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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Köln

VG Köln, Urteil vom 28.05.2025 – 1 K 5381/20

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGK:2025:0528.1K5381.20.00
Normenkette
TKG § 125, TKG § 132 Abs. 1, TKG § 134

Leitsatz

1. Die Nutzungsberechtigung eines Telekommunikationsunternehmens aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG gilt auch im Bereich eines Bahnübergangs.

2. Eine die öffentliche Straße kreuzende Eisenbahnanlage stellt eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG dar („Schienenbahn“).

3. Der Betreiber einer vorhandenen besonderen Anlage schuldet im Rahmen der Rücksichtnahme Mitwirkungshandlungen, die zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie durch den Nutzungsberechtigten nach § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlich sind (hier: Erteilung einer eisenbahnrechtlichen BetrA). Der Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage darf diese Mitwirkungshandlungen nicht vom Abschluss eines Vertrags, pauschalen Zahlungspflichten des Nutzungsberechtigten oder Kündigungsrechten abhängig machen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Bau- und Betriebsanweisung (BetrA) für den Bau einer unterirdischen Telekommunikationslinie zu erteilen, die die Errichtung einer Telekommunikationslinie im Wege der unterirdischen Spülbohrung unter dem Bahnübergang U.-straße an der Bahnlinie Y.-S. entlang des Straßenverlaufs im Gehweg genehmigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten um die Verlegung einer Telekommunikationslinie unter einem Bahnübergang in O.-Y..

Randnummer 3

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen mit eigenem Telekommunikationsnetz. Als Inhaberin einer vom Bund übertragenen Nutzungsberechtigung für öffentliche Verkehrswege in der Bundesrepublik Deutschland plant sie die Verlegung einer öffentlichen Telekommunikationslinie im Gehweg der U.-straße in O.. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der U.-straße um einen öffentlich gewidmeten Verkehrsweg, dessen Wegebaulastträger der Baumaßnahme zugestimmt hat.

Randnummer 4

Die Beklagte ist ein Eisenbahngüterverkehrsunternehmen und betreibt ein nichtbundeseigenes Schienennetz, darunter die Bahnstrecke Y.-S.. Die Bahnstrecke wird in O.-Y. am Bahnkilometer 0,110 höhengleich von der U.-straße gekreuzt. Der Bahnübergang befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 00/00, das im Eigentum der Beklagten steht.

Randnummer 5

Die Klägerin beabsichtigt, diesen Bahnübergang mit ihrer Telekommunikationslinie zu unterqueren. Hierfür will sie im westlichen Gehweg der U.-straße ausgehend von Press‑ und Zielgruben außerhalb der Bahnanlage zwei Leerrohre DN 40 in einer Spülbohrung in 2,5 m Tiefe unter den Bahnschienen hindurch verlegen. Offenliegende Baumaßnahmen im Bahnbereich sind nicht erforderlich.

Randnummer 6

Unter dem 20. März 2020 informierte die Klägerin die Beklagte über die beabsichtigten Bauarbeiten und bat um Erteilung einer Bau- und Betriebsanweisung (fortan: BetrA). Mit Schreiben vom 27. April 2020 übersandte die Beklagte die Entwürfe einer Technischen Gestattung und eines Kreuzungsvertrags. Ausweislich des Entwurfs der Technischen Gestattung bestand bei Einhaltung bestimmter Punkte Einverständnis mit der Verlegung. Unter anderem sollte die Klägerin mit der Beklagten einen Kreuzungsvertrag schließen (Ziffer 1). Sie sollte sich verpflichten, alle Kosten der Kreuzungsmaßnahme zu tragen, einschließlich der der Beklagten dadurch entstehenden Mehraufwendungen, und die Beklagte von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen (Ziffer 3). Des Weiteren war im Entwurf des Kreuzungsvertrags vorgesehen, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber zur Kostentragung verpflichtet ist, soweit zukünftige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Telekommunikationslinie Auswirkungen auf die Bahnanlage und Flächen der Beklagten haben, einschließlich von Änderungen an der Telekommunikationslinie infolge von Veränderungen an den Eisenbahnanlagen wie z.B. Sanierung, Um-/Neubau oder Verlegung (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus sollte die Klägerin für den Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand in Bezug auf den Kreuzungsvertrag einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 0.000,- € zzgl. USt. zahlen sowie für die Nutzung des Grundstücks einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 000,00 € zzgl. USt. (§ 3 Abs. 1). Außerdem sollte die Beklagte berechtigt sein, der Klägerin alle zusätzlichen Aufwendungen, die nicht im Vertrag geregelt sind, z.B. für Sicherungsmaßnahmen, Einschränkungen im Bahnverkehr, örtliche Prüfungen oder das Erstellen von Bau- und Betriebsanweisungen, nach ihrem jeweils gültigen Kostensatzverzeichnis in Rechnung zu stellen (§ 3 Abs. 2). Ferner sollte die Klägerin für die erstmalige Einmessung, Auswertung und Lagebestimmung der horizontalen und vertikalen Gleislage (Beweissicherung) einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 0.000,- € zzgl. USt. zahlen (§ 3 Abs. 3). Schließlich waren ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte vorgesehen und eine damit einhergehende Verpflichtung der Klägerin, die Trasse binnen sechs Monaten nach Vertragsende vollständig zurückzubauen (§ 7).

