Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
DDG · Digitale-Dienste-Gesetz
§ 4 DDG – Zulassungsfreiheit
Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.
Rechtsprechung zu § 4 DDG
Eine Entscheidung zitiert § 4 DDG.
BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 – 8 C 5/10 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat
Leitsatz: 1. Das Internetvertriebs- und -werbeverbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich beherrschte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Es erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten und nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden …
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