Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 21.08.2026 – M 6 K 24.31985
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- Verordnung (EU) 2024/1347; § 60 Abs. 5 AufenthG; § 60 Abs. 7 AufenthG
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 2002 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und muslimischen Glaubens. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom … Juni 2024.
Der Kläger reiste am ... Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... Juni 2023 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am … Juni 2024 gab er im Wesentlichen an, die Situation in Afghanistan sei seit der Machtübernahme der Taliban sehr schlecht. Er habe dort für sich keine Zukunft gesehen. Bevor es weitergegangen wäre wie bisher, habe er Afghanistan verlassen. Das sei seine Geschichte. Er verneinte die Fragen, ob er in Afghanistan Probleme mit dem Staat oder staatlichen Stellen gehabt habe, ob er politisch aktiv gewesen sei und ob er jemals Kontakt mit der Taliban gehabt habe. Nach seinen Befürchtungen bei Rückkehr befragt, erklärt er, dass er dies akzeptieren müsse. Er wisse, dass er dort keine Zukunft haben werde. Nach seinen persönlichen Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, erklärt er, dass man dort immer mit Angst lebe und dass er das System der Taliban überhaupt nicht möge. Nachgefragt, warum sein Bruder M … Z … das Land verlassen habe, antwortet er, dass er ihn besonders lieb habe, er sei gekommen, in der Hoffnung, hier die Schule besuchen zu können. Der Kläger stamme aus dem Dorf Q … Z … K … in K … Er habe dort zuletzt mit seinen Eltern, zwei Schwestern und vier Brüdern im Elternhaus gewohnt. Aktuell lebten dort noch immer seine Eltern und drei seiner Brüder, die Schwestern seien mittlerweile verheiratet. Der Kläger habe sieben Jahre die Schule besucht, danach habe er seinem Vater im Laden geholfen. Sein Vater betreibe einen Laden für Baumaterialien (Steine, Sand etc.). Der Kläger habe einen Teil der Einnahmen aus dem Laden für sich behalten dürfen (5000-6000 Afghani). Die Lebenshaltungskosten der Familie würden von den Einnahmen aus dem Laden bestritten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie seien durchschnittlich, der Laden existiere noch. Die Ausreisekosten in Höhe von USD 6.000 seien über Einnahmen aus dem Laden und geliehenem Geld vom Cousin bezahlt worden. Der Kläger habe väter- und mütterlicherseits Verwandte, Großfamilie, Kontakt habe er über seine Familie zur Verwandtschaft. Während seiner Ausreise habe der Kläger zehn Monate in der Türkei gelebt und dort in einem Restaurant in A* … gearbeitet.
Mit Bescheid vom … Juni 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder einem anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 1. Juli 2024 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragte
„Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom …06.2024 – … – wird in den Ziff. 1, 3 – 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen.“
Die Beklagte legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und am 19. August 2026 mündlich zur Sache verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich auch unter Einbeziehung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klagepartei hat überdies keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gem. §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG, zuletzt geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111). Nach der GEAS-Reform richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: Anerkennungs-VO). Diese findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Anerkennungsverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Anerkennungsverordnung beansprucht ab 1. Juli 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 Anerkennungs-VO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab … Juni 2026 oder ... Juli 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
Demgegenüber finden die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung Anwendung. Der in § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG (AsylG in der Fassung vom 23. April 2026, Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026, Nr. 111, S. 1) vorgesehenen Übergangsvorschrift ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass u. a. für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung (AsylG a.F.), Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO 2024/1348 unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin der RL 2013/32/EU. Da die Richtlinie der Umsetzung in nationales Recht bedarf, ist § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG dahin zu verstehen, dass die in Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 vorgesehene Übergangsregelung für das deutsche Asylverfahrensrecht angeordnet wird. Folglich findet auf die hiervon erfassten Übergangsfälle das AsylG a.F. weiterhin Anwendung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 6.7.2026 – 5 A 48/26 – juris Ls und Rn. 12 ff.; VG München, U.v. 24.6.2026 – M 25 K 25.31732 – n.v. Rn. 19; VG Sigmaringen, U.v. 23.6.2026 – A 2 K 2463/25 – juris Rn. 22- 28; VG Oldenburg, U.v. 18.6.2026 – 12 A 7111/25 – juris Rn. 16 f.; VG Berlin, B.v. 19.6.2026 – 39 L 283/26 A – juris Rn. 5 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2026 – 15a K 3706/23.A – juris Rn. 80 ff.).
