Rechtsprechung · VG Meiningen
VG Meiningen, Urteil vom 02.06.2026 – 2 K 1139/24 Me
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMEINI:2026:0602.2K1139.24Me.00
Leitsatz
1. Ein Bürgermeister, der im Internet unter Hinweis auf die Wahl seine Erfolge und die seiner Wählergemeinschaft darstellt, verstößt gegen das Neutralitätsgebot, wenn er hierbei seine Amtsbezeichnung verwendet und sich auf seine Erfahrungen als Bürgermeister und als Mitglied des Stadtrates und der Ausschüsse beruft.
2. Der Verstoß eines Amtsinhabers gegen das Gebot der Neutralität verletzt die Integrität der Willensbildung, da der Wähler seine Entscheidung dann nicht mehr in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung trifft, und ist per se geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Tenor
I. Die Wahl des Stadtrats der Stadt S… vom …2024 wird für ungültig erklärt. Der Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom … 2024 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 1) zu je 1/2. Die Beigeladenen zu 2) bis 21) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wege der Wahlanfechtung gegen die Wahl der Stadtratsmitglieder der Stadt S… und begehrt, dass die Wahl für ungültig erklärt wird. Für diese Wahl war der Kläger wahlberechtigt.
1. Der Kläger beteiligte sich als Kandidat der Wählergemeinschaft „H…“ und der damalige und heutige Bürgermeister der Stadt S… – Beigeladener zu 21. – als Kandidat der Wählergemeinschaft P… an der Kommunalwahl vom …2024 der Stadt S… zur Wahl des Stadtrats.
Im Amtsblatt der Stadt S… – Sonderamtsblatt für die Thüringer Kommunalwahlen 2024 – vom 28.03.2024 wurde die öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt S… – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtratsmitglieder sowie für die Wahl der Ortsteilbürgermeister – veröffentlicht.
Am …2024 wurde der Stadtrat der Stadt S… gewählt. In S… gab es 8.098 wahlberechtigte Bürger. Von den 5.076 abgegebenen Stimmen waren 4.910 gültig und 166 ungültig. Auf „D…“ entfielen 1.175, auf die „C…“ 2.974, auf die „P…“ 806, auf „W…“ 4.290 und auf „P…“ 5.339 Stimmen, wovon 1.774 Stimmen allein auf den Bürgermeister fielen. Der Kläger, auf den 156 Stimmen entfielen, wurde nicht in den Stadtrat gewählt.
Mit Schreiben vom 13.06.2024 focht der Kläger die Wahl der Stadtratsmitglieder der Stadt S… wegen Verstößen gegen Wahlvorschriften, insbesondere im Hinblick auf Verstöße des Bürgermeisters gegen das Neutralitätsgebot, an.
Der Beklagte gab dem Bürgermeister Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen des Klägers zu äußern. Dieser führte mit Schreiben vom 05.08.2024 u. a. aus, dass der vom Kläger dargestellte Internetauftritt des Kandidaten B… für die P… nicht persönlich durch diesen, sondern durch den Verantwortlichen der P… erfolgt sei. Es seien lediglich Erfahrungswerte in der Zusammenarbeit zwischen den Stadtratsmitgliedern und dem Kandidaten B… als Bürgermeister und Stadtratsmitglied wiedergegeben worden. Ein Bezug zu seiner Kandidatur als Stadtrat, seiner Tätigkeit als Bürgermeister oder zu den Kommunalwahlen bestehe nicht. Es läge kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot durch ihn als Bürgermeister vor. Auf die Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom …2024 wies das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen die Anfechtung der Wahl der Stadtratsmitglieder der Stadt S… zurück. Die Wahlanfechtung sei zulässig, aber unbegründet. Es lägen keine erheblichen Verstöße gegen Wahlvorschriften vor, die geeignet gewesen seien, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
2. Mit Schreiben vom 04.09.2024 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,
den Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom …2024 aufzuheben und die Wahl des Stadtrats der Stadt S… vom …2024 für ungültig zu erklären.