Randnummer 7

Für die weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Entwürfe der Technischen Gestattung und des Kreuzungsvertrags (Anlagen 1 und 2 zum Klageschriftsatz vom 29. September 2020, Bl. 12-18 d.GA.) Bezug genommen.

Randnummer 8

Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 lehnte die Klägerin den Abschluss eines Kreuzungsvertrags ab. Ein solcher sei nicht erforderlich, da die Telekommunikationslinie unterhalb des Gehweges eines öffentlichen Verkehrsweges verlaufe, an dem sie nach § 68 Telekommunikationsgesetz in der Fassung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473; fortan: TKG a.F.) ein unentgeltliches Nutzungsrecht habe. Die Kreuzung der Bahntrasse ändere daran nichts. Die technischen Bestimmungen der Richtlinien über Kreuzungen von Fernmeldelinien der Deutschen Bundespost mit Gelände der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 1. Juni 1986 (fortan: NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien) würden eingehalten. Der Beginn der Baumahmen sei für den 29. Juni 2020 vorgesehen. Zuvor würden die Arbeiten mit der Beklagten abgestimmt und eine BetrA erwirkt.

Randnummer 9

Die Beklagte antwortete unter dem 11. Mai 2020, dass sie nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 TKG a.F. einen Anspruch auf die vorgesehenen Ausgleichszahlungen habe. Nach den NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien sei ein Kreuzungsvertrag zu schließen. Solche Vereinbarungen seien in der Vergangenheit auch bereits zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden. Ohne Kreuzungsvereinbarung werde keine Zustimmung zur geplanten Baumaßnahme erteilt und würden nicht genehmigte Arbeiten als gefährlicher Eingriff in den Bahnbetrieb gewertet.

Randnummer 10

Die Klägerin hat am 2. Oktober 2020 Klage erhoben.

Randnummer 11

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Als Inhaberin des unentgeltlichen Nutzungsrechts aus § 68 Abs. 1 TKG a.F. habe sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Kreuzung und Erteilung einer BetrA.

Randnummer 12

Anspruchsgrundlage sei § 74 Abs. 1 TKG a.F. Der höhengleiche Bahnübergang stelle ebenso wie die im Gesetz ausdrücklich genannten Schienenbahnen eine besondere Anlage dar. Dass das betroffene Grundstück im Eigentum der Beklagten stehe, sei unerheblich, da § 68 TKG a.F. auf die öffentlich-rechtliche Widmung des Verkehrsweges abstelle. Auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) ändere nichts an der telekommunikationsrechtlichen Einordnung des Falles. Die Vorschrift beinhalte lediglich eisenbahn- und straßenrechtliche Regelungen, etwa zur Unterhaltungslast. Eine gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, dass die öffentliche Widmung des Verkehrswegs für den Straßenverkehr im Bereich des Bahnübergangs unterbrochen wäre.

Randnummer 13

Die Beklagte treffe als Betreiberin der vorhandenen besonderen Anlage Mitwirkungsobliegenheiten, um den Verkehrsweg für die neue Telekommunikationslinie nutzbar zu machen. Zu den geschuldeten Mitwirkungsobliegenheiten gehöre die Prüfung und Ausarbeitung etwaiger zum Schutz der vorhandenen besonderen Anlage erforderlicher Maßnahmen. Die hier beantragte BetrA stelle eine Schutzvorkehrung i.S.d. § 74 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. dar, jedenfalls ein Minus hierzu. Sie sei erforderlich, um während der Spülbohrarbeiten die Sicherheit des Bahnverkehrs zu gewährleisten. Da es sich um ein standardisiertes Verfahren handele, sei der Beklagten die Mitwirkung auch zumutbar. Andernfalls müsse die Errichtung der Telekommunikationslinie unterbleiben. Ausweichmöglichkeiten bestünden nicht.

