Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 118a GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
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„Was regelt Art. 118a GG? Zitiere den Wortlaut.“