Rechtsprechung · VG Köln
VG Köln, Beschluss vom 05.10.2026 – 27 L 2507/26.A
- Spruchkörper
- 27. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2026:1005.27L2507.26A.00
- Normenkette
- AsylG § 71
Leitsatz
1. Besteht zwischen dem neuen Vortrag des Asylsuchenden im Folgeantragsverfahren und dem früheren Vorbringen, welches im Erstverfahren als unglaubhaft gewertet wurde, ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der allein die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen kann, nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen oder gerichtlichen Annahme doch zutraf. Insoweit bildet der bisherige Vortrag mit dem neuen Vortrag eine Einheit, die insgesamt zu betrachten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den im Verfahren 27 L 1346/26.A ergangenen Beschluss vom 11.6.2026 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.3.2022 bis zum Abschluss des Verfahrens 27 K 4155/26.A nicht vollstreckt werden darf,
ist zulässig, aber unbegründet.
I. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet sich die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche und des angegriffenen Bescheids nach der Verordnung (EU) 2024/1347, nach dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11.6.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.), soweit dessen Regelungen nicht der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) 2024/1347 oder sonstiges Unionsrechts entgegensteht, und im Übrigen nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.7.2026 - 27 K 9706/25.A -, Rn. 16 ff., juris.
Das Rechtsschutzbegehen des Antragstellers zielt auf eine Abänderung des im Verfahren 27 L 1346/26.A ergangenen Beschlusses vom 11.6.2026, um seine für den 7.10.2026 bevorstehende Abschiebung in den Irak zu verhindern. In dem Verfahren hatte der Einzelrichter die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage offengelassen, ob nach der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO zu suchen ist. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Einzelrichters wäre allein ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft gewesen.
Vgl. dazu auch VG Minden, Beschluss vom 24.7.2025 - 1 L 822/25.A -, Rn. 24, juris, m. w. N. auch zur Gegenauffassung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2014 - 12 B 1280/14 -, Rn. 2, m. w. N, juris.
III. Der Antrag ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung des Beschlusses vom 11.6.2026 liegen nicht vor. Auch besteht kein Anlass für eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Denn die im ablehnenden Beschluss vom 11.6.2026 getroffene Bewertung trifft weiter zu. Dem Antragsteller steht kein vorläufiges Bleiberecht für das Hauptsacheverfahren zu.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO (bzw. in entsprechender Anwendung Beschlüsse über Anträge nach § 123 VwGO) jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren. Voraussetzung für die Änderung des im Ursprungsverfahren ergangenen Beschlusses ist, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Dazu gehören auch nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Das Gericht kann zudem einen Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abändern.
§§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a. F. bestimmen, dass dann, wenn das Bundesamt auf einen Folgeantrag - wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Übertragen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedeutet dies, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernstlich zweifelhaft ist. Derartige Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris, Rn. 35; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 99.
2. Gemessen hieran liegen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig vor. Dass die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig ist, steht bereits auf Grundlage des Akteninhalts sicher fest. Es bedarf hierfür auch unter Berücksichtigung des zu Gunsten des Antragstellers abgesenkten Maßstabs des gerichtlichen Eilverfahrens und der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zutreffend benannten drohenden Irreversibilität der Entscheidung keiner Anhörung des Antragstellers, also keiner vorherigen Durchführung des Hauptsacheverfahrens.
a) Grundlage der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG a. F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 AsylG a. F. ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt und neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Gem. § 71 Abs. 3 AsylG a. F. hat der Ausländer in dem Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. ergibt. Nach Satz 2 der Vorschrift hat der Ausländer auf Verlangen diese Angaben schriftlich zu machen, nach Satz 3 kann von einer Anhörung abgesehen werden. Im Fall des Absehens von einer Anhörung muss der Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme haben, § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG a. F.
Neue Elemente oder Erkenntnisse liegen vor, wenn sie im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf sie die bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte.
Vgl. EuGH, Urteile vom 9.9.2021 - C-18/20 -, Rn. 42, und vom 10.6.2021, C-921/19, Rn. 50, jeweils juris.
