Rechtsprechung · VG München
VG München, GeB vom 17.09.2025 – M 13 K 24.1809
- Spruchkörper
- 13. Kammer
- Normenkette
- Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 118 Abs. 1 GG; Art. 53 BayHO; Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus); Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Schlussbescheide der Beklagten, mit denen eine Neustarthilfe Plus vollständig zurückgefordert sowie eine Neustarthilfe 2022 teilweise gewährt und größtenteils zurückgefordert wird. Zudem begehrt die Klägerin hilfsweise einen (Teil-)Erlass der verbeschiedenen Rückforderungen.
Auf einen entsprechenden Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom … November 2021 eine Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021 auf Grundlage von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) in Höhe von 2.936,75 Euro. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Zudem bewilligte die Beklagte der Klägerin auf entsprechenden Antrag mit Bescheid vom … Mai 2022 eine Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April 2022 bis Juni 2022 auf Grundlage von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) in Höhe von 2.936,75 Euro. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe 2022 erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
In Nr. 3 der Nebenbestimmungen der beiden Bescheide wurde jeweils unter anderem bestimmt, dass die Begünstigte fristgerecht eine Endabrechnung unter Angabe der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Förderzeitraum einzureichen habe. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Förderung, sei die Neustarthilfe Plus bzw. die Neustarthilfe 2022 (teilweise) zurückzuzahlen. Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, seien die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht übersteigen. Liege der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr des dreimonatigen Referenzumsatzes, so sei die Neustarthilfe Plus bzw. die Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen.
Am … Juni 2022 übermittelte die Klägerin die Endabrechnung zur Neustarthilfe Plus. Auf Basis der Umsätze von 5.873,39 Euro im 3-monatigen Referenzzeitraum des Jahres 2019 und der gemeldeten tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum von 6.040,00 Euro ergab sich nach der im Onlineportal dargestellten Berechnung eine erwartete vollständige Rückzahlung der erhaltenen Neustarthilfe in Höhe von 2.936,75 Euro.
Am *. Oktober 2022 reichte die Klägerin die Endabrechnung zur Neustarthilfe 2022 ein. Auf Basis der Umsätze von 5.873,39 Euro im 3-monatigen Referenzzeitraum des Jahres 2019 und der gemeldeten tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum von 3.230,00 Euro ergab sich nach der im Onlineportal dargestellten Berechnung ein erwarteter Rückzahlungsbetrag von 880,60 Euro.
Unter dem … März 2024, am … März 2024 zum digitalen Abruf bereitgestellt, erließ die Beklagte den ersten streitgegenständlichen Schlussbescheid, mit welchem die Beklagte die Gewährung einer Neustarthilfe Plus ablehnte und den Betrag von 2.936,75 Euro nebst Regelung zur Verzinsung zurückforderte. Unter dem … September 2024, am … September 2024 zum digitalen Abruf bereitgestellt, erließ die Beklagte den zweiten streitgegenständlichen Schlussbescheid, mit welchem die Beklagte der Klägerin eine Neustarthilfe 2022 in Höhe von 2.056,14 Euro für den beantragten Zeitraum April 2022 bis Juni 2022 bewilligte und einen Betrag in Höhe von 880,60 Euro nebst Regelung zur Verzinsung zurückforderte. Auf die Einzelheiten in den beiden Bescheiden wird Bezug genommen.
Am … April 2024 hat der Bevollmächtigte der Klägerin für diese zum Schlussbescheid vom … März 2024 Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben und die Klage am … Oktober 2024 zum Schlussbescheid vom … September 2024 erweitert. Die Klagepartei hat sinngemäß beantragt,
1.Die Bescheide der Beklagten vom … März 2024 und vom … September 2024 werden aufgehoben.
2.Der Klägerin werden die Rückforderung der Neustarthilfe Plus sowie die teilweise Rückforderung der Neustarthilfe 2022 teilweise oder vollständig erlassen.
Die Klagepartei hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die finanzielle Situation der Klägerin derzeit keine Rückzahlung der Neustarthilfe Plus bzw. der Neustarthilfe 2022 ermögliche.
Zuletzt mit Schriftsatz vom … Januar 2025 hat die Beklagtenpartei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig und unbegründet. Es bestehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Beklagte habe dem Antrag der Klägerin auf Endabrechnung vollumfänglich entsprochen, sodass bereits kein ablehnender Verwaltungsakt vorliege. Aus denselben Gründen fehle es der Klagepartei an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; die Klagepartei könne nicht geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Hilfsweise trägt die Beklagtenpartei vor, dass auch materiellrechtlich kein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe. Nach den der Beklagten vorgegebenen Förderrichtlinien habe die Klägerin keinen Anspruch auf ein endgültiges Behalten der vorläufig empfangenen Zuwendung.
Mit Schreiben vom … Juli 2025, den Beteiligten am … Juli 2025 zugestellt, wies das Gericht die Klagepartei auf die voraussichtliche Erfolgslosigkeit der Klage hin, erläuterte die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Gründe und hörte die Beteiligten zur Entscheidung mittels Gerichtsbescheids an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verfahrensakten der Beklagten verwiesen.
