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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Beschluss vom 28.11.2011 – 6 D 60007/09 Me

Einstellung des Disziplinarverfahrens, weil nach unanfechtbarem Strafurteil keine zusätzliche Pflichtenmahnung notwendig war
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:1128.6D60007.09ME.0A
Normenkette
§ 34 S. 3 BeamtStG, § 47 Abs. 1 BeamtStG, § 20 StGB, § 21 StGB, § 240 StGB ... mehr

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung der Disziplinarorgane erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zur Frage der Schuldfähigkeit (BVerwG, U. v. 28.05.2008 2 C 9/07).(Rn.37)

2. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Gericht festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung erreicht.(Rn.37)

3. Steht fest, dass ein Beamter im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen erheblich psychisch erkrankt war und wird er in Folge dessen auf Dauer dienstunfähig, ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen, auch wenn (noch) nicht zweifelsfrei feststeht, dass er wegen dieser Krankheit im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat.(Rn.43)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

1. Der am ...1970 in Gera geborene

Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) wurde mit Wirkung vom

01.11.1990 als Polizeioberwachtmeister in die Bereitschaftspolizei

R... eingestellt und ab dem 03.04.1991 unter Berufung in das

Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter

ernannt. Bis zum 30.04.1992 nahm er erfolgreich am

Polizeianwärterlehrgang 1 teil und wurde mit Wirkung vom 01.05.1992

unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum

Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Mit der Änderung

seines Eingangsamtes führte er ab dem 01.01.1993 die

Dienstbezeichnung Polizeimeister z. A. Er wurde mit Wirkung vom

25.05.1994 zum Polizeimeister ernannt, erhielt ab dem 21.09.1997

die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen, wurde vom

01.10.1997 zum Polizeiobermeister und vom 01.04.2000 an zum

Polizeihauptmeister (A 9) befördert. Ab dem 01.05.2001 versah er

seinen Dienst bei der Verkehrspolizeiinspektion G...

Dienstordnungsbedingt wurde er ab dem 20.12.2005 an die

Polizeidirektion (PD) S..., Polizeiinspektion (PI) Zentrale Dienste

S... in R..., abgeordnet. In seiner letzten dienstlichen

Beurteilung zum Stichtag 01.01.2004 wurde er mit dem Prädikat

"entspricht den Anforderungen, obere Grenze (3,33

Punkte)" beurteilt.

Randnummer 2

Der Beklagte ist unverheiratet und hat zwei Kinder, einen Sohn

(geboren am ...1993) und eine Tochter (geborenen am ...2008), für

die er unterhaltspflichtig ist.

Randnummer 3

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Vom

Amtsgericht G... wurde er mit Strafbefehl vom 22.01.2007 (Az.: 286

Js 741/06) wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je 25,EUR, mit Urteil vom 11.06.2008 (Az.: 750 Js 4055/08 10 Ds)

wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je 20,EUR und mit Urteil vom 10.07.2008 (Az.: 271 Js 43910/05)

wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in drei Fällen in

Tatmehrheit mit vorsätzlichem Herstellen von Betäubungsmitteln in

drei Fällen unter Bildung einer (Gesamt-) Geldstrafe von 75

Tagessätzen zu je 20,EUR verurteilt. Die Urteile und der

Strafbefehl sind seit dem 10.07.2008 rechtskräftig. Die den

Verurteilungen zugrunde liegenden Handlungen sind Gegenstand des

Disziplinarverfahrens.

Randnummer 4

2. Mit Verfügung vom 28.11.2005 zugestellt am

30.11.2005 leitete der Leiter der PD G... gegen den Beklagten ein

Disziplinarverfahren ein und legte ihm zur Last, den mehrmaligen

Aufforderungen seiner Vorgesetzten, zu der von ... P... unter dem

22.06.2005 gegen ihn eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde eine

dienstliche Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen zu sein.

Weiterhin bestehe der Verdacht, dass er seit Januar 2003 in seiner

Wohnung Cannabispflanzen angebaut, die daraus gewonnenen

Betäubungsmittel abgegeben, wiederverkauft und konsumiert habe,

weswegen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ihn

eingeleitet habe. Er belehrte den Beklagten darüber, dass es ihm

freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur

Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder

Beistands bedienen könne. Das Disziplinarverfahren setzte er wegen

der Ermittlungen im Strafverfahren aus.