Randnummer 14

Für den Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage sei eine solche Mitwirkungsobliegenheit zwar mit Aufwand verbunden. Dieser sei aber weder ausgleichs- noch vergütungspflichtig. Gleichwohl habe sie sich gegenüber der Beklagten bereit erklärt, die tatsächlichen Kosten für die BetrA zu tragen, einschließlich eventueller Kosten der Streckensicherung während der Baumaßnahme. Demgegenüber dürfe die Beklagte ihre Mitwirkungshandlung nicht von der Zahlung pauschaler Bearbeitungs- und Prüfgebühren, einer pauschalen Beweissicherungsgebühr, eines Nutzungsausgleichs oder anderen Kostenerstattungen abhängig machen. Die Aufwendungen einer technischen Prüfung des Sachverhalts, insbesondere mit Blick auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen, seien Ausfluss der eigenen Mitwirkungsobliegenheit der Beklagten. Soweit die Beklagte befürchte, dass zum Schutz ihrer Anlage langfristig Aufwendungen i.S.d. § 74 Abs. 1 TKG a.F. erforderlich werden könnten, seien diese erst dann und auf konkretes Verlangen ersatzfähig.

Randnummer 15

Der Anwendungsbereich des § 76 TKG a.F. sei ebenfalls nicht eröffnet. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Grundstücke, die keine Verkehrswege i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. seien. Soweit Privatgrund für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sei, unterliege er den Regelungen der §§ 68-75 TKG a.F. Auch § 128 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz in der Fassung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; fortan: TKG n.F.) setze voraus, dass Eisenbahninfrastruktur nicht bereits aufgrund einer Nutzungsberechtigung nach § 125 TKG n.F. genutzt werden könne.

Randnummer 16

Die NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien fänden keine Anwendung. Sie erfassten lediglich Kreuzungen von Telekommunikationslinien und Bahnanlagen „im freien Feld“. Demgegenüber verweise Ziffer 3 der Präambel für Fernmeldelinien, die in öffentlichen Wegen verlegt würden, auf das seinerzeit geltende Telegraphenwegegesetz. Dennoch habe sie in der Vergangenheit Kreuzungsvereinbarungen akzeptiert, um zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung dringender Bauvorhaben zu vermeiden.

Randnummer 17

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 18

die Beklagte zur Erteilung einer Bau- und Betriebsanweisung (BetrA) für den Bau einer unterirdischen Telekommunikationslinie zu verurteilen, die die Errichtung einer Telekommunikationslinie im Wege der unterirdischen Spülbohrung unter dem Bahnübergang U.-straße an der Bahnlinie Y.-S. entlang des Straßenverlaufs im Gehweg genehmigt.

Randnummer 19

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Sie trägt vor, die Kreuzungsmaßnahme nicht grundsätzlich zu verweigern. Sie verlange von der Klägerin aber eine Freistellung von den dadurch entstehenden Kosten.

Randnummer 22

Der Gesetzgeber habe Telekommunikationsunternehmen zwecks Förderung eines zügigen Ausbaus von Telekommunikationsnetzen zwar einen Duldungsanspruch gegenüber Grundstückseigentümern und Betreiben anderer Infrastrukturen eingeräumt. Damit sei aber nicht verbunden, dass dem Grundstückseigentümer bzw. Infrastrukturbetreiber die im Rahmen der Verlegung der Telekommunikationslinie entstehenden Kosten und Sicherheitsrisiken auferlegt würden. Auch in anderen Bereichen, etwa dem Energierecht, sei der Grundstückeigentümer zwar zur Duldung der Grundstücksnutzung verpflichtet, nicht aber zur Tragung der damit einhergehenden Kosten und Risiken. Alles andere würde einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers bzw. Infrastrukturbetreibers darstellen.

Randnummer 23

Demnach habe sie zwar die Grundstücksnutzung durch die Klägerin zu dulden und ggf. erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die Klägerin müsse aber alle damit einhergehenden Kosten tragen. Hierzu gehörten insbesondere solche Kosten, die der Sicherung der Eisenbahninfrastruktur und des Eisenbahnverkehrs dienten, wie z.B. die Einrichtung von Sicherungsposten. Dies folge aus § 126 TKG n.F., wonach die Klägerin die Telekommunikationslinie entsprechend den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und unterhalten habe. Damit einhergehende Kosten seien ausschließlich von der Klägerin als Adressatin dieser Pflicht zu tragen. Dies gelte auch beim Zusammentreffen mit vorhandenen besonderen Anlagen i.S.d. § 132 Abs. 1 TKG n.F. Das hinzukommende Telekommunikationsunternehmen habe sämtliche dem Betreiber der ersten Anlage entstehenden Kosten zu tragen. Dies gelte nicht nur für die Kosten für die Herstellung von Schutzmaßnahmen nach § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F., sondern für sämtliche Maßnahmen der „einfachen“ Rücksichtnahme.

