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Rechtsprechung · VG Kassel

VG Kassel, Beschluss vom 04.09.2026 – 1 L 1909/26.KS

Zur wirksamen In-Dienst-Versetzung durch einen Beamten
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGKASSE:2026:0904.1L1909.26.KS.00
Normenkette
§ 48 HVwVfG, § 36 HBeamtVG, § 40 HBeamtVG

Leitsatz

Gem. § 36 Abs. 1 HBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Das Merkmal „In Ausübung des Dienstes“ kann auch erfüllt sein, wenn sich ein Beamter wirksam in den Dienst versetzt.

Dies setzt u. a. voraus, dass die konkrete Tätigkeit zum dienstlichen Auftrag gehört.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 13.786,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme einer Dienstunfallanerkennung und des gewährten Unfallausgleichs.

Der Antragsteller stand als Kriminaloberkommissar im Dienst des Antragsgegners.

Am 12. Dezember 2019 erlitt er einen Unfall. Aus einer zu diesem Vorfall erstellten Strafanzeige (VNr. …, Bl. 50 ff. d. BA DU-Vorgang) ergibt sich, dass der Antragsteller eine Person angesprochen habe, die durch Parken in zweiter Reihe den Verkehr behindert habe. Er, der Antragsteller, habe sich als Polizeibeamter ausgewiesen und die Person kontrollieren wollen. Die Person habe gewendet und sei dann auf den Antragsteller zugefahren. Dieser habe ausweichen müssen. Der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst, habe sich aber in den Dienst versetzt.

In einer Stellungnahme vom 5. August 2020 (Bl. 24 f. d. DU-Vorgangs) gab der Antragsteller an, die Person habe später gewendet und sehr stark beschleunigt, sodass er, der Antragsteller, habe zur Seite springen müssen.

Der zu diesem Vorfall im Ermittlungsverfahren vernommene Zeuge B. gibt an, der Fahrer sei zunächst „forsch“ angefahren. Er, der Zeuge, sei zum Antragsteller gegangen. Der Autofahrer habe gewendet und sei mit erhöhter Geschwindigkeit an ihm und dem Antragsteller vorbeigefahren. Einen Sprung zur Seite erwähnt er nicht (S. 3 d. Vernehmungsprotokolls, Bl. 32 [handschriftlich 30] d. Kopie Strafakte).

Mit Ablauf des Monats März 2022 wurde er in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2023 (Bl. 158 d. Versorgungsakte – VA – I) erkannte der Antragsgegner den Unfall vom 12. Dezember 2019 als Dienstunfall an und stellte eine posttraumatische Belastungsstörung, die in eine schwergradige Depression mit somatischen Symptomen übergegangen ist, sowie Stimulanzienmissbrauch als Dienstunfallfolgen fest.

Mit Bescheid vom 29. September 2023 (Bl. 523 ff. d. DU-Vorgang) gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Unfallausgleich gem. § 40 HBeamtVG auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen – GdS – von 50 ab dem 4. September 2020 und von 70 ab dem 19. August 2021 bis auf Weiteres, ergänzt durch Bescheid vom 10. Juli 2024 (Bl. 673 ff. d. BA DU-Vorgang), wonach ein GdS von 30 für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 3. September 2020 zugrunde gelegt wurde.

Mit Bescheid vom 3. März 2025 (Bl. 707 ff. d. BA DU-Vorgang) setzte der Antragsgegner das Ruhegehalt des Antragstellers vorläufig als Unfallruhegehalt fest und legte eine Zahlung in Höhe von 65,04 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugrunde.

Mit Schreiben vom 3. März 2025 (Bl. 64 ff. d. VA III) wandte sich das Regierungspräsidium Kassel an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz – Landespolizeipräsidium –, schilderte die Sachlage und bat um Zustimmung dazu, dem Antragsteller kein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren. In der Antwort vom 17. März 2025 bat das Ministerium um Prüfung des Kausalitätszusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Ruhestandsversetzung (Bl. 71 f. d. VA III).

In einem Aktenvermerk vom 3. April 2025 anlässlich dieser Kausalitätsprüfung kam der Bearbeiter C. zu dem Schluss, dass erstens die Annahme eines „Sich-in-den-Dienst-Versetzens“ allein auf der Aussage des Antragstellers beruhte und zweitens die Voraussetzungen für das „Sich-in-den-Dienst-Versetzen“ nicht vorgelegen hätten. Drittens habe auch die Gefährdung durch den Autofahrer nicht so stattgefunden, vielmehr habe der Antragsteller beim ersten Anfahren mit einem schnellen Schritt zur Seite ausweichen müssen. Von einem Sprung zur Seite sei hier nicht die Rede gewesen. Auch sei das Gutachten, mit dem die Unfallfolge begründet worden sei, nicht nachvollziehbar und beruhe überdies auf der falschen Sachverhaltsannahme.

In einem weiteren Aktenvermerk vom 17. April 2025 (Bl. 75 ff. d. VA III) kam die Bearbeiterin D. zudem zu dem Schluss, dass die Maßnahme – die Personalienfeststellung im Rahmen eines straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens – auch nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehörte, die der Antragsteller, wäre er im Dienst gewesen, hätte wahrnehmen müssen. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Ereignisses beim Polizeipräsidium D., Kriminaldirektion, im Dezernat … (Staatsschutz/Terrorismusbekämpfung) eingesetzt, nicht im Polizeivollzugsdienst. Der Antragsteller sei auch nicht zum Einschreiten verpflichtet gewesen. Zum einen habe beim Ansprechen des Fahrzeugführers keine Gefahr im Verzug bestanden, weil dieser bei natürlichem Fortlauf der Geschehnisse sein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug unmittelbar entfernt hätte. Zum anderen hätte er die zuständige Polizeidienststelle hinzurufen können. Auch habe sich die Situation für einen objektiven Beobachter nicht so dargestellt, dass sich der Antragsteller in den Dienst versetzt habe.

Am 7. Mai 2025 fand eine Besprechung zwischen Teilnehmern der Dezernate … und … des Regierungspräsidiums Kassel statt. In einer weiteren Besprechung am 9. Mai 2025 teilte das Dezernat … mit, dass es sich der Rechtsauffassung des Dezernats … anschließe und den Antragsteller zunächst zur Aufhebung des Anerkennungsschreibens anhören werde (Bl. 88 d. DU-Vorgangs).

Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 (Bl. 766 ff. d. BA DU-Vorgang) hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides über die Dienstunfallanerkennung vom 19. Mai 2023 an. Die Voraussetzungen für ein wirksames eigenverantwortliches „Sich-in-den-Dienst-Versetzen“ hätten nicht vorgelegen.

Mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 6. März 2025 (gemeint wohl: vom 3. März 2025) hinsichtlich der Gewährung des Unfallruhegehalts an. Es fehle an der Voraussetzung eines Dienstunfalls.

Mit Schreiben vom 8. September 2025 beanstandete der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers die Zuständigkeit des Dezernats … für die Rücknahme des Anerkennungsbescheides. Zudem beruft er sich auf Vertrauensschutz. Auch sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG abgelaufen. Polizeibeamte hätten ungeachtet ihres jeweiligen Dezernatszuschnitts und ihres üblichen Einsatzbereiches eine allgemeine Pflicht zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Dem jeweiligen Polizeibeamten stehe ein Einschätzungsspielraum zu, sich auch in Grenzbereichen „in den Dienst versetzen“ zu können.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2026 (…, Bl. