Rechtsprechung · VG Köln
VG Köln, Urteil vom 24.09.2026 – 4 K 6494/25
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2026:0924.4K6494.25.00
Leitsatz
1. Zum Austausch der Rechtsgrundlage von § 39 Abs. 1 LFGB gegen Artikel 138 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625.
2. Wird gemäß Art. 119 Abs. 4, Abs. 5 der Verordnung (EU) 1308/2013 die Nährwertdeklaration bzw. das Verzeichnis der Zutaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. l bzw. lit. b der Verordnung (EU) 1169/2011 auf elektronischem Wege angegeben, darf diese Deklaration bzw. dieses Verzeichnis nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden. Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn sich unmittelbar auf der elektronischen Anzeigenseite das Unternehmenslogo eines Lebensmittelunternehmers findet oder dort eine Schaltfläche hinterlegt ist, die auf werbende Inhalte führt.
3. Beauftragt ein Lebensmittelunternehmer Drittunternehmen mit dem Hosting der Internetseite, auf der das Nährwertverzeichnis bzw. das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege angegeben wird, begründet dies seine Verantwortlichkeiten nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 1169/2011 im Fall von auf der Internetseite auftretenden Verstößen.
Tenor
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 28. Juli 2025 wird, soweit sie sich auf die Anordnungen in Ziffer 1 des vorgenannten Bescheids bezieht, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der N. Group, die in Deutschland in M.-Märkten unter anderem Lebensmittel vertreibt. Vertrieben werden auch Weine und von der Klägerin als solche bezeichnete Exklusivweine, die von Dritten ausschließlich für M. abgefüllt und sodann nur von M. vertrieben werden sollen. Die Klägerin gibt für diese Produkte unter Rückgriff auf Art. 119 Abs. 4, Abs. 5 VO (EU) 1308/2013 die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Weg an, indem sie auf die Etiketten der Weinflaschen einen QR-Code aufbringen lässt, über den man auf eine Internetseite mit der Nährwertdeklaration und dem Zutatenverzeichnis des jeweiligen Weines gelangt. Die Gestaltung der Internetseite variiert je nach Wein, enthält jedoch jeweils in der Kopfzeile des Internetauftritts ein Logo, dass den Begriff „M.“ zeigt, der in weißer Schrift auf rotem Grund geschrieben ist und mit einem gelben Punkt schließt. Überdies befindet sich unterhalb des Unternehmenslogos eine weitere, in der Farbe grau gehaltene Zeile, bei der sich hinter der Bezeichnung „Weitere Infos“ ein Auswahlmenü befindet, welches im Fall des Anklickens auf der gesamten Anzeigefläche erscheint und dadurch sowohl die Nährwertdeklaration und als auch Zutatenverzeichnis vollständig überlagert. In diesem Auswahlmenü sieht man unter anderem anhand von Sternen bemessene Kundenbewertungen, aber auch weitere Kategorien wie „Geschmackserlebnis, Rebsorten, Empfehlen, DLG GEPRÜFT für M., Bewertung abgegeben“ und erhält auf Wunsch Informationen zum Herkunftsland der Weintrauben. Klickt man auf ein weiteres, im Banner hinterlegtes und mit einem „i“ versehenes Feld, nennt die Internetseite die „I. GmbH“ als deren technischen Betreiber. Datensatzverantwortlicher ist die Klägerin.
„Bilddarstellung wurde entfernt“.
Einige Lebensmittelämter, die bundesweit Planproben von durch die Klägerin vertriebenen Weinen entnommen hatten, beanstandeten in den Prüfberichten, dass auf der über den QR-Code erreichbaren Internetseiten neben den Informationen über die Zutaten und die Nährwerte überdies die Angabe „M.“ zu finden war, und sahen hierin einen als Kennzeichnungsmangel gewerteten Verstoß gegen Art. 119 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO (EU) 1308/2013. Selbiges gölte für einen auf der Seite aufgebrachten Link, über den man das Produkt empfehlen oder Rezepte einsehen könne.
Konkret informierte die Anstalt des öffentlichen Rechts „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland“ (im Folgenden: CVUA Rheinland) unter dem 6. Juni 2024 das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Viersen und wies den Kreis auf die nach ihrer Sicht bestehenden Kennzeichnungsmängel hinsichtlich des Produkts „Rosé halbtrocken 10,5 % Vol.“ aufgrund einer Probenentnahme vom 19. April 2024 hin.
Der Kreis Viersen forderte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2024 unter Übermittlung des Prüfberichts der CVUA Rheinland vom 6. Juni 2024 zur Stellungnahme auf.
Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 teilte die zentrale Rechtsabteilung der N.-Group dem Kreis Viersen im Namen der Klägerin mit, der seitens der CVUA Rheinland angenommene Kennzeichnungsmangel liege nicht vor. Man habe bei der Ausgestaltung der „Landingpage“ - gemeint ist die Internetseite, auf die der QR-Code führt - bewusst auf Informationen zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken verzichtet. Dies bestätige die Kontrollüberlegung, was man an auf einer Internetseite grundsätzlich technisch möglicher Werbung alles nicht sehe - hier etwa einen Grill, ein erfrischendes Glas Wein oder einen Imagefilm des Weinguts. Es handle sich bei dem genannten Wein um einen Exklusivartikel, der nur in der Eigenmarkenausstattung für M. erstellt worden und sonst nirgends erhältlich sei. Es erschließe sich nicht, inwieweit der Schriftzug „M.“, der zudem in den Hintergrund trete, geeignet sein solle, das Kaufverhalten von Verbrauchern zu beeinflussen. Gleiches gelte für die Schaltfläche „Weitere Infos“. Es handle sich bloß um zwei (weitere) Worte, da der von der CVUA gerügte Inhalt tatsächlich auf einer anderen Internetseite liege. Deren Aufruf verlange eine aktive Handlung des Verbrauchers, so dass eine räumliche und zeitliche Zäsur vorliege.
Mit Schreiben vom 5. August 2024 übermittelte der Kreis Viersen der Beklagten den vorgenannten Prüfbericht und bat aufgrund des in Y. befindlichen Betriebssitzes des Vorlieferanten die Beklagte um das Ergreifen weiterer Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung an, mit der sie unter anderem dazu verpflichtet werden sollte, sämtliche von ihr verwaltete Internetseiten zur elektronischen Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen von Wein so anzupassen, dass diese keine anderen Informationen zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken bereitstellten, was das Entfernen des Logos „M.“ sowie sonstige Verweise umfasse.
In ihrer auf das Anhörungsschreiben bezogenen Stellungnahme vom 1. Juli 2025 ließ die Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, ausführen, ihre Internetseite entspreche den rechtlichen Vorgaben des Art. 119 VO (EU) 1308/2013. Bei der Angabe „M.“ handle es sich nicht um „andere Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken“ im Sinne der vorgenannten Norm. Schon aus deren Wortlaut ergebe sich, dass die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auf der Internetseite sehr wohl gemeinsam mit anderen Informationen angezeigt werden dürften, solange diese nicht den vorgenannten Zwecken dienten. Die von der Beklagten beanstandete Angabe „M.“ diene nicht der Verkaufsförderung, sondern als neutrale und sachliche Information der Verbraucherinformation bzw. des Verbraucherschutzes, da sie die Identifikation des Verkäufers ermögliche. Die Zuordnung erlaube dem Verbraucher auf den ersten Blick die Verifikation, ob es sich um die richtige Internetseite handle. Gerade im Bereich des Internets und der damit verbundenen technischen (Missbrauchs-)Möglichkeiten komme es zum einen immer häufiger zu gefälschten Websites und zum anderen auch zu technischen Fehlern. Die Angabe „M.“ sei auch deswegen eine für den Verbraucher wichtige Angabe zur Überprüfung der Zuordnung bzw. Authentizität der Internetseite, da der QR-Code nicht auf eine Seite mit einer „M.-eigenen URL“, sondern auf eine Unterseite von www.Q..de verweise. Eine Verkaufsförderung finde selbst in dem Fall, dass der Endverbraucher den Wein erstmals nachträglich scanne, nicht statt. Schließlich sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich bei ihren Exklusivweinen die Angabe „M.“ auch auf der Weinflasche befinden dürfte. Dieses Normverständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorgaben von Art. 119 Abs. 4 und 5 VO (EU) 1308/2013. Denn durch die Angabe „M.“ werde unter Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 die übersichtliche, gut lesbare, deutliche und nicht durch Werbung überlagerte Pflichtinformation in keiner Weise beeinträchtigt. Gleiches gelte für die optisch kleingehaltene und daher unauffällige Angabe „Weitere Infos“. Auch diese sei keine „andere Information zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken“. Diese Angabe sei offenkundig inhaltlich neutral und könne nicht verkaufsfördernd wirken. Unerheblich sei schon nach dem Wortlaut („zusammen“) von Art. 119 Abs. 4, Abs. 5 VO (EU) 1308/2013, ob sich auf der sich öffnenden anderen Website, Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken befänden. Die Ausführungen der Kommission in der Bekanntmachung C/2023/1190 hätten als rechtlich nicht verbindliche Meinungsäußerung keine Relevanz; sie seien überdies verkürzt, inhaltlich unzutreffend und erfassten Exklusivartikel nicht. Die angekündigte Ordnungsverfügung erweise sich im Fall ihres Erlasses überdies als unbestimmt.
