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Zitierfest

Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 21.03.2022 – M 13 K 17.48493

Verfolgung durch die ONLF bedingt nicht Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – äthiopischer Staatsangehöriger
Spruchkörper
13. Kammer
Normenkette
§ 3 AsylG; § 4 AsylG; § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG; Art. 4 Abs. 4 Anerkennungs-RL; Art. 3 EMRK

Orientierungssatz

Im Bundesstaat Somali haben sich seit Mitte 2018 die Machtverhältnisse und infolge dessen die Struktur und das Verhalten der Sicherheitsbehörden wie auch die Einstufung und das Verhalten der ONLF grundlegend verändert, sodass de Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht mehr anzunehmen ist. (Rn. 21)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger, ein am ... 1998 in Äthiopien geborener, einer Nomadenfamilie entstammender äthiopischer Staatsangehöriger ohne Volkszugehörigkeit reiste am 8. April 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Randnummer 2

Nach persönlicher Anhörung, durchgeführt am 20. Februar 2017 lehnte das Bundesamt mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. September 2017 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurden zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Äthiopien oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Das für den Fall der Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Randnummer 3

Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017, am gleichen Tage eingegangen bei Gericht, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, beantragt,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 14. September 2017 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

3. hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

4. hilfsweise: subsidiären Schutz zu gewähren,

5. hilfsweise: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Randnummer 4

und die Klage zugleich sowie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 begründet.

Randnummer 5

Die Beklagte hat die Behördenakte auf elektronischem Wege vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.

Randnummer 6

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15. März 2022 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Für die Beklagte ist niemand erschienen.

Randnummer 7

Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger vor dem Bundesamt sowie präziser ausführend in der mündlichen Verhandlung vor Gericht im Wesentlichen an, er (bzw. teilweise auch seine Familie) sei im Zeitraum zwischen 2010 und 2015 Bedrohungen und Übergriffen sowohl seitens der ONLF, als auch seitens der äthiopischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, habe deshalb Äthiopien verlassen müssen und fürchte deshalb im Falle einer Rückkehr, von den äthiopischen Sicherheitsbehörden wie auch der ONLF getötet zu werden.

Randnummer 8

Er stamme aus einer Nomadenfamilie, die mit ihrem Vieh teils auf äthiopischen, teils auf somalischem Staatsgebiet umherziehe und keiner der sonstigen, in Äthiopien vertretenen Volksgruppen angehöre. Seitens der äthiopischen Regierung und deren Sicherheitsbehörden, aber auch seitens der mit dieser verfeindeten ONLF, würden die Nomaden als Sicherheitsrisiko angesehen, da sich diese - anders als die ortsansässige Bevölkerung - infolge des permanenten Umherziehens schwierig kontrollieren ließen. Infolge dessen seien diese immer wieder Übergriffen von beiden Seiten ausgesetzt, würden als „Sündenböcke“ für schlechte Entwicklungen oder Ereignisse benutzt und seien gesellschaftlich und wirtschaftlich unterprivilegiert.

Randnummer 9

Zwischen 2010 und 2014 sei der Kläger immer wieder Zwangsrekrutierungsversuchen verschiedener lokaler Gruppen der ONLF ausgesetzt gewesen, in diesem Zusammenhang u.a auf der Straße abgefangen, geschlagen und für den Fall einer Verweigerung mit dem Tod bedroht worden, habe sich dem jedoch durch das nomadenbedingte permanente Umherziehen seiner Familie und die damit verbundenen Ortwechsel immer wieder entziehen können.

Randnummer 10

Im Sommer 2015 sei er in den Fokus der äthiopischen Sicherheitsbehörden geraten. Unter dem Vorwurf, der Kläger unterstütze die ONLF, habe die Polizei das Lager seiner Familie aufgesucht und ihn verhaften wollen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt jedoch gerade nicht anwesend gewesen, so dass seine Mutter ihn habe warnen können. Drei Tage später sei er ausgereist. Seiner übrigen Familie sei nichts geschehen.

