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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 08.12.2011 – 8 K 580/08 Me

Abwasserbeseitigungsbeitrag, reformation in peius
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:1208.8K580.08ME.0A
Normenkette
§ 7 KAG TH, § 119 AO, § 264 ZPO

Orientierungssatz

1. Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren setzt eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur selbständigen Sachentscheidung voraus. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind.(Rn.16)

2. Gelangt die Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid, ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in die Überprüfung mit einzubeziehen.(Rn.20)

3. Maßgeblich für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es dabei nicht an.(Rn.29)

Tenor

I. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom

08.10.2008 wird aufgehoben, soweit er den Bescheid der Beklagten

vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 zu

Lasten der Klägerin abändert. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und

die Beklagte zu 15 %.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden

Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin

durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der W... in

G... mit den Flurstücks-Nummern a und b. Mit Bescheid vom

21.12.1999 hatte der Eigenbetrieb der Gemeindewerke Gerstungen

einen Kanalnetzbeitrag für diese Flurstücke in Höhe von 126.631,70

DM festgesetzt. Die Klägerin zahlte auf diesen Bescheid insgesamt 4

Raten in Höhe von 20.451,68 Euro. Diesbezüglich war unter dem Az.:

8 K 531/04 Me vor dem erkennenden Gericht ein Klageverfahren

anhängig, in dem die Klägerin Rückzahlung der von ihr auf den

Kanalnetzbeitragsbescheid vom 21.12.1999 geleisteten Zahlungen

verlangte, da dieser vom Eigenbetrieb der Gemeinde im eigenen Namen

erlassen worden und deshalb nichtig sei. Das Verfahren wurde in der

mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 für erledigt erklärt. Mit

Bescheid vom 10.08.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut zu

einem Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke 77 und 78/1 in Höhe von

64.732,31 Euro heran, gegen den die Klägerin Widerspruch

einlegte.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 11.02.2008 setzte die Beklagte erneut einen

Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke a und b fest. Für das Flurstück

a setzte sie einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von 28.733,43 Euro

fest, für das Flurstück b einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von

35.998,98 Euro. Für beide Flurstücke wendete die Beklagte die

Privilegierungsregelung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 2005

an, was dazu führte, dass für das Flurstück a und für das Flurstück

b jeweils nur noch ein Beitrag in Höhe von 27.536,08 Euro verlangt

wurde. Im Bescheid ist weiter ausgeführt, dass aufgrund einer

bereits erfolgten Zahlung von 24.705,65 Euro ein noch zu zahlender

Restbetrag von 30.366,51 Euro bestehen bleibe. Die Fälligkeit aus

dem Ausgangsbescheid vom 10.08.2004 bleibe unberührt.

Randnummer 3

Gegen den Bescheid vom 11.02.2008 hat die Klägerin am 12.02.2008

Widerspruch eingelegt.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 08.10.2008 wies das Landratsamt Wartburgkreis

die Widersprüche gegen den Bescheid vom 10.08.2004 und den Bescheid

vom 11.02.2008 zurück. Gleichzeitig wurde die gewährte

Privilegierung für die Flurstücke a und b aufgehoben. Das von der

Beklagten den Bescheiden zugrunde liegende Satzungsrecht weise

keine Rechtsfehler auf. Die am 05.12.2005 erlassenen Satzungen

seien rechtmäßig rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten. Der

Änderungsbescheid vom 11.02.2008 sei rechtmäßig, soweit er den auf

den Flurstücken a und b lastenden Herstellungsbeitrag festsetze.

Für beide Grundstücke sei jedoch zu Unrecht eine Privilegierung

gewährt worden, weil die vorhandene Geschossfläche auf beiden

Grundstücken die zulässige Geschossfläche überschreite. In solchen

Fällen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar

die gesamte im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche zu

veranlagen, wenn das Grundstück seine maximale bauliche

Ausnutzbarkeit erreicht habe. Für beide Grundstücke sei also die

volle Grundstücksfläche heranzuziehen, sodass eine Privilegierung

nicht in Betracht komme und aufzuheben sei.