Einem Bürgermeister sei es grundsätzlich untersagt, in seiner amtlichen Funktion Wahlwerbung für sich oder seine Wählervereinigung zu betreiben. Der Bürgermeister von S… habe durch den Internetauftritt
[Bild … ]
mit folgendem zu beanstandendem Inhalt:
„Die positive Entwicklung von S… und das spürbare Zusammenwachsen der acht Ortsteile sind maßgeblich dem aktiven Gestaltungswillen von P… zu verdanken.“
und
„Obwohl zahlreiche gute Ideen vorhanden sind, musste ich in meiner persönlichen Erfahrung als Bürgermeister sowie Mitglied des Stadtrates und den Ausschüssen feststellen, dass demokratische Strukturen Entscheidungsprozesse mitunter sehr verlangsamen können. Es ist jedoch ermutigend zu sehen, dass in den meisten Fällen konstruktive und zukunftsfähige Kompromisse unter allen Beteiligten gefunden werden können, wenn man es denn wollte. In solchen Momenten ist die Unterstützung von positiv eingestellten Mitstreitern, wie der P… -Mitstreiter, von großer Bedeutung.“
unmissverständlich als Bürgermeister in amtlicher Funktion mit eigenen gesammelten Erfahrungen aus seiner Amtstätigkeit Wahlwerbung für sich und seine Wählergruppe P… betrieben und damit gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Weiter habe der Bürgermeister seine Leistungen in den Amtsblättern vom 12.01.2024, 09.02.2024, 08.03.2024 und 12.04.2024, teilweise in direktem Zusammenhang zum Abdruck eines Wahlhelferaufrufs bzw. zu amtlichen Informationen des Wahlleiters zur Kommunalwahl, in seiner amtlichen Funktion unter Verwendung seiner Wahlwerbefotos, dargestellt.
Der Bürgermeister habe u. a. im Amtsblatt vom 12.04.2024 mit seiner Äußerung:
„Es freut mich, zu erleben, wie vieles, was wir gemeinsam in den vergangenen Jahren begonnen haben, nunmehr Früchte trägt. Ganz besonders liegt mir persönlich die Wiederbelebung und Pflege unserer Städtepartnerschaften am Herzen. Dass diese nunmehr auf Vereinsebene, unter Geschäftsleuten oder auch im Bereich der Jugend- oder Seniorenarbeit mehr und mehr ausgebaut werden, freut mich ganz besonders.“
neben der
„Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt S… über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am …2024.“
gegen das Neutralitätsgebot verstoßen.
Darüber hinaus lägen Verstöße gegen Art und Ort des Wahlaufrufs und der Briefwahlauszählung sowie gegen die Frist zur Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen spätestens am 58. Tag vor der Wahl (§ 17 Abs. 1 ThürKWG) vor. Wegen Namensdopplungen habe die Gefahr von Verwechslungen bestanden, ohne dass seitens des Beklagten Abhilfe dagegen geschaffen worden sei.
Auch seien die hier nicht vollständig genannten Verstöße gegen Wahlvorschriften in ihrem kumulierten Vorliegen geeignet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Die Wählergemeinschaft P… habe ihren Stimmenanteil von der Kommunalwahl 2019 (29,1 %) zur Kommunalwahl 2024 auf 36,6 % gesteigert. Bürgermeister B… habe seine auf ihn entfallende Stimmenanzahl im Verhältnis zu 2019 ganz erheblich im Jahr 2024 auf 1.770 Stimmen erhöhen können. Dies bedeute eine Steigerungsrate im Verhältnis zu 2019 von mehr als 10 %. Andere nicht beworbene P…-Kandidaten hätten keine derartigen Steigerungswerte im Verhältnis zu 2019 erzielt. Die Parteien C…, L…, S… und F… hätten geringere bzw. große Verluste erlitten und seien zum Teil nicht zur Wahl angetreten. Nur die Wählergemeinschaft H… habe, allerdings wesentlich geringere, Zuwächse bei den Wählern erzielen können. Damit sei auch rein statistisch klar belegt, dass sich die Wahlverstöße des Bürgermeisters B… direkt auf das Wahlergebnis seiner Liste, auf welcher er auf Listenplatz 1 kandidiert habe, positiv ausgewirkt hätten. Anders als die Thüringer Landeswahlordnung fordere der hier einschlägige § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG nur, dass die erheblichen Verstöße gegen die Wahlvorschriften geeignet seien, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art und Ort des Wahlaufrufs und der Briefwahlauszählung sowie gegen die Frist des § 17 Abs. 1 ThürKWG seien unbegründet. Die geltend gemachten Namensgleichheiten/-ähnlichkeiten führten nicht zu einem Verstoß gegen Wahlvorschriften. Der Bürgermeister von S… habe mit seiner zulässigen Öffentlichkeitsarbeit nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. In den von dem Kläger genannten Amtsblättern habe der Bürgermeister lediglich in normalem Umfang über aktuelle Vorkommnisse in der Stadt oder mit Bezug auf sie und nicht unmittelbar vor der Wahl informiert. Bei der mit der Wahlanfechtung vorgelegten Kopie der Internet-Bildschirm-Präsentation handle es sich um eine privat im Internet betriebene Homepage der Wählergruppe P… und nicht um eine (amtliche) Informationsplattform der Stadt S….