Randnummer 5

Mit Verfügung vom 12.08.2008 ausweislich Einlieferungsbeleg am

13.08.2008 zur Post gegeben erweiterte der Leiter der PD G... das

Disziplinarverfahren um die Handlungen, die Gegenstand der

strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Nötigung und

Steuerhinterziehung waren. Das Disziplinarverfahren blieb weiter

ausgesetzt.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 09.01.2006 enthob der Leiter der PD G... den

Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von

monatlich 10% seiner Dienstbezüge an. Am 13.01.2006 ließ der

Beklagte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der getroffenen

Anordnungen beantragen (Az.: 6 D 60002/06 Me). Mit Beschluss vom

21.08.2008 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Über die

dagegen am 09.09.2008 vom Beklagten erhobene Beschwerde (Az.: 8 DO

577/08) wurde bislang nicht entschieden.

Randnummer 7

Unter dem 27.10.2008 ausweislich Einlieferungsbeleg am

04.11.2008 zur Post gegeben gab der Leiter der PD G... dem

Disziplinarverfahren seinen Fortgang und erweiterte es um den

Vorwurf, der Beklagte habe gegen das Waffengesetz verstoßen, weil

er im Besitz einer Patrone 9x19 mm gewesen sei, ohne eine

waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hierfür zu haben.

Die mit Verfügung vom 12.08.2008 einbezogenen Vorwürfe der Nötigung

sowie der Steuerhinterziehung wurden unter inhaltlicher Wiedergabe

der Feststellungen aus den Urteilen des Amtsgerichtes G...

konkretisiert. Der Beklagte wurde darüber belehrt, dass es ihm

freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur

Sache auszusagen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung

setzte der Leiter der PD G... ihm eine Frist von einem Monat und

für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen,

räumte er ihm eine Frist von einer Woche ein.

Randnummer 8

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.02.2009 äußerte

sich der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ausführlich;

insoweit wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Er sei

dauernd psychisch erkrankt und dienstuntauglich. Er habe sich

mehrfach längere Zeit stationär in einer Nervenheilanstalt

aufgehalten. Dieses Krankheitsbild habe seit mindestens Mitte 2003

vorgelegen.

Randnummer 9

Unter dem 12.01.2009 wurde das wesentliche Ergebnis der

Ermittlungen erstellt und mit Schreiben des Leiters der PD G... vom

26.01.2009 ausweislich Einlieferungsbeleg am 29.01.2009 zur Post

gegeben dem Bevollmächtigten des Beklagten zugeleitet. Dem

Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche

weitere Ermittlungen zu beantragen. Sofern er davon keinen Gebrauch

mache, seien die Ermittlungen abgeschlossen. Der Beklagte erhielt

Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer

schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat und für

die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine

Frist von einer Woche gesetzt.

Randnummer 10

Mit Schreiben 09.02.2009 ließ der Beklagte weitere Ermittlungen

beantragen, deren Durchführung der Leiter der PD G... unter dem

24.03.2009 ablehnte und den Beklagten darauf hinwies, dass

beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. In diesem

Fall könne auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt

werden.

Randnummer 11

Auf den Antrag des Beklagten vom 13.04.2009 wurde der

Personalrat beteiligt. Er stimmte unter dem 30.04.2009 der

beabsichtigten Maßnahme zu.

II.

Randnummer 12

Am 18.05.2009 hat der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger)

Disziplinarklage erhoben und beantragt,

Randnummer 13

den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Randnummer 14

Dem Beklagten werde zur Last gelegt:

Randnummer 15

1. schuldhaft seine Beamtenpflicht verletzt zu haben, die von

seinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen

und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, weil er die an ihn

viermal gerichtete Aufforderungen, zu einer gegen ihn eingereichten

Dienstaufsichtsbeschwerde dienstlich Stellung zu nehmen, gezielt

abgelehnt habe.

Randnummer 16

2. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen zu

haben,

Randnummer 17

3. sich einer Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht zu

haben,

Randnummer 18

4. sich außerdem einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu

haben, weil er die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR

verkürzt habe.

Randnummer 19

An dem Vorwurf gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben werde

nicht mehr festgehalten.

