Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 18.08.2026 – M 23 K 24.6704
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- Normenkette
- Art. 2 Abs. 1 BayWaldG; Art. 9 BayWaldG; Art. 15 BayWaldG; § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 UIG; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG; § 6 UmwRG
Orientierungssatz
1. Wiederaufforstung binnen einer bestimmten Frist meint nicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt der wesensgleiche Baumbestand im selben Ausmaß wiederhergestellt sein muss. (Rn. 24)
2. In der Ablehnung der Erteilung einer Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 3 BayWaldG kann das Unterlassen eines Verwaltungsaktes gesehen werden, durch den ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wird, § 1 Abs. S. 1 Nr. 5 UmwRG. (Rn. 29)
3. Eine außerhalb des § 6 S. 4 UmwRG gewährte Fristverlängerung für die Frist nach § 6 S. 1 UmwRG ist wirkungslos. (Rn. 35)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines an ihn gerichteten Bescheides des Amtes für E. (im Folgenden: Forstamt), mit dem sein Antrag auf Rodungserlaubnis abgelehnt sowie ihm die Wiederaufforstung auferlegt und ein Zwangsgeld angedroht wurde.
Der Kläger ist Bauunternehmer. Am 20. Februar 2017 erwarb er das streitgegenständliche Grundstück, Flurnummer …, Gemarkung S. Das Grundstück ist 7.131 qm groß, weist die Form eines langgezogenen Dreiecks auf und ist eine ehemalige Kiesgrube, deren Boden etwa 10 bis 12 m unterhalb des Bodenniveaus der Umgebung liegt. An seiner Längsseite verlaufen Bahngleise, östlich davon liegt der Bahnhof S. Nord. An seinen beiden kürzeren Seiten ist das Grundstück auf der Westseite von Wohnbebauung umgeben.
Am 3. Februar 2021 meldete eine Anwohnerin der umgebenden Wohnbebauung dem Forstamt Baumfällarbeiten auf dem Grundstück. Unter anderem mit Schreiben vom 19. Februar 2021 informierte das Forstamt den Kläger über die forstrechtliche Situation und teilte mit, dass die kahlgeschlagene Waldfläche binnen drei Jahren wiederaufzuforsten sei.
Am 17. April 2024 stellte der Kläger beim Forstamt Antrag auf Rodung für eine Waldfläche von insgesamt 0,4 Hektar für das Grundstück. Die Waldfläche solle laut Kläger als Wiese genutzt werden.
Nachdem in der behördlichen Abstimmung und Anhörung anderer Stellen die Stadt S. , das E. amt und die … N. behörde des Landratsamtes S. Einwände erhoben hatten, lehnte das Forstamt den Rodungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 14. Oktober 2024, diesem zugestellt am 16. Oktober 2024, ab (Ziffer 1. des Bescheidstenors). Zudem ordnete es die Wiederaufforstung der Waldfläche bis 1. Juni 2025, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von vier Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an (Ziffer 2. des Bescheidstenors) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR an (Ziffer 3. des Bescheidstenors).
Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. November 2024 Klage hiergegen erheben und beantragen,
„I. Der Bescheid des Amts für E. … … … … … … vom 14.10.2024 wird aufgehoben.
II. Das Amt für E. … … … … … … wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Rodung einer Teilfläche von 0,4 Hektar der Flurnummer … in der Gemarkung S. zu genehmigen.“
Er ließ dies, auch in weiteren Schriftsätzen, im Wesentlichen damit begründen, dass auf der durch seinen Rodungsantrag betroffenen flachen Fläche des Grundstücks kein Waldbestand existiert habe, sondern allenfalls an den steilen Hängen des Grundstücks. Auf der streitgegenständlichen Teilfläche hätten sich lediglich einige bodennahe Sträucher und Büsche befunden. Außerdem würden sich dort keine Bäume ansiedeln können, da die Fläche mehrmals im Jahr über mehrere Tage vollständig unter Wasser stehe. Daher handele es sich bei der Fläche nicht um Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG, sondern um Grün- und Gartenland. Folglich sei auch der Rodungsantrag positiv zu verbescheiden und die Wiederaufforstungsanordnung rechtswidrig. Es habe sich auch nie um eine als Biotop klassifizierte Fläche gehandelt. Soweit die Fläche als von der D. … AG herzustellende Ausgleichsfläche zu klassifizieren sei, habe dies keine rechtlichen Auswirkungen auf den Kläger, weshalb auch Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG nicht gelte. Ohnehin sei eine Aufforstung auf der betroffenen Grundstücksfläche nicht möglich, da der Kiesboden nicht ausreichend Nährstoffe biete und die Fläche regelmäßig überschwemmt werde. Auch der außergerichtliche Vororttermin mit dem Forstamt am 23. Juli 2026 nach der mündlichen Verhandlung habe dies bestätigt, insbesondere habe das Forstamt selbst darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufforstung ohne Bodenuntersuchung nicht sinnvoll sei. Schließlich würden auch der zwischenzeitlich für die Fläche beschlossene Bebauungsplan sowie eine Veränderungssperre der Aufforstung widersprechen.