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Gemäß Art. 13 Anerkennungs-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Anerkennungsverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Anerkennungs-VO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 Anerkennungs-VO (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 Anerkennungs-VO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Anerkennungs-VO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 Anerkennungs-VO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Anerkennungsverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 Anerkennungs-VO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Anerkennungs-VO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
Gemäß Art. 18 Anerkennungs-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V (Art. 15 bis 17) erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist gemäß Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.
Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 – 9 C 321/85 – juris Rn. 9).
Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Insbesondere hat das Bundesamt das Vorbringen des Klägers umfassend und zutreffend gewürdigt, soweit dieser internationalen Schutz begehrt. Das Gericht teilt diese Einschätzung und sieht von wiederholenden Ausführungen ab. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nunmehr die Anerkennungsverordnung – wie dargestellt – direkt anzuwenden ist, da der Vortrag auch hierfür keine ausreichende Tatsachenbasis liefert und die materiellen Voraussetzungen im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals die Inhaftierung des Bruders durch die Taliban anführt, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft und als gesteigerter Sachvortrag zu werten. Die Ausführungen hierzu bleiben gänzlich vage und pauschal. Zudem ist nicht im Ansatz plausibel, warum über ein Jahr nach der Ausreise des 18-jährigen Bruders die Taliban den weiteren Bruder des Klägers für längere Zeit inhaftieren sollten, nur weil dieser die Ausreise zugelassen habe. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Familie zuvor nie Berührungspunkte mit den Taliban hatte. Der Vortrag wirkt nahezu absurd konstruiert und soll offenbar dazu dienen, eine Bedrohungssituation für den Kläger zu konstruieren.
3. Der angegriffene Bescheid begegnet weiterhin keinen Bedenken, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Dabei ist, der neueren Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 4 GRCh folgend, darauf abzustellen, ob die betreffende Person im Falle einer Abschiebung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person nicht im Stande wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und dies ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigen würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).
Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
Das Gericht verweist auf die Darstellung der Lage in Afghanistan und die rechtliche Bewertung der Erkenntnismittel durch das Oberverwaltungsgericht Münster (U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris) sowie die Verwaltungsgerichte Berlin (B.v. 9.6.2026 – 9 L 640/25 A –, juris) und Greifswald (U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris) und macht sich diese zu eigen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa BAMF Länderreport Afghanistan 3/2026) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt bis desolat beschrieben (vgl. Pro Asyl, Policy Paper – 20. Mai 2026, Desolate Menschenrechtslage in Afghanistan – sinkende Schutzquote in Deutschland). Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (BAMF, Briefing Notes vom 19.01.2026). Die Lage wird aktuell durch den militärischen Konflikt im Iran und zwischen Pakistan und Afghanistan weiter verschärft (EUAA Country Guidance: Afghanistan, Juni 2026 S. 20). Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert, sondern schrumpfe laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63ff mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).
Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Der im Jahr 2002 geborene und damit junge Kläger spricht jedenfalls eine Landessprachen (Dari), ist in Afghanistan aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein und körperlich leistungsfähig sowie arbeitserfahren. Überdies unterliegt der Kläger keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich vollständig der Deckung seines Lebensunterhalts widmen kann. In Afghanistan leben noch weite Teile der (Groß-)Familie, zu der Kontakt besteht. Der Kläger kann damit zudem auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Gefahr einer Verelendung des Klägers als nicht hinreichend wahrscheinlich an. Dem Kläger wird es möglich sein, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sodass keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist.
Überdies wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 21. August 2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000,- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der vergleichsweise niedrigen Lebenshaltungskosten (vgl. auch hierzu VG Berlin, B.v. 9.6.2026 – 9 L 640/25 A –, juris) in Afghanistan bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über einige Zeit wird sichern können. Es ist – wie oben ausgeführt – auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.
Sonstige Anhaltspunkte, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
4. Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bestehen nicht.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 113 VwGO
- § 77 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- Art. 4 GRCh
- § 102 VwGO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK, Art. 79 VO (EU) 2024/1348, Art. 15 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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