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Zitierfest

DDG · Digitale-Dienste-Gesetz

§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:

  • 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
  • 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • 4. die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • 5. soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
  • a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
  • b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
  • 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  • 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
  • 8. bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
  • a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, sowie
  • b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 DDG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 DDG

10 Entscheidungen zitieren § 5 DDG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 25.02.2016 – I ZR 238/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Mehrwertdienstenummer 1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. 2. Die Informationspflichten nach …
  • BGH, Urt. v. 13.01.2022 – I ZR 9/21 · 1. Zivilsenat

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei Influencer-Marketing ohne Kenntlichmachung des kommerziellen sog. Tap-Tags in Instagram-Postings

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – I ZR 51/18 · 1. Zivilsenat

    Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Ersatzfähigkeit von Abmahnkosten bei Beanstandung einer Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten - Erstattung von Abmahnkosten

  • BGH, Urt. v. 30.06.2009 – VI ZR 210/08 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.
  • BGH, Beschl. v. 21.02.2019 – I ZR 153/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: YouTube-Drittauskunft Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie …
  • OLG München, Urt. v. 25.09.2025 – 6 U 2074/24e · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch eines klagenden Verbraucherschutzverbandes wegen Verstoßes gegen das TKG kann nicht auf UWG gestützt werden, da der Verband kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG ist und § 69 Abs. 1 TKG hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche darstellt. Seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines …

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