Der Ausländer muss ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen sein, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Verschulden liegt vor, wenn dem Asylsuchenden das Bestehen solcher Gründe bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er trotzdem, unter Verletzung einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbarer Sorgfaltspflichten, nicht hierzu vortrug. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten und Zumutbarkeitsgrenzen. Etwaiges grobes Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist gem. § 173 VwGO i. V. m § 85 Abs. 2 ZPO dem Asylsuchenden zuzurechnen.
Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 24.7.2025 - 3 KO 14/25 -, Rn. 76, juris (für § 71a AsylG a. F.); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1.7.2020 - 13 A 10424/19 -, Rn. 53, juris (zu § 51 VwVfG); VG Minden, Urteil vom 29.10.2025 - 2 K 4298/24.A -, Rn. 91, juris.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung besteht, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse von entscheidender Bedeutung für die Risikobewertung im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland sein könnten. Neue Angaben des Ausländers müssen substantiiert und glaubhaft sein. Die Durchführung eines Asylverfahrens scheidet nur dann aus, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse „von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet“ sind, „zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Anerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 -, Rn. 21, juris; OVG NW, Beschluss vom 19.5.2021 - 19 A 642/20.A - Rn. 24, juris; EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, Dezember 2021, S. 29 ff.
Besteht zwischen dem neuen Vortrag des Asylsuchenden im Folgeantragsverfahren und dem früheren Vorbringen, welches im Erstverfahren als unglaubhaft gewertet wurde, ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der allein die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen kann, nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen oder gerichtlichen Annahme doch zutraf. Der Antragsteller muss sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzen und im Einzelnen deutlich machen, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an den Angaben auszuräumen vermag.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.1997 - 25 A 1384/97.A - Rn. 21, juris; VG Minden, Beschluss vom 11.4.2025 - 15 L 664/25.A - Rn. 35, juris.
Insoweit bildet der bisherige Vortrag mit dem neuen Vortrag eine Einheit, die insgesamt zu betrachten ist. Neue Elemente oder Erkenntnisse sind bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags nicht völlig unabhängig von dem Kontext zu beurteilen, in dem diese neuen Elemente oder Erkenntnisse auftreten, und zwar auch dann nicht, wenn sich dieser Kontext seit der endgültigen Ablehnung des früheren Antrags nicht geändert hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.6.2024 - C-563/22 -Rn. 55, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 2.5.2025 - B 8 S 25.30688 -, Rn. 91, juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylG (Stand: Juni 2026), § 71 Rn. 219.
b) Ausgehend hiervon ist die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags - als unzulässig rechtmäßig. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es nicht.
Der Antragsteller ist mit weiten Teilen seines Vortrags präkludiert, weil er schuldhaft versäumt hat, diesen im Asylerstverfahren vorzubringen. Hierzu wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und den Beschluss im vorherigen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz Bezug genommen. Unabhängig davon und auch soweit der Vortrag nicht präkludiert ist, weil es sich um neue Elemente i. S. des § 71 AsylG a. F. handelt, trägt sein Vortrag im Asylfolgeverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung bei.
aa) Der Vortrag im Asylerstverfahren wurde zutreffend als unglaubhaft bewertet. Die Gründe hierfür hat der Antragsteller nicht ausgeräumt.
Die vom Antragsteller schon im Asylerstverfahren geltend gemachte Bedrohung durch Milizen ist dort von der Antragsgegnerin und nachfolgend dem Verwaltungsgericht als unglaubhaft bewertet worden. Daher müsste der Antragsteller nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen unter detaillierter Auseinandersetzung mit den Gründen für die vorherige Bewertung erklären, warum die als unglaubhaft bewerteten Angaben doch zutreffen. Denn der Antragsteller macht auch im Folgeantragsverfahren Verfolgung durch Milizen geltend, weil diese ihn als Aktivist ansähen. Sein jetziger Vortrag steht also in einem sachlogischen Zusammenhang zum Vortrag im Asylerstverfahren. Der Prozessbevollmächtigte führt zu dem mit dem Folgeantrag vorgelegten Drohschreiben vom 12.12.2025 insofern auch selbst zutreffend aus, dass die Drohung die Vorwürfe aufgreife, die auch aus den älteren Beiträgen und dem älteren Drohschreiben ersichtlich seien. Die Bedrohungslage habe fortbestanden.