Randnummer 5

Am 10.11.2008 hat die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten

vom 10.08.2004 und 11.02.2008 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 Klage erhoben und die Klage

zunächst auf Beitragsforderungen beschränkt, die über einen Betrag

von 20.451,68 Euro hinausgehen. In ihrer Klagebegründung am

12.03.2009 hat die Klägerin ihre Klage insoweit erweitert, als sie

begehrt, den Privilegierungsbescheid insgesamt für ungültig zu

erklären. Zur Begründung gab die Klägerin an, sie habe Anfang der

90er Jahre eine Kleinkläranlage geplant, die jedoch trotz

Zustimmung des Wartburgkreises wegen eines Widerspruchs der

Gemeinde nicht habe gebaut werden können. Die alte Kleinkläranlage

aus der Zeit vor 1990 bestehe jedoch mit Einleitungserlaubnis fort.

Das Verlangen der Gemeinde, diese zu beseitigen, sei rechtswidrig.

Nur das Grundstück mit der Flurstücksnummer a sei an die

öffentliche Einrichtung angeschlossen, so dass auch nur dafür ein

Beitrag erhoben werden dürfe. Der Kanalbau der Beklagten im Bereich

ihrer Grundstücke sei unwirtschaftlich und verstoße gegen das

Thüringer Wassergesetz. Der Kanal hätte so in Gerstungen nicht

errichtet werden dürfen. Sie begehre eine

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Kanalbaus hinsichtlich ihrer

Grundstücke. 1998 hätte die Beklagte sie gedrängt, einen

Grundstückstausch vorzunehmen, damit sie die Erneuerung ihrer

öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung preisgünstiger

durchführen könne. Ihr sei im Rahmen dessen zugesagt worden, sie

brauche dann nur 2/5 der zukünftigen Beiträge zu zahlen. Wegen

unterschiedlicher Standpunkte habe sie den Grundstückstauschvertrag

sofort wieder gekündigt, die Beklagte habe deshalb zu Unrecht auf

den Grundstücken gebaut. Sie sei kein Eigentümer geworden. Im Jahr

2008 habe die Gemeinde Klage vor dem Amtsgericht Eisenach erhoben,

um den Grundstückstauschvertrag gerichtlich durchzusetzen. Damit

stehe fest, dass die Grundstücke noch in klägerischem Eigentum

stünden, die Kanäle also nicht hätten gebaut werden dürfen. Aus

diesem Grund dürften auch keine Beiträge erhoben werden. Zudem sei

der Abwasserkanal völlig überdimensioniert, das Gebührenaufkommen

dafür fehle. Statt der geforderten 25.898,30 Euro sei sie nur

verpflichtet, einen Betrag von 3.345,00 Euro zu zahlen. Auch sei

der Niederschlagswasseranteil aus dem Bescheid herauszurechnen, da

die Grundstücke an die Niederschlagswasserentsorgung nicht

angeschlossen seien. Der Bescheid vom 10.08.2004 für die Flurstücke

a und b sei darüber hinaus verjährt, soweit der Betrag von

20.451,68 Euro überschritten sei. Der Privilegierungsbescheid vom

11.02.2008 sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Satzungen der

Beklagten keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines

Privilegierungsbescheides enthalten würden und die darin

festgelegten Flächen falsch seien. Die Grundstücke befänden sich

nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im

Außenbereich, so dass die Tiefenbegrenzungsregelung anzuwenden und

nur ein Beitrag von 8.670,97 Euro festzusetzen sei. Zudem

widerspreche sich die Beklagte, da sie mit Schreiben vom 23.06.2009

feststelle, die Klägerin habe 20.451,68 Euro gezahlt, während im

Bescheid selbst festgestellt worden sei, dass die Klägerin bereits

24.705,65 Euro auf die Forderung bezahlt habe. Auch sei der

Bescheid zu unbestimmt, denn er enthalte keine Angaben zur

Baumaßnahme, zum Bauort, Bauzeit, Einordnung in den

Investitionsplan der Gemeinde, Eigentumsfragen, Abstimmung mit

möglichen Nutzern, Baugenehmigung, Einordnung in das örtliche

Gesamtkonzept, Beschluss des Gemeinderates. Es sei nur die

Globalkalkulation für das Jahr 2005 vorgelegt worden, das reiche

nicht aus. Es sei zu überprüfen, ob die eingestellten Investitionen

und der Kostenanteil des Straßenbaulastträgers korrekt seien. Im

Folgenden enthält die Klagebegründung Ausführungen zur

Wiederschiffbarmachung der Werra, Überschreitung der geplanten

Baukosten, sittenwidrigem Wucher für verbrauchsabhängige

Wasserkosten, der Wasser- und Abwasserkatastrophe in Gerstungen und

der Inflation von Bescheiden.