Bei der Behauptung des Klägers, dass die nicht vollständig genannten Verstöße, insbesondere in ihrem kumulierten Vorliegen, auch einen nachweislich positiven Einfluss auf das Wahlergebnis für den Bürgermeister und für die Wählergemeinschaft P… gehabt hätten, handle es sich um eine schlichte Mutmaßung, die durch nichts zu belegen bzw. tatsächlich nicht nachzuweisen sei. Sie werde deshalb als nicht relevant für die Bewertung der Wahlanfechtung zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 1) beantragte in der mündlichen Verhandlung,
die Klage abzuweisen.
Unter statistischen Gesichtspunkten könnten sich die von dem Kläger vorgetragenen Verstöße gegen Wahlvorschriften unter keinen denkbaren Gesichtspunkten auf das Ergebnis der Wahl auswirken.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom …2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
1. Die Klage ist zulässig.
Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 5. August 2021 – 3 ZKO 544/20 –, juris, Rn. 4, m. w. N.). Der Kläger war auch als Wahlberechtigter bei der hier streitigen Stadtratswahl befugt, die Wahl anzufechten. Er hat dies ferner fristgerecht nach § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG – getan (vgl. ThürOVG, Urteil vom 27. November 2014 – 3 KO 107/14 –, juris, Rn. 25; ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2009, 2 KO 238/08, juris, Rn. 35).
2. Die Klage ist auch begründet.
Nach § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
2.1 Als wesentliche Wahlvorschriften kommen dabei alle die Bestimmungen in Betracht, die die für die Wahl der Stadtratsmitglieder tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl (Art. 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes – GG – und Art. 95 S. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen sichern sollen (vgl. grundlegend dazu ThürOVG, Urteil vom 20. Juni 1996 2 KO 229/96 – juris, Rn. 93, m. w. N.). Darunter fällt auch das Neutralitätsgebot (vgl. ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 2 KO 238/08 –, juris, Rn. 43).
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung zu seiner Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt daher staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Die Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich im Wahlkampf neutral zu verhalten. Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. So sind etwa die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf überschritten, wenn er das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sind. Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. Anders als nichtstaatliche bzw. nichtkommunale Dritte ist die vollziehende Gewalt dem Gebot der Freiheit der Wahl unterworfen (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit zu ihrer Gewährleistung verpflichtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2024 – 10 LA 84/24 –, juris, Rn. 25 unter Hinweis auf: BVerfG, Urteil vom 2. März.1977 – 2 BvE 1/76 –, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 5.96 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 – 8 C 14.02 –, juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 8 B 24.12 –, juris, Rn. 12 sowie OVG Lüneburg vom 26. März 2008 – 10 LC 203/07 –, juris, Rn. 26; OVG Lüneburg vom 29. Januar 2009 – 10 LA 316/08 –, juris, Rn. 11 und auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 1 S 581/19 –, juris, Rn. 33; Blum in Blum / Meyer, NKomVG, 6. Auflage 2022, § 80, Rn. 51; ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 2 KO 238/08 –, juris, Rn. 45, m. w. N.).