Dem Antragsteller gelingt es nicht die Widersprüche auszuräumen, die dazu geführt haben, dass seine früheren Aussagen als unglaubhaft bewertet wurden. Sein Vorbringen im Folgeantragsverfahren bestätigt sogar, dass er hinsichtlich der vor der Ausreise erlittener Verfolgung ersichtlich gelogen hat.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg führte im verfahrensabschließenden Urteil zur Bewertung des Vorbringens als unglaubhaft u. a. aus (Urteilsabdruck S. 7 f.):
„Das Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Er hat vor dem Bundesamt vorgetragen, im Juni 2017 von der Hizbollah entführt worden zu sein. Er habe eine Taxifahrt ausgeführt und sei - am Ziel angekommen - von „einer bewaffneten Gruppe entführt“ worden. Man habe ihn in einem Gebäude festgehalten, von dem er nicht wisse, wo es sei. Man hab ihn drei Tage lang festgehalten. Warum man ihn freigelassen habe, wisse er nicht; Lösegeld sei nicht gezahlt worden. Andere Menschen seien in dem Haus nicht festgehalten worden. Danach - nach seiner Freilassung - habe er bis zur Ausreise keine weiteren Vorfälle gegeben. Er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Vor Gericht hat der Kläger demgegenüber ein im Grunde völlig anderes Geschehen geschildert. [...] Das Ganze ist zur Überzeugung des Gerichts frei erfunden. Das Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung so die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger das, was er dem Gericht glaubhaft machen will, so nicht widerfahren ist. Die Kläger lügt. Auf die sich auch ansonsten ergebenden erheblichen Diskrepanzen im angeblichen Fluchtgeschehen (nunmehr will er - wovon zuvor nicht die Rede war - z.B. gefoltert worden sein, indem man Zigarette auf seiner Haut ausgedrückt habe und die angeblichen Verfolger sollen ihn auch in der Türkei gefunden und angeschossen haben), braucht die Kammer vor diesem Hintergrund nicht einzugehen.“
Der Einzelrichter hat sich dieser Bewertung bereits im vorherigen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz angeschlossen und hält daran fest. Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend macht (Schriftsatz vom 30.6.2026 im Hauptsacheverfahren, S. 9, vorletzter Absatz) beruht die Bewertung des Vortrags als unglaubhaft nicht darauf, dass der Antragsteller seinen Vortrag im Erstverfahren „nicht anschaulich und detailreich genug schilderte und objektivierende Nachweise fehlten“. Entscheidend für die Bewertung als unglaubhaft war und ist vielmehr, dass der Antragsteller das Fluchtgeschehen in der mündlichen Verhandlung und im Gerichtsverfahren unterschiedlich schilderte. Die unterschiedlichen Angaben wiegen besonders schwer, weil sie das absolute Kerngeschehen des Verfolgungsschicksals (insbesondere erlittene Folter) betreffen.
Der Antragsteller hat dem mit dem Folgeantrag nichts entgegengesetzt. Die umfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Verfahren befassen sich nicht mit den unterschiedlichen Angaben zu der Entführung im Jahr 2017. Der Hinweis, erst im Folgeantragsverfahren sei der Vortrag des Antragstellers aufgearbeitet und konkretisiert worden, geht daher ins Leere.
