.v. 6.7.2016 – 4 CE 16.1320 – juris Rn. 13).
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