Mit anderen Worten ist das Neutralitätsgebot verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken; wenn also die Äußerung „entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris, Rn. 56). Diese für die Wahl zum Bundestag entwickelten Grundsätze gelten nach Art. 28 Abs. 1 GG auch für den kommunalen Bereich (vgl. VG München, Urteil vom 16. September 2025 – M 16 K 23.2259 –, juris, Rn. 66 ff., m. w. N; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 1988 – 15 A 924/86 –, juris, Rn. 55).
2.2 Die Grenze der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit hat der Bürgermeister hier durch den Inhalt seines flächendeckenden Internetauftritts:
„Die positive Entwicklung von S… und das spürbare Zusammenwachsen der acht Ortsteile sind maßgeblich dem aktiven Gestaltungswillen von P… zu verdanken. Unser Team für den Stadtrat“.
und
„Obwohl zahlreiche gute Ideen vorhanden sind, musste ich in meiner persönlichen Erfahrung als Bürgermeister sowie Mitglied des Stadtrates und den Ausschüssen feststellen, dass demokratische Strukturen Entscheidungsprozesse mitunter sehr verlangsamen können. Es ist jedoch ermutigend zu sehen, dass in den meisten Fällen konstruktive und zukunftsfähige Kompromisse unter allen Beteiligten gefunden werden können, wenn man es denn wollte. In solchen Momenten ist die Unterstützung von positiv eingestellten Mitstreitern, wie der P… -Mitstreiter, von großer Bedeutung.“
verletzt.
In diesem Internetauftritt schildert der Bürgermeister, „die positive Entwicklung“ in S… während seiner Amtszeit und hebt hervor, dass dies „positiv eingestellten Mitarbeitern“, wie der „P…-Mitstreitern“, also seiner Wählervereinigung, zu verdanken ist.
Er betont, dass er während seiner Amtszeit und trotz „seiner Erfahrungen als Bürgermeister sowie Mitglied des Stadtrats und der Ausschüsse“ vor Probleme gestellt wurde („dass demokratische Strukturen Entscheidungsprozesse mitunter sehr verlangsamen“).
Schließlich gibt er zu erkennen, dass aber auch in der Zukunft die bisher positive Entwicklung der vergangenen fünf Jahre erfolgreich wird fortgesetzt werden können („ermutigend zu sehen“, „zukunftsfähige Kompromisse“).
Bei diesem Bericht über die Erfolge in der Vergangenheit und der Gegenwart sowie die Einschätzung künftiger Leistungen, die in direkter Verbindung zu der grafischen Darstellung: „Listenplatz 1“, „… B…“ und „Bürgermeister, 44 Jahre alt“, stehen, trat der Bürgermeister nicht mehr nur in rechtlich zulässiger Weise als „Zugpferd“ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 7 A 10305/91 –, juris, Rn. 36 ff., [50]) für seine Wählervereinigung auf. Vielmehr erinnert der Internetauftritt ob der wertenden Darlegung an eine Erfolgsbilanz und fordert den potentiellen Wähler – wenn auch nicht ausdrücklich so aber doch erkennbar – auf, die bisher gewinnbringende Tätigkeit des Bürgermeisters für die Stadt S… bei der Stimmabgabe am …2024 zu berücksichtigen. Dies spiegelt sich in der Wiederholung und optischen Hervorhebung der Textpassage: „Die positive Entwicklung von S… und das spürbare Zusammenwachsen der acht Ortsteile sind maßgeblich dem aktiven Gestaltungswillen von P… zu verdanken.“ wider, und lässt keinen Zweifel daran, dass er, der Bürgermeister, für die Wählergemeinschaft P… eine Wahlempfehlung ausspricht.
Diese Äußerung steht damit – entgegen den Ausführungen des Bürgermeisters in seinem Schreiben vom 05.08.2024 – in Bezug zu seiner Kandidatur als Stadtrat, seiner Tätigkeit als Bürgermeister und zu den Kommunalwahlen. Sie ist damit unter erkennbarer Bezugnahme auf das Amt als Bürgermeister erfolgt, „um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit und Gewichtung zu verleihen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris, Rn. 56).