Randnummer 11

Nach seiner Ausreise hätten wiederum ONLF-Mitglieder seine Familie aufgesucht und von dieser verlangt, den Aufenthaltsort des Klägers preiszugeben. Als sie erfahren hätten, dass der Kläger bereits das Land verlassen habe, hätten diese aus Rache seinen Vater erschossen.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 13

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2022 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

II.

Randnummer 14

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 15

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 14. September 2017 ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

Randnummer 16

Der Kläger hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) - hierzu sogleich unter den Ziffer 1 bis 3.

Randnummer 17

Darüber hinaus hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu Gunsten des Klägers bestehen - hierzu sogleich unter Ziffer 4.

Randnummer 18

Auch die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig - hierzu sogleich unter Ziffer 5.

Randnummer 19

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Randnummer 20

a. Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchttatbestände (Verfolgung durch ONLF; Verfolgung durch äthiopische Sicherheitskräfte; 2010 bis 2014 und v.a. 2015) kann vorliegend dahinstehen, ob sich diese tatsächlich wie vom Kläger geschildert in der Vergangenheit ereignet haben, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2022 auf entsprechende Nachfragen des Gerichts seine Ausführungen durch zahlreiche Ergänzungen in weiten Teilen nochmals deutlich präzisiert und hierdurch plausibler dargestellt hat.

Randnummer 21

(1) Denn zum einen haben sich im Bundesstaat Somali seit Mitte 2018 (und damit nach Ausreise, Anhörung vor dem Bundesamt sowie Erlass des angefochtenen Bescheids) die Machtverhältnisse und infolge dessen die Struktur und das Verhalten der Sicherheitsbehörden wie auch die Einstufung und das Verhalten der ONLF grundlegend verändert, so dass allein vor diesem Hintergrund einer Wiederholungsgefahr nicht mehr anzunehmen ist.

Randnummer 22

(a) Zwar ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Auch misst die Vorschrift den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (BVerwG, U. v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 - NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., NVwZ 2010, 505 / juris Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408 / juris Rn. 15). Zudem entlastet die widerlegliche Vermutung den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Jedoch ist die Vermutung widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 - NVwZ 2018, 1408 / juris Rn. 15).

Randnummer 23

(b) Von 1994 bis August 2018 herrschte im Regionalstaat Somali eine von der Zentralregierung nur unzureichend kontrollierte Regional-Diktatur unter Regionalpräsident Abdi Mohammed Omar, auch bekannt als Abdi Iley (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 4).

Randnummer 24

Die unmittelbar der Regionalregierung unterstehende (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020), paramilitärisch aufgebaute (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 8) Liyu-Police entstand zwischen 2007 und 2009 (Landinfo, Oslo, Ethiopia: Spesialpolitiet (Liyiu Police) i Somaliregionen, 3.6.2016, S. 2). Der Bestand der regulären Polizei hingegen wurde seit Gründung der Liyu-Police auf nahezu null reduziert (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 8).

Randnummer 25

Hauptzweck der Liyu-Police war die Bekämpfung der Ogaden National Liberation Front (ONLF) (Landinfo, Oslo, Ethiopia: Spesialpolitiet (Liyiu Police) i Somaliregionen, 3.6.2016, S. 2), einer 1984 gegründeten Organisation mit dem Ziel der Selbstbestimmung für die Volksgruppe der Ogadeni, eines somalischen Clans, in dem von ihm bewohnten bzw. beanspruchten Gebiet Ogaden, welches größtenteils auf dem Gebiet des Regionalstaates Somali liegt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 10).

Die ONLF hatte zunächst nach dem Sturz der Regierung Mengistu durch die EPRDF zwischen 1992 und 1994 mit dem Placet der EPRDF das Gebiet des heutigen Regionalstaates Somali verwaltet. Als die ONLF 1994 eine Volksabstimmung über die Selbstbestimmung von Ogaden forcierte und ihr daraufhin die Regierungsverantwortung wieder entzogen wurde, ging sie als Rebellenarmee in den Untergrund (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 10) und wurde daraufhin von der Regierung als als terroristische Vereinigung eingestuft (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 4).

Randnummer 26

Die Liyu-Police wird für einen Großteil der in dieser Zeit (2007 bis Mitte 2018) im Regionalstaat Somali begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7).