Randnummer 24

Der Klageantrag liefe demgegenüber auf eine unentgeltliche Sicherung der Baumaßnahme durch die Beklagte hinaus. Bestenfalls könne die Klägerin verlangen, die Maßnahme gegen Übernahme der ihr entstehenden Kosten, einschließlich der durch Vorbereitung und Einrichtung der für die Maßnahme erforderlichen Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten, zu dulden.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 28

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Randnummer 29

Bei dem Streit um die Verlegung einer Telekommunikationslinie entlang des Verlaufs einer öffentlichen Straße durch die Klägerin, das Verhältnis zur kreuzenden Eisenbahn der Beklagten und die sich daraus ergebenden Ansprüche der Beteiligten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass an dem Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, steht dem nicht entgegen.

Randnummer 30

Vgl. jeweils mit näherer Begründung BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 – 6 B 41.08 –, juris; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04 –, juris.

Randnummer 31

II.Die Leistungsklage ist zulässig und begründet.

Randnummer 32

Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung der beantragten BetrA (dazu 1.). Die Beklagte darf die Erfüllung dieses Anspruchs nicht vom Abschluss eines Kreuzungsvertrags, Zahlungspflichten der Klägerin oder Kündigungsrechten abhängig machen (dazu 2.).

Randnummer 33

1.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten BetrA.

Randnummer 34

Anspruchsgrundlage sind die § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F.

Randnummer 35

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. überträgt der Bund diese Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. sind die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.

Randnummer 36

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin verfügt über eine Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. (dazu a.). Die Ausübung dieser Nutzungsberechtigung im Verhältnis zur Beklagten richtet sich nach § 132 TKG n.F. (dazu b.). Das zwischen den Beteiligten hierdurch entstehende gesetzliche Schuldverhältnis (dazu c.) begründet für die Beklagte eine Pflicht zur Erteilung der beantragten BetrA (dazu d.).

Randnummer 37

a.Die Klägerin kann sich für die geplante Verlegung der Telekommunikationslinie unter dem streitgegenständlichen Bahnübergang auf die Nutzungsberechtigung aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. berufen.

Randnummer 38

Die Bundesnetzagentur hat der Klägerin mit Bescheid vom 00.00.0000 die Nutzungsberechtigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen,

Randnummer 39

gerichtsbekannt aus dem Verfahren 1 K 4422/22, dort Bl. 178 ff. d.GA.; s. auch Bundesnetzagentur, Liste der Wegerechtsinhaber (Stand 20. Mai 2025), abrufbar unter <https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Breitband/Wegerecht/start.html>, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025.

Randnummer 40

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der U.-straße um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße und damit um einen Verkehrsweg i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. Unbestritten ist ferner, dass der Wegebaulastträger der Verlegung der Telekommunikationslinie gemäß § 127 Abs. 1 TKG n.F. zugestimmt hat.

Randnummer 41

Die Nutzungsberechtigung der Klägerin gilt auch im Bereich des streitgegenständlichen Bahnübergangs. Dass das betroffene Grundstück im Eigentum der Beklagten steht, ist unbeachtlich. § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. knüpft die Nutzungsberechtigung an die Öffentlichkeit des Verkehrswegs an. Entscheidend hierfür ist nicht das privatrechtliche Eigentum an der Straßenfläche, sondern der Umstand, dass diese Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Randnummer 42

Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 125 Rn. 25.

Randnummer 43

§ 14 EBKrG steht der Nutzungsberechtigung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere folgt daraus keine Unterbrechung der öffentlichen Straße durch den Bahnübergang.

Randnummer 44

Bei dem Bahnübergang handelt es sich um eine höhengleiche Kreuzung der Eisenbahn der Beklagten und der U.-straße (§ 1 Abs. 1 und 2 EBKrG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EBKrG sind die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, vom Eisenbahnunternehmer und, soweit sie Straßenanlagen sind, vom Träger der Straßenbaulast auf ihre Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Dabei gehören gemäß § 14 Abs. 2 EBKrG zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und ‑einrichtungen (Nr. 1). Zu den Straßenanlagen gehören die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und ‑einrichtungen (Nr. 2).

