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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 20.09.2011 – 2 K 303/10 Me

Auskunftsanspruch eines einzelnen Gemeinderatsmitgliedes gegenüber dem Bürgermeister
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0920.2K303.10ME.0A
Normenkette
§ 43 Abs. 1 VwGO, Art. 28 Abs. 1 GG, § 24 Abs. 1 KomO TH 2003, § 22 Abs. 3 KomO TH 2003, § 35 Abs. 2 KomO TH 2003

Leitsatz

1. Der vom Kläger begehrten Feststellung eines ihm individuell zustehenden Auskunftsrechts gegenüber dem Beklagten liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zugrunde, nachdem das geltend gemachte Recht für die Aufgabenwahrnehmung als Gemeinderatsmitglied elementar ist und von Beklagtenseite grundsätzlich bestritten wird.(Rn.17)

2. Dem einzelnen Gemeinderatsmitglied steht ein allgemeiner Auskunftsanspruch gegenüber der Verwaltung jedenfalls in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Zuständigkeit des Gemeinderates zu. Dieser ergibt sich aus der in § 24 Abs. 1 ThürKO (juris: KomO TH 2003) geregelten Mandatsstellung.(Rn.19)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Kläger als einzelnes

Stadtratsmitglied in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises

der Stadt S..., die im Zuständigkeitsbereich des Stadtrates liegen,

gegenüber dem Beklagten ein allgemeines Auskunftsrecht besitzt.

II. Die Stadt S... trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Die Stadt S... kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger ist Mitglied des Stadtrates der Stadt S...

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 28.01.2010 richtete er für die

Stadtratsfraktion "Aktiv für S..." eine schriftliche

Anfrage an den Beklagten. Fragegegenstand war die Höhe der

Vergütung der Geschäftsführer (aufgeteilt nach Fixum,

erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und ggf.

Pensionszusagen oder anderweitiger Zusatzleistung) in Unternehmen,

an denen die Stadt S... mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich

beteiligt ist (11 GmbHs).

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 12.05.2010 lehnte der Beklagte die

Beantwortung der Anfrage ab und führte aus, dass einem einzelnen

Stadtrat wie dem Kläger in Angelegenheiten des eigenen

Wirkungskreises ein allgemeiner Auskunftsanspruch nicht zustünde,

sowie dass ein solcher bezüglich der Vergütung von Geschäftsführern

in Unternehmen auch nicht aus dem Thüringer

Informationsfreiheitsgesetz herzuleiten sei.

Randnummer 4

Die Stadtratsfraktion „Aktiv für S..., Ihre freie

Wählergruppe“ hatte zuvor bereits eine Beschlussvorlage zum

Thema: "Transparenz kommunaler Unternehmen": u. a. Antrag

auf Offenlegung der Geschäftsführervergütungen verfasst, worüber in

der Sitzung des Stadtrates vom 28.05.2009 abgestimmt worden war.

Der Antrag auf Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführer der

kommunalen GmbHs war mehrheitlich abgelehnt worden.

Randnummer 5

Am 07.07.2010 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht

Meiningen.

Randnummer 6

Er beantragt

Randnummer 7

festzustellen, dass der Kläger als einzelnes Stadtratsmitglied

in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt S..., die

im Zuständigkeitsbereich des Stadtrates liegen, gegenüber dem

Beklagten ein allgemeines Auskunftsrecht besitzt.

Randnummer 8

Weitere Anträge des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zu

konkreten Auskünften bezogen auf die Geschäftsführerbezüge der

einzelnen städtischen Gesellschaften wurden mit Beschlüssen des

Gerichts vom 8.03.2011 abgetrennt und unter den Aktenzeichen 2 K

140/11 Me, 2 K 141/11 Me und 2 K 142/11 Me fortgeführt.

Randnummer 9

Ein allgemeines Auskunftsrecht sei in der Thüringer

Kommunalordnung zwar nicht explizit niedergeschrieben. Hierin liege

eine Regelungslücke, die durch Auslegung geschlossen werden könne.

