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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 19.05.2026 – M 22 E 26.1922

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrags auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft ohne vorherige Antragstellung bei der zuständigen Behörde
Spruchkörper
22. Kammer
Normenkette
Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG; § 123 VwGO; § 166 VwGO; § 114 S. 1 ZPO

Orientierungssatz

Das Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags nach § 123 VwGO auf vorläufige Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft setzt voraus, dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren für den entsprechenden Antrag eingehalten ist. (Rn. 15 – 16)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, ohne zuvor bei der Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.

Randnummer 2

Mit am 16. Februar 2026 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangenem, an das Bayerische Verwaltungsgericht München gerichtetem, Schriftsatz vom 12. Februar 2026 beantragt der Antragsteller,

Randnummer 3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Dauer der bestehenden Obdachlosigkeit zu deren Beseitigung unverzüglich eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

Randnummer 4

Mit am 2. April 2026 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller überdies,

Randnummer 5

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Randnummer 6

Die Begründung erfolgte unter Einreichung eines mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen allgemeinen Musterschreibens vom 12. Februar 2026. Danach übernachte der Antragsteller derzeit auf öffentlichen Plätzen und lebe aus geringfügigen Einkünften. Dem Schreiben ist der Zusatz – soweit leserlich – „Insolvenz …“ zu entnehmen. Auch wenn er sich derzeit in … aufhalte, bestünde eine Obdachlosigkeit des Antragstellers, für die die Antragsgegnerin zuständig sei. Im Übrigen nahm der Antragsteller Bezug auf ein bei dem Sozialgericht laufendes Verfahren.

Randnummer 7

Die Antragsgegnerin beantragte am 23. März 2026

Randnummer 8

Antragsablehnung

Randnummer 9

und führte zur Erwiderung im Wesentlichen aus, dass ihr der Antragsteller unbekannt sei und dieser bisher keinen Antrag auf sicherheitsrechtliche Unterbringung gestellt habe. Möglicherweise halte sich der Antragsteller auch nicht in ihrem Gemeindegebiet auf.

Randnummer 10

Das Gericht hat den Antragsteller am 24. März und wiederholend am 8. April 2026 darauf hingewiesen, dass sein Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig seien dürfte, sollte er vorab keinen Antrag auf obdachlosenrechtliche Zuweisung bei der Antragsgegnerin gestellt haben. Das Gericht bat den Antragsteller, sich an die Antragsgegnerin zu wenden. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit am 4. Mai 2026 eingegangenem Schreiben, ein Antrag auf Obdachlosenunterkunft werde an die Antragsgegnerin übersandt.

Randnummer 11

Eine Auskunft der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2026 ergab, dass dort weiterhin kein Antrag eingegangen ist. Hierauf wies das Gericht den Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag hin. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Randnummer 12

Mit Beschluss vom 23. April 2026 hat die Kammer das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 14

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 15

Der Antrag ist unzulässig. Dem Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller bei der Antragsgegnerin keinen Antrag auf obdachlosenrechtliche Unterbringung gestellt hat (vgl. VG München, B.v. 1. August 2025 – M 22 E 25.4653 – n.v. Rn. 17).

Randnummer 16

Solange ein derartiger Antrag aber bei der Antragsgegnerin noch nicht gestellt wurde, ist die sofortige Inanspruchnahme des Gerichts unnötig (Rennert in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, vor § 40 Rn. 13; Schenke in Kopp, VwGO, 28. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 51), sodass es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 1 ZB 16.532 – juris Rn. 10). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antrag aussichtslos ist, weil etwa die Antragsgegnerin unmissverständlich signalisiert habe, den Antrag abzulehnen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin grundsätzliche Bereitschaft zur Unterbringung signalisiert.

Randnummer 17

Der Antrag ist daher als unzulässig abzulehnen.

Randnummer 18

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 19

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Auffangstreitwert 5.000,00 EUR, Halbierung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz).

Randnummer 20

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier – wie dargestellt – nicht der Fall. Ebenso hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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