Der Beklagte, vertreten durch das die Regierung von Oberbayern (Prozessvertretung), trat dem am 23. Juli 2025 entgegen und beantragte
Klageabweisung.
Er begründete dies im Wesentlichen mit vorgelegten Aufnahmen der Luftbildhistorie, die das Grundstück von Juli 1969 bis Juli 2022 zeigen und belegen würden, dass die streitgegenständliche Fläche seit Eigentumsübergang auf den Kläger sukzessiv gerodet worden sei. Vor der Rodung habe sich dort ein ca. 60 bis 80 Jahre alter Laub-Mischwaldbestand befunden. Die Klage sei aufgrund der widersprüchlichen Anträge des Klägers bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Verpflichtungs- und Anfechtungsklage sei auch unbegründet, da der Kläger die innerprozessuale Präklusionsfrist aus § 6 S. 1 UmwRG versäumt habe, indem er die zehnwöchige Begründungsfrist ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage nicht eingehalten habe. Schließlich würde ein eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschluss als dinglicher, sachbezogener und daher rechtsnachfolgefähiger Verwaltungsakt den Kläger binden.
Am 17. Juni 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Darin gab der Kläger unter anderem an, dass eine Bebauung der Fläche geplant sei. Die Beklagte nahm Bezug auf die aktuelle bauplanungsrechtliche Einstufung des Grundstücks durch die Stadt S. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Eine außergerichtliche Einigung hinsichtlich einer Wiederaufforstung kam nicht zustande.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die übersendete Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
1. Die Klage ist hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides, soweit er eine Wiederaufforstungsanordnung trifft, als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides, soweit er den Rodungsantrag ablehnt, und die „Genehmigung“ der Rodung beansprucht wird, als Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 Fall 1 VwGO statthaft.
Die Klage ist nicht schon insgesamt deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger hinsichtlich seines Anfechtungsantrages die Position vertritt, auf der streitgegenständlichen Fläche habe nie Wald bestanden, hinsichtlich seines Verpflichtungsantrages indes die Erteilung einer Rodungserlaubnis begehrt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „venire contra factum proprium“ als Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben, ungeachtet dessen, ob dieser in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Ausschluss des Rechtsschutzbedürfnisses wegen rechtsmissbräuchlichem Verhalten führen kann (offengelassen in BayVGH, B.v. 22.03.2019 – 1 ZB 17.594, BeckRS 2019, 6020, Rn. 5), ist im hiesigen Verfahren allein wegen des bisherigen klägerischen Vortrages noch nicht erreicht. Denn letztlich ähnelt dieses klägerische Vorgehen dem insofern unschädlichen Verteidigungsvorbringen, ein Vorhaben sei nicht genehmigungsbedürftig während auf Verpflichtung zur Erteilung eben dieser Genehmigung geklagt wird (vgl. BayVGH, U.v. 06.06.2024 – 19 B 23.1149 – Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb. § 40, Rn. 43). Der Kläger spiegelt nämlich auf diese Weise lediglich die jeweilige Auffassung des Forstamtes, wie sie sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt.