Das Auskunftsrecht der Gemeinderatsmitglieder zum Zwecke der

Unterrichtung sei wie der Informationsanspruch von Abgeordneten

gegenüber der Landesregierung Ausfluss der Mitgliedschaft im

Kommunalparlament. Aus der Auslegung des § 24 Abs. 1 ThürKO, wonach

das Gemeinderatsmitglied sein Ehrenamt nach seiner freien, dem

Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung ausübe, an Aufträge und

Weisungen nicht gebunden sei, folge das Recht des

Gemeinderatsmitgliedes zur freien Mandatsausübung. Um dieses

ausüben zu können, müsse das Gemeinderatsmitglied selbst darüber

befinden können, welcher Informationen es für die

eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedürfe. Eine

Einschränkung der Mandatsausübung sei vom Gesetzgeber nicht

vorgesehen. Das Gemeinderatsmitglied müsse daher auch mit Rechten

ausgestattet sein, die ihm die freie Mandatsausübung ermöglichten.

Das Fragerecht stelle ein Recht zur Gewährleistung der freien

Mandatsausübung dar. Dieses könne nur wirksam sein, wenn es einem

Auskunftsanspruch bzw. einer Pflicht zur Beantwortung der Fragen

korrespondiere. Zu bedenken sei auch, dass das Gemeinderatsmitglied

gemäß § 12 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürKO die Pflicht habe,

das Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Auch dies könne

es nur dann, wenn es dazu auch die erforderlichen Informationen

erhalte und besitze. Ein Gemeinderatsmitglied könne daher nicht auf

Informationen verwiesen werden, die die Stadtverwaltung von sich

aus zur Verfügung stelle. Ein umfassender Auskunftsanspruch des

Gemeinderatsmitgliedes sei daher aus seiner Rechtsstellung

herzuleiten. Es gelte für die Mitglieder der Gemeindevertretung in

ihrer Gesamtheit als Repräsentanten der Gemeindebevölkerung

dasselbe, was nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichtes für die Mitglieder des Parlaments gelte.

Diese besäßen gegenüber der Regierung ein Fragerecht. Gleiches

müsse auch für das Gemeinderatsmitglied gegenüber dem Bürgermeister

gelten. Es gebe daher einen ungeschriebenen

verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch eines jeden

Gemeinderatsmitgliedes, welcher auch umfassend dahingehend

verstanden werden müsse, dass er für alle Angelegenheiten der

Gemeinde bestehe. Die Auffassung des Thüringer

Landesverwaltungsamtes, dass hinsichtlich des Fragerechtes

einzelner Gemeinderatsmitglieder die unterschiedlichen Regelungen

der jeweiligen Bundesländer zu beachten wären, sei irrig. Die

Grundsätze der Mandatsausübung in den Gemeinden der

unterschiedlichen Bundesländer könnten nicht unterschiedlich

geregelt sein. Dem stehe Art. 28 Abs. 1 GG entgegen.

Randnummer 10

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Die Klage sei bereits unzulässig. Es handele sich um eine nicht

feststellungsfähige abstrakte Rechtsfrage. Aus § 24 ThürKO folge im

Ergebnis kein allgemeiner Anspruch des einzelnen Stadtratmitglieds

auf Informationen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 4 ThürKO habe der Stadtrat

das Recht und sei auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder

verpflichtet, Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm

damit beauftragte Ausschüsse oder Stadtratsmitglieder zu nehmen.

Diese Befugnis stehe jedoch nicht dem einzelnen Stadtratsmitglied,

sondern dem Stadtrat als Kollegialorgan zu. Weiterhin betreffe dies

auch nur den Vollzug von Beschlüssen des Stadtrates. Darüber

hinausgehende Informationsrechte einzelner Stadtratsmitglieder

gewähre die Thüringer Kommunalordnung nicht.

Randnummer 13

Der Beklagte nahm darüber hinaus Bezug auf das Schreiben des

Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29.06.2010

sowie auf die Stellungnahme des Innenministers Prof. Dr. Huber zur

kleinen Anfrage 556 vom 06.05.2010, die dem Gericht vorgelegt

wurden.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtssowie Behördenakte verwiesen.

Gründe

Randnummer 15

Die im Rahmen eines sog. kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits (vgl. hierzu Kopp, VwGO-Kommentar, Vorb. zu § 40 VwGO) erhobene Feststellungsklage ist zulässig (1) und begründet (2).