Randnummer 6

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 7

den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des

Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides

des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 aufzuheben.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Es existiere kein Vorrang von Kleinkläranlagen; das

Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten sei ordnungsgemäß

überprüft und entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Es läge weder

eine Überkapazität vor, noch seien Baukosten explodiert. Der

Bescheid vom 10.08.2004 sei durch den Bescheid vom 11.02.2008

geheilt worden, soweit im Bescheid vom 10.08.2004 die Festsetzung

der Beiträge für beide Flurstücke einheitlich erfolgt sei. Der

Bescheid vom 11.02.2008 sei sachlich und rechnerisch richtig. Eine

Verjährung sei nicht erkennbar. Die von Seiten der Klägerin

erfolgte Kündigung des Grundstückstauschvertrages sei für das

vorliegende Verfahren nicht relevant, denn das Amtsgericht Eisenach

habe die Klägerin verurteilt, den Vollzug des Tauschvertrages zu

genehmigen. Sonstige Einwände, die in der Klagebegründung enthalten

seien, hätten mit dem Rechtsstreit nichts zu tun.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt

der Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 12

Soweit die Klägerin die Klage nach Ablauf der Klagefrist

erweitert hat, ist sie als unzulässig abzuweisen (I.). Die Klage

ist zulässig und begründet, soweit der Widerspruchsbescheid des

Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 den Bescheid der

Beklagten vom 10.08.2004 in Gestalt des Bescheides vom 11.02.2008

verbösert (II. 1.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber

unbegründet (II. 2.).

Randnummer 13

I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin sie mit

Schriftsatz vom 09.03.2009 erweitert hat. In der Klageschrift vom

10.11.2008 hat die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten

in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes

Wartburgkreis aufzuheben, soweit die Beitragsforderung über einen

Betrag von 20.451,68 Euro hinausgeht. Mit Schriftsatz vom

09.03.2009 hat sie die Aufhebung der Beitragsforderung insgesamt

beantragt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz

vom 20.05.2009 ausdrücklich widersprochen. Das Vorgehen der

Klägerin kann nicht als Klageänderung gemäß § 91 VwGO angesehen

werden, die das Gericht trotz des Widerspruchs der Beklagten als

sachdienlich zulassen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen

Fall des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klageantrag in

der Hauptsache durch die Klägerin erweitert wurde. Für die

Zulässigkeit einer solchen Klageerweiterung kommt es auf den

Zeitpunkt an, in dem sie dem Gericht gegenüber erklärt wird. Die

Klageerweiterung vom 09.03.2009 ging am 12.03.2009 bei Gericht ein;

der Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 war der Klägerin am

09.10.2008 zugestellt worden, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO

einmonatige Klagefrist lief, da der 09.11.2008 ein Sonntag war, am

10.11.2008 ab. Die Klageerweiterung wahrt diese Klagefrist nicht

und war deshalb als unzulässig abzuweisen.

Randnummer 14

II. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben,

soweit die Klägerin sich gegen die Beitragsforderung wendet, die

den Betrag von 20.451,68 Euro übersteigt.