Randnummer 27

So ging die Liyu-Police - sowie zu deren Unterstützung eingesetzte lokale Milizen (AA, Lagebricht v. 4.3.2015, S. 6) - in ihrem Kampf gegen die ONLF nicht nur hart, oftmals auch mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen tatsächliche oder auch nur vermutliche Unterstützer und Angehörige der ONLF, vor (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 5). Es existieren zahlreiche Berichte von Folter und Misshandlung, insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 5).

Randnummer 28

Auch politisch völlig unauffällige Zivilsten wurden oftmals Opfer willkürlicher Übergriffe und Verhaftungen durch Liyu-Polizisten (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7).

Randnummer 29

Die äthiopische Zentralregierung konnte im Laufe der Jahre immer weniger direkten Einfluss auf die Liyu-Police und auf deren Befehlshaber, Regionalpräsident Abdi Iley ausüben (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020).

Randnummer 30

Der 2018 erfolgte Machtwechsel auf Ebene der Bundesregierung brachte jedoch mit zeitlicher Verzögerung auch für die Somali-Region einen tiefen Einschnitt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 4).

Randnummer 31

Die amtierende Regionaldiktatur von Abdi Iley wurde entmachtet, Abdi Iley und weitere Mitglieder der alten Regierung verhaftet und wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 3-4). Im August 2018 wurde mit Mustafa Omer ein vormaliger Menschenrechtsaktivist an die Spitze der Regionalregierung Somalis gestellt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 3).

Randnummer 32

Die ONLF ist seit dem 5. Juli 2018 nicht mehr als terroristische Organisation eingestuft (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 5), Ende 2018 kehrten die Parteiführer der ONLF und eine große Zahl Parteimitglieder und ehemaliger Kämpfer aus dem Exil zurück bzw. wurden aus dem im September 2018 geschlossenen Regionalgefängnis Jail Ogaden freigelassen (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 3 und 5).

Randnummer 33

Auch auf Ebene der regionalen Sicherheitskräfte, insbesondere der Liyu-Police, führte der Machtwechsel zu tiefgreifenden Veränderungen:

Randnummer 34

Während des gewaltsamen Machtwechsels 2018 hatte die Bundesarmee ihren Vormachtsanspruch durchgesetzt und einen Großteil der Liyu-Police entwaffnet (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 8).

Randnummer 35

Die führenden Kommandanten der Liyu-Police mussten sich einem zweimonatigen Beurteilungsverfahren in der Regionalhauptstadt Jigjiga unterziehen. Einige wurden daraufhin entlassen, andere erhielten eine Unterweisung über Menschenrechte und über die Verfassung und blieben im Amt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7).

Randnummer 36

Zwar blieben die unteren Ränge der Liyu-Police vom Führungswechsel weitgehend unangetastet, ehemalige Täter damit teils auch weiter im Dienst (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7). Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ca. 70 Prozent der Liyu-Polizisten ursprünglich ONLF-Mitglieder waren, welche entweder durch Zwang oder wirtschaftliche Anreize der Liyu-Police beitraten, die Zugehörigkeit zu dieser Einheit somit oftmals mehr äußeren Umständen geschuldet den Ausdruck des eigenen ideologischen Standpunktes war (SEM, Lageentwicklung im Regionstaat Somali, 28.2.2020, S. 8).

Randnummer 37

Seither hat sich das Auftreten der Liyu-Police grundlegen verändert (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020).

Randnummer 38

Berichte von willkürlichen Übergriffen und Verhaftungen durch Liyu-Polizisten, auch gegenüber politisch unauffälligen Zivilsten, gibt es seitdem kaum noch (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7). Die Polizisten sind in der Regel nicht mehr mit Feuerwaffen bewaffnet (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7) und verhalten sich in der Regel diszipliniert und höflich (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7). Auch das Ende der Behördenwillkür hat positiven Einfluss auf die Sicherheitslage im Regionalstaat Somali (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 9).

Randnummer 39

ONLF-Mitglieder sind keinen systematischen staatlichen Repressalien wegen ihrer politischen Ausrichtung mehr ausgesetzt, weder im Regionalstaat Somali, noch in Addis Abeba (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 5 / 6).