Gründe
I.
Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 VwGO.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Bei interessengerechter Auslegung, § 88 VwGO, des Klagebegehrens ist der Klageantrag dahingehend zu verstehen, dass die Klagepartei im Hauptantrag einerseits die Aufhebung der Ersetzung der vorläufig gewährenden Bewilligungsbescheide (Nr. 4 des jeweiligen Bescheids) sowie der Rückzahlungsverpflichtung einschließlich Verzinsung (Nr. 7 des jeweiligen Bescheids) in Höhe von 2.936,75 Euro bzw. 880,60 Euro begehrt und andererseits die Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung der (teilweise) ablehnenden Entscheidungen der Klägerin die beantragte Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022 jeweils in Höhe von 2.936,75 Euro zu gewähren (Nrn. 1 und 4 des jeweiligen Bescheids).
Die Anträge auf vollständigen bzw. teilweisen Erlass der rückgeforderten Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022 können bei interessengerechter Auslegung nur als hilfsweise gestellte Anträge gemeint sein.
Die im Hauptantrag so verstandene kombinierte Anfechtungs- und Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 bzw. 2 VwGO, ist in Form einer objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO, zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Hilfsantrag gestellte Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO ist bereits unzulässig.
1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO, und es besteht ein Rechtschutzbedürfnis. Insoweit folgt das erkennende Gericht der Rechtsauffassung der Beklagtenpartei nicht. Mit den streitgegenständlichen Schlussbescheiden lehnte die Beklagte die – aufgrund der Vorläufigkeit der ursprünglichen Bewilligungen – noch nicht abschließend verbeschiedenen Erstanträge der Klägerin auf Neustarthilfe Plus ganz bzw. auf Neustarthilfe 2022 teilweise ab. Soweit diese Ablehnungen reichen, kann die Klagepartei im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. In der Abgabe der Endabrechnungen liegt gerade keine von der Klägerin initiierte Modifizierung ihrer Erstanträge, mit welcher sie etwa freiwillig hinter ihren ursprünglichen Förderanträgen zurückbliebe. Vielmehr erfüllt die Klägerin mit der Einreichung der Endabrechnungen (lediglich) eine Mitwirkungsobliegenheit und ist hierbei verpflichtet, ihre Umsätze im Förderzeitraum wahrheitsgemäß anzugeben. Anders als die Beklagtenpartei meint, wirken die Erstanträge damit bis zum Zeitpunkt der endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den jeweiligen Förderanspruch fort.
2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige (vollumfängliche) Bewilligung der beantragten Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022. Zudem erfolgten die Ersetzungen der vorläufigen Bewilligungsbescheide durch die streitgegenständlichen Schlussbescheide sowie die Festsetzungen der zu verzinsenden Rückzahlungen rechtsfehlerfrei.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Bewilligung der beantragten Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022 in Höhe von je 2.936,75 Euro, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
(1.) Der (teilweisen) Ablehnung des Anspruchs auf endgültige Bewilligung der beantragten Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022 stehen die Bescheide vom … November 2021 und vom … Mai 2022 nicht entgegen, da es sich bei diesen Bescheiden lediglich um sogenannte vorläufige Bewilligungsbescheide handelt, wurden doch die Zuwendungen ausweislich der jeweiligen Nummer 1 dieser Bescheide nur als Vorschuss und ausweislich der jeweiligen Nummer 2 unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt.
Diese Bestimmungen bewirken, dass die Beklagte die vorläufige gewährende Regelung im ersten Bescheid jeweils durch die endgültige ablehnende Regelung im Schlussbescheid ersetzen durfte, ohne insoweit an die Einschränkungen der Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein, da der Klägerin die Zuwendungen nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung gewährt wurden. Dieses Vorgehen ist auch nicht zu beanstanden, da Regelungen insoweit vorläufig getroffen werden dürfen, als ihnen eine bestehende Ungewissheit hierzu einen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BeckRS 2010, 45411 Rn. 15 ff.).
Vorliegend bestand die Ungewissheit in der wirtschaftlichen Entwicklung der selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit der Klägerin im Bewilligungszeitraum.
(2.) Die Voraussetzungen für die (endgültige) Gewährung der Neustarthilfe Plus bzw. – soweit es den Betrag von 2.056,14 Euro übersteigt – der Neustarthilfe 2022 lagen nicht vor.
(a) Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründet, existiert nicht. Vielmehr gewährt die Beklagte die streitgegenständlichen Zuwendungen nach Maßgabe des Art. 53 BayHO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch auf der Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom *. August 2021, Az. … (BayMBl. 2021 Nr. 553), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom … Dezember 2021 (BayMBl Nr. 905) bzw. der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom *. Mai 2022, Az. … (BayMBl. 2022 Nr. 278) – nachfolgend „Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus“ und „Richtlinie Überbrückungshilfe IV“ genannt.