Hieran ändert auch der Umstand, dass der Internetauftritt nicht von dem Bürgermeister, sondern von seiner Wählergemeinschaft P… veranlasst und gestaltet wurde, nichts. Insoweit muss er sich deren Tätigkeit zurechnen lassen. Es wurde auch nicht vorgetragen oder ist sonst ersichtlich, dass der Internetauftritt gegen den Willen des Bürgermeisters erfolgte oder er hiergegen vorgegangen wäre. Im Verhältnis zum Bürger ist der Bürgermeister ausnahmslos für die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorgaben – hier die Beachtung des Neutralitätsgebots – verantwortlich, auch wenn er diese nicht unmittelbar selbst verletzt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris, Rn. 108).
2.3 Ein weiterer erheblicher Wahlverstoß liegt in der Darstellung des Bürgermeisters im Amtsblatt vom 12.04.2024.
Die Äußerung des Bürgermeisters:
„Es freut mich, zu erleben, wie vieles, was wir gemeinsam in den vergangenen Jahren begonnen haben, nunmehr Früchte trägt. Ganz besonders liegt mir persönlich die Wiederbelebung und Pflege unserer Städtepartnerschaften am Herzen. Dass diese nunmehr auf Vereinsebene, unter Geschäftsleuten oder auch im Bereich der Jugend- oder Seniorenarbeit mehr und mehr ausgebaut werden, freut mich ganz besonders.“
ist neben der „Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt S… über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am …2024“ abgedruckt. Der Bürgermeister berichtet auch hier über Tätigkeiten in der Vergangenheit („vergangenen Jahre“), die als Erfolg versprechend für die Zukunft („mehr und mehr ausgebaut werde“) bewertet werden. Diese Darstellung im Amtsblatt 6 Wochen vor der Wahl neben der fettgedruckten amtlichen Wahlbekanntmachung verstößt gegen das Neutralitätsgebot, da sie potentielle Wähler motiviert, sich bei der Stimmabgabe für den Bürgermeister bzw. die Wählergemeinschaft P… zu entscheiden. Weiter ist das Amtsblatt das amtliche Verkündungsorgan der Gemeinde und muss im Wahlkampf daher dem Gebot parteipolitischer Neutralität in besonderem Maße Rechnung tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1992 – 1 S 2266/91 –, juris, Rn. 16, m. w. N.; VG Meiningen, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 2 K 444/06 Me –, juris, Rn. 47), zumal das Amtsblatt, anders als dem Bürgermeister, nicht jedem Stadtrat oder Kandidaten zur Verfügung steht, um seine Leistungen zu präsentieren.
2.4 Der Verstoß gegen Wahlvorschriften – hier in Form des Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot – ist auch geeignet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
2.4.1 Verlangt wird dabei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis, das dann wieder die Sitzverteilung beeinflussen kann. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang liegt nur dann vor, wenn nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein kann. Notwendig für die Ungültigkeitserklärung einer Wahl ist die reale Möglichkeit, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf zu einem anderen Ergebnis, sprich zu einer Veränderung bei der tatsächlichen Sitzverteilung zwischen den Parteien oder Gruppierungen geführt hätte. Hieran fehlt es aber regelmäßig, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Wahlverstöße auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie ausgeschlossen sind, ganz fernliegen, sich als höchst unwahrscheinlich darstellen oder gar lebensfremd erscheinen (vgl. grundlegend dazu ThürOVG, Urteil vom 20. Juni 1996 2 KO 229/96 – juris, m. w. N. – zur Kreistagswahl; ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 2 KO 238/08 –, juris – zur Bürgermeisterwahl; VG Meiningen, Urteil vom 16. Juli 2019 2 K 1128/18 Me zur Bürgermeisterwahl und ursächlichem Zusammenhang, nicht veröffentlicht).
2.4.2 Dies zu Grunde gelegt, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine wesentliche Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die vorliegenden Verstöße gegen das Neutralitätsgebot nicht lebensfremd sind und damit die reale Möglichkeit besteht, dass ohne Verstoß gegen das Neutralitätsgebot die Wahl zu einer anderen Sitzverteilung geführt hätte.