Mit Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Juli 2025 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, sämtliche von ihr verwalteten Internetseiten zur elektronischen Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen von Wein so anzupassen, dass auf diesen keine anderen Informationen zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken dargestellt werden. Dies umfasse vorliegend das Entfernen des Logos (M.) (vgl.: https://www.Q..de/ „Bezugsquelle wurde entfernt“) sowie der Verlinkung „weitere Infos“. Weiter gab die Beklagte der Klägerin auf, auch zukünftige Internetseiten entsprechend der in Ziffer 1 angeordneten Vorgaben zu gestalten (Ziffer 2) und ihr die Erfüllung der Pflicht aus Ziffer 1 binnen vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der bereits bestehenden Internetseiten nachzuweisen. Hierzu genüge aufgrund des gleichgelagerten Designs der verschiedenen Landingpages die Übersendung einer musterhaften Website (Ziffer 3). Die Beklagte drohte unter Ziffer 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,- Euro an für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen aus Ziffern 1 und / oder 2 nicht oder nicht vollständig nachkomme. Die Beklagte drohte schließlich unter Ziffer 5 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an, falls die Klägerin den Anordnungen aus Ziffer 3 nicht oder nicht fristgemäß nachkomme. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 ordnete die Beklagte nicht an.
Zur Begründung führte sie aus, mehrere Planproben hätten Verstöße gegen Art. 119 Abs. 4 und Abs. 5 VO (EU) 1308/2013 aufgezeigt. Die Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung beruhten auf § 39 Abs. 1 LFBG. Auf den von der Klägerin betriebenen Internetseiten, auf welchen unter anderem die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis zu den entsprechenden Produkten dargestellt würden, befände sich im oberen Bereich der Internetseite ebenfalls ein visuell deutlich hervortretendes Logo des Unternehmens M., das in Form eines roten Balkens im oberen Bereich der Internetseite mit dem weißen Schriftzug „M.“ bestehe. Hierbei handle es sich um eine Information zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken. Vorliegend werde das neutrale Umfeld der Nährwertdeklaration und des Zutatenverzeichnisses beeinträchtigt, da anderweitige Assoziationen des Verbrauchers mit dem Unternehmen M. geweckt würden. Er könne daher nicht unbeeinflusst die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis einsehen. Die Darstellung des Unternehmenslogos, mit dem nicht nur produktbezogen, sondern auch allgemein für M. geworben werde, sei entgegen des klägerischen Vorbringens im Verwaltungsverfahren nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig, da anhand sonstiger Angaben die Echtheit der Website erkannt werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine Unterseite von www.Q..de handle, so dass eine Zuordnung zur Klägerin nicht über die URL möglich sei. Es sei einzuwenden, dass bereits durch die visuell hervorgehobene Bezeichnung des Weines klar erkennbar sei, ob man auf der richtigen Internetseite gelandet sei. Auch sei der Aspekt, dass es sich um eine Exklusivmarke handle und der Käufer somit zunächst grundsätzlich wisse, das Produkt bei M. gekauft zu haben, kein Umstand, der gegen die Einordnung des Logos als Information zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken spreche. Überdies sei er unerheblich. Ferner befinde sich nicht jeder Verbraucher im Moment des Einsehens der Pflichtinformationen in einem M.-Markt oder sei gleichzeitig Käufer des Produkts. Die in Art. 119 und 120 VO (EU) 1308/2013 aufgeführten obligatorischen und fakultativen Angaben, die auf dem Etikett aufgeführt seien, könnten auf der Landingpage wiederholt werden, aber eben nicht weitere Informationen zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken angegeben werden, die - wie hier - nicht auf dem Etikett abgedruckt seien. M. sei auf diesem auch nicht als Abfüller aufgeführt. Informationen, die den Leser zum Kauf des Produktes selbst oder weiteren Produkten animierten und somit der Vermarktung dienten, seien selbst dann unzulässig, wenn sie Pflichtinformationen nicht überlagerten. Dies folge auch aus der neu gewählten Formulierung „Informationen zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken“, welche nicht in Art. 13 VO (EU) 2011/1169 Niederschlag gefunden habe. Auch bei der Verlinkung „Weitere Informationen“ handle es sich um eine Information zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken. Gleiches gelte für die dortigen Inhalte. Unbedeutend sei, dass ein Teil der Informationen nicht unmittelbar auf der Landingpage stünde. Darauf, ob der Button „Weitere Infos“ selbst neutral gestaltet sei, komme es nach Sinn und Zweck von Art. 119 Abs. 4 und Abs. 5 VO (EU) 2017/625 ebenfalls nicht an. Die Klägerin sei als Betreiberin der Websites verantwortlich im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Die Beklagte habe ihre Entscheidung in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen. Die Anordnung zur Anpassung der Internetseiten stelle ein effektives Mittel zur Gefahrenabwehr dar, diene mithin dem Verbraucherschutz und sei auch im Übrigen insgesamt verhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohungen beruhten auf § 55, § 57, § 63 VwVG NRW. Die angedrohten Zwangsgelder seien als mildestes in Betracht kommendes Mittel überdies geeignet, die Ordnungsverfügung im Falle der Nichtbefolgung durchzusetzen.
Die Beklagte übermittelte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Bescheid per einfachem Brief. Diese füllten unter dem 6. August 2025 ein im Briefumschlag beiliegendes „Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines [...] Schriftstücks (§ 5 Abs. 1 VwZG/BVwZG)“ aus.