Randnummer 20

Der Beklagte habe mit den Handlungen unter Nrn. 2. 4.

außerhalb des Dienstes drei Straftaten begangen und mit diesem

Verhalten schuldhaft seine Beamtenpflicht zu einem

berufserforderlichen achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten

verletzt. Wer als Polizeibeamter, der Straftaten verhindern soll,

selbst Straftaten begehe, verstoße gegen seine

Wohlverhaltenspflicht. Die von dem Beklagten geltend gemachte

psychische Erkrankung führe zu keiner anderen Sichtweise. Die

tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile und der Strafbefehl

enthielten keine Feststellungen dazu, dass er wegen seiner

Erkrankung nicht strafrechtlich zur Verantwortung hätte gezogen

werden dürfen. Wegen seines Verhaltens habe der Beklagte das

Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig

verloren.

Randnummer 21

Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten

unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG

am 26.05.2009 zugestellt.

Randnummer 22

Der Beklagte hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom

21.09.2011 beantragen lassen,

Randnummer 23

das Verfahren einzustellen.

Randnummer 24

Zur Begründung lässt er seine Ausführungen aus dem

Verwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, er habe

durch sein außerdienstliches Verhalten das Ansehen des

Berufsbeamtentums nicht in bedeutender Weise beeinträchtigt. Es

gebe auch keine Hinweise darauf, dass er seinen dienstlichen

Pflichten nicht ordnungsgemäß, umfassend und gewissenhaft

nachkomme. Sein Fall habe kein öffentliches Interesse erregt. Er

verkenne nicht, dass das Fehlverhalten eines Beamten strafrechtlich

und disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung habe. Das gegen

ihn verhängte Strafmaß zeige aber, dass seine Verfehlungen sowohl

in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht Gesetzes- und

Pflichtverstöße von sehr geringem Ausmaß gewesen seien. Anfang 2006

sei er gesundheitlich endgültig zusammengebrochen. Er leide an

einer unheilbaren posttraumatischen Belastungsstörung, weswegen man

ihn zwangsweise pensionieren werde. Die Feststellung seiner

Dienstunfähigkeit zeige, dass es sich bei seinen Handlungen um ein

persönlichkeitsfremdes Verhalten eines ansonsten tadellos

arbeitenden Polizeibeamten gehandelt habe.

Randnummer 25

Den unter Nr. 1 der Klageschrift genannten Vorwurf hat der

Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht

erhalten.

Randnummer 26

Dem Gericht liegen die Personalakte des Beklagten (2 Ordner mit

Grundakte A und Teilakte E), Kopien der Strafakten 286 Js 741/06

und 271 Js 43910/05 (1 Heftung), Kopien der Strafakten 203 Js

17200/06, 285 Js 742/06, 285 Js 17282/06, 203 Js 17198/06, und 286

Js 38463/06 (1 Heftung), die Originale der Strafakten 286 Js

741/06, 271 Js 43910/05 Band I und II und 750 Js 4055/06 (4

Heftungen), die Gerichtsakte des Verfahrens 6 D 60021/06 Me mit

einer Heftung Personalakten (OFD Zentrale Gehaltsstelle) und die

Akten des Beschwerdeverfahrens 8 D 577/08 (2 Bände) vor.

Gründe

Randnummer 27

1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kann die

Kammer durch Beschluss entscheiden, sofern ein Einstellungsgrund

nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt. Nach Eröffnung der

mündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten zuvor einer

Entscheidung im Wege des Beschlusses zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1

Satz 5 ThürDG). Der Beschluss steht, nachdem er Rechtskraft erlangt

hat, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 55 Abs. 1 Satz 7

ThürDG).

Randnummer 28

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der

mündlichen Verhandlung am 28.11.2011 zu der beabsichtigten

Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor

ersichtliche Einstellung des Verfahrens zuvor unterrichtet. Sie

wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die hier in Betracht

kommende Gehaltskürzung aus Rechtsgründen nicht mehr verhängt

werden kann, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Sie

haben dieser Art der Entscheidung ausdrücklich zugestimmt.

Randnummer 29

2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist

wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die noch aufrecht

erhaltenen Dienstpflichtverletzungen, die das Dienstvergehen des

Beklagten darstellen, hinreichend bestimmt dargelegt. Die

Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1

ThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und

beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein

Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung

bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.

Randnummer 30

Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit

Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51

Abs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens

nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten. Es wurde durch den

hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Leiter

der PD G...(vgl. § 22 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 3 Abs. 2 ThürBG, § 4

Abs. 1 POG) mit Verfügung vom 28.11.2005 ordnungsgemäß eingeleitet.