Sind die Fördervoraussetzungen – wie vorliegend – in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsstelle gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Förderrichtlinien zum Ausdruck kommt. Das Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Bewilligungsstelle – im vorliegenden Fall also die Beklagte – die Förderrichtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung und des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die in den Förderrichtlinien benannten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Damit entfalten Förderrichtlinien erst durch ihre Anwendung in der Praxis Außenwirkung. Förderrichtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 m.w.N. – juris Rn. 13).
Nach der plausiblen und willkürfreien Verwaltungspraxis der Beklagten wird – entsprechend Ziff. 3.8 d) Satz 3 der Richtlinien Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV – eine Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022 endgültig nur gewährt, soweit in Summe der im Förderzeitraum erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Anderes gilt nach Ziff. 3.8 d) Satz 5 dieser Richtlinien nur, wenn die Rückzahlungsverpflichtung unterhalb der Bagatellgrenze von 250,00 Euro liegt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich ausgehend von den Angaben, die die Klägerin gegenüber der Beklagten im Onlineportal zur Endabrechnung gemacht hat, hinsichtlich der Neustarthilfe Plus gar keine Förderung und hinsichtlich der Neustarthilfe 2022 nur eine Förderung in der abschließend verbeschiedenen Höhe ergibt. Zudem sind sich die Beteiligten darüber einig, dass die in der Endabrechnung von der Klägerin gemachten Angaben zu ihren tatsächlichen Umsätzen im Referenzzeitraum und im Förderzeitraum zutreffend sind. Gemessen an der Förderpraxis der Beklagten, die ihren Niederschlag in den genannten Richtlinienbestimmungen findet, hat die Klägerin keinen (weitergehenden) Anspruch auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022. Gründe, weshalb die Förderpraxis der Beklagten rechtsfehlerhaft sein sollte, sind von der Klagepartei nicht vorgetragen.
b) Die Ersetzung der vorläufigen Bewilligungsbescheide durch die streitgegenständlichen Schlussbescheide sowie die jeweilige Anordnung der Rückzahlung erfolgten ebenfalls rechtsfehlerfrei, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
(1.) Die Ersetzung der vorläufigen Bewilligungsbescheide durch die jeweiligen Schlussbescheide erfolgte rechtmäßig.
(2.) Die Rückforderung des ausgezahlten Förderbetrags samt enthaltener Zinsforderung hat ebenfalls Bestand, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere bestehen in materieller Hinsicht keine Bedenken, da die Neustarthilfe Plus bzw. die Neustarthilfe 2022 zunächst nur vorläufig gewährt wurde, Ungewissheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin bestanden und diese auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Umsatzentwicklungen keinen (weitergehenden) Anspruch auf die begehrten Zuwendungen hat (ausführlich hierzu unter 2. a).
(a) Da im Falle der Ersetzung Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung kommt (ausführlich zum Ganzen: BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 367621 Rn. 18 ff. m. w. N.), sind in Ersetzungsfällen bereits erbrachte Leistungen insoweit zu erstatten, als die im Schlussbescheid endgültig gewährte Fördersumme betragsmäßig hinter der im vorläufigen Bewilligungsbescheid gewährten Summe zurückbleibt, so dass der Vorschuss vorliegend wie verbeschieden zu erstatten ist.
(b) Die Anordnung der Verzinsung der Rückforderungsbeträge beruht dem Grunde nach zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog, da diese Vorschrift auf Rückforderungsansprüche, die aus der Ersetzung einer vorläufigen durch eine endgültige Regelung resultieren, entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BeckRS 2010, 45411 Rn. 25 ff.; HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35). In entsprechender Anwendung dieser Regelung ist der zu erstattende Betrag angesichts der Rückwirkung der Ersetzung (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BeckRS 2010, 45411 Rn. 25) vom Zeitpunkt der Auszahlung an (BVerwG, a. a. O., Rn. 24) mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Zwar sehen die streitgegenständlichen Schlussbescheide abweichend von dieser gesetzlichen Regelung eine Verzinsung von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Ablauf der Rückzahlungsfrist vor; da diese Regelung für die Klägerin jedoch günstiger ist, wird die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
3. Die Klage ist im Hilfsantrag bereits unzulässig. Notwendige Sachurteilsvoraussetzung sowohl für eine Versagungsgegenklage als auch für eine Untätigkeitsklage ist, dass vor deren Erhebung ein Verwaltungsverfahren erfolglos durchlaufen wurde (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 37). Hieran fehlt es vorliegend, da die Klagepartei ausweislich der Verfahrensakten der Beklagten vor Klageerhebung bei der Beklagten nicht einmal einen Antrag auf vollständigen oder teilweisen Erlass der zurückgeforderten Zuwendungen gestellt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Zitierte Vorschriften
- Art. 3 GG
- Art. 118 GG
- § 113 VwGO
- § 42 VwGO
- Art. 49a BayVwVfG
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 44 VwGO
- § 84 VwGO
- § 88 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 53 BayHO, Art. 118 BV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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