Randnummer 45

Dass die öffentliche Straße durch den Bahnübergang nicht unterbrochen wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EBKrG. Danach dient das Kreuzungsstück sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr.

Randnummer 46

Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 1974 – 1 BvL 27/73 –, juris Rn. 15, wonach die „fortlaufende“ Straße durch die Schienen durchschnitten werde.

Randnummer 47

Auch auf die Straßenbaulast und die Frage, wer diese trägt, hat § 14 Abs. 2 EBKrG keine Auswirkungen. Sie regelt lediglich im Interesse eindeutiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten die Aufteilung der Erhaltungs- und Betriebspflichten nach § 14 Abs. 1 EBKrG.

Randnummer 48

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 – 7 C 1.91 –, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 13. November 1974 – 1 BvL 27/73 –, juris Rn. 14. Vgl. auch Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl. 2000, § 14 EKrG S. 166.

Randnummer 49

b.Die Ausübung der Nutzungsberechtigung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten richtet sich nach § 132 TKG n.F.

Randnummer 50

Die Eisenbahnanlage der Beklagten stellt als Schienenbahn eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. dar.

Randnummer 51

Nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. gehören u.a. „Schienenbahnen“ zu den besonderen Anlagen. Nach der allgemeinen Wortbedeutung handelt es sich um Bahnen, die auf Schienen fahren, wobei sich „Schiene“ auf das für die Fortbewegung fest verlegte Trag- und Führungselement bezieht.

Randnummer 52

Vgl. Duden, Onlinewörterbuch <https://www.duden.de/woerterbuch>, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025.

Randnummer 53

Dies trifft ersichtlich auch auf Eisenbahnen zu.

Randnummer 54

So auch R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 132 Rn. 5; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 132 TKG Rn. 4.

Randnummer 55

Soweit in der Kommentarliteratur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass kreuzende Eisenbahntrassen nicht unter den Begriff der „Schienenbahnen“ fielen, weil es sich um selbständige Verkehrswege handele, die den leitungsführenden Verkehrsweg nicht benutzten,

Randnummer 56

so zum gleichlautenden § 74 TKG a.F. P. Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 74 Rn. 8,

Randnummer 57

überzeugt dies nicht. Zwar sind besondere Anlagen nur solche, die den Verkehrsweg mitbenutzen,

Randnummer 58

vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2013 – 7 C 9.12 –, juris Rn. 34, und vom 1. Juli 1999 – 4 A 27.98 –, juris Rn. 15.

Randnummer 59

Dies trifft aber auch auf Eisenbahnen zu, die – wie hier – die Straße höhengleich kreuzen. Denn durch die Durchschneidung des fortlaufenden Straßenkörpers wird der Verkehrsweg physisch mitbenutzt. Demgegenüber betraf der von P. Schütz in Fn. 23 zitierte Fall des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,

Randnummer 60

Beschluss vom 28. August 2014 – 10 LA 39/13 –, juris Rn. 27,

Randnummer 61

eine Telekommunikationslinie, die in einem neben der Eisenbahntrasse verlaufenden Weg verlegt war.

Randnummer 62

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Eisenbahnen nicht unter den Begriff der Schienenbahnen fallen. Der Begriff findet sich so bereits in § 5 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 23. Dezember 1899 (RGBl. S. 705; fortan: TWG) und wurde seither unverändert übernommen,

Randnummer 63

vgl. § 5 Telegraphenwegegesetz vom 1. Juli 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053; fortan: TWG 1990), § 55 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; fortan: TKG 1996), § 74 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; fortan: TKG 2004).

Randnummer 64

S-Bahnen wurden in der Rechtsprechung auch bereits dem Regelungsregime der besonderen Anlagen unterworfen.

Randnummer 65

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04 –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2005 – 10 E 1207/05 –, juris Rn. 48.

Randnummer 66

Weshalb andere Eisenbahnen nicht hierunter fallen sollten, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 67

c.Zwischen den Beteiligten entsteht durch das Zusammentreffen der geplanten Telekommunikationslinie der Klägerin und der vorhandenen besonderen Anlage der Beklagten ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses begründet neben den in § 132 TKG n.F. geregelten Rechten und Pflichten insbesondere eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Randnummer 68

Telekommunikationslinien und besondere Anlagen stehen grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Dieses Verhältnis findet seinen Ausdruck u.a. darin, dass für die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 132 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 TKG n.F.) und bei der Kostentragung für Schutzvorkehrungen und Verlegungen oder Veränderungen (§ 132 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 133 Abs. 5 TKG n.F.) grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt, das die vorhandene Einrichtung vor der später hinzutretenden begünstigt, wobei dem späteren Hinzutreten einer besonderen Anlage zu einer vorhandenen Telekommunikationslinie die spätere Änderung einer vorhandenen besonderen Anlage gleichgestellt ist (§ 133 Abs. 6 TKG n.F.).