Der Antragsteller unternimmt mit dem Folgeantrag nicht einmal den Versuch, zu erklären, warum der Antragsteller beim Bundesamt die angeblich erlittene Folter nicht schilderte, seinen Vortrag dann im Gerichtsverfahren aber dahingehend steigerte. Allenfalls die Ausführungen des Prozessbevollmächtigen, dass der Antragsteller sich kurz nach seiner Einreise in einem für ihn fremden Verfahren und ohne anwaltliche Begleitung in der Anhörung, mit psychischer Belastung und ohne systematische Aufarbeitung der vorhandenen digitalen und schriftlichen Beweismittel befunden habe, könnten in diese Richtung zu verstehen sein. Die beschriebene Situation ist für Asylantragsteller aber gerade typisch, ihr wird angemessen durch die unionsrechtlich garantierten und von der Antragsgegnerin einzuhaltenden Verfahrensgarantieren bei der Anhörung begegnet. Individuelle Gründe, warum der Antragsteller dennoch ausnahmsweise keine vollständigen Angaben beim Bundesamt machen konnte, sind nicht ersichtlich. Für eine relevante psychische Belastung liegen mangels ärztlicher Stellungnahmen keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Der Antragsteller hatte schon im Asylerstverfahren behauptet, psychisch belastet und auch in Behandlung gewesen zu sein. Dennoch existiert dazu keine ärztliche Stellungnahme. Auch die Behauptung, dass der Antragsteller im Erstverfahren erkennbar überfordert gewesen sei, die anwaltliche Vorbereitung des gerichtlichen Termins unzureichend gewesen sei und der Antragsteller nicht gewusst habe, was er konkret erzählen solle, überzeugt den Einzelrichter deshalb nicht. Die behaupteten Aktivitäten des Antragstellers im Irak und in den sozialen Medien zeichnen im Übrigen das Bild einer Person, die in der Lage ist, sich zu erklären und auszudrücken. Dass einer Person mit diesen Fähigkeiten es gegenüber dem Bundesamt in der Kenntnis der Bedeutung der dortigen Anhörung und dann anschließend in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein soll, das eigene Verfolgungsschicksal substantiiert und kongruent zu schildern, ist unschlüssig.
Die vom Verwaltungsgericht Arnsberg zutreffend getroffene und vom erkennenden Einzelrichter geteilte Bewertung, der Vortrag des Antragstellers sei unglaubhaft, wird durch die Folgeantragsbegründung sogar gestützt und nochmals verschärft. Der Antragsteller macht mit dem Folgeantrag geltend, er sei im Jahr 2019 zusammen mit anderen Personen entführt worden. Einige dieser Personen seien bis heute verschwunden. Es sei zu häufigen Drohungen auf der Straße gekommen. Es habe Anzeigen und Probleme mit den Behörden gegeben. Er sei mehrfach festgenommen worden, zuletzt etwa eine Woche vor der Ausreise. Wegen der Entführung habe er im Irak Anzeige gegen die Täter gestellt.
Der Vortrag zu den Ereignissen im Jahr 2019 ist ebenfalls als unglaubhaft zu bewerten. Er steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Angaben beim Bundesamt im Asylerstverfahren. Dort wurde er gefragt, ob es nach der Entführung im Jahr 2017 noch weitere Vorfälle und Entführungen gegeben habe. Dies verneinte der Antragsteller. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Arnsberg gab er nicht an, im Jahr 2019 entführt worden zu sein. Die jetzigen Angaben stehen also erneut in einem unauflösbarem Widerspruch, zu dem sich die Folgeantragsbegründung nicht verhält bzw. ihn sogar hervorruft. Dem Antragsteller musste bewusst sein, dass eine Entführung, Bedrohungen und Festnahmen im Jahr der Ausreise und eine Festnahme nur eine Woche - demnach unmittelbar vor der Ausreise und also gerade die fluchtauslösenden Ereignisse - von (entscheidender) Bedeutung für seinen Asylantrag sind. Dafür, dass der Antragsteller als Person zu einer Schilderung in der Lage gewesen wäre, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da der Antragsteller beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung beim VG Arnsberg von der vermeintlichen Entführung im Jahr 2017 berichtete, ist erst Recht nicht verständlich, warum er gehindert gewesen sein sollte, eine im Jahr der Ausreise erlittene Entführung vorzutragen.