Die Klägerin hat am 12. August 2025 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, die Annahme der Beklagten, Verbraucher könnten den QR-Code auch erst Jahre nach dem Kauf scannen und daher nicht mehr wissen, wo der Wein erworben worden sei, scheine lebensfremd, zumal es sich bei den Weinen um niedrigpreisige Artikel handle, die üblicherweise zum kurzfristigen Verzehr und nicht zur langjährigen Lagerung gekauft würden. Aber selbst in einem solchen Fall stelle die Angabe „M.“ keine verkaufsfördernde Maßnahme mehr dar, da der Wein bereits erworben worden sei. Weder die Farbe des Schriftzugs noch dessen Schriftart noch seine den übrigen Angaben deutlich untergeordnete Platzierung trügen das Ergebnis der Beklagten. Es erfolge keine Lenkung der Verbraucher weg von den Zutatenlisten bzw. den Nährwertangaben, deren Überschriften hervorgehoben seien und ins Auge fielen. Auch bei der Angabe „Weitere Infos“ handele es sich nicht um „andere Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken“. Die Beklagte unterstelle insofern zu Unrecht, dass es rechtlich irrelevant sei, ob die Angabe „Weitere Infos“ selbst Verkaufs- bzw. Vermarktungszwecken dienen könne oder nur die Inhalte, die sich auf einer anderen Website öffneten, wenn man diese Angabe anklickte. Vergleichbar habe der Europäische Gerichtshof bereits im Fall von gesundheitsbezogenen Angaben zum Begriff „Beifügen“ entschieden. Weitere Angaben neben der Zutatenangabe und der Nährwertdeklaration seien auch auf den Internetseiten unzähliger anderer Weinhändler zu finden. Alle dreizehn genannten Weine würden auf Grundlage eines mit den Lieferanten geschlossenen Eigenmarken-Rahmenvertrages bezogen und seien damit Exklusivprodukte. Die jüngsten Behauptungen der Beklagten im Klageverfahren zu Online-Shops Dritter, die für die Klägerin produzierte Weine ebenfalls vertreiben würden, seien unsubstantiiert und würden bestritten. Jedenfalls bestehe keine Geschäftsbeziehung zu diesen Dritten. Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung sei auch unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig, weil sie die gesetzlichen Vorgaben des Art. 119 Abs. 4 Satz 3 bzw. Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO (EU) 1308/2013 weitgehend wiederhole. In Folge dessen sei auch Ziffer 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Juli 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, bei den der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zu Grunde liegenden amtlich beprobten Weinen handle es sich entgegen des klägerischen Vortrags gerade nicht ausschließlich um Exklusivweine. Eine Internet-Recherche habe ergeben, dass fünf der dreizehn beprobten Weine auch von Dritten zum Verkauf angeboten würden. Es handle sich etwa um auf den Verkauf von (alkoholischen) Getränken spezialisierte Online-Shops. Design und Aufmachung des Etiketts der jeweiligen Weine seien mit den von der Klägerin vertriebenen Produkten weitgehend oder vollständig identisch. Gemäß der zutreffenden Annahme in der Ordnungsverfügung handle es sich bei dem von der Klägerin auf den von ihr verwalteten Internetseiten zur elektronischen Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen von Wein verwendeten Logo („M.“) um eine andere Information zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken i. S. d. Art. 119 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO (EU) 1308/2013. Dies gelte selbst im Fall exklusiv vertriebener Weine. Der Schriftzug wecke beim Verbraucher aufgrund des Namens, der unternehmenseigenen Schriftart und dem markanten Farbschema automatisch eine Assoziation mit der Klägerin. Dies stelle eine Form der Vermarktung, einen werbewirksamen Effekt, und damit gerade keine neutrale, sachliche Information dar. Der Schriftzug werde in den Vordergrund gerückt, was den ersten Blick des Verbrauchers auf den Schriftzug lenke und ihn von den Verbraucherinformationen ablenke. Durch ihren Fokus auf das Unternehmenslogo und das Foto der Ware verfehle die Website eindeutig den mit der Veröffentlichung der Verbraucherinformationen verfolgten Zweck. Auch der Verweis der Klägerin darauf, dass der Werbe-Charakter des Schriftzugs ausscheide, da sie diesen auch auf die Flasche selbst drucken könne, lasse dessen werbende Wirkung nicht entfallen. Die Ausführungen der EU-Kommission seien bloß als Auslegungshilfe berücksichtigt, nicht jedoch gesetzesgleich angewendet worden. Dass benannte Dritte Internetauftritte etwaig ähnlich gestalteten, sei unerheblich. Die Beklagte sei für ein Einschreiten gegen diese nicht zuständig. Insoweit fehle es auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Auch die von der Klägerin genutzte Verlinkung „weitere Infos“ stelle „andere Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken dar. Diese führe auf eine Seite, die thematisch nichts mit der vorherigen Website zu tun habe, da kein sachlicher Zusammenhang zum Zutatenverzeichnis oder der Nährwertdeklaration bestehe. Auf der weiterführenden Seite würden dem Verbraucher gar produktbezogene Rezepte und Bewertungen präsentiert und damit Anreize gesetzt, wie er den Wein verwenden könne. Der Verbraucher werde getäuscht und beeinflusst, denn der Link befinde sich auf einer Website, die ihrem Zweck nach ausschließlich der Information des Verbrauchers über Eigenschaften des jeweiligen Produkts dienen solle. Die Verlinkung mache den verbraucherschutzfremden Inhalt der weiterführenden Seite zudem auch in keiner Weise sichtbar. Es würde dem mit der Regelung des Art. 119 Abs. 4 Satz 3 VO (EU) 1308/2013 verfolgten Zweck zuwiderlaufen, wenn Lebensmittelunternehmer die Vorgaben der Norm durch missverständliche und irreführende Verlinkungen umgehen könnten. Die Ordnungsverfügung sei schließlich hinreichend bestimmt, insbesondere wiederhole deren Ziffer 1 nicht bloß den Verordnungswortlaut.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der von der Beklagten übermittelten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Gründe
Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anfechtungsklage statthafte und insgesamt zulässige Klage erweist sich zu weit überwiegenden Teilen als unbegründet (dazu A.). Sie hat einzig im tenorierten Umfang Erfolg (dazu B.).
A. I. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 28. Juli 2025 (im Folgenden: Bescheid) erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids ist aufgrund deren Einordnung als Dauerverwaltungsakt mangels entgegenstehender Regelungen im materiellen Recht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2024 - 3 C 14.22 -, juris Rn. 10, vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 -, juris Rn. 10, und vom 19. September 2013 - 3 C 15.12 -, juris Rn. 9.
1. Ziffer 1 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage entgegen der dortigen Ausführungen nicht in § 39 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), sondern in Artikel 138 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. c) Var. 2 VO (EU) 2017/625.
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung (im Folgenden: VO (EU) 2017/625).
Die Verordnung hat allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 288 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).
Die vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung gehen § 39 LFGB vor. Dass die Beklagte die Verfügung auf § 39 LFGB in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung gestützt hat, ist rechtlich unschädlich. Der vom Gericht vorzunehmende Austausch der Rechtsgrundlage ist nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen möglich, ohne dass der Verwaltungsakt im konkreten Fall eine Wesensänderung erfährt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2024 - 3 C 14.22 -, juris Rn. 10 zum Austausch von § 39 LFBG und Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 VO (EU) 2017/265 in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung.
Denn sowohl Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) Var. 2 VO (EU) 2017/625 als auch § 39 Abs. 1 LFGB verpflichten die zuständigen Behörden zum Einschreiten, wenn lebensmittelrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden; lediglich die Auswahl der geeigneten Maßnahmen steht nach beiden Normen im Ermessen der Behörde.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Juni 2022 - 14 LB 2/22 -, juris Rn. 54; VG Schleswig, Urteil vom 18. April 2023 - 1 A 122/20 -, juris Rn. 33 (jeweils zu § 39 Abs. 2 LFGB). Vgl. zum Austausch der (behördlich genannten) Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 2 LFGB gegen Art. 54 VO (EG) 882/2004 - der Vorgängerfassung der EU (VO) 2017/625 - bereits BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 -, juris Rn. 11.
Es sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen oder zusätzliche Erwägungen erforderlich.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 13 L 1063/25 -, juris Rn. 21 m. w. N.
2. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich als formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte zuständige Behörde im Sinne von Art. 138 VO (EU) 2017/625. Gemäß Art. 3 Nr. 3 lit. a) VO (EU) 2017/625 bezeichnet für Zwecke der Verordnung der Ausdruck „zuständige Behörde“ die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 2017/625 gilt diese Verordnung für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen wurden: Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Dazu gehören nach Art. 138 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 2017/625, jedoch nicht ausschließlich, Anordnungen, die Kennzeichnung von Waren zu ändern. Im Landesrecht bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (ZustVOVS NRW), dass die Kreisordnungsbehörde - und damit die Beklagte - die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 ist.
3. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
aa. Gemäß Art. 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Gemäß Art. 138 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehört als eine mögliche Rechtsfolge, jedoch nicht ausschließlich, die Anordnung, die Kennzeichnung zu ändern.
Vgl. zum Verhältnis der Regelbeispiele bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2021 - 9 B 1002/21 -, juris Rn. 35.
