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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 118a GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 118a GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 118a GG? Zitiere den Wortlaut.“

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