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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 75 TKG – Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss, soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss von Peripheriegeräten sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt.

(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das zum Empfang und zur Entschlüsselung von digitalen Fernsehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit verfügen,

  • 1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird;
  • 2. Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

(3) Jedes Autoradio, das in ein neu in Verkehr gebrachtes, für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind

  • 1. Bausätze für Funkanlagen,
  • 2. Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und
  • 3. Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.

(5) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben digitale Fernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fernsehdienste zur Verfügung stellen, kostenfrei und einfach von ihren Endnutzern zurückzunehmen. Dies gilt nicht, sofern das Gerät mit den Digitalfernsehdiensten des Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist, vollständig interoperabel ist. Die Übereinstimmung mit den Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei digitalen Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bleiben hiervon unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 75 TKG

7 Entscheidungen zitieren § 75 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 – 6 B 56/12 · 6. Senat

    Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten

  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 · 7. Senat

    Leitsatz: Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs. 3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren …
  • BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 – 7 B 50/10 · 7. Senat

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten Unterlagen; Kostenlastregelung im Planfeststellungsbeschluss

  • BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 10 B 25/17 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 9 A 8/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. § 7 Abs. 4 UmwRG schließt die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG auch in Fällen aus, in denen eine UVP-Pflicht bestehen kann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergibt. 2. Es spricht viel dafür, dass über die Kostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG (juris: TKG 2004) nicht in einem Planergänzungsbeschluss …
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 39/13 · 6. Senat

    Leitsatz: Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.

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