Randnummer 16

1. Nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist das Vorliegen eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.09.1999, Az.:3 C39/98 m.w.N.; juris) haben sich dann rechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten zu einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des hinreichend konkreten und damit feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ist deshalb zu fordern, um den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen aufzubürden, von denen unsicher ist, wann und ob sie überhaupt für die Betroffenen relevant werden (BVerwG a.a.O.). Diese Befürchtung trifft hier ersichtlich nicht zu. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellte Frage ist zwischen ihm und dem Beklagten konkret und wiederholt streitig und betrifft in elementarer Weise die Rechtstellung des Klägers in seiner täglichen Arbeit. Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Meinungsstreit über die Anwendung von Rechtsnormen aus der Thüringer Kommunalordnung zwischen den Beteiligten ist damit nach Auffassung der Kammer hinreichend konkret.

Randnummer 17

Einer solchen Feststellungsklage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger mit einer auf eine konkret zu beantwortende Frage gerichteten Leistungsklage gegen den Beklagten auch die Klärung der Frage, ob ihm überhaupt als einzelnem Stadtratsmitglied ein eigenständiges Fragerecht zusteht, erreichen könnte. Dies wäre zwar möglicherweise dann der Fall, wenn dem dann konkret geltend gemachten Informationsanspruch keine sonstigen Hinderungsgründe entgegengehalten werden könnten, etwa Rechte Dritter, so dass die Vorfrage, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestehen kann, mitentschieden würde. Darauf braucht sich der Kläger aber nicht verweisen zu lassen. Insbesondere ist seine in diesem Verfahren erhobene Feststellungsklage gegenüber einer solchen konkret eine Information einfordernden Leistungsklage nicht subsidiär, vgl. § 43 Abs. 2 VwGO. Denn die Frage, ob ihm ein Auskunftsrecht grundsätzlich zusteht, wird mit einer solchen konkreten Leistungsklage nicht sicher geklärt, sondern nur möglicherweise. Darauf braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen.

Randnummer 18

Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage ergibt sich aus der ersichtlich drohenden Wiederholungsgefahr, nachdem der Kläger geltend macht, dass er auf verschiedenen Gebieten bereits Fragen an den Oberbürgermeister gerichtet habe, deren Beantwortung dieser ausdrücklich unter Äußerung der Rechtsauffassung, ein einzelnes Stadtratsmitglied könne eine solche Beantwortung nicht erzwingen, verweigere.

Randnummer 19

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung im tenorierten Umfang zu. Ein solcher ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Regelung der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Er folgt jedoch aus der Stellung des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes im Rahmen seines Mandates gemäß § 24 Abs. 1 ThürKO in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 95 der Verfassung des Freistaates Thüringen. Darüber hinaus steht er dem Kläger auch aufgrund § 25 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu.

Randnummer 20

2.1 Ein Fragerecht oder Informationsanspruch des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes bezogen auf Gegenstände, mit denen sich der Gemeinderat zu befassen hat oder befassen könnte, ergibt sich im Gegensatz zu landesgesetzlichen Regelungen in den Kommunalordnungen oder Gemeindeordnungen anderer Bundesländer (so § 44 Abs. 6 GO LSA; § 39a NiedersächsischeGO; § 50 Abs. 2 S. 5 HessischeGO; § 55 Abs. 1 S. 2 GemO NW; § 24 Abs. 4 S. 1 GemO BW; § 36 Abs. 2 BrandenburgischeGO) allerdings nicht explizit aus der Thüringer Kommunalordnung. Diese enthält im Hinblick auf Informations-, Frage- und Einsichtsrechte einige ausdrückliche Regelungen, bezogen auf Informationsrechte in besonderer Situation und Hinsicht. So werden in der Thüringer Kommunalordnung Rechte des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes in § 42 Abs. 3 (Recht des Gemeinderatsmitgliedes, die Niederschriften einzusehen), in § 35 Abs. 2 Satz 1 (schriftliche Ladung jedes einzelnen Gemeinderatsmitglieds zur Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung), § 43 Abs. 2 Satz 1 (Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds auf Teilnahme an Ausschusssitzungen) und § 80 Abs. 4 ( Einsichtsrecht jedes Gemeinderatsmitgliedes in den Jahresabschluss der Gemeinde) ausdrücklich genannt.