Randnummer 15

1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom

08.10.2008 ist teilweise rechtswidrig. Das Landratsamt

Wartburgkreis als Widerspruchsbehörde war mangels Zuständigkeit

nicht befugt, selbst die von der Beklagten gewährte Privilegierung

aufzuheben und deren Bescheid vom 10.08.2004 in Gestalt des

Bescheides vom 11.02.2008 zu verbösern. Die Beklagte hat in ihrem

Bescheid vom 11.02.2008 einen Kanalnetzbeitrag für das Flurstück a

basierend auf einer Grundstückfläche von 9.527 m² in Höhe von

28.733,43 Euro festgesetzt, sodann aber entsprechend ihrer

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS vom 13.10.2010)

eine Privilegierung des Grundstücks vorgenommen und nur eine

anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² angenommen, so dass

sich ein zu zahlender Beitrag für das Grundstück von 27.536,08 Euro

ergibt. Für das Flurstück b hat die Beklagte basierend auf der

Fläche von 11.936 m² einen Beitrag in Höhe von 35.998,98 Euro

festgesetzt und nach Anwendung der Privilegierungsregelungen

ebenfalls eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² und eine

Beitragsschuld von 27.536,08 Euro angenommen. Der

Widerspruchsbescheid hält die gewährte Privilegierung für

rechtswidrig und hat sie aufgehoben.

Randnummer 16

Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren

setzt jedoch eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur

selbständigen Sachentscheidung voraus, die im vorliegenden Fall

nicht gegeben ist. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit

der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt

sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der

Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige

Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die

Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius

gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder

mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind. Identität liegt

hier zweifelsfrei nicht vor; das Landratsamt hat auch nicht

dieselben Zuständigkeiten wie die Beklagte, denn es ist nicht

befugt, Abwasserbeiträge zu erheben. Das Landratsamt hat auch kein

Selbsteintrittsrecht und keine Weisungsbefugnis gegenüber der

Beklagten, denn die Aufgabe der Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung gehört zu deren eigenen Wirkungskreis im Sinne

des § 2 ThürKO. In solchen Fällen ist das Landratsamt als

Widerspruchsbehörde auf die reine Rechtskontrolle beschränkt (vgl.

zum Vorstehenden: ThürOVG, U. v. 21.07.2010 4 KO 173/08 LKV

2011, 92 ff.). Die Widerspruchsbehörde hatte hier mithin nur die

Befugnis, den Ausgangsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben; sie

durfte keine eigenständige Sachentscheidung treffen und nicht über

den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides hinausgehen. Der

Widerspruchsbescheid ist deshalb rechtswidrig, soweit er die

gewährte Privilegierung aufhebt und ist insoweit seinerseits

aufzuheben.

Randnummer 17

2. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2004 in der Fassung

des Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008, soweit dieser nicht

aufgehoben wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 18

Die Bescheide beruhen auf der Entwässerungsatzung (EWS) der

Beklagten vom 05.12.2005 sowie nunmehr der Beitragssatzung zur

Entwässerungsatzung (BS-EWS) vom 13.10.2010, die rückwirkend zum

09.04.2004 in Kraft getreten ist. Formelle Fehler beim

Zustandekommen dieser Satzungen, insbesondere bei ihrer

Veröffentlichung, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 19

a) Der Bescheid vom 10.08.2004 in seiner ursprünglichen Fassung

ist rechtswidrig, denn er verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des

§ 119 Abs. 1 Abgabenordnung. Die Beklagte hat in diesem Bescheid

für die Flurstücke a und b einen einheitlichen Beitrag festgesetzt,

indem sie die Grundstücksfläche von beiden Flurstücken

zusammengerechnet und aus dieser Fläche den Beitrag errechnet hat.

Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welcher Höhe ein Beitrag

auf welchem Grundstück lastet. Da es sich bei den Grundstücken um

unterschiedliche Buchgrundstücke handelt, ist dies jedoch zur

Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes unabdingbar. Eine Ausnahme kommt

nur in Betracht, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke

anzunehmen ist, weil diese aufgrund ihrer Größe einzeln nicht

sinnvoll genutzt werden können (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus,

Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1456). Dies ist hier nicht der

Fall, da die Grundstücke bei einer Größe von 9.527 m² und 11.936 m²

einzeln durchaus sinnvoll genutzt werden können.