2. Die Klage ist indes unbegründet, da der Bescheid in seiner Gesamtheit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Das Gericht folgt den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, sieht daher insoweit von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO, und ergänzt lediglich wie folgt:
Es steht insbesondere nach Durchsicht der zahlreichen vorgelegten Lichtbilder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf der streitgegenständlichen Fläche bis jedenfalls Juli 2018 zweifelsohne Waldbestand existierte, der anschließend sukzessiv gerodet wurde. Das auf der Luftbildhistorie von den Jahren 1969 bis 2018 eindeutig erkennbare Bild eines durchgängigen Blätterdaches auf der streitgegenständliche Fläche kann nicht – wie vom Kläger behauptet – allein durch am Hang der Grube unstreitig existierende Bäume entstanden sein. Dafür müssten die am Rand stehenden Bäume und ihre Baumkronen eine (nun) baumfreie Fläche mit einer Breite von 20 bis 30 m überragt haben, was gänzlich lebensfern erscheint. Dass der vom Kläger behauptete kleinere Strauch- und Buschbestand den Anschein eines durchgängigen Blätterdaches erzeugt habe, erscheint ebenso abwegig, da – wie das Forstamt fachlich fundiert ausführt – kein Höhen- oder Qualitätsunterschied innerhalb des Baumkronendaches erkennbar war, welcher angesichts des Baumbestandes auf dem mehrere Meter höher liegenden Hanges indes umso eindeutiger hätte ausfallen müssen. Vielmehr zeigen die auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erörterten Lichtbilder, dass etwa im Jahr 2020 und im Februar 2021 Baumfällarbeiten vonstatten gingen. Die streitgegenständliche Fläche wies damals erhebliche Erdaufschüttungen und -umwälzungen auf; zudem lagen geschlagene Baumstämme von teilweise erheblichem Durchmesser und kleinere Äste darauf. Dieser massive Schwund im Baumbestand ist auch nicht mit dem klägerseits beanspruchten und wohl zutreffenden Umstand der häufiger auftretenden Überschwemmungen in der Grube erklärbar, da diese offenbar bereits seit Jahren zu den örtlichen Gegebenheiten gehören, ohne dass dies vorher den Baumbestand derart weitreichend beeinträchtigt hat.
Aus der inzwischen beschlossenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Veränderungssperre der Stadt S. vom 29. September 2025 (Az.: A) zur Sicherung des Bebauungsplanes ergibt sich nichts Abweichendes; insbesondere steht sie der Wiederaufforstungsanordnung keinesfalls entgegen, sondern bestätigt diese. Die Veränderungssperre soll den Bebauungsplan (Az.: B/A) sichern, der wiederum „die Sicherung der Fläche als private Grünfläche aufgrund ihrer Funktionen für den Klimaschutz, die Wasserwirtschaft und die Hangsicherung, insbesondere durch Festsetzung von Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen sowie durch Festsetzung als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen“ bezweckt. Die Wiederaufforstungsanordnung soll mithin gerade den (vorherigen) Waldbestand schützen, der nach dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger gerodet wurde. Im Übrigen besteht der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juni 1995 unverändert fort und entfaltet seine Rechtswirkung nach wie vor.
Darin liegt zudem der Versagungsgrund gem. Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG hinsichtlich der Rodungserlaubnis begründet. Wenngleich aus der Veränderungssperre oder einem Bebauungsplan kein automatischer Versagungsgrund für eine Rodungserlaubnis folgt (anders als im umgekehrten Fall des Art. 9 Abs. 8 S. 1 BayWaldG), ist darin das ohnehin hier anzunehmende öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes noch verdeutlicht. Letztendlich steht die Veränderungssperre – ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt – auch der mit der Rodungserlaubnis vom Kläger bezweckten Realisierung einer Wohnbebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück entgegen.
Die Wiederaufforstungsanordnung entspricht danach der Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 BayWaldG; soweit sie die Wiederaufforstung innerhalb von vier Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides anordnet, wahrt sie die gesetzliche Zeitvorgabe („unverzüglich“) bzw. gewährt dem Kläger einen ihn nicht belastenden und deshalb hier nicht gegenständlichen Zeitaufschub. Die Wiederaufforstung ist auch nicht unmöglich, da mehrere Erfüllungsoptionen existieren; dass jegliche Wiederaufforstungsoption aufgrund der örtlichen Boden- und Bewässerungsverhältnisse unmöglich ist, erscheint schon angesichts der Ausführungen der fachkundigen Vertreter des Forstamtes abwegig und wurde zudem vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere meint die Wiederaufforstung im Rahmen der genannten Frist nicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt der wesensgleiche Baumbestand im selben Ausmaß wiederhergestellt sein muss; einzig dies scheint angesichts biologischer Fakten unmöglich. Es ist Sache des Klägers als Grundstückseigentümer, die Wiederaufforstung durch fristgerechte und fachlich zu vertretende Bestockung zu erfüllen; der Bescheid enthält einen Hinweis auf forstfachliche Beratung.