Randnummer 21

Im Übrigen enthält die Thüringer Kommunalordnung daneben einzelne Rechte und Pflichten des Gemeinderates als Ganzem oder aber von Teilen des Gemeinderates bezogen auf Teilbereiche, so z.B. § 22 Abs. 3 Satz 3 ThürKO (Berichtspflicht des Bürgermeisters zum Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen gegenüber dem gesamten Gemeinderat); § 22 Abs. 3 Satz 4 ThürKO (Auskunftsrecht des Gesamtgemeinderats; bei Verlangen eines Viertels der Mitglieder Pflicht, Auskunft in diesen Angelegenheiten zu fordern); § 75 a Abs. 3 ThürKO (Vorlage des Beteiligungsberichts an den Gemeinderat).

Randnummer 22

2.2 Die Thüringer Kommunalordnung kann im Hinblick auf die ausdrückliche Normierung von Rechten einzelner Gemeinderatsmitglieder aber ersichtlich nicht als abschließend und damit darüber hinausgehende Rechtspositionen ausschließend angesehen werden. Allgemein anerkannt und von keiner Seite bestritten ergeben sich nämlich weitere grundlegende und unverzichtbare Rechte des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes ohne ausdrückliche Benennung in der Kommunalordnung, ohne welche das Gemeinderatsmitglied nicht entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag arbeiten könnte: Zu nennen sind das Teilnahmerecht, das Antragsrecht in Sitzungen sowie das Informationsrecht jedenfalls in Bezug auf zur Beratung anstehende und auf die Tagesordnung gesetzte Themen (vgl. insoweit Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Loseblatt, zu § 24 Rn 1.2). Diese grundlegenden Rechte, die die Arbeit des Gemeinderatsmitgliedes erst ermöglichen, folgen unmittelbar aus der Mandatsstellung des Gemeinderatsmitgliedes: Gemäß Art. 95 ThürVerf muss in den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Nach § 24 Abs. 1 ThürKO üben die Gemeinderatsmitglieder ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Mit dieser Regelung ist die aus dem Mandat folgende Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder jedoch nur im Grundsatz umrissen und insoweit ausfüllungsbedürftig. Die Mitgliedschaftsrechte der so mandatierten einzelnen Gemeinderatsmitglieder gründen damit jedenfalls in der organschaftlichen Zugehörigkeit zum Gemeinderat und dessen Betätigungsfeld.

Randnummer 23

2.3 Für die Thüringer Rechtslage ist innerhalb der Kommentarliteratur umstritten, ob ein individuelles Auskunftsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds angenommen werden kann oder ob ein solches durch die ausdrückliche Normierung in § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 ThürKO, dass ein Auskunftsverlangen vom Gemeinderat als Ganzem zu stellen sei und auf Verlangen eines Viertels gestellt werden müsse, ausgeschlossen sei. Während Uckel/Hauth/Hoffmann (a.a.O. § 22 Rn 10) darauf verweist, dass die Vorläufige Thüringer Kommunalordnung (§ 25 Abs. 3 VKO) ein solches Auskunftsrecht ausdrücklich benannt habe, also aus dem Fehlen einer solchen Vorschrift in der neuen ThürKO schließt, dass ein entsprechendes Auskunftsrecht nicht gewollt gewesen sei, verweist Rücker (Kommunalverfassungsrecht Thüringen Bd. I, Kommentar zur ThürKO § 22 Rn.14, 15) auf die kommunale Praxis, die dem einzelnen Gemeinderatsmitglied ein Auskunftsrecht zubillige. Die Einzelheiten regelten die Geschäftsordnungen der Gemeinden. Nach § 9 Abs. 1 der Mustergeschäftsordnung des Gemeinde- und Städtebundes stehe das Auskunftsrecht auch den Fraktionen und auch einzelnen Gemeinderatsmitgliedern zu (Rücker a.a.O.).

Randnummer 24

2.4 § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 ThürKO schließt einen einklagbaren Auskunftsanspruch des einzelnen Gemeinderatsmitglieds nicht aus. Ein solcher ist nach Dafürhalten der Kammer für die Gemeinderatsarbeit im Sinne des Mandats unverzichtbar und folgt damit grundsätzlich aus § 24 Abs. 1 ThürKO:

Randnummer 25

Der Pflicht des gewählten Gemeinderatsmitgliedes, auf Grund des ihm anvertrauten Mandates eigenverantwortlich an Aufgaben des Gemeindebzw. Stadtrates mitzuwirken, korrespondiert um die Effektivität der Arbeit wahren zu können ein Anspruch auf Informationen im Bereich der Aufgabenwahrnehmung gegenüber der Verwaltung. Die Aufgabe der Beratung im Hinblick auf die kommunale Aufgabenerfüllung sowie die anschließende Abstimmung durch das Gemeinderatsmitglied setzt dessen Sachkenntnis voraus. Ein verantwortungsbewusstes Gemeinderatsmitglied muss sich vor Beratung und Abstimmung informieren können. Anerkanntermaßen besteht daher auch ein Recht des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes darauf, mit der Ladung zur Gemeinderatssitzung die Tagesordnungspunkte zu erfahren und mit Informationen und Hintergrundwissen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten durch die Verwaltung den Bürgermeister im Vorfeld versorgt zu werden. Auch dieser Informationsanspruch im Zusammenhang mit der anstehenden Gemeinderatssitzung ist in der Thüringer Kommunalordnung nicht explizit formuliert, ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang des § 35 Abs. 2 Satz 1 ThürKO und wird soweit ersichtlich auch nicht bestritten.

Randnummer 26

Darüber hinaus gehört jedoch zur eigenverantwortlichen und verantwortungsbewussten Aufgabenerfüllung des Gemeinderates, dass er unabhängig von den vom Bürgermeister und der Verwaltung in Angriff genommenen Aufgaben und Zielsetzungen der gemeindlichen Betätigung auch nach seinen eigenen Vorstellungen Bereiche angeht, in welchen er die Entwicklung alternativer Konzepte wünscht und verwirklichen möchte. Eine solche Gemeinderatsarbeit ist aber in verschiedenen Bereichen oft erst möglich, wenn bestimmte Sachinformationen über den Ist-Zustand in der Verwaltung von deren Seite mitgeteilt und preisgegeben werden. Erst dann kann eine Verbesserungsbedürftigkeit unter Umständen erkannt werden. Angesichts der Vielzahl und Komplexität der im Gemeinderat zu behandelnden Gegenstände ist der einzelne Gemeinderat zur eigenverantwortlichen und verantwortungsbewussten Aufgabenwahrnehmung auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung der Kommune angewiesen. Es muss daher dem Gemeinderatsmitglied auch ein Recht auf Information in solchen Bereichen zustehen, die er für bearbeitungswürdig hält, auch wenn dies die Verwaltung nicht so sieht oder aber auch eine Gemeinderatsmehrheit zunächst nicht wünscht. Ein solches Informationsrecht dient der Effizienz der gemeinderatlichen Betätigung sowie dem Minderheitenschutz (vgl. auch OVG Niedersachsen, U. v. 3.06.2009, 10 LC 217/07; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 31.07.2009, 4 O 127/09; juris).

Randnummer 27

So wie anerkanntermaßen das parlamentarische Fragerecht gegenüber der Landesregierung der Ermöglichung und Erleichterung der Arbeit der Abgeordneten dient (vgl. u.a. BayVerfGH v. 26.07.2006, Vf. 11-IVa-05; SaarlVerfGH, U. v. 31.10.2002 NVwZ-RR 2003, 81;) und auch hier der Grundsatz besteht, dass auch Mitglieder der Parlamentsminderheit einen solchen Anspruch innehaben müssen, um effizient ihre Tätigkeit als Abgeordnete wahrnehmen zu können, gilt dies in vergleichbarer Weise für die kommunalen Vertretungen, auch wenn diese keine Parlamente im eigentlichen Sinn sind. In dieser Beziehung sind sie jedoch vergleichbar, da auch hier eine Mandatsstellung auf Grund geheimer, freier und gleicher allgemeiner Wahlen in Rede steht. Insofern kann in die Thüringer Kommunalordnung nicht hineingelesen werden, dass nur solche Informationsrechte dem einzelnen Gemeinderatsmitglied zustehen sollen, welche dort explizit genannt sind und dass insbesondere auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 ThürKO, so wie der Beklagte meint, abschließend und ausdrücklich geregelt sei, dass nur eine Mehrheit bzw. ein bestimmtes Gremium ein Recht auf Beantwortung bestimmter Fragen erzwingen könne. Maßgeblich für das Gericht ist hierbei auch, dass das Fragerecht vor allem dem Minderheitenschutz im Gemeinderat und damit effektiver Gemeinderatsarbeit dient. Dieser wäre nicht gewahrt, wenn die Effizienz des Fragerechts des einzelnen Gemeinderates von der Mehrheitsentscheidung in den Gemeindeorganen abhängig gemacht würde.

