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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 118 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 118 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 118 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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