Randnummer 69

Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 13 f., und Beschluss vom 10. April 1990 – 7 B 184.89 –, juris Rn. 5.

Randnummer 70

Das Gebot der Rücksichtnahme soll verhindern, dass sich die verschiedenen Anlagen gegenseitig „störend beeinflussen“ (§ 132 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 TKG n.F.).

Randnummer 71

Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 13 f.

Randnummer 72

Störende Beeinflussungen liegen nicht nur dann vor, wenn der Betrieb der einen Anlage durch den Betrieb der anderen Anlage gestört wird; vielmehr gehören dazu auch Betriebsstörungen durch Beschädigungen einschließlich der Folgeschäden, die an einer vorhandenen Anlage infolge des Baues einer neuen Anlage entstehen können.

Randnummer 73

Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 8.

Randnummer 74

Die Pflicht zur störungsfreien Ausführung besteht unabhängig davon, ob die Ausführung mit oder ohne Schutzvorkehrungen i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 2, § 133 Abs. 5 TKG n.F. erfolgt, ob sie Mehrkosten verursacht und wer diese Kosten zu tragen hat.

Randnummer 75

Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 14 ff.

Randnummer 76

Davon ausgehend hat auf der einen Seite die Klägerin die geplante Telekommunikationslinie so auszuführen, dass sie die vorhandene Eisenbahnanlage der Beklagten nicht störend beeinflusst. Auf der anderen Seite ist die Beklagte im Rahmen der Rücksichtnahme verpflichtet, die für eine störungsfreie Ausführung durch die Klägerin erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

Randnummer 77

d.Zu den von der Beklagten im Rahmen der Rücksichtnahme geschuldeten Mitwirkungshandlungen gehört die Erteilung der hier beantragten BetrA. Diese ist notwendig, damit die Klägerin die Bauarbeiten zur Verlegung der geplanten Telekommunikationslinie störungsfrei ausführen kann.

Randnummer 78

Gerade bei den Bauarbeiten aktualisiert sich die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Der Erbauer der späteren Anlage soll beim Bau alle erforderliche Vorsicht walten lassen.

Randnummer 79

Vgl. zu §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 20.

Randnummer 80

Kreuzt die Telekommunikationslinie eine vorhandene Eisenbahnanlage, sind die besonderen eisenbahnrechtlichen Sicherheits- und Betriebspflichten zu berücksichtigen. Die für eine störungsfreie Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben werden in der BetrA geregelt. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Unternehmensbeauftragten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sondern auch aus Ziffer 8 des Entwurfs der Technischen Gestattung, wonach die BetrA für die Bauausführung erforderlich ist. Ohne die Erteilung der beantragten BetrA ist der Klägerin eine störungsfreie Ausführung der geplanten Telekommunikationslinie unmöglich.

Randnummer 81

2.Die Beklagte darf die Erteilung der beantragten BetrA nicht vom Abschluss eines Kreuzungsvertrags, Zahlungspflichten der Klägerin oder Kündigungsrechten abhängig machen.

Randnummer 82

Das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen und Betreiber der besonderen Anlage ist in den §§ 132 f. TKG n.F. abschließend geregelt. Trifft – wie hier – die geplante Telekommunikationslinie auf eine vorhandene besondere Anlage, ergeben sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus § 132 TKG n.F.

Randnummer 83

Davon ausgehend fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachten Einwände. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Abschluss eines Kreuzungsvertrags (dazu a.) als auch für die streitigen Zahlungspflichten der Klägerin (dazu b.-f.) und die vorgesehenen Kündigungsrechte der Beklagten (dazu g.).

Randnummer 84

a.Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Abschluss eines Kreuzungsvertrags (Ziffer 1 Satz 1 des Entwurfs der Technischen Gestattung). Eine Rechtsgrundlage, die es dem Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage erlauben würde, die Verlegung der Telekommunikationslinie vom Abschluss eines solchen Vertrags abhängig zu machen, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 85

Aus § 132 TKG n.F. ergibt sich ein solches Vertragserfordernis nicht. Aus den NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien folgt nichts anderes. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach Ziffer 3 der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Deutscher Eisenbahnen e.V. und der Deutschen Bundespost über die Einführung der NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien (Anlage K5 zum Klageschriftsatz vom 29. September 2020, Bl. 22 d.GA.) für Telekommunikationslinien, die – wie hier – in öffentlichen Wegen verlegt werden, ausschließlich das TWG (jetzt TKG n.F.) gilt.