Randnummer 20

b) Der Bescheid vom 10.08.2004 wird jedoch durch den Bescheid

vom 11.02.2008 geheilt. Zwar trägt der Bescheid vom 11.02.2008 die

Überschrift "Privilegierungsbescheid"; seinem Inhalt ist

jedoch zu entnehmen, dass er den Bescheid vom 10.08.2004 abändern

wollte. Im Bescheid vom 11.02.2008 hat die Beklagte die beiden

Flurstücke getrennt behandelt und für jedes Flurstück einen eigenen

Beitrag errechnet und festgesetzt. Damit ist nunmehr feststellbar,

auf welchem Buchgrundstück welcher Beitrag lastet. Gelangt die

Ausgangsbehörde wie hier während des laufenden

Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid

teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid,

ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in

die Überprüfung mit einzubeziehen. (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus,

Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1510).

Randnummer 21

c) Die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist rechtlich nicht zu

beanstanden.

Randnummer 22

aa) Nach § 1 BS-EWS erhebt die Beklagte nach Maßgabe der BS-EWS

Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung

ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Erhoben wird der

Beitrag entsprechend § 2 BS-EWS unter anderem für bebaute

Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS

ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. § 4 EWS sieht vor, dass jeder Grundstückseigentümer, dessen

Grundstück durch einen Kanal erschlossen ist, verlangen kann, an

die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen zu werden.

Beide Grundstücke der Klägerin sind bebaut und auf ihnen fällt

Abwasser an. Zwar trägt die Klägerin vor, auf dem Flurstück b falle

kein Schmutzwasser, sondern nur Niederschlagswasser an, das nicht

in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, sondern direkt in die

angrenzende Werra geleitet werde. Dies hindert jedoch die

Beitragserhebung für das Flurstück b nicht, da es nicht auf den

tatsächlichen Anschluss, sondern auf die Möglichkeit des

Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ankommt.

Denn schon die Anschlussmöglichkeit begründet für das Grundstück

eine Vorteilslage, die Voraussetzung für die Entstehung der

Beitragsschuld ist. Darüber hinaus hat die Beklagte für beide

Grundstücke einen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen, der

bestandskräftig geworden ist. Ausweislich des von der Beklagten

eingereichten Luftbildes, auf dem der Verlauf von

Grundstücksgrenzen und Kanälen eingezeichnet ist, verläuft ein

Abwasserkanal bis zur Grenze der klägerischen Grundstücke und

ermöglicht der Klägerin den Anschluss beider Grundstücke an die

öffentliche Entwässerungseinrichtung.

Randnummer 23

Beitragspflichtig ist nach § 4 BS-EWS, wer im Zeitpunkt der

Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides der Eigentümer des

Grundstücks ist, also hier die Klägerin.

Randnummer 24

bb) Nach § 5 BS-EWS der Beklagten wird der Beitrag nach der

Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Als

Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken außerhalb des

Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, die gänzlich im unbeplanten

Innenbereich liegen, die gesamte Fläche des Grundstücks. Zwar trägt

die Klägerin vor, die Grundstücke lägen nicht im Bereich eines

Bebauungsplanes, deshalb würde es sich um Außenbereich handeln, so

dass die Tiefenbegrenzungsregeln anzuwenden seien. Tatsächlich ist

jedoch dem Luftbild zu entnehmen, dass sich die Grundstücke im

Innenbereich der Gemeinde Gerstungen befinden, da sie von

Wohnbebauung umgeben sind. Eine Anwendung der

Tiefenbegrenzungsregelungen kommt daher nicht in Betracht, die

gesamte Grundstücksfläche ist zugrunde zu legen.

Randnummer 25

Die zulässige Geschossfläche ist gemäß § 5 Abs. 3 b) BS-EWS

– wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist – nach der für

vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten

Nutzungsziffer zu ermitteln bzw. ergibt sich – wenn es an

vergleichbaren Baugebieten fehlt – aus der durchschnittlichen

Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. §§ 17 und 20

BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird

(§ 5 Abs. 3 c) BS-EWS). Ausweislich des Luftbildes handelt es sich

bei der in der Umgebung vorhandenen Bebauung um ein Dorf- oder

Mischgebiet. Für ein solches Gebiet setzt die Baunutzungsverordnung

in § 17 Abs. 1 als Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung

eine Geschossflächenzahl von 1,2 fest. Die Beklagte hat für die

streitgegenständlichen Grundstücke eine Geschossflächenzahl von 0,7

festgesetzt, die damit zugunsten der Klägerin weit unter der nach

der BauNVO zulässigen Geschossflächenzahl bleibt und deshalb nicht

zu bemängeln ist. Die gesamte jeweilige Fläche der beiden

Grundstücke ist mit der Geschossflächenzahl zu multiplizieren und

ergibt dann die zulässige Geschossfläche. Die Beklagte hat diese

Geschossfläche richtig berechnet, nämlich für das Flurstück a eine

Geschossfläche von 6.668,90 m², für das Flurstück b eine

Geschossfläche von 8.355,20 m².