Randnummer 40

Auch den aktuellen Erkenntnismitteln über den Staat Äthiopien aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 (siehe etwa AA, Lagebericht v. 18.1.2022; USDOS, Human Rights Report v. 30.3.2021; AI, Amnesty Report Äthiopien v. 7.4.2021; HRW, Lagebericht v. 1.1.2021) ist nicht zu entnehmen, dass sich - bezogen auf den Regionalstaat Somali bzw. die ONLF - diesbezüglich zwischenzeitlich die Lage wieder grundlegend zum Schlechteren verändert hat, auch nicht infolge des seit Ende 2020 bestehenden bewaffneten Konflikts zwischen Bundesregierung und TPLF im Norden des Landes und den damit auf Seiten der Zentralregierung und der Sicherheitskräfte einhergehenden repressiven Tendenzen.

Randnummer 41

Vielmehr ist die derzeitige Sicherheitslage im Bundesstaat Somali relativ stabil - verglichen mit nördlicher gelegenen Landesteilen, wie etwa den Bundesstaaten Tigray, Afar und Amhara, aber auch Teilen Oromias (etwa Wolega Region), in denen es im Zuge der Kämpfe zwischen TPLF und verbündeten Milizen / Widerstandsgruppen einerseits und den äthiopischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten andererseits immer wieder (von beiden Seiten) auch zu willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und Menschenrechtsverletzungen kommt - (siehe ACCORD, Armed Conflict Location & Event Data Project - 3. Quartal 2021).

Randnummer 42

Insbesondere gibt es derzeit keine Berichte, dass die ONLF ihren bewaffneten Kampf gegen den äthiopischen Staat und dessen Sicherheitskräfte wiederaufgenommen hat (siehe AA, Lagebericht v. 18.1.2022). Auch wurde die ONLF, anders als etwa die gegen die Zentralregierung kämpfende (oromische) OLF, nicht wieder als Terrororganisation eingestuft.

Randnummer 43

Auch gibt es keine aktuellen Berichte über willkürliche Verhaftungen / Tötungen im Bundesstaat Somali (vgl. USDOS, Human Rights Report v. 30.3.2021; AI, Amnesty Report Äthiopien v. 7.4.2021; HRW, Lagebericht v. 1.1.2021).

Randnummer 44

(c) Vor diesem Hintergrund (Machtwechsel 2018 / Umbau der Sicherheitskräfte / Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage / Entkriminalisierung der ONLF) und insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass seit den vom Kläger geltend gemachten Ereignissen über sechseinhalb Jahre verstrichen sind, ist es bereits ganz allgemein nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Betroffenen, die 2015 unter dem (oftmals auch nur pauschalen / vorgeschobenen) Vorwurf (vermeintlicher) ONLF-Unterstützung - Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte, insbesondere der Liyu-Police, ausgesetzt waren, im Falle einer Rückkehr 2022 immer noch bzw. erneut Verfolgung seitens der äthiopischen Sicherheitsbehörden droht.

Randnummer 45

(d) Selbiges ist - insbesondere infolge der verstrichenen Zeit von sechseinhalb Jahren - auch für etwaige Racheaktionen der ONLF anzunehmen, zumal diese sich nicht mehr in einem existentiellen Konflikt mit der Regionalregierung befinden.

Randnummer 46

(2) Unabhängig davon bestand bezüglich den vom Kläger geltend gemachten Vorfluchttatbeständen bereits 2015 die Möglichkeit internen Schutzes durch Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil, welche sich durch die oben beschriebenen geänderten Machtverhältnisse und der damit einhergehenden Umstrukturierung der Sicherheitskräfte sowie der Entkriminalisierung der ONLF nochmals deutlich vereinfacht hat

Randnummer 47

Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).

Randnummer 48

Bei der Zumutbarkeit sind in einer umfassenden wertenden Gesamtbetrachtung die allgemeinen sowie individuellen Verhältnisse am Ort der Niederlassung in den Blick zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Maßstab für eine Zumutbarkeit ist, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 27).