Randnummer 86

b.Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichs in Höhe von 0.000,- € zzgl. USt. für Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Randnummer 87

Die Beklagte kann die geforderte Zahlung nicht auf § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. stützen. Nach dieser Vorschrift hat der Nutzungsberechtigte – hier die Klägerin – die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen. Schutzvorkehrungen sind gegenständliche, auf Dauer hergestellte Einrichtungen; es bedarf eines körperlichen Substrats.

Randnummer 88

Vgl. zum gleichlautenden § 5 Abs. 1 Satz 2 TWG BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 19.

Randnummer 89

Diese Voraussetzung trifft weder auf Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand noch auf die Erteilung einer BetrA zu.

Randnummer 90

Ob § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. einer erweiternden oder analogen Anwendung auf andere Kosten, die dem Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage durch eventuell erforderliche Mitwirkungshandlungen entstehen, zugänglich ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht befugt, solche Kosten im Wege einer vorab zu zahlenden Pauschale geltend zu machen und der Erteilung der BetrA entgegenzuhalten.

Randnummer 91

Für eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Kostenpflichten könnte sprechen, dass die Klägerin gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie verpflichtet ist und derjenige, dem eine Pflicht auferlegt wird, die bei der Erfüllung dieser Pflicht anfallenden Kosten, soweit nichts anderes bestimmt ist, selbst zu tragen hat.

Randnummer 92

Vgl. zu den §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 14.

Randnummer 93

Dagegen spricht jedoch, dass die Nutzungsberechtigung aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. grundsätzlich unentgeltlich ist und das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen, Wegebaulastträgern und Betreibern besonderer Anlagen in den §§ 125 ff. TKG n.F. detailliert geregelt ist. Angesichts der langen Gesetzgebungshistorie der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte spricht auch wenig für eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. auf andere Kosten rechtfertigen könnte.

Randnummer 94

Ebenfalls eher zurückhaltend BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 20, wonach es den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 TWG (§ 133 Abs. 3 TKG n.F.) zu stark ausdehnen würde, jede provisorische gegenständliche Schutzmaßnahme während der Bauarbeiten zu den vom Nutzungsberechtigten zu finanzierenden Schutzvorkehrungen zu rechnen, weshalb nur die Kosten für auf Dauer erforderliche Schutzeinrichtungen zu übernehmen sind.

Randnummer 95

Die Frage des Umfangs der Kostenpflicht der Klägerin kann hier jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hätte die Beklagte allenfalls einen nachträglichen Anspruch auf Erstattung der ihr tatsächlich und kausal entstandenen Kosten. Sie ist jedoch keinesfalls befugt, die Kosten eventuell erforderlicher Mitwirkungshandlungen im Wege einer vorab zu zahlenden Pauschale geltend zu machen und der Vornahme der Mitwirkungshandlung entgegenzuhalten.

Randnummer 96

Vgl. auch zur Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 TKG a.F. Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 74 Rn. 66.

Randnummer 97

Die Beklagte kann die geforderte Zahlung auch nicht auf § 134 Abs. 3 Satz 1 TKG n.F. stützen.

Randnummer 98

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität unter den in den Nr. 1-4 geregelten Voraussetzungen nicht verbieten. Hat der Grundstückseigentümer danach eine Einwirkung zu dulden, kann er gemäß § 134 Abs. 3 Satz 1 TKG n.F. von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Randnummer 99

Die Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung. § 134 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Grundstücke, die – anders als hier – keine Verkehrswege i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. sind.

Randnummer 100

Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 134 Rn. 1; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 134 TKG Rn. 6; P. Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2; Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 1 und 5. Der Bundesgerichtshof bejahte zwar im Urteil vom 14. Mai 2004 – V ZR 292/03 –, juris eine Anwendung von § 57 TKG 1996 (§ 134 TKG n.F.). Der dortige Fall dürfte aber insoweit anders gelagert gewesen sein als das Breitbandkabel nicht in einem Verkehrsweg verlegt war, sondern die Bahnstrecke „im freien Feld“ kreuzte.