Randnummer 28

2.5 Soweit von Seiten des Beklagten eingewendet wird, dass der Bayerische VGH zu der vergleichbaren Rechtslage im Freistaat Bayern (Art. 30 GO) die Auffassung vertrete, dass nur der Gemeinderat als Ganzes die Einholung bestimmter Informationen gegenüber dem Bürgermeister erzwingen könne und dass das einzelne Gemeinderatsmitglied demgegenüber zwar ein Fragerecht und ein entsprechendes Antragsrecht besitze, nicht jedoch ein eigenes gerichtlich durchsetzbares Recht auf Informationen, wenn dies die Mehrheit im Gemeinderat ablehne (BayVGH, B.v. 15.12.2000, 4 ZE 00.3321; juris), so lässt sich diese Rechtsprechung des Bayerischen VGH nach Auffassung der Kammer nicht auf die Thüringer Rechtslage übertragen. Zum einen erging diese Entscheidung im Verfahren um die Beschwerdezulassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und bezieht sich ohne weitere inhaltliche Begründung auf ältere Rechtsprechung. Da die Gemeindeordnungen beider Bundesländer zwar einige Übereinstimmungen aufweisen, jedoch auch erhebliche Unterschiede, ist die Rechtsauffassung des BayVGH in diesem Punkt für die Kammer nicht ohne weiteres nachvollziehbar und erscheint jedenfalls für die Thüringer Rechtslage nicht zwingend. Ersichtlich geht aber auch der BayVGH dabei davon aus, dass weitergehende Rechte einzelner Gemeinderatsmitglieder in einer Geschäftsordnung geregelt sein könnten und zudem ein Frage- und Antragsrecht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied zum Zwecke der Information auch ohne ausdrückliche Normierung in der Gemeindeordnung zusteht (BayVGH a.a.O. unter Verweis auf Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand Oktober 2000, Art. 30 GO Rn. 5). Er hält dies lediglich dann nicht mehr für einklagbar, wenn eine Gemeinderatsmehrheit den Informationsbedarf abgelehnt hat. Dem folgt die Kammer aus den vorstehend dargelegten Erwägungen nicht.

Randnummer 29

2.6 Ein Vergleich mit Regelungen anderer Bundesländer zeigt, dass viele Bundesländer entsprechende Vorschriften ausdrücklich in ihre Kommunalordnungen aufgenommen haben bzw. zum Teil die Rechtsprechung im Falle, dass eine ausdrückliche Vorschrift nicht vorhanden ist, ein solches Informationsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes aus der Mandatsstellung herleitet. Hervorzuheben ist, dass die Rechtsprechung für die Bundesländer, in denen ausdrückliche Rechte formuliert sind, die Rechtstellung gleichermaßen mit der verfassungsrechtlich abgesicherten Mandatsstellung begründet und argumentiert, dass es einer Normierung gar nicht bedurft hätte. Dieser Auffassung verschiedenster Obergerichte anderer Bundesländer schließt sich die Kammer vorliegend an (vgl. OVG Lüneburg vom 03.06.2009, Az.: 10 LC 217/07; OVG Sachsen-Anhalt vom 31.07.2009, Az.: 4 O 127/09; HessVGH vom 29.03.2000, Az.: 8 TG 715/98; OVG Münster, B. v. 12.04.2010, Az.: 15 A 69/09; VGH Mannheim, U. v. 12.03.2001, Az.: 1 S 785/00; OVG Frankfurt/Oder vom 23.02.1998, Az.: 1 B 138/97; alles juris).

Randnummer 30

2.7 Vorliegend folgt das eingeklagte Fragerecht des Klägers als einzelnem Gemeinderatsmitglied daneben auch aus § 25 Abs. 1 bis 4 der Geschäftsordnung (GO) des Stadtrates der Stadt Suhl. In dieser Bestimmung der Geschäftsordnung des Stadtrates ist ausdrücklich normiert, dass das einzelne Gemeinderatsmitglied mündliche und schriftliche Anfragen an den Oberbürgermeister der Stadt richten darf, die nach bestimmten Vorgaben mündlich oder schriftlich beantwortet werden müssen. Fragegegenstand dürfen hiernach auch Angelegenheiten der Stadt sein, die nicht Beratungsgegenstand sind. Es bedarf an dieser Stelle keiner Ausführungen zu der Frage, ob die Geschäftsordnung Rechte gewähren und erweitern darf, die die Thüringer Kommunalordnung nicht vorsieht oder ausschließt, denn das Gericht geht davon aus, dass das in § 25 der Geschäftsordnung festgehaltene Fragerecht des einzelnen Stadtratsmitgliedes sich bereits aus der Thüringer Kommunalordnung ergibt.