Eine andere Bewertung rechtfertigt nicht der von dem Antragsteller vorgelegte Bericht über eine Anzeigenaufnahme im Jahr 2019. Zunächst ist festzustellen, dass die Übersetzung des Dokuments (wie auch alle anderen übersetzten Dokumente) nicht von einem vereidigten Übersetzer angefertigt worden ist, sondern von einer dem Gericht nicht bekannten Person. Schon deshalb kommt dem Dokument nur geringer Beweiswert zu. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers annimmt, dass der Text richtig übersetzt wurde, ändert sich die Bewertung des Dokuments nicht. Dabei kann auch dahinstehen, ob das Dokument bereits zur Zeit des Erstverfahrens existierte. Dies steht allerdings nicht sicher fest. Der damalige Prozessbevollmächtigte sprach zwar davon, dass ihm Dokumente vorlägen. Ob unter den nunmehr zahlreichen vorgelegten Schriftstücken auch die vermeintliche Anzeige aus dem Jahr 2019 war, ist für das Gericht nicht feststellbar. Dies bedarf jedoch deshalb keiner weiteren Betrachtung, weil dessen Inhalt jedenfalls erneut in Widerspruch zu der Angabe im Asylerstverfahren steht, nach der Entführung im Jahr 2017 sei bis zur Ausreise nichts mehr passiert. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was diesen Widerspruch auflösen könnte.
Dem Dokument kommt auch nicht als „amtliches Dokument“ ein besonderer Beweiswert zu. Denn nach der Erkenntnislage ist im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.3.2026, S. 22.
Auch das Drohschreiben aus dem Jahr 2019 ist demnach wegen des unaufgelösten Widerspruchs nicht geeignet, die Bewertung als unglaubhaft in Zweifel zu ziehen.
Der Antragsteller ist im Übrigen mit seinem Vortrag zu den Geschehnissen im Jahr 2019 präkludiert. Der Antragsteller hätte (wie ausgeführt) diese Umstände schon im Asylerstverfahren (schon beim Bundesamt und spätestens im gerichtlichen Verfahren) vorbringen können. Dieses Versäumnis ist aus den vorstehenden Gründen auch schuldhaft.
Demnach hat der Antragsteller zwei Mal über Entführungen vor der Ausreise unglaubhafte Ausführungen gemacht. Auch wenn es nicht darauf ankommt, ist deshalb festzustellen, dass der Antragsteller als Person unglaubwürdig ist, weil er zwei Mal über für die Beurteilung seines Asylbegehrens entscheidende Sachverhalte gelogen hat. Es ist dabei ein deutliches Muster ersichtlich. Das Bundesamt glaubte dem Antragsteller nicht die Schilderung der Entführung im Jahr 2017, danach steigerte er seinen Vortrag im Gerichtsverfahren vor dem VG Arnsberg dahingehend, er sei im Rahmen der Entführung gefoltert worden. Nach dem klageabweisenden Urteil machte er dann mit dem Folgeantrag geltend, er sei (auch) 2019 (im Jahr der Ausreise) entführt worden, steigerte seinen Vortrag also damit nochmals.
bb) Da der Antragsteller nicht einmal den Versuch unternommen hat, die Gründe für die Bewertung seines Vortrags als unglaubhaft durch das Verwaltungsgericht Arnsberg auszuräumen, und sein Vortrag im Asylfolgeantrag die Bewertung als unglaubhaft sogar bestätigt, trägt auch der sonstige Vortrag zu einer Verfolgung durch die Milizen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung bei. Die Ereignisse, die sich nach Abschluss des Asylerstverfahrens ereignet haben sollen, sind untrennbar verknüpft mit dem im Asylerstverfahren als unglaubhaft bewerteten Vortrag.