Die Rodungserlaubnis wurde jedenfalls aufgrund Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG rechtmäßigerweise und ermessensfehlerfrei versagt. Im Ergebnis kann keine andere Entscheidung erfolgen, wenn man berücksichtigt, dass nach Eigentumserwerb durch den Kläger eine ungenehmigte Rodung vorgenommen wurde, die im Nachhinein durch den hier gegenständlichen Antrag legalisiert werden soll, um im Kern umfangreiche – (jedenfalls derzeit) planungsrechtswidrige – Wohnbebauung zu realisieren.
3. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Kläger mit seinem Vortrag gem. § 6 S. 2 UmwRG tatsächlich präkludiert ist, wie der Beklagtenvertreter ausdrücklich einwendet.
Gem. § 6 S. 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Ein Verstoß gegen diese dem Kläger auferlegte Obliegenheit führt zur Unbegründetheit und nicht zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. BayVGH, B.v. 16.03.2021 – 8 ZB 20.1873, BeckRS 2021, 6121, Rn. 20; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris, Rn. 137). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab (BT-Drs. 18/12146, 16; vgl. BayVGH, B.v. 16.03.2021 – 8 ZB 20.1873, BeckRS 2021, 6121, Rn. 20). Das Gericht ist durch die Vorschrift – vorbehaltlich der § 6 S. 2, S. 3 UmwRG – gehindert, verspätetes Vorbringen zuzulassen.
Diese Obliegenheit wäre in persönlicher Hinsicht auf den Kläger als natürliche Person anwendbar, denn § 6 S. 1 UmwRG stellt lediglich auf „eine Person“ ab (so auch VG München, U.v. 06.05.2022 – M 2 K 20.3842, BeckRS 2022, 11066, Rn. 23; VG Hannover, U.v. 12.01.2021 – 4 A 1902/20, BeckRS 2021, 6062, Rn. 46).
Sachlich anwendbar wäre § 6 S. 1 UmwRG bei Klagen gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen. Zumindest in der Ablehnung der Erteilung einer Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 3 BayWaldG kann das Unterlassen eines Verwaltungsaktes gesehen werden, durch den ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wird, §§ 6 S. 1, 1 Abs. S. 1 Nr. 5 UmwRG (so auch ausdrücklich Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, § 1 UmwRG, Rn. 108).
Ob die Aufforstungsanordnung den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes darstellt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offenbleiben – erscheint jedoch fraglich –, wie die Frage, inwiefern der Vortrag hinsichtlich des seinerseits möglicherweise präkludierten Verpflichtungsantrags von dem des Anfechtungsantrags gegen die Aufforstungsanordnung zu trennen wäre.
„Umweltbezogene Rechtsvorschriften“ sind solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Menschen und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. Nr. 1 UIG oder Umweltfaktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen, vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG. Vom Zustand der Umweltbestandteile werden nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG beispielsweise Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organsimen, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen genannt. Der zu schützende Wald, vgl. Art. 1 BayWaldG, besteht bereits unstreitig aus solchen Umweltbestandteilen, deren Zustand durch die unter dem Erlaubnisvorbehalt stehende Rodung gerade geschützt werden, Art. 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BayWaldG.
„Unter Anwendung“ umweltbezogener Rechtsvorschriften wird ein Vorhaben durch Verwaltungsakt zugelassen, wenn diese von der zuständigen Behörde zu prüfen waren, unabhängig davon, ob sie tatsächlich geprüft wurden (vgl. VG München, U.v. 17.05.2021 – M 8 K 19.6030, BeckRS 2021, 18001, Rn. 31; Marquard, NVwZ 2019, 1162 (1163)). Zum Prüfprogramm der vorliegend begehrten Rodungserlaubnis gehört über die zwingenden Versagungsgründe nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG auch das Naturschutzrecht, welches sich über die im Planfeststellungsbeschluss vom 21. April 1995 enthaltenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Sicherung von Ausgleichsflächen als Umsetzung des Naturschutzrechts (früher §§ 8 ff. BNatSchG 1987; heute §§ 13 ff. BNatSchG) darstellt (vgl. allg. Kupfer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Grundwerk Juli 2020, Vorb. § 72, Rn. 156 ff.). Das Naturschutzrecht hat die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt, einschließlich ihrer natürlichen Lebensgrundlagen zum Gegenstand und enthält daher Bestimmungen, welche sich im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG zum Schutz von Menschen und Umwelt auf natürliche Lebensräume und Artenvielfalt beziehen.