Randnummer 49

(a) Bei der vom Kläger geltend gemachten Verfolgung durch Sicherheitskräfte des Regionalstaates Somali im Jahr 2015 handelte es sich bereits bei seiner Ausreise 2015 um eine lediglich regionale, räumlich auf den Bundesstaat Somali und dort v.a. auf die Gebiete mit erhöhter ONLF-Aktivität begrenzte Bedrohung. (Zur Verfolgung von Nomadenfamilien - ungeachtet des Vorwurfs einer ONLF-Unterstützung - per se, siehe sogleich unter b.).

Randnummer 50

Wie bereits oben ausgeführt, unterstand die Liyu-Police im vorliegend relevanten Zeitraum (2010 und v.a. 2014 / 2015) allein der damaligen, diktatorisch regierenden Regionalregierung des Bundesstaates Somali, deren Machterhalt sie zugleich schützte. Wie ebenfalls oben ausgeführt, hatte die Zentralregierung kaum bis keinen Einfluss auf die Geschehnisse in Somali.

Randnummer 51

Vor diesem Hintergrund war es Betroffenen, insbesondere unpolitischen Zivilisten oder einfachen Unterstützern jenseits der zentralen Führungsriege der ONLF bereits zu diesem Zeitpunkt möglich, einer Verfolgung durch die Liyu-Police aufgrund (vermeintlicher) Unterstützung der ONLF durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in einen anderen Bundesstaat (und damit außerhalb des Herrschaftsbereiches der Regionalregierung) in Gebiete, in denen die ONLF nicht aktiv ist und damit kein Bedarf einer pauschalen und rigorosen Bekämpfung seitens staatlicher Akteure besteht, zu entgehen (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 15).

Randnummer 52

Durch den Machtwechsel und die in diesem Zusammenhang erfolgte Entkriminalisierung der ONLF sowie Umstrukturierung und Neuausrichtung der Liyu-Police (s.o.) ist ein Ausweichen sogar noch einfacher möglich. Denn selbst wenn die konkreten Täter aus der Vergangenheit - wie oben angeführt - weiterhin Teil der (lokalen) Sicherheitskräfte sein sollten und entgegen der neuen Vorgaben ihrer Vorgesetzten und der grundsätzlich gewandelten „Kultur“ in ihrer Einheit lokal eine Verfolgung einzelner Betroffener / Opfer von damals wieder aufnehmen sollten, besteht vorliegend nun auch die Möglichkeit, innerhalb des Bundesstaates Somali und damit innerhalb des bekannten sprachlichen und kulturellen Raums sich der Bedrohung durch Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Teil des Bundesstaates zu entziehen.

Randnummer 53

(b) Auch bei der geltend gemachten (erneuten) Verfolgung durch die ONLF handelt es sich um eine lediglich lokale Bedrohung, der sich der Kläger durch Verlagerung des Wohnsitzes in Landesteilen, in denen die ONLF nicht aktiv ist, entziehen kann.

Randnummer 54

(c) Unter Berücksichtigung der aus den vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien hervorgehenden allgemeine Lage sowie der individuellen Situation des Klägers ist davon auszugehen, dass es dem Kläger auch in einem anderen Landesteil gelingen wird, für sich eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen - siehe hierzu die Ausführungen im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter Ziffer 4. a. (1).

Randnummer 55

b. Darüber hinaus ist den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln über den Staat Äthiopien nicht zu entnehmen, dass Mitglieder von Nomadenfamilien generell und flächendeckend Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG seitens der äthiopischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind.

Randnummer 56

Zudem besteht auch hier die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG durch Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Äthiopiens, etwa in urbane Zentren, da das vom Kläger beschriebene Vorgehen (Generalverdacht gegen Nomaden, da diese sich staatlicher oder sonstiger Kontrolle entziehen würdem und so schwer überwachbar seien) wenn überhaupt nur in solchen Gegenden denkbar ist, in denen verstärkt staatlich „unkontrolliert“ umherziehende Nomadenfamilien anzutreffend sind.

Randnummer 57

2. Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Anspruch für eine Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.

Randnummer 58

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.

Randnummer 59

3. Der Kläger hat über dies auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

Randnummer 60

a. (1) Davon, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien infolge des geltend gemachten Vorfluchttatbestandes oder seiner angeblichen exilpolitischen Betätigung ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr.2 AsylG (Todesstrafe / Folter / unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) droht, hat der Kläger das Gericht, wie bereits soeben im Rahmen der §§ 3 ff AsylG dargelegt, nicht überzeugen können.