Das vermeintliche Drohschreiben aus dem Dezember 2025 wird vom Antragsteller selbst als Fortsetzung der früheren Bedrohung gesehen, steht also in einem sachlogischen Zusammenhang mit ihr. Eine holistische Betrachtung ist schon deshalb zwingend, weil man ansonsten annehmen müsste, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre im Irak aktiv sein konnte, ohne (selbst nach Tod seines Vaters im Jahr 2018) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, dann aber konkrete Drohungen erstmals nach seiner Ausreise ausgesprochen wurden. So eine Annahme wäre unschlüssig, weil sich aus den Schilderungen des Antragstellers nicht ergibt, dass er seine Kritik nach der Ausreise derart gesteigert hätte, dass erstmalig ein Verfolgungsinteresse hervorgerufen worden sein könnte. Insbesondere hatte er sich auch schon vor der Ausreise auf Social Media Plattformen geäußert.
Die (ebenfalls nicht von einem vereidigten Übersetzer übersetzten) schriftlichen Schilderungen von Familienangehörigen des Antragstellers, denen ohnehin nur geringer Beweiswert zukommt, über eine fortgesetzte Bedrohung, sind ebenfalls ungeeignet, die Bewertung als unglaubhaft auszuräumen. Die Schilderungen stehen ebenso wie der Vortrag, ein Cousin der Mutter sei kontaktiert worden, in untrennbarem Zusammenhang mit dem zutreffend als unglaubhaft bewerteten Vortrag im Asylerstverfahren. Entsprechendes gilt für den Vortrag, der Antragsteller habe auch in der Türkei Drohungen erhalten und sei in Istanbul nachts angegriffen worden, nachdem er dort ein Video veröffentlicht habe. Insofern ist sogar ein weiterer Widerspruch festzustellen, zu dem sich der Antragsteller mit dem Folgeantrag nicht verhalten hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG Arnsberg gab er nur an, dass er in der Türkei „belästigt“ worden sei, von einem Angriff war nicht die Rede. Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ausgeführt, hatte er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nur erklärt, dass ein Freund angeschossen worden sei. Warum er nun abweichende Angaben macht, hat der Antragsteller nicht erklärt. Er wäre (entsprechend der vorherigen Ausführungen) zudem damit präkludiert.
cc) Der Vortrag zu den Äußerungen des Antragstellers auf Social-Media-Plattformen geben ebenfalls keinen Anlass für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Antragsteller ist mit dem Vortrag überwiegend schon präkludiert, weil er ihn im Asylerstverfahren hätte leisten können. Er kann sich nicht dadurch entlasten, dass sein früherer Prozessbevollmächtigter die Dokumente nicht geordnet vorgelegt habe. Jedenfalls für eine einfach Schilderung seiner Aktivitäten auf Social-Media-Plattformen hätte er keiner anwaltlichen Hilfe bedurft. Im Übrigen steht der Vortrag erneut im Zusammenhang mit dem unglaubhaften Verfolgungsschicksal.
Aus dem Vortrag ergibt sich allenfalls, dass der Antragsteller sich auf Social Media kritisch äußert. Anhaltspunkte dafür, dass allen Personen im Irak, die sich unter ihrem Namen kritisch auf Social-Media-Plattformen äußern, Verfolgung durch Milizen oder einen anderen Akteur droht, bestehen nicht.
dd) Soweit der Antragsteller mit dem Folgeantrag vorträgt, er habe den Verlust seines Personalausweises zur Anzeige gebracht und es bestünden Rechtsstreitigkeiten um ein Grundstück, ist nicht erkennbar, warum das für den Asylfolgeantrag relevant sein sollte.
3. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es gibt insofern schon keine Änderungen im Vergleich zum vorherigen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz. Da der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft ist, besteht insbesondere kein Anspruch auf ein (von der Präklusion des § 71 AsylG a. F. unabhängiges) Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Das Gericht sieht im Übrigen nach § 77 Abs. 3 AsylG a. F. insoweit von einer weiteren Darstellung ab, weil es den zutreffenden Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
- § 80 VwGO
- § 71 AsylG
- § 123 VwGO
- § 29 AsylG
- § 77 AsylG
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- § 60 AufenthG
- Art. 16a GG
- § 154 VwGO
- § 173 VwGO
- § 580 ZPO
- § 85 ZPO
Außerdem: § 71a AsylG, § 51 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Köln in 27 L 2507/26.A entschieden?“