Mit an den Beklagten gerichteter Verfügung vom 12.08.2008 hat der

Kläger das Disziplinarverfahren außerdem rechtsfehlerfrei nach § 24

Abs. 1 ThürDG auf die Sachverhalte, die zur rechtskräftigen

Verurteilung des Beklagten wegen Nötigung und Steuerhinterziehung

geführt haben, erweitert. Er wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm

vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und

ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Seine Rechte aus § 36

ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Der Kläger hat ihm das

wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 26.01.2009

mitgeteilt und ihm auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt. Die vom Beklagten beantragte Beweiserhebung und

Durchführung weiterer Ermittlungen hat er zwar abgelehnt. Dies

stellt indes nicht notwendigerweise einen wesentlichen

Verfahrensfehler dar, der zwingend zu einer Fristsetzung nach § 51

Abs. 2 Satz 1 ThürDG führen müsste. Falls eine Beweiserhebung

erforderlich sein sollte, könnte das Gericht sie zur Beschleunigung

des Disziplinarverfahrens selber durchführen.

Randnummer 31

Der Kläger hat den Beklagten weiterhin von seiner Absicht,

Disziplinarklage zu erheben, rechtzeitig informiert und darauf

hingewiesen, dass auf seinen Antrag gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9

ThürPersVG der Personalrat beteiligt werden kann. Der Personalrat

wurde auf Antrag des Beklagten beteiligt und hat der beabsichtigten

Maßnahme am 30.04.2009 zugestimmt.

Randnummer 32

Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die

disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer

Sachentscheidung entgegensteht.

Randnummer 33

3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur

Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte schuldhaft

seine Verpflichtung aus § 57 Satz 3 ThürBG in der bis zum

31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom

08.09.1999 (GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a. F.], nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG), dass sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung

und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert,

verletzt, weil er

Randnummer 34

1. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen hat,

indem er Cannabispflanzen angebaut, Blätter und Blüten geerntet

sowie getrocknet und sie anschließend konsumiert hat.

Randnummer 35

2. eine Nötigung gemäß § 240 StGB begangen hat, indem er als

Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einem Mieter wiederholt Strom

und Heizung abdrehte, den Kabelempfang störte sowie in Abwesenheit

ohne Wissen und Zustimmung des Mieters dessen Wohnungstür

aufhebelte und die Wohnung damit für jedermann zugänglich machte,

woraufhin der Mieter, was vom Beklagten bezweckt war, auszog.

Randnummer 36

3. eine Steuerhinterziehung begangen hat, indem er mindestens

2000 Liter Heizöl zur Verwendung als Kraftstoff bereitgehalten und

nicht die hierauf anfallende Mineralölsteuer von 940,80 Euro,

sondern lediglich die Steuer für Heizöl von 122,70 EUR entrichtet

und damit die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR verkürzt

hat.

Randnummer 37

Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich der Vorwürfe unter Nrn. 1

und 3 fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1

ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen der

rechtskräftigen Strafurteile des Amtsgerichts G... vom 11.06.2008

wegen Steuerhinterziehung und vom 10.07.2008 wegen Verstoß gegen

das Betäubungsmittelgesetz. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 2 ergibt

sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Feststellungen im

rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes G... vom 22.01.2007.

Zwar ist dieser Strafbefehl im Disziplinarverfahren nicht bindend.

Ein Strafbefehl ist kein Urteil im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1

ThürDG und enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen

tatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesenen

Tatsachen, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf

den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (BVerwG,

U. v. 16.06.1992 1 D 11/91 -, BVerwGE 93, 255 ff. = NVwZ-RR 1993,

253). Allerdings kann ein Strafbefehl als Indiz für die

angeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden (BVerwG, U. v.

16.06.1992, a. a. O.; Weiss in GKÖD, Komm. zum Disziplinarrecht des

Bundes und der Länder, K § 18 Rdnr. 13 m. w. N. zur

Rechtsprechung). Nachdem der Beklagte den ursprünglich gegen den

Strafbefehl eingelegten Einspruch zurückgenommen hat, ist dieser

rechtskräftig geworden, sodass er einem rechtskräftigen Urteil

gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO). Dass der Beklagte die Nötigung

begangen hat, steht auch fest auf Grund seiner eigenen Angaben,

denn eine Nötigung, soweit es den Ausbau bzw. das Aushebeln der

Wohnungstüre seines damaligen Mieters angeht, hat er im

Strafverfahren gestanden. Diesen, aber auch die anderen gegen ihn

erhobenen Vorwürfe, hat er in der mündlichen Verhandlung vor der

Disziplinarkammer ebenso eingeräumt. Soweit der Beklagte vortragen

lässt, er habe sich zur Zeit der Vorfälle in einem

"psychischen Ausnahmezustand" befunden und sei

"dauernd psychisch erkrankt", besteht kein Grund zu der

Annahme, er könne die ihm vorgeworfenen und ausgeurteilten

Tathandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben.