Randnummer 61

(2) Auch finden die Regelungen über den internen Schutz nach § 3e AsylG über § 4 Abs. 3 AsylG auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG Anwendung, so dass auch insoweit auf die zur Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

Randnummer 62

b. Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und den Konflikt zwischen TPLF und Bundesregierung im Norden Äthiopiens, in den Bundesstaaten Tigray sowie in Teilen der Bundesstaaten Afar und Amhara ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich. Bei einer Einreise des Klägers über den Internationalen Flughafen von Addis Abeba und einer Weiterreise von dort in den Bundesstaat Somali wird der Kläger mit dem Kampfgebiet nicht in räumlichen Kontakt kommen.

Randnummer 63

4. Des Weiteren bestehen zu Gunsten des Klägers auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Randnummer 64

Bei den nationalen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris).

Randnummer 65

Da das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid allein eine Abschiebung nach Äthiopien angedroht hat, kommt es für die Feststellung von Abschiebungsverboten ausschließlich auf die Situation in Bezug auf Äthiopien an.

Randnummer 66

Insbesondere besteht vorliegend nicht die Gefahr, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, nach seiner Rückkehr nach Äthiopien sein Existenzminimum zu decken - sogleich unter a. sowie b. jeweils unter (1).

Randnummer 67

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

Randnummer 68

(1) Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (siehe § 3c AsylG), fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 12 m.v.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41 738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/1, C. I. u.a. - NVwZ, 691, Rn. 68). Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11).

Randnummer 69

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden menschenunwürdigen Verelendung setzt dabei keine „Extremgefahr“ voraus, die für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, 1 B 25.18 - juris Rn. 13). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris, Rn. 39).

Randnummer 70

Gemessen an diesen Grundsätzen besteht unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien sowie den eigenen Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2022 nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht die Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu decken.

Randnummer 71

Auch bei Berücksichtigung von Umständen, die erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids eingetreten sind, wie etwa die sich durch Heuschreckenplage, Dürrekatastrophe, Tigray-Konflikt und COVID-19-Pandemie / in diesem Zusammenhang national wie international ergriffener Maßnahmen ergebenden Auswirkungen auf die allgemeine Versorgungslage, Wirtschaft und Arbeitsmarkt in Äthiopien geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger weiterhin möglich sein wird, für sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit zusätzlicher Unterstützung seiner Familie decken zu können.

Randnummer 72

(a) Der Kläger verfügt über eine jahrelange Schulbildung (bis 10. Klasse), hat darüber hinaus in Äthiopien vor seiner Ausreise eine Ausbildung als Krankenpfleger absolviert. Familiär bedingt bringt er Erfahrung in der Viehhaltung und -zucht mit. In Deutschland war er zudem als Lagerarbeiter tätig.

Randnummer 73

Darüber hinaus verfügt er mittlerweile über Deutschsowie Englischkenntnisse, die er im Falle einer Rückkehr gewinnbringend auf dem Arbeitsmarkt einsetzen kann, etwa in der Tourismusindustrie oder als Dolmetscher / Mitarbeiter für westliche Hilfsorganisationen oder die deutsche Auslandsvertretung.

Randnummer 74

(b) Physische oder psychische, die Arbeitsfähigkeit des Klägers einschränkende oder gar beseitigende Beeinträchtigungen oder Erkrankungen wurden vorliegend nicht durch aktuelles fachärztliches Attest nachgewiesen (siehe hierzu sogleich die Ausführungen unter Ziffer b. (3)).

Randnummer 75

(c) Des Weiteren verfügt der Kläger weiterhin über ein bestehendes familiäres Netzwerk in Äthiopien (Mutter, Geschwister, Großfamilie).

Randnummer 76

(d) Zudem ist der ledige und kinderlose Kläger keinerlei Unterhaltslasten gegenüber Dritten ausgesetzt.

Randnummer 77

(e) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr zudem auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen kann (https://www.returningformgermany.de/de/programmes; abgerufen am 14.2.2022):

Randnummer 78

Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.000 EUR pro Person sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie des Government Assisted Repatriation Programme (GARP) sind dies u.a.:

Randnummer 79

Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.