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 2017/625 gilt - wie dargestellt - vorgenannte Verordnung für amtliche Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die auf Unionsebene über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher erlassen worden sind. Gemäß Art. 117 lit. a) der VO (EU) 1308/2013,
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1739 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 1739 vom 29. Juli 2026, S. 1), im Folgenden: VO (EU) 1308/2013,
- einer solchen Vorschrift auf Unionsebene im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EU (VO) 2017/625 - bezeichnet der Ausdruck „Kennzeichnung“ im Sinne des 3. Abschnitts der VO (EU) 1308/2013, in dem sich unter anderem die Artikel 117 und 119 finden, die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen. Gemäß Artikel 119 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013 umfasst die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse unter anderem die obligatorischen Angaben - lit. h) - der Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Emulgatoren (ABl. L 2512 vom 25. September 2024, S. 1), im Folgenden: VO (EU) Nr. 1169/2011,
sowie - lit. i) - das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Gemäß Art. 119 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VO (EU) 1308/2013 gilt hinsichtlich der Nährwertdeklaration: Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols „E“ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.
Gemäß Art. 119 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VO (EU) 1308/2013 gilt hinsichtlich des Verzeichnisses der Zutaten: Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen: a) Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden, b) das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und c) die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.
bb. Dies zu Grunde gelegt liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 EU (VO) 2017/625 in Gestalt eines festgestellten Verstoßes vor.
Die Beklagte hat auf Grundlage von durch Untersuchungsämtern entnommenen Planproben ihrer Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die im Bescheid genannten Weine unter Verstoß gegen Art. 119 Abs. 1 lit. h), lit. i), Abs. 4, Abs. 5 VO (EU) 1308/2013 gekennzeichnet sind.
Zunächst umfasst die Kennzeichnungspflicht der Weine unter anderem gemäß Art. 119 Abs. 1 lit. h), lit. i) VO (EU) 1308/2013 die Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten. Denn die von Ziffer 1 des Bescheids betroffenen Weine unterfallen als Weine aller Art gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) 1234/2007 im Sinne von Anhang VII Teil II (= Teil B) Nr. 16 VO (EU) 1308/2013 den in Art. 119 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013 genannten Erzeugnissen und sie werden in der Union vermarktet.
Sowohl die von der Klägerin auf ihren Internetauftritten und damit auf elektronischem Wege verantworteten Nährwertdeklarationen als auch die Zutatenverzeichnisse genügen jeweils nicht den in Art. 119 Abs. 4, Abs. 5 VO (EU) 1308/2013 hierfür bestimmten weiteren Vorgaben, da sie jeweils zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden. Denn die von dem Unternehmen I. GmbH unter www.Q..de im Auftrag der Klägerin betriebenen Internetseiten, auf die man durch das Scannen von auf Weinflaschen aufgebrachten QR-Codes gelangt, zeigen zum einen neben den Nährwertdeklarationen und Zutatenverzeichnissen jeweils am oberen Beginn der Seiten das Firmenlogo von M., das gemäß dem Corporate Design ein Banner in roter Farbe ist und in weißer Schrift das Wort „M.“ und einen gelben Punkt enthält. Zum anderen hat die Klägerin auf der Landingpage ein weiteres Auswahlmenü unter dem anklickbaren Feld „Weitere Infos“ hinterlegen lassen, dessen Inhalte als andere Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken zusammen mit dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration angezeigt werden.
Der im Wortlaut beider Normen jeweils verwendete Ausdruck „andere Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dem Wortlaut entnimmt das Gericht, dass mit den Begriffen „Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken“ nicht bloß spezifisch erstellte Produktwerbung erfasst werden soll, sondern jede final eingesetzte Information gemeint ist, die potenziell geeignet sein kann, den Absatz des jeweiligen Produkts oder auch von Waren allgemein durch Verkauf oder bereits durch Vermarktung, also den Prozess des Anpreisens des Produkts bzw. von Produkten und / oder von Dienstleistungen im Hinblick auf künftig beabsichtigte Geschäftsbeziehungen, zu fördern. Dabei erfasst der vom Verordnungsgeber gewählte offene Begriff „Informationen“ nach seinem Wortsinn verschiedene Konstellationen und Darstellungsvarianten des zu vermittelnden Inhalts, beispielsweise Wörter, Zahlen, Bilder oder auch Symbole. Ein Unternehmenslogo, zudem ein solches mit einem enthaltenen Schriftzug, ist ersichtlich eine solche Information. Für das von der Kammer angelegte Verständnis spricht auch, dass der Verordnungsgeber nicht jegliche Informationen verboten hat, die im Kontext mit Nährwertdeklarationen oder Zutatenverzeichnissen angezeigt werden, aber ihnen nicht unterfallen. Er verlangt nämlich zusätzlich, dass die Anzeige zugleich zum einen „zusammen“ und zum anderen finalisiert, also mit einer näher bestimmten Zweckrichtung erfolgt.
Für das von der Kammer zu Grunde gelegte Verständnis spricht auch der Entstehungsprozess der Norm, die während des Gesetzgebungsverfahrens eine mehrfache Anpassung und letztlich Ausweitung erfahren hat. Dabei ist den Beteiligten zuzugestehen, dass sich den Gesetzesmaterialien die Absichten des Verordnungsgebers allenfalls rudimentär entnehmen lassen. Zunächst war in dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 1308/2013,
vgl. den (geänderten) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, vom 1. Juni 2018, Dokument 2018/0218 (COD), S. 32,
die im Streit stehende Regelung hinsichtlich der Möglichkeit, in Art. 119 Abs. 1 lit. h) und i) VO (EU) 1308/2013 genannte obligatorische Angaben elektronisch anzeigen zu können, nicht enthalten. Ausgangspunkt der heute bestehenden Möglichkeit zur elektronischen Anzeige von Pflichtinformationen war ein Treffen der Arbeitsgruppe „Agrarerzeugnisse“ (Sonderausschuss Landwirtschaft) bei Verhandlungen im Rat der Europäischen Union am 25. Oktober 2019, bei dem eine Präzisierung der Kennzeichnungsvorschriften des Artikel 119 vorgeschlagen wurde.
Vgl. hierzu den Fortschrittsbericht des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union vom 10. Dezember 2019, Dokument 14983/19, S. 15.
Die bereits in dem Bericht „Überarbeitete Änderungsvorschläge“ des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union vom 26. November 2019, Dokument 14535/19, S. 35, genannte Formulierung „[...] in elektronischer Form bereitgestellt werden kann; in diesem Fall dürfen keine Nutzerdaten erfasst oder nachverfolgt und keine Informationen zu Vermarktungszwecken bereitgestellt werden.“ wird im erstgenannten Bericht dahingehend wiedergegeben, dass „die Daten der Verbraucher, die solche Listen einsehen, nicht gesammelt oder erfasst werden sollten und kein Marketingmaterial gezielt an diese Verbraucher gerichtet werden sollte“.
Im Laufe des Verfahrens unterbreitete der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments Änderungsanträge, die hinsichtlich Artikel 119 des Verordnungsentwurfs in Abs. 3b Satz 2 des Verordnungsentwurfs die Formulierung „Es [das Zutatenverzeichnis] darf nicht zusammen mit anderen Informationen angezeigt werden, die für gewerbliche Zwecke oder für Marketingzwecke bestimmt sind“ vorsah.
Vgl. den Bericht „Ergebnis der Beratungen des Europäischen Parlaments“ des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments vom 6. November 2020, Dokument 12147/20, S. 99 f.
Nachdem ausweislich des Berichts des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union vom 11. März 2021,
Dokument Nr. 6900/21, S. 4,
der Rat und das Europäische Parlament zugestimmt hatten,
vgl. sodann die Synopse zu Entwürfen vom 15. Juli 2021, Dokument 11011/21 vom 22. Juli 2021, S. 65,
dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 1308/2013 harmonisiert werden müssten, und einen Vorschlag der Kommission, die vollständige Nährwertdeklaration außerhalb des Etiketts aufzunehmen, akzeptiert hatten, gingen die Entwürfe der heutigen Fassungen der EU-Verordnung auf die Rechtsakte vom 24. November 2021,
Dokument 14177/21, S. 31, 110,
bzw. vom 30. November 2021,
Dokument PE-Cons 66/21, S. 23 f. und S. 87,
zurück.