Hierzu enthalten bereits die für das Gericht auch insoweit

bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtes keinerlei

Anhaltspunkte (zur Reichweite der Bindungswirkung auch auf die

Frage der Schuldfähigkeit vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 29.05.2008

2 C 59/07 -, Juris). Der Vortrag des Beklagten bietet darüber

hinaus auch keinen Anlass für die Kammer, sich insoweit von den für

sie bindenden Feststellungen der Urteile zu lösen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG), weil an deren Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens keine Zweifel bestehen. Dies gilt aber auch deswegen,

weil der Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass er im Hinblick

auf die erhobenen Vorwürfe wegen seines Gesundheitszustandes nicht

in der Lage gewesen wäre, sein strafrechtliches Fehlverhalten zu

erkennen. Lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme

hat das Gericht eventuell festzustellen, ob bei Vorliegen der

Eingangsvoraussetzung des

§ 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB gegeben sein könnte und welchen Grad die Minderung

gegebenenfalls erreicht (BVerwG, U. v. 29.05.2008, a. a. O.).

Randnummer 38

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.08.2000 1 D 37/99 -,

BVerwGE 112, 19; U. v. 08.05.2001 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212;

U. v. 29.08.2001 1 D 49/00 -, zitiert nach Juris), der sich die

Kammer bereits mit Urteil vom 19.02.2002 (6 D 60001/00.Me -,

zitiert nach Juris) angeschlossen hat, ist bei der Prüfung, ob ein

außerdienstliches Verhalten die Amtspflicht des § 57 Satz 3 ThürBG

a. F. verletzt, die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F.

(jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) konkretisierend zu

berücksichtigen. Davon ausgehend stellen die jeweiligen

Verhaltensweisen des Beklagten außerhalb des Dienstes ein

Dienstvergehen dar, weil seine strafrechtlichen Verurteilungen

deswegen nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße

geeignet sind, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das

Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Die seine Wohlverhaltenspflicht verletzenden Handlungen sind jede

für sich gesehen schon allein deshalb geeignet, Ansehen und

Vertrauen in die Beamtenschaft zu beeinträchtigen, weil er als

Polizist mit der Verhinderung (vgl. § 2 Abs. 1 PAG) und der

Verfolgung (vgl. § 163, § 161 Satz 2 StPO) von Straftaten betraut

ist. Er hat durch seine drei rechtskräftig abgeurteilten

vorsätzlichen Handlungen nunmehr selbst gegen die Rechtsordnung

verstoßen, zu deren Schutz er berufen ist. Angesichts dieses

Verhaltens sind seine Pflichtverletzungen auch jede für sich

gesehen in besonderem Maße geeignet, Ansehen- und Vertrauen zu

beeinträchtigen und diese Beeinträchtigung ist auch allgemein

bedeutsam im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. Die gilt für

die von ihm eingeräumte Nötigung seines Mieters und für die

Verkürzung der Steuern sowie wegen des Verstoßes gegen das

Betäubungsmittelgesetz, weil er damit als Polizist ein gewisses Maß

an krimineller Energie gezeigt hat. Darüber hinaus sind die

Straftaten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen worden

und der Vorfall im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das

Betäubungsmittelgesetz ist auch in der Presse

öffentlichkeitswirksam geworden.

Randnummer 39

4. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen

stellen nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstsvergehens ein

schwerwiegendes einheitlich zu beurteilendes außerdienstliches

Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. (jetzt § 47

Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) dar. Es verlangt die Verhängung einer

Gehaltskürzung mit einer Dauer im oberen Bereich (vgl. § 6 ThürDG).

Hingegen ist weder eine Entfernung aus dem Dienst (§ 8 ThürDG) noch

einen Zurückstufung (§ 7 ThürDG) verwirkt.

Randnummer 40

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet

sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch

das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung,

dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu

berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).