Die Erteilung der Rodungserlaubnis wäre auch nicht von einer anderen Nummer des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasst, insbesondere läge kein Fall der Nr. 1 vor. Auch wenn die Erteilung einer Rodungserlaubnis grundsätzlich von § 2 Abs. 6 S. 1 UVPG erfasst wird, besteht für eine Rodungsfläche von 0,4 Hektar jedenfalls noch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch nach landesrechtlichen Vorschriften.
Das Gesetz geht davon aus, dass die zehnwöchige Frist ungeachtet der Frage einer Akteneinsicht regelmäßig ausreichend bemessen ist (BVerwG NVwZ 2023, 1664, Rn. 8). Sie greift kraft Gesetzes ein; über sie muss nicht belehrt werden (BVerwGE 163, 380, Rn. 15 = NVwZ 2019, 1202). Der Fristlauf dieser Ereignisfrist begänne mit Erhebung der Klage nach § 81 Abs. 1 VwGO zu laufen und damit maßgeblich nach dem Eingang der Klage bei Gericht (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 108. EL August 2025, UmwRG § 6, Rn. 36 f.). Die Frist nach § 6 S. 1 UmwRG begann damit am 8. November 2024, endete mit Ablauf des 17. Januar 2025, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, und wäre mit Klagebegründung vom 23. Juli 2025 versäumt worden.
Die Frist könnte nach § 6 S. 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Ohne dass es hierauf ankäme, wurde dem Kläger zwar antragsgemäß eine Fristverlängerung zur Klagebegründung anlässlich der Klageerhebung gem. § 82 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Satz 3 VwGO gewährt. Diese hat der Kläger auch eingehalten. Allerdings ist eine außerhalb des § 6 S. 4 UmwRG gewährte Fristverlängerung für die Frist nach § 6 S. 1 UmwRG wirkungslos (BVerwG, U.v. 23.05.2024 – 7 C 1.23, NVwZ 2024, 1926, Ls. 1). Der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung zur Klagebegründung bezog sich weder nach seinem objektiven Erklärungswert auf eine Fristverlängerung im Sinne des § 6 S. 4 UmwRG, noch sind sonstige besondere Umstände hinzugetreten, die ein schützenswertes Vertrauen rechtfertigen würden (hierzu BayVGH, B.v. 06.11.2024 – 22 CS 24.925 = ZUR 2025, 170, Ls.). Solche Umstände kämen neben jeglichem fehlenden klägerischen Vortrag insbesondere schon deswegen nicht in Betracht, da das Gericht mangels entsprechendem Verlängerungsantrages im Sinne des § 6 S. 4 UmwRG weder die Verlängerung der Klagebegründungsfrist des § 6 S. 1 UmwRG unter den engen Voraussetzungen des § 6 S. 4 UmwRG geprüft, noch verlängert hätte. Folglich konnten hierdurch keine Umstände geschaffen werden, welche ein besonderes Vertrauen begründende könnten. Der Kläger hätte die Versäumung der Frist des § 6 S. 1 UmwRG auch nicht nach § 6 S. 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt. Weder hätte der Kläger bisher Entschuldigungsgründe vorgetragen noch wären solche ersichtlich.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 2 UIG
- § 187 BGB
- § 13 BNatSchG
- § 8 BNatSchG
- § 2 UVPG
- § 101 VwGO
- § 113 VwGO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 57 VwGO
- § 81 VwGO
- § 82 VwGO
- § 87b VwGO
- § 222 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 6 UmwRG, Art. 9 BayWaldG, § 1 UmwRG, Art. 15 BayWaldG, Art. 2 BayWaldG, Art. 1 BayWaldG
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