Im Erwägungsgrund 42 der VO (EU) 2021/2117,
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union,
durch die Art. 119 Abs. 4, Abs. 5 VO (EU) 1308/2013 seine hier maßgebliche Fassung erhielt, heißt es, dass die Erzeuger die Möglichkeit haben sollen, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden.
Eindeutig ist, dass durch das weitere, absolut strikt gefasste Verbot, Nutzerdaten zu erheben und nachzuverfolgen, der Verordnungsgeber den Unterschieden der verbrauchertypischen Gefährdungslage von Etikett und der eines Internetauftritts mit der Möglichkeit des „gezielten Anbringens von Marketingmaterial“ begegnen wollte. Diese Bestimmung zum Begrenzen der gegenüber einem klassischen Papieretikett neuen und vielfältigeren Anpreisungsmöglichkeiten von Produkten / Dienstleistungen im Internet sind auch prägend für das Verständnis des hier streitgegenständlichen Verbots der Anzeige von Informationen zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken. Seine dahinterstehende Absicht, den die Kennzeichnung verantwortenden Unternehmen keine weiteren (elektronischen) Marketingmöglichkeiten zu eröffnen, ließ der Verordnungsgeber - wie aufgezeigt - trotz wechselnder Formulierungen durchweg während des Gesetzgebungsverfahrens erkennen. Auch dies deutet auf einen von ihm möglichst umfassend gewollten Schutz hin.
Auch der systematische Aufbau der Norm spricht für ein weites Verständnis des Begriffs „Informationen zu Verkaufs- und Vermarktungszwecken“. Bei Art. 119 Abs. 4, Abs. 5 VO (EU) 1308/2013 handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand zur etwaigen elektronischen „Auslagerung“ bestimmter, nach Art. 119 Abs. 1 lit. h), lit. i) VO (EU) 1308/2013 obligatorischer Pflichtangaben, deren dann weiter erforderlichen Voraussetzungen nochmals durch Art. 119 Abs. 4 Satz 3 bzw. Abs. 5 Satz 2 VO (EU) 1308/2013 rückeingeschränkt werden. Verstünde man die in Art. 119 Abs. 4 Satz 3 bzw. Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO (EU) 1308/2013 normierten Anforderungen eng, weitete man den beschränkten Ausnahmetatbestand des Art. 119 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 1308/2013 entgegen dem Willen des Verordnungsgebers (erheblich) auf.
Das vorstehend aufgezeigte Verständnis zu Grunde gelegt ist das auf den verschiedenen Informationsseiten verwendete Unternehmenslogo „M.“ zweifelsohne geeignet, bei den Verbrauchern eine Assoziation mit dem Unternehmen der Klägerin zu erwecken. Durch dessen Verwendung erfolgt keine Darstellung der Pflichtangaben in einem neutralen Umfeld, das sicherstellt, dass der Leser nicht in einer Weise beeinflusst wird, die ihn direkt oder indirekt zum Kauf von Produkten oder zur künftigen Inanspruchnahme von Dienstleistungen animieren soll. Bereits das Unternehmenslogo hat einen Wiedererkennungswert und vermag den Absatz des jeweiligen Produkts zu fördern, denn aufgrund der gemeinsamen Darstellung auf einer Internetseite wird der Eindruck erzeugt, dass das zugehörige Produkt jedenfalls in den von der Klägerin betriebenen M.-Märkten verkauft wird oder wurde. Die Beklagte führt zutreffend an, dass gerade in Fällen, in denen der Konsument des Weins nicht der Käufer des Produkts war, über das Logo gegebenenfalls sogar erstmals ein Bezug zwischen Produkt und dem Unternehmen der Klägerin hergestellt werden kann. Auch mit Blick hierauf vermag ihr Einwand nicht zu überzeugen, bei den Weinen handle es sich um niedrigpreisige Artikel, die üblicherweise zum kurzfristigen Verzehr und nicht zur langjährigen Lagerung gekauft würden, sodass der Konsument sich an den Erwerbsvorgang erinnere. Für unzutreffend hält die Kammer auch ihre weitere Argumentation, die Angabe „M.“ stelle in solchen Szenarien keine verkaufsfördernde Maßnahme mehr dar, da der Wein zu diesem Zeitpunkt bereits erworben sei. Das Gegenteil ist richtig. Aus den vorgenannten Gründen kann der Konsument etwa in Fällen, in dem ihm Wein geschenkt worden ist, durchaus darauf gestoßen werden, dass der Wein in Filialen der Klägerin erhältlich ist. Entgegen der Behauptung der Klägerin handelt es sich bei den in dem Bescheid exemplarisch angeführten Produkten nicht nur um Exklusivweine. Diese finden sich auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Online-Shops Dritter. Aber selbst bei Annahme eines Exklusivprodukts könnte eine künftige, ggfs. wiederholte Kaufentscheidung im Sinne einer gezielten Kundenbindung gefördert werden. Ob - wie die Klägerin vorträgt - auch Dritte auf ihren Internetauftritten neben Zutatenangaben und der Nährwertdeklarationen weitere Informationen anbieten, ist rechtlich ebenfalls unerheblich.
Für nicht wesentlich hält die Kammer den Umstand, ob Banner und Schriftzug verhältnismäßig groß ausgefallen oder markant hervortreten, worauf die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung zuletzt abgestellt hatte. Erheblich ist insoweit vielmehr, dass das Produkt, für das Nährwertdeklaration und Zutatenverzeichnis angezeigt werden, durch Verwendung des Unternehmenslogos jeweils dadurch zweckgerichtet beworben wird, dass eine gedankliche Verknüpfung mit der Klägerin hergestellt wird bzw. werden kann. Der darin liegende Werbeeffekt geht im vorliegenden Fall sogar über das konkrete Produkt hinaus, da die Klägerin zugleich allgemein als Lebensmittelhändler oder Marktteilnehmer beworben wird. Dass die Europäische Kommission ausweislich der Bekanntmachung zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften,
Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften nach der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Kommission Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (ABl. C/2023/1190 vom 24. November 2023), Frage 36, S. 11,
ihre Ausführungen produktbezogen („des Produkts“) tätigt, steht diesem weiten Verständnis nicht entgegen. Insoweit besteht keine Bindungswirkung für das Gericht. Überdies ist mit Blick auf den Wortlaut der Verordnung davon auszugehen, dass erst recht keine Werbung für sonstige Produkte erfolgen darf. Dies folgt schon aus dem gewählten Plural „Verkaufs- oder Vermarktungszwecken“.
Die Anzeige des Logos erfolgt auf den Internetauftritten unzweifelhaft auch „zusammen“ mit der Nährwertdeklaration und dem Zutatenverzeichnis.