Randnummer 80

Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms.

Randnummer 81

(f) Aufgrund der o.g. Faktoren (Qualifikation und Arbeitsfähigkeit, vorhandenes familiäres Netzwerk sowie Rückkehrerhilfen, keine Unterhaltsverpflichtungen) ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger nach einer Rückkehr sein Existenzminimum wird sichern können.

Randnummer 82

b. Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Randnummer 83

(1) Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Bad.-Württ., U.v. 9.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris Rn. 282).

Randnummer 84

(2) Auch in Äthiopien derzeit bestehende allgemeine Gesundheitsgefahren begründen vorliegend kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Ansteckung mit dem auch in Äthiopien grassierenden Sars-Cov-2-Virus und einer anschließenden COVID-19-Erkrankung.

Randnummer 85

(a) Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine (hier: Gesundheits) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wie etwa die sämtliche Menschen in Äthiopien treffende Gefahr einer Ansteckung mit dem Sars-Cov-2-Virus und einer daran anschließenden COVID-19-Erkrankung, wird Abschiebungsschutz grundsätzlich ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.

Randnummer 86

Allerdings kann ein Ausländer in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Fehlen einer solchen generellen Regelung ausnahmsweise dann individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund der im Zielstaat herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn in diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.

Randnummer 87

(b) Zwar besteht auch für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien, wie für jeden anderen Menschen in Äthiopien auch, die Gefahr, sich dort mit SARS-CoV-2 anzustecken und infolge dessen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Jedoch ist die Gefahr hinsichtlich des Klägers nicht derart extrem, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgesetzt würde (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 16) und deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfällt.

Randnummer 88

So kann eine COVID-19-Erkrankung zwar bei schwerem Verlauf zum Tod führen oder zumindest schwere, dauerhafte bzw. lange andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Auch hängt der Grad der Gefahr, im Falle eines schweren Verlaufes zu sterben, neben individuellen Faktoren wie etwa der gesundheitlichen Disposition des Erkrankten sowie der bei Ansteckung ausgesetzten Virusmenge u.a. auch von allgemeinen Umständen wie Qualität und Kapazitäten der vor Ort vorhandenen medizinischen Behandlung (Personal / Intensivbetten / Sauerstoff etc.) sowie den vor Ort ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen ab. Jedoch ist der Kläger jung, gesund und ohne Vorerkrankungen und weist auch im Übrigen keinen Risikofaktor für einen schweren Verlauf im Falle einer Infektion auf.

Randnummer 89

(3) Aktuelle (!) individuelle gesundheitliche Gründe in der Person des Klägers, die einer Abschiebung nach Äthiopien entgegenstehen könnten, wurden vorliegend nicht durch ein aktuelles, den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechendes qualifiziertes ärztliches Attest nachgewiesen.

Randnummer 90

Zwar hat die Klägerseite geltend gemacht, dass bezüglich des Klägers eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden sei sowie des Weiteren ein Verdacht hinsichtlich einer mittelgradigen depressiven Episode bestünde, der Kläger angstlösende Medikation erhalte und im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mangels Behandlungsmöglichkeit dort eine Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.

Randnummer 91

Die Klägerseite hat in diesem Zusammenhang ein fachärztliches Attest vom 14. Dezember 2016 (!) vorgelegt. Ein aktuelles fachärztliches Attest jedoch, welches u.a. die o.g. psychischen Erkrankungen diagnostiziert und u.a auch Ausführungen zu den Konsequenzen im Falle einer fehlenden Behandlung, insbesondere hinsichtlich einer Suizidgefahr, wurde - trotz der diesbezüglich bestehenden Beweisbeschaffungslast des Klägers, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG - nicht vorgelegt, so dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG weiterhin zu vermuten ist, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nach Äthiopien nicht entgegen stehen.

Randnummer 92

5. Auch die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreiseund Aufenthaltsverbotes begegnen keinerlei rechtlichen Bedenken.

III.

Randnummer 93

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 4 AsylG, § 3e AsylG, § 3c AsylG, § 3d AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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