Der Beigeladene zu 1) äußerte sich dahingehend, dass die vom Kläger vorgetragenen Verstöße gegen Wahlvorschriften aus mathematischen/statistischen Gründen nicht geeignet seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Er machte insbesondere hierzu bereits mit Schreiben vom 15.06.2024 an die Landrätin des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, des Weiteren gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 17.05.2026 und 30.05.2026 sowie persönlich in der mündlichen Verhandlung, u. a. unter Verwendung von Statistiken und Gewinn- und Verlustrechnungen, Ausführungen.
Die Kammer folgt seiner Auffassung jedoch nicht. Der Verstoß eines Amtsinhabers gegen das Gebot der Neutralität verletzt die Integrität der Willensbildung, da der Wähler seine Entscheidung dann nicht mehr in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung trifft (vgl. VG Weimar, Urteil vom 28. Februar 2007 – 6 K 1360/06 We –, juris, Rn. 36), und ist per se geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Anders als bei Verstößen formeller Art, beispielsweise bei der Feststellung gültiger und ungültiger Stimmen oder bei Verstößen gegen einzuhaltende Fristen, deren Auswirkungen „fassbar“ und damit auch mathematisch/statistisch belegbar sind, ist dies bei der unzulässigen Einflussnahme auf die persönlich und subjektiv geprägte Meinungsfindung bzw. -kundgabe des Wählers nicht der Fall.
So lässt es die grafische Gestaltung des Internetauftritts des Bürgermeisters und seiner Wählergemeinschaft P…, unter Hinweis auf die Wahl („Listenplatz 1“) mit der Hervorhebung der Amtsbezeichnung („Bürgermeister“), in Verbindung mit der Darstellung der vergangenheitsbezogenen und zukunftsorientierten Arbeit des Bürgermeisters als nicht lebensfremd erscheinen, dass die Entscheidung des Wählers über seine Stimme, insbesondere bei noch unentschlossenen Wählern, beeinflusst wurde. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein potentieller Wähler davon ausgeht, dass ein Kandidat bzw. seine Wählervereinigung, für die er auftritt und die bereits in der Vergangenheit erfolgreiche Arbeit geleistet hat, dies auch nach der Wahl fortsetzen wird. Es ist ebenfalls nicht lebensfremd davon auszugehen, dass der Entschluss überhaupt zur Wahl zu gehen erst durch das konkrete Auftreten des Bürgermeisters beim potentiellen Wähler geweckt wurde.
Ohne Auswirkung auf das Wahlergebnis am …2024 wäre der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht allenfalls dann gewesen, wenn auf den Bürgermeister keine Stimme entfallen wäre; dann wäre eine Auswirkung des Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot praktisch so gut wie ausgeschlossen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Von den 5.076 abgegebenen Stimmen waren 4.910 gültig und 166 ungültig. Auf „D…“ entfielen 1.175, auf die „C…“ 2.974, auf die „P…“ 806, auf „W…“ 4.290 und auf „P…“ 5.339 Stimmen, wovon 1.774 Stimmen allein auf den Bürgermeister fielen. Unter keinen Gesichtspunkten ist eine Prognose möglich, ob und wie die Entscheidung der Wähler ohne den Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ausgefallen wäre. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ist angesichts der herausgehobenen Stellung des Bürgermeisters nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, jedenfalls nicht ausgeschlossen.
2.5 Nachdem hier die Ergebnisrelevanz bereits auf Grund des Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot bejaht wurde, geht die Kammer nicht mehr auf die von dem Kläger weiter monierten, teils aber unsubstantiierten Verstöße (vgl. zu Mutmaßungen: ThürOVG, Beschluss vom 5. August 2021 – 3 ZKO 544/20 –, juris, Rn. 12) gegen Wahlvorschriften ein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladenen zu 2) bis 21) keinen Antrag gestellt und sich daher nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben, sind sie an der Kostentragung nicht zu beteiligen, müssen aber ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung 2025.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 17 ThürKWG, § 31 ThürKWG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Meiningen in 2 K 1139/24 Me entschieden?“