Schließlich ist auch die nach dem Wortlaut der Norm erforderliche Finalität gegeben. Einem Firmenlogo kommt dabei per se und auch im konkreten Fall jedenfalls auch der Zweck zu, dass sich der Betrachter das dahinterstehende Unternehmen merkt und zu diesem bei künftigen Ereignissen einen gedanklichen Bezug herstellt. Firmenlogos sind nach allgemein bekannten Marketinggrundsätzen Teil einer kommerziellen Strategie, die darauf abzielt, künftiges Kaufverhalten und damit Entscheidungen des Betrachters zu beeinflussen. Die Klägerin hat auch nicht im Ansatz plausibel aufzeigen können, dass das Firmenlogo einem anderen Zweck als dem von Verkaufs- oder Vermarktungszwecken dient. Es ist für die Erfüllung der Zwecke von Art. 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 VO (EU) schlechterdings nicht notwendig. Soweit sie vorbringt, die Angabe „M.“ diene lediglich der Identifikation des Verkäufers und erfolge aus Gründen der Verbraucherinformation bzw. des Verbraucherschutzes, unter anderem, da der Verbraucher dadurch verifizieren könne, ob es sich um die richtige Internetseite handle und es im Bereich des Internets und der damit verbundenen technischen (Missbrauchs-)Möglichkeiten immer häufiger zu gefälschten Websites komme, hält das Gericht diese Gedanken für nicht tragfähig. Insbesondere erschließt sich nicht, inwieweit das Unternehmenslogo geeignet sein soll, die Authentizität der Website für Besucher nachvollziehbar zu machen und diese dadurch etwa in die Lage versetzt werden sollen, gefälschte Websites zu erkennen. Denn auch Banner, Logos und Schriftzüge können gefälscht werden. Das Vorbringen greift auch nicht mit Blick darauf, dass die Klägerin meint, das Logo diene der Verbraucherinformation und der Verbraucher könne hierdurch die Richtigkeit des Produkts abgleichen. Zum einen gelangen Anwender über das Scannen des QR-Codes zielgerichtet auf die darin von der Klägerin bestimmte Website, so dass eine Fehlleitung / -anzeige ausgeschlossen ist bzw. Fehler einzig im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen, die bereits unmittelbar aus der Verordnung (EU) 1308/2013 verpflichtet ist, den Benutzer sofort und direkt zu den obligatorischen Kennzeichnungsinformationen zu führen.
Vgl. insoweit auch die Bekanntmachung der Europäischen Kommission, Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften nach der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Kommission Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (ABl. C/2023/1190 vom 24. November 2023), Frage 35, S. 11.
Überdies kann ein etwaiger Abgleich des richtigen Hosts der Website über die Produktbezeichnung oder jedenfalls über das auf der Seite auch - wenn auch entgegen § 5 DDG nicht unmittelbar - erreichbare Impressum erfolgen. Nicht anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Seite nicht selbst hostet, sondern sich hierzu eines externen Dienstleisters bedient.
Auch hat die Klägerin auf der Landingpage ein weiteres Auswahlmenü unter dem anklickbaren Feld „Weitere Infos“ hinterlegen lassen, dessen Inhalte als andere Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken zusammen mit dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration im Sinne der Norm angezeigt werden.
Unzweifelhaft handelt es sich bei den hinter dem Menü versteckten Inhalten um Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken. Dort finden sich etwa Kundenbewertungen zu dem Produkt, weitere Informationen zu Rebsorten und dem Ursprung der Trauben und weitere Auswahlmöglichkeiten, die den Verbraucher ansprechen und verkaufsfördernd sind und es auch sein sollen.
Diese Informationen werden entgegen der Auffassung der Klägerin auch zusammen mit den Verzeichnissen angezeigt, obwohl die visuelle Wahrnehmbarkeit des nicht unmittelbar sichtbaren Inhalts als Zwischenschritt das Anklicken des Felds „Weitere Infos“ durch den Verbraucher erfordert. Für diese vom Gericht vorgenommene Bewertung ist der technische Aufbau der Seite nicht von Relevanz. Unabhängig davon, dass diese als „Single-Page-Application (SPA) bzw. Single-Page-Website mit dynamischen Inhalten“ einzuordnen ist und in Folge dessen entgegen der Auffassung der Beteiligten mit dem Feld „Weitere Infos“ kein „Link“ vorliegt, der auf eine weitere, ggfs. externe Website führt, sondern durch das Anklicken bloß schon bei Aufruf der Seite über den QR-Code bereits geladener, nur noch nicht sichtbarer Inhalt auf exakt derselben Seite eingeblendet wird, bilden das Feld „Weitere Infos“ und die dahinter liegenden Inhalte bei der hier gebotenen gemeinsamen Betrachtung Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken. Mit der Einordnung des Felds „Weitere Infos“ und den dahinterliegenden Informationen als Einheit aufgrund der gegebenen Verknüpfung kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob schon das Feld „Weitere Infos“ für sich genommen eine solche Information zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken ist.
Selbst im Fall einer getrennten Betrachtung von Schaltfläche und dem dahinterliegenden Inhalt, die offenbar die Klägerin angestellt wissen möchte, die das Gericht aber hier für eine gekünstelte Unterteilung hält, läge eine Anzeige von Verkaufs- oder Vermarktungszwecken dienenden Informationen, die zusammen mit den Verzeichnissen erfolgte, vor. Denn die nach Sinn und Zweck der Vorschrift gebotene weite Betrachtung verlangt, auch im Fall einer isoliert betrachtet neutralen Information auf der Landingpage die hinter den dort sichtbaren Verzeichnissen noch nicht unmittelbar abrufbaren Inhalte als „zusammen angezeigt“ mit den Verzeichnissen zu werten. Die dagegen von der Klägerin vorgenommene Einordnung unterläuft erkennbar den Zweck der Verordnung. Sie hätte zur Folge, dass die für nur wenige Pflichtinformationen vorgesehene Möglichkeit, diese als Teil des Weinetiketts auf eine Internetseite auszulagern, dazu führte, dass mit den technischen Möglichkeiten des Internets eine Marketingmaschinerie geschaffen würde, die der Verantwortliche bloß hinter einem Hyperlink verbergen müsste, um den Kennzeichnungspflichten zu genügen. Maßgeblich für die Einordnung kann jedoch nicht der Aufbau bzw. die Programmierung der Website sein. Dabei müsste der Unternehmer nach Auffassung der Klägerin dem Verbraucher nicht einmal anzeigen, was sich hinter einem Link bzw. einer Weiterleitung befindet. Durch diese gezielte Wegführung des Konsumenten weg von Pflichtangaben hin zu Marketinginhalten drohten unzählige Fälle von Verbrauchertäuschungen und eine Informationsschwemme mit Marketingmaterial. Dafür, dass dies dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen haben soll, ist auch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Von dem aufgezeigten Potenzial, das eine Verlinkung böte, geht im Grundsatz auch die Klägerin aus. Sie führte im Verwaltungsverfahren beispielhaft aus, man habe bewusst darauf verzichtet, etwa einen Grill, ein erfrischendes Glas Wein oder einen Imagefilm des Weinguts zu zeigen.
Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs,
Urteil vom 30. Januar 2020 - C-524/18 -, juris,
der sich zum Begriff des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006,
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, im Folgenden: VO (EG) 1924/2006,
verhalten hat, nichts für ihre Rechtsansicht herleiten. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Erfordernis des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass es nicht nur verlangt, dass die spezielle gesundheitsbezogene Angabe den Inhalt der allgemein formulierten gesundheitsbezogenen Angabe konkretisiert, sondern auch, dass es die Anordnung dieser beiden Angaben auf der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglicht, den Zusammenhang zwischen diesen Angaben zu erfassen. Der Begriff „beifügen“ im Sinne dieser Bestimmung ist somit dahin auszulegen, dass er sowohl eine materielle als auch eine visuelle Dimension hat. Daraus folgt aber für die hier in Streit stehende Begrifflichkeit nichts. So erfolgten die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006, der schon aufgrund des Regelungsgegenstandes („gesundheitsbezogene Angaben“), aber auch im Gesamtkontext einen nicht im Ansatz vergleichbaren Regelungsgehalt hat. Dass „zusammen angezeigt“ aufgrund dieser Entscheidung „im selben Sichtfeld“ oder „gleichzeitig sichtbar“ bedeuten muss, wie die Klägerin meint, ergibt sich hieraus nicht. Auch semantisch kommen den Begriffen „zusammen anzeigen“ und „beifügen“ gänzlich verschiedene Bedeutungen zu.
cc. Ziffer 1 des Bescheids genügt entgegen des Vorbringens der Klägerin auch dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.