Randnummer 26

cc) Der sich aus § 6 BS-EWS ergebende Beitragssatz von 0,51 Euro

pro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro pro m² Geschossfläche ist

nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz beruht auf der

Globalkalkulation Abwasser der Beklagten (Stand November 2005), der

die Höhe der bisher in den einzelnen Ortsteilen getätigten

Investitionen sowie die bis zum Jahr 2020 geplanten Investitionen

zu entnehmen sind. Von den gesamten Investitionskosten abgezogen

wurden der Anteil des Straßenbaulastträgers sowie die bereits

erhaltenen und die erwarteten Fördermittel. Daraus ergeben sich

beitragsfähige Kosten in Höhe von 22.640.426,Euro, die anteilig

auf Grundstücksflächen (2.631.791,Euro) und auf Geschossflächen

(20.008.635,Euro) umgelegt wurden. Dividiert man diese Kosten

durch die im Versorgungsgebiet vorhandenen Grundstücksflächen und

Geschossflächen ergibt sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von

0,9126 Euro pro m² Grundstücksfläche und 6,3883 Euro pro m²

Geschossfläche.

Randnummer 27

Zwar ist die Klägerin der Auffassung, die Investitionskosten und

der Anteil des Straßenbaulastträgers müssten juristisch überprüft

werden; die Kammer hat jedoch keinen Anlass, an der Richtigkeit der

in der Kalkulation zugrunde gelegten Zahlen zu zweifeln.

Investitionskosten für eine aus sechs Ortsteilen bestehende

Gemeinde mit ebenso vielen Kläranlagen in Höhe von 37.428.800,Euro erscheinen nicht überhöht. Insbesondere erwecken diese Kosten

nicht den Eindruck, als seien die Baumaßnahmen gigantisch

überdimensioniert und unwirtschaftlich, wie die Klägerin vorträgt.

Zu berücksichtigen ist, dass die gesamte Entwässerungsanlage der

Beklagten hergestellt werden muss, wobei vermutlich nur in sehr

geringem Umfang auf Anlagenteile zurückgegriffen werden kann, die

noch aus DDR-Zeiten vorhanden waren, da diese in der Vielzahl der

Fälle in sehr schlechtem Zustand waren. Einzelne Baumaßnahmen oder

gar Handwerkerrechnungen zu überprüfen – wie es die Klägerin

fordert – ist nicht Aufgabe des Gerichts, denn es kann

grundsätzlich von der Richtigkeit der in einer Globalkalkulation

genannten Zahlen ausgegangen werden, wenn nicht konkrete

Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit vorliegen (vgl. VG

Düsseldorf, U. v. 12.12.2007 5 K 2939/06 juris). Solche

Anhaltspunkte hat die Kammer hier nicht. Wenn die Klägerin

vorträgt, die Abwasserkanäle hätten in Gerstungen in dieser Form

nicht errichtet werden dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die

Entscheidung, wie die Abwasserbeseitigung tatsächlich technisch

durchgeführt wird, z. B. ob Trennkanäle oder Mischkanäle zur

Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser errichtet werden, im

Ermessen des Aufgabenträgers, also der Beklagten, liegt. Welche

baulichen Maßnahmen ein Aufgabenträger plant, muss sich auch nicht

aus der Beitragssatzung ergeben, sondern wird üblicherweise im

Planungskonzept festgehalten, das laufend fortgeschrieben und an

sich ergebende Erfordernisse angepasst werden kann (vgl.

Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1448). So

liegt der Fall hier. Weder aus der Beitragssatzung noch aus der ihr

zugrundeliegenden Globalkalkulation ergeben sich Art und Umfang der

Entwässerungsanlage der Beklagten. Dem der Kammer vorgelegten

Abwasserbeseitigungskonzept ist jedoch genau zu entnehmen, wie die

Investitionen in den einzelnen Ortsteilen geplant sind. Bei der

Überprüfung der Globalkalkulation ist daher das

Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten mit zu berücksichtigen.

Für die Kammer sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf

die Unrichtigkeit der Kalkulation schließen lassen würden.

Randnummer 28

Der von der Beklagten nach § 6 BS-EWS erhobene Beitragssatz ist

daher nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte mit einem

Beitragssatz von 0,51 Euro pro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro

pro m² Geschossfläche weit unter dem höchstzulässigen Beitragssatz

bleibt.

Randnummer 29

dd) Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Soweit die

Klägerin meint, bei der Beitragsberechnung müsse berücksichtigt

werden, dass das Niederschlagswasser von den streitgegenständlichen

Grundstücken nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung

sondern direkt in die Werra geleitet werde, ist ihr

entgegenzuhalten, dass dieser Umstand nur bei der Erhebung von

Regenwassergebühren Berücksichtigung finden kann. Maßgeblich für

die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des

Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur

Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es

dabei nicht an. Darüber hinaus stünde es der Klägerin frei, auch

das Niederschlagswasser einzuleiten.

Randnummer 30

Die Klägerin trägt weiter vor, ihr sei im Jahr 1998 im Zuge

eines zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen

Grundstückstauschvertrages von der Beklagten zugesagt worden, sie

müsse nur 2/5 des zu erwartenden Beitrages zahlen. Eine

schriftliche Zusage hat die Klägerin nicht vorgelegt. Unabhängig

davon, dass eine solche Zusage von der Beklagten bestritten wird,

wäre sie auch nicht befugt gewesen, sie abzugeben. Die Beklagte

muss die Beiträge entsprechend der von ihr erlassenen

Beitragssatzung zur Entwässerungsatzung von allen

Grundstückseigentümern in der in der Satzung vorgesehenen Höhe

erheben und darf davon nicht bei einzelnen Grundstückseigentümern

willkürlich abweichen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf

Ermäßigung des Entwässerungsbeitrags.

Randnummer 31

ee) Die Beitragsschuld ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hat

mit der BS-EWS vom 05.12.2005, die rückwirkend zum 09.04.2004 in

Kraft getreten ist, erstmalig wirksam eine Beitragssatzung zur

Entwässerungssatzung erlassen. Die zuvor beschlossenen Satzungen

wurden nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht, da das Amtsblatt der

Verwaltungsgemeinschaft Gerstungen nicht den Vorschriften der

Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprochen hat (vgl. Beschluss

der Kammer vom 14.02.2008 8 K 370/05 Me -). Die sachliche

Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin konnte daher erst

mit Erlass der BS-EWS vom 05.12.2005 entstehen, so dass eine

Verjährung bei Erlass des Bescheides vom 10.08.2004 in der Fassung

des Bescheides 11.02.2008 nicht in Betracht kommt.

Randnummer 32

ff) Dahin stehen kann, ob die Beklagte für die Grundstücke der

Klägerin zu Recht die Privilegierungsregelungen angewandt und für

jedes Grundstück nur die Zahlung eines Beitrages in Höhe von je

27.536,08 Euro verlangt hat oder ob eine Privilegierung abzulehnen

ist, weil die tatsächliche Bebauung die Fläche der zulässigen

Bebauung überschreitet. Durch die Privilegierung der Grundstücke

gewährt die Beklagte der Klägerin ausschließlich einen rechtlichen

Vorteil. Selbst wenn die Privilegierung wie die

Widerspruchsbehörde meint rechtswidrig wäre, würde die Klägerin

dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klage würde insoweit

das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Eine Aufhebung der Privilegierung

kommt daher nicht in Betracht.

Randnummer 33

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Verschulden der Widerspruchsbehörde, die nicht am gerichtlichen

Verfahren beteiligt ist, war der Beklagten zuzurechnen. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die

Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,

709, 711 ZPO.

Randnummer 34

Beschluss:

Randnummer 35

Der Streitwert wird auf 64.732,41 Euro festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 ThürKAG, § 2 ThürKO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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