Randnummer 31

2.8 Das dementsprechend bestehende Recht des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes auf Informationen aus der Verwaltung beschränkt sich vorliegend da Weiteres nicht beantragt wurde auf den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sowie auf die Gegenstände, mit denen der Stadtrat entsprechend der Aufgabenverteilung innerhalb der Gemeinde betraut ist. Es ist wie bereits dargelegt nicht beschränkt auf Beratungsgegenstände und Tagesordnungspunkte, nicht beschränkt auf ein Recht, eine Entscheidung über die Einholung der Information im Gemeinderatsgremium zu beantragen, und nicht beschränkt auf Gegenstände, die eine Mehrheit im Stadtrat wissen will, sondern es handelt sich um ein wehrfähiges, d.h. notfalls einklagbares Recht auf Information gegenüber dem Bürgermeister, vorliegend dem Beklagten.

Randnummer 32

Soweit im Einzelnen beim konkreten Auskunftsgegenstand Rechte Dritter oder Geheimhaltungsinteressen berührt sein könnten, so ist dies eine Frage des hier nicht festzustellenden Einzelfalles. Grenzen des so festgestellten Auskunftsanspruches können auch aus anderen Gründen (Missbrauch des Fragerechtes; Unverhältnismäßigkeit des zu betreibenden Aufwandes zur Antworterteilung, u.a.) existieren, was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Randnummer 33

Alle Gemeindeorgane sind im Übrigen im Rahmen der Thüringer Kommunalordnung verpflichtet, den Gemeinderatsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Hilfestellung zu leisten, so dass im Hinblick auf alle rechtmäßigerweise den Gemeinderat interessierenden, weil von ihm zu bearbeitenden Themenstellungen der Gemeinde die Einholung einer Auskunft gegenüber der Verwaltung von dieser nicht versagt werden darf. Auf Beklagtenseite korrespondiert dem Informationsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds eine Pflicht zur Beantwortung jedenfalls insoweit, als der Bürgermeister diesbezügliches Wissen in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gemeinde oder Stadt nach außen erlangt hat oder erlangen kann. In diesem Sinne ist die Klage in vollem Umfang begründet.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Kommunalverfassungsstreites ist die hinter dem streitenden Organ oder Organteil stehende Gebietskörperschaft, hier die Stadt S..., zur Kostentragung verpflichtet (vgl. BayVGH U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939; OVG Saarland B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; VG Saarland B. v. 15.03.2010, 11 K 759/09; VG Magdeburg U. v. 28.10.2010, 9 A 73/10, wobei verschiedene Gerichte sich zu einer Tenorierung im hier geschehenen Sinn außerstande sehen, da die VwGO eine Kostenauferlegung nur gegenüber einem direkt am Verfahren Beteiligten kenne, dann jedoch einen Kostenerstattungsanspruch des Organs gegenüber der Gebietskörperschaft im Innenverhältnis annehmen; alle juris). Im Falle des vorliegenden Kommunalverfassungsstreites folgt die Kostentragungspflicht der Kommune (bzw. der Erstattungsanspruch des klagenden Organs) aus der Mandatsstellung des Klägers und seiner Stellung als Mitglied des Gemeindeorgans "Gemeinderat" und besteht insoweit, als eine Klage nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund erhoben wurde (so BayVGH U. v. 14.08.2006 a.a.O.), wovon die Kammer vorliegend ausgeht.

Randnummer 35

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 36

Beschluss

Randnummer 37

Der Streitwert wird bis zum 8.03.2011 auf 60.000,Euro, ab dann auf 5.000,Euro festgesetzt.

Randnummer 38

Gründe:

Randnummer 39

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Abtrennung von Verfahrensgegenständen mit Beschlüssen vom 8.03.2011.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 24 ThürKO, § 22 ThürKO, Art. 30 ThürKO, § 12 ThürKO, § 35 ThürKO, § 44 ThürKO, Art. 95 Verf TH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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