Ziffer 1 des Bescheids ist eindeutig und unmissverständlich abgefasst. Entgegen der Lesart der Klägerin bestimmt diese bloß, dass auf sämtlichen von ihr zu verantwortenden Internetseiten zur elektronischen Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen von Wein die Logos („M.“) zu entfernen sind, also Informationen in Gestalt des rot gehaltenen Banners und den darin in weißer Schrift angezeigten Buchstaben nebst des gelben Punkts. Ebenfalls wird angeordnet, dass die „Verlinkung Weitere Infos“ zu entfernen ist. Dieser Pflichtenumfang folgt aus der Konkretisierung „Dies umfasst vorliegend“, die sich im zweiten Satz von Ziffer 1 des Bescheids findet und sich auf den vorausgehenden Satz bezieht. Weitere, von der Klägerin als „abstrakt“ bezeichneten und in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids enthaltenen Anordnungen, die Internetseiten so anzupassen, dass auf diesen keine anderen Informationen zur Verkaufs- und Vermarktungszwecken dargestellt werden, trifft Ziffer 1 des Bescheids - und auch im Übrigen Ziffer 2 des Bescheids - nicht. Damit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin keine gesetzeswiederholende Verfügung,
vgl. dazu etwa VGH B-W, Urteil vom 2. August 2012 - 1 S 618/12 -, juris Rn. 46 m. w. N.,
vor. Es handelt sich vielmehr um eine durch den Einzelfall der Klägerin veranlasste und auf diesen bezogene, individuell abgefasste Anordnung der Beklagten, wenn sie auch in Bezug auf jede einzelne derart verwaltete und bereits existente Internetseite ausgesprochen wird. Überdies ergibt sich auch unter Rückgriff auf die Bescheidbegründung, dass die Klägerin ihre verschiedenen Internetseiten auf Grundlage von Ziffer 1 des Bescheids einzig jeweils hinsichtlich der dort jeweils verwendeten Unternehmenslogos und der Verlinkungen anpassen muss. Mit dieser Lesart im Einklang formulierte die Beklagte in der Überschrift des Bescheids von einer Anordnung der Anpassung bestehender Internetseiten und in Ziffer 3 des Bescheids von der „Erfüllung der Pflicht aus Ziffer 1“.
b. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich auch auf Rechtsfolgenseite als rechtmäßig.
Die Beklagte hat eine in Art. 138 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 lit. c) VO (EU) 2017/625 vorgesehene Rechtsfolge gewählt, indem sie der Klägerin aufgegeben hat, das Logo „M.“ sowie die Verlinkung „Weitere Infos“ auf sämtlichen von ihr verwalteten Internetseiten zur elektronischen Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen von Wein zu entfernen. Hiermit hat sie der Klägerin als verantwortlichem Unternehmer i. S. v. Art. 138 Abs. 1 a), b) VO (EU) 2017/625 aufgegeben, die Kennzeichnung zu ändern. Denn gemäß Art. 3 Nr. 29 VO (EU) 2017/625 bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ für die Zwecke der Verordnung alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten. Die Klägerin ist als Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1169/2011 i. V. m. Art. 3 Nr. 3 VO (EG) 178/2002,
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2457 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien,
jedenfalls verantwortlich gemäß Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 1169/2011. Danach stellen unbeschadet der Absätze 2 bis 4 die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. Hieraus folgt, dass der Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zur Sicherstellung und Überprüfung dahingehend verpflichtet ist, ob die Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts gewahrt sind.
Vgl. Meisterernst, in: Sosnitza/Meisterernst, LMIV (195. EL März 2026), Art. 8 Rn. 50; Voit, in: Voit/Grube/Konnertz-Häußler, LMIV, 3. Aufl. 2026, Art. 8 Rn. 52.
Hier lässt die Klägerin, die nach eigenem Vortrag auf den Etiketten der Weinflaschen einen QR-Code anbringen lässt, die die darin verlinkte Internetseite unter der Webadresse eines beauftragten Unternehmens hosten. Ausweislich weiterer dort auffindbarer Informationen ist die Klägerin allein datensatzverantwortlich. Sie hat als konkrete Veranlasserin zugleich positive Kenntnis von den Umständen, die die aufgezeigten Rechtsverstöße begründen. Folglich hat sie ihren eigenen Prüfpflichten nicht entsprochen. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob daneben eine Verantwortlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 besteht, was voraussetzte, dass die Weine unter dem Namen oder der Firma der Klägerin vermarktet würden.
Art. 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 verpflichtet die Beklagte dazu, im Falle eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so dass diese über kein Entschließungsermessen, sondern nur über ein Auswahlermessen verfügt. Dieses prüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Juni 2022 - 14 LB 2/22 -, juris Rn. 54, 72; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 30. November 2021 - 7 K 2127/20 -, juris Rn. 83 ff.
Dies zu Grunde gelegt sind Ermessensfehler nicht zu erkennen und auch klägerseitig nicht durchgreifend vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen weitere für die Verstöße Verantwortliche im Sinne von Art. 8 VO (EU) 1169/2011 als örtlich zuständige Behörde hätte einschreiten können. Überdies und insbesondere wahrt die Anordnung, die eine in Art. 138 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 2017/625 vorgesehene Rechtsfolge umsetzt, die äußere Ermessensgrenze der Verhältnismäßigkeit. Sie dient einem legitimen Zweck, nämlich der Sicherstellung, dass die Klägerin Europäisches Recht beachtet. Sie ist auch geeignet im Sinne von Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Abs. 2 VO (EU) 2017/625, dieses Ziel zu erreichen, ist erforderlich und insbesondere in Hinblick auf die widerstreitenden Interessen angemessen.
II. Auch Ziffer 2 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die darin getroffene Anordnung, auch zukünftige Internetseiten entsprechend der in Ziffer 1 angeordneten Vorgaben zu gestalten, findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) 2. Var., Abs. 2 lit. c) Var. 2 VO (EU) 2017/625. Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer erneute Verstöße dieser Art verhindert. Solche Maßnahmen können ebenfalls in Gestalt von Anordnungen betreffend die Änderung der Kennzeichnung bestehen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen gemäß den vorstehenden Ausführungen der Kammer vor. Die Beklagte hat auch auf Rechtsfolgenseite rechtmäßig gehandelt. Ziffer 2 verlangt das schwerpunktmäßig gegebene Unterlassen, künftige Internetseiten zur elektronischen Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen von Wein in der bisher gewählten äußeren Gestalt zu betreiben. Die Anordnung erweist sich insgesamt als verhältnismäßig.
III. Ziffer 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die darin getroffene Aufforderung, die Erfüllung der Anpassungspflicht in Ziffer 1 des Bescheids binnen vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der bereits bestehenden Internetseiten unter näherer Maßgabe nachzuweisen, beruht ebenfalls auf Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) 2. Alt, Abs. 2 lit. c) Var. 2 VO (EU) 2017/625, dessen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Anordnung ist auch von der Rechtsfolgenseite her nicht zu beanstanden. Durch die Nachweispflicht der Beseitigung des Verstoßes ist sie insbesondere geeignet sicherzustellen, dass die Klägerin als betreffender Unternehmer den Verstoß beendet hat. Sie erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.
IV. Ziffer 4 des Bescheids, soweit diese auf die in Ziffer 2 angeordnete - gemäß den vorstehenden Ausführungen als Unterlassungspflicht ausgestaltete - Pflicht bezogen ist, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die dort verfügte Zwangsgeldandrohung beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 58, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, unter anderem mit dem in § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW genannten Zwangsgeld durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsmittel und damit auch das Zwangsgeld ist nach Maßgabe des § 63 VwVG NRW anzudrohen, vgl. § 57 Abs. 2 VwVG NRW.