Randnummer 41

Davon ausgehend ist die Verhängung der Höchstmaßnahme (vgl. § 8

ThürDG) hier allerdings nicht verwirkt. Eine Entfernung aus dem

Dienst ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller

Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es

dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit ihm das

Beamtenverhältnis fortzusetzen (vgl. hierzu ausführlich: ThürOVG,

U. v. 24.04.2007 8 DO 611/06). Neben der Schwere des

Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und

das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach

dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Dabei muss eine Prognose auf

der Grundlage der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens, wie

auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf

entlastende Kriterien nicht nur auf sogenannte anerkannte

Milderungsgründe beschränkt sind, ergeben, ob der Schluss auf einen

verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch

möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies

ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (ThürOVG, U. v.

14.09.2006 8 DO 678/03 -).

Randnummer 42

Bei Abwägung aller sachlichen und persönlichen Umstände ist nach

Überzeugung der Kammer ein endgültiger Vertrauensverlust gegenüber

dem Beklagten noch nicht eingetreten. Insoweit konnte nicht außer

Acht gelassen werden, dass die von ihm begangene Nötigung als nicht

so schwerwiegend angesehen werden kann. Auch das Strafgericht ist wie die verhängte Strafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 EUR

erkennen lässt im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens

geblieben. Hinzukommt, dass die Handlungen des Beklagten im

Zusammenhang mit dem schon seit längerem schwelenden Streit mit

seinem Mieter standen. Dieser war von gegenseitigen Vorwürfen und

wechselseitigen Strafanzeigen sowohl von Seiten des Beklagten aber

auch von seinem Mieter geprägt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen

das Betäubungsmittelgesetz muss dem Beklagten zu Gute gehalten

werden, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass der den

Rausch verursachende Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt) der vom Beklagen

angebauten industriellen Hanfpflanzen äußerst gering war. Zudem

stand im Vordergrund der Verurteilung die Bestrafung wegen des

Anbaues ohne die hierzu erforderliche Genehmigung zu besitzen. Auch

unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Beklagte Polizeibeamter

ist, lag hier ein eher geringfügiger Verstoß vor. Was die

Verkürzung der Steuer angeht, muss dem Beklagten zwar ein gewisses

Maß an krimineller Energie angelastet werden. Allerdings bewegt

sich der Betrag der verkürzten Steuer mit rund 818,00 EUR im eher

unteren Bereich. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa eine

Entfernung aus dem Dienst auch bei "enormer Höhe des

Hinterziehungsbetrages" (im konkreten Fall: 1.233.320,00 EUR;

vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 2 C 16/10 -, Juris) für nicht

gerechtfertigt gehalten, wenn zugunsten des Beamten

Milderungsgründe eingreifen. Daran gemessen ist die Hinterziehung

durch den Beklagten, auch in Gesamtbetrachtung mit seinem sonstigen

Fehlverhalten, nicht geeignet, die Höchstmaßnahme zu verwirken.

Randnummer 43

Scheidet damit eine Entfernung aus dem Dienst aus, so kam auch

eine Zurückstufung des Beklagten (vgl. § 7 ThürDG) hier nicht in

Frage, denn zu seinen Gunsten waren weiterhin mildernde Umstände zu

berücksichtigen. In diesem Zusammenhang konnte die

Disziplinarkammer insbesondere nicht außer Betracht lassen, dass

der Beklagte erheblich erkrankt ist und dies schon zum Zeitpunkt

seiner Verfehlungen war. Bereits im Gutachten des Polizeiärztlichen

Dienstes (PÄD) vom 18.11.2005 wird bei dem Beklagten "auf der

Grundlage einer akzentuierten Persönlichkeit" das

Beschwerdebild einer "Anpassungsstörung" festgestellt,

der Beklagte sei nur eingeschränkt polizeidienstfähig. Im Gutachten

vom 29.05.2008 stellt der PÄD sodann fest, dass der Beklagte auf

Dauer dienstunfähig sei, weil er u. a. an einer "depressiven

Störung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit depressiven,

schizoiden und narzisstischen Anteilen" leide. Auch der Kläger

selbst geht davon aus, dass der Beklagte bereits damals erkrankt

war und nicht wieder dienstfähig werden wird. Ob der Beklagte

aufgrund seiner Erkrankung seine Handlungen im Zustand einer

verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, steht damit zwar (noch)

nicht zweifelsfrei fest und könnte nur durch ein Gutachten geklärt

werden. Die Disziplinarkammer geht aber davon aus, dass seine

Erkrankung die ihm vorgeworfenen Verfehlungen in einem erheblich

milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere der Konsum der von

ihm angebauten Hanfpflanzen so die glaubhaften Einlassungen des

Beklagten in der mündlichen Verhandlung sollten ihm helfen den

ganzen Arbeitsstress besser zu bewältigen. Vor allem der ständige

Schichtwechsel hätte bei ihm zu Schlaf- und Entspannungsproblemen

geführt. Vor dem Hintergrund der offenbar schon seit Ende 2008,

jedenfalls aber seit 2009, auf Dauer bestehenden Dienstunfähigkeit,

kann ebenso wenig außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte in

den vorläufigen Ruhestrand versetzt werden wird bzw. hätte schon

versetzt werden müssen. Damit erscheint auch der mit einer

Herabstufung des Beamten verfolgte Zweck, ihn zu erziehen, also

künftig zu pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, nicht mehr

erreichbar, aber auch nicht mehr angemessen. Das zeigt sich in den

für Ruhestandsbeamte vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, die

unterhalb der Aberkennung des Ruhegehaltes nur noch eine Kürzung

des Ruhegehaltes und eine Geldbuße vorsehen (§ 3 Abs. 2

ThürDG).

Randnummer 44

Nicht zuletzt war mildernd anzurechnen, dass grundsätzlich mit

zunehmender Verfahrensdauer bis zur disziplinarischen Aburteilung

einer etwaigen Erziehungsfunktion auch unter dem Aspekt der

weiteren beruflichen Entwicklung schon in gewissem Umfang

entsprochen worden ist. Auch die Dauer des Verfahrens, das seit

dessen Einleitung im November 2005 nunmehr schon sechs Jahre

andauert, verbunden mit der immerhin im Raume stehenden möglichen

Höchstmaßnahme war hier mit einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als

der Beklagte bereits im Januar 2006 vorläufig des Dienstes enthoben

worden war und eine Entlassung aus dem Dienst damit wie ein

Damoklesschwert über ihm geschwebt und ihn erheblich belastet

hat.

Randnummer 45

Kam danach auch eine Zurückstufung des Beklagten nicht in

Betracht, so konnte eine hier notwendige aber auch ausreichend und

angemessene Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten (vgl. § 6

ThürDG) aus Rechtsgründen nicht mehr verhängt werden, weshalb das

Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1

ThürDG einzustellen war. Laut § 38 Abs. 1 Nr. 4 ThürDG ist ein

Disziplinarverfahren u. a. einzustellen, wenn gemäß § 13 ThürDG

eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Soweit ein

Gericht gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe verhängt hat,

darf wegen desselben Sachverhaltes eine Kürzung der Dienstbezüge

nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den

Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen

des Beamtentums zu wahren (§ 13 Abs. 1 ThürDG). Davon ausgehend

bedarf es hier schon keiner zusätzlichen Pflichtenmahnung des

Beklagten. Dies folgt bereits daraus worauf oben bereits

eingegangen wurde -, dass er wegen seiner Erkrankung auf Dauer

dienstunfähig ist und in den vorläufigen Ruhestand versetzt werden

wird. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung etwa in Ansehung seiner

anstehenden Ruhestandsversetzung nach den für Ruhestandsbebamten

geltenden Kriterien scheidet hier ebenso aus. Der Beklagte hat

schon keine sogenannten nachwirkenden Pflichten eines

Ruhestandsbeamten (wie etwa Verschwiegenheits- oder

Geheimhaltungspflichten) verletzt, zu deren künftiger Erfüllung er

anzuhalten wäre.

Randnummer 46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 4 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4

ThürDG gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 51 ThürDG, § 55 ThürDG, § 81 ThürBG, § 13 ThürDG, § 16 ThürDG, § 38 ThürDG, § 57 ThürBG, § 6 ThürDG, § 7 ThürDG, § 8 ThürDG, § 3 ThürBG, § 11 ThürDG, § 22 ThürDG, § 24 ThürDG, § 26 ThürDG, § 3 ThürDG, § 36 ThürDG, § 50 ThürDG, § 53 ThürDG, § 72 ThürDG, § 77 ThürDG, § 4 ThürPOG, § 75 ThürPersVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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