Randnummer 101

c.Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichs in Höhe von 000,00 € zzgl. USt. für die Nutzung des betroffenen Grundstücks (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Randnummer 102

Die Beklagte kann die geltend gemachte Zahlung nicht auf § 134 Abs. 3 Satz 2 TKG n.F. stützen. Danach kann der Grundstückseigentümer, der eine Einwirkung nach § 134 Abs. 1 TKG n.F. zu dulden hat, für eine erweiterte Nutzung des Grundstücks zu Zwecken der Telekommunikation einen einmaligen Ausgleich in Geld verlangen, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wie dargestellt findet § 134 TKG n.F. vorliegend jedoch keine Anwendung, weil die Telekommunikationslinie der Klägerin in einem Verkehrsweg i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. verlegt werden soll.

Randnummer 103

d.Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrags in Höhe von 0.000,- € zzgl. USt. für Maßnahmen der Beweissicherung (§ 3 Abs. 3 des ntwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Randnummer 104

Es kann dahinstehen, ob die Pflicht aus § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie Maßnahmen der Beweissicherung umfasst und daraus eine Kostenpflicht der Klägerin folgen könnte. Jedenfalls ist die Beklagte wie dargestellt nicht befugt, hierfür eine vorab zu zahlende Pauschale zu fordern und der Erteilung der BetrA entgegenzuhalten.

Randnummer 105

e.Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin, sie von sämtlichen zusätzlichen Aufwendungen, die ihr entstehen, freizustellen (§ 3 Abs. 2 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags) sowie sämtliche Mehraufwendungen zu tragen, die der Beklagten durch die Kreuzungsmaßnahme entstehen, und sie von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen (Ziffer 3 des Entwurfs der Technischen Gestattung). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderungen besteht nicht.

Randnummer 106

Es kann erneut offenbleiben, ob die Beklagte aufgrund einer erweiternden oder analogen Auslegung von § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. den Ersatz solcher Kosten verlangen könnte, die ihr infolge notwendiger Mitwirkungshandlungen zur störungsfreien Ausführung der Bauarbeiten durch die Klägerin – etwa für das Einrichten von Langsamfahrstellen, Sicherungsposten oder anderen Baustelleneinrichtungen – entstehen. Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht befugt, die Klägerin in pauschaler Form zu verpflichten, in nicht eindeutig bestimmtem Umfang zukünftig möglicherweise entstehende Kosten zu übernehmen.

Randnummer 107

Vgl. zum Verhältnis von Telekommunikationsunternehmen und Wegebaulastträger OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2023 – 20 A 3586/20 –, juris Rn. 129 f.

Randnummer 108

Ebenso wenig darf die Beklagte etwaig entstehende Kosten anstatt in tatsächlicher Höhe auf der Grundlage ihres Kostensatzverzeichnisses abrechnen.

Randnummer 109

f.Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, sich zur Kostentragung für zukünftige Maßnahmen zu verpflichten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.

Randnummer 110

Die Folge- und Folgekostenpflichten der Beteiligten im Fall von späteren Änderungen an der Telekommunikationslinie der Klägerin oder der besonderen Anlage der Beklagten richten sich ausschließlich nach den §§ 132, 133 TKG n.F. Ob die Klägerin nach diesen Vorschriften in Zukunft materiell-rechtlich im Einzelfall zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, ist vorliegend unbeachtlich. Denn der Beklagten steht es wie dargestellt nicht zu, die Klägerin in pauschaler Form zu verpflichten, in nicht eindeutig bestimmtem Umfang zukünftig möglicherweise entstehende Kosten zu übernehmen.

Randnummer 111

g.Die Beklagte darf sich kein Kündigungsrecht vorbehalten (§ 7 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage hierfür besteht nicht.

Randnummer 112

Das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen und Betreiber der besonderen Anlage ist grundsätzlich auf Dauer ausgelegt. Spätere Änderungen an der Telekommunikationslinie oder der besonderen Anlage richten sich nach den §§ 132, 133 TKG n.F. Ein Kündigungsrecht ergibt sich hieraus nicht und widerspräche auch dem Sinn und Zweck der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte. Diese basieren auf dem Gewährleistungsauftrag des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG zur flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und dienen der Förderung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen.

Randnummer 113

Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 125 Rn. 1 ff.; P. Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 68 Rn. 6.

Randnummer 114

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 116

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Randnummer 117

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Randnummer 118

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 119

Beschluss

Randnummer 120

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Randnummer 121

50.000,- Euro

Randnummer 122

festgesetzt.

Randnummer 124

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei sich das Gericht in Ausübung seines Ermessens an seiner Streitwertpraxis in ähnlich gelagerten Fällen orientiert,

Randnummer 125

vgl. zur Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen an einem Bahnübergang durch ein Telekommunikationsunternehmen nach § 138 TKG n.F. VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2024 – 1 K 5359/23 –, juris.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 127

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 EBKrG, § 1 EBKrG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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