1. Formelle Fehler sind nicht erkennbar. Das Zwangsgeld wurde entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in schriftlicher Form angedroht. Die Androhung konnte mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Unterlassung aufgegeben wurde, § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Die nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW erforderliche Zustellung ist ebenfalls erfolgt. Zwar findet sich in den Verwaltungsakten kein Zustellnachweis und auch die Beklagte trug im Verfahren auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 23. September 2026 vor, eine Zustellung dürfte nicht erfolgt sein. Allerdings legte die Klägerin einen Scan eines von ihr vor Rücksendung unterzeichneten Empfangsbekenntnisses vor, mit dem die Zustellung der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2025 „nach § 5 Abs. 1 VwZG/BVwZG“ bestätigt wird. Im Rahmen eines Telefongesprächs teilte die Prozessbevollmächtigte dem Berichterstatter mit, eine Zustellung durch Übergabe des Bescheids durch einen Mitarbeiter der Beklagten sei sehr wahrscheinlich schon aufgrund der Distanz, die ca. 400 km beträgt, nicht erfolgt und das Empfangsbekenntnis daher inhaltlich falsch. Das Empfangsbekenntnis sei vielmehr mit dem Bescheid in einem Briefumschlag gewesen und der Beklagten zurückgesendet worden. Dies zu Grunde liegt eine förmliche Zustellung gemäß § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) vor, wonach das Dokument an Rechtsanwälte auch auf andere Weise gegen Empfangsbekenntnis, unter anderem per einfachem Brief durch die Post,
vgl. Rost, in: BeckOK-VwVfG, VwZG (72. Ed. 1.7.2026), § 5 Rn. 57 (zur wortlautgleichen Vorschrift im Zustellungsgesetz des Bundes),
zugestellt werden kann. Zum Nachweis der Zustellung nach Abs. 4 genügt gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 LZG NRW das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beklagte das postalisch rückübermittelte Empfangsbekenntnis erhalten hat, da diesem nur die Funktion des Nachweises der Zustellung zukommt und es keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 4 f.
Die Umstände, dass und wann den Prozessbevollmächtigten der Bescheid zugegangen ist und dass offenkundig gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden sollte, sind aufgrund des vorgelegten und gezeichneten Empfangsbekenntnisses unzweifelhaft.
2. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Bei der in Ziffer 2 des Bescheids enthaltenen Anpassungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im oben genannten Sinne, der auf eine hinreichend bestimmte Unterlassungspflicht dergestalt, dass künftige Internetseiten zur elektronischen Bereitstellung von Zutatenverzeichnissen und Nährwertdeklarationen von Wein nicht länger mit dem von Ziffer 1 des Bescheids umfassten Firmenlogo versehen werden dürfen, gerichtet ist. Fehler auf der Rechtsfolgenseite sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte dazu entschlossen hat, die Untersagungsverfügung in Ziffer 2 des Bescheids mit Zwangsmitteln zu versehen, nachdem die Klägerin im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hat, sie teile die Rechtsauffassung der Beklagten nicht und der von dieser behauptete Verstoß liege nicht vor. Die Auswahl des konkret angedrohten Zwangsgeldes (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW) als Zwangsmittel ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Unterlassungspflicht ist nicht ersichtlich. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW konnte die Beklagte das Zwangsgeld auch für den Fall des vollständigen oder teilweisen Nichtbefolgens androhen. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, da künftig eine Unterlassung erzwungen werden soll, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Um den beabsichtigten Druck erzeugen zu können, muss ein Zwangsgeld daher in einer Höhe angedroht werden, die es dem Pflichtigen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen nahelegt, der Verpflichtung nachzukommen. Gemessen daran ist die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 10.000,- Euro rechtlich nicht zu beanstanden.
V. Ziffer 5 des Bescheids, mit der die Beklagte der Klägerin unter Einbeziehung der unter Ziffer 3 verfügten vierwöchigen Frist ab Zustellung der Ordnungsverfügung Zwangsmittel in Gestalt eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro angedroht hat, findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 58, § 60, § 63 Abs. 1 VwVG NRW.
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in formeller und materieller Hinsicht vor. Insbesondere erweist sich die Zwangsgeldandrohung auch von ihrer Rechtsfolgenseite her als rechtmäßig. Die dort in Bezug genommene Frist von „4 Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung“, welche nicht bestandskräftig und entgegen der im Verwaltungsverfahren geäußerten Absicht der Beklagten auch nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde, unterschreitet zwar entgegen § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW die Rechtsbehelfsfrist, die einen Monat ab Bekanntgabe beträgt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vorliegend findet jedoch § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW Anwendung. Ist danach als Fristbeginn die Zustellung oder ein anderer Zeitpunkt bestimmt, tritt an dessen Stelle der Eintritt der Bestandskraft, sofern ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird. § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW greift ebenfalls, wenn die von der Behörde gesetzte Frist entgegen der Vorgabe in § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW die eingehaltene Rechtsbehelfsfrist unterschreitet und die Klage innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 4 A 1396/16 - , juris Rn. 42 ff. Vgl. dagegen zur Rechtslage vor Einfügung von § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, juris Rn. 31 ff. m. w. N.
B. Die Klage hat im Übrigen Erfolg. Die unter Ziffer 4 des Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung ist, soweit sie auf die Pflichten aus Ziffer 1 des Bescheids Bezug nimmt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW enthält die dort ausgesprochene Zwangsgeldandrohung bereits keine und damit auch keine angemessene Frist im Sinne der Norm zur Erfüllung der Verpflichtung.
Vgl. Kuznik in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, E. III. 6. a) Rn. 60.
Maßgeblich ist insoweit nicht Ziffer 3 des Bescheids, da die dort bestimmte Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids nicht in Bezug auf die in Ziffer 1 geforderte Anpassung des Internetauftritts, sondern auf den Nachweis einer erfolgten Anpassung bezieht. Insoweit hat die Beklagte, was sich auch aus Ziffer 5 des Bescheids ergibt, zwei verschiedene Handlungspflichten vorgegeben. In diesem Umfang ist die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt.
Ziffer 4 des Bescheids erweist sich hinsichtlich der auf Ziffer 1 und 2 des Bescheids getrennt bezogenen und einzig in einer Bescheidziffer zusammengefassten Zwangsgeldandrohungen auch als teilbar,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1.20 -, juris Rn. 14 m. w. N.,
und damit als isoliert aufhebbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten waren der Klägerin ganz aufzuerlegen, denn gemessen an dem Streitgegenstand, der gemäß den Ausführungen im Streitwertbeschluss zu bemessen ist, ist die Beklagte nur mit einem geringen Teil unterlegen.
Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es fehlt ihr gerade auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Weitere Verwaltungsverfahren sind ausweislich des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen und Klageverfahren nicht anhängig gemacht. Zudem hängt die Rechtsfrage, wann Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken zusammen mit obligatorischen Pflichtangaben angezeigt werden, stets von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Vgl. Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 35.
Schließlich ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof einzuholen sein wird.
Vgl. hierzu Seibert, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 136.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.000,- Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die hier entsprechend heranzuziehen ist. Diese Ziffer sieht für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst die Festsetzung des Auffangwerts vor. Da die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen ungewiss sind, ist auf den Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zurückzugreifen, den die Kammer jeweils für die Ziffern 1, 2, und 3 gesondert festsetzt. Denn es handelt sich um selbstständige, die Klägerin beschwerende Verwaltungsakte, die sie sämtlich angegriffen hat. Die Ziffern 4 und 5 des Bescheids wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheids greift die Kammer auf Ziffer 1.7.2 Sätze 1 und 2 des vorgenannten Streitwertkatalogs zurück. Das dort angedrohte Zwangsgeld unterschreitet den für die Grundverfügung gemäß den vorstehenden Grundsätzen zu bemessenden Wert. Hinsichtlich Ziffer 4 folgt über Ziffer 1.7.2 Sätze 1 und 2 i. V. m. Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs, dass die Hälfte des jeweils angedrohten Zwangsgeldes - damit jeweils 5.000,- Euro - jeweils exakt dem Auffangwert entspricht und dieser Wert damit nicht höher als der der jeweiligen Grundverfügung in Ziffer 1 und 2 des Bescheids ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
- § 39 LFGB
- § 113 VwGO
- Art. 267 AEUV
- § 5 DDG
- § 114 VwGO
- § 124 VwGO
- § 124a VwGO
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 74 VwGO
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: Art. 8 LMIV, Art. 138 VO (EU) 2017/625, Art. 119 VO (EU) Nr. 1308/2013, § 63 VwVG NRW, § 57 VwVG NRW, Art. 9 LMIV, § 55 VwVG NRW, § 52 GkG NRW, § 60 VwVG NRW, § 5 LZG NRW, § 17 OBG NRW, Art. 1 VO (EU) 2017/625, § 58 VwVG NRW, § 37 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Köln in 4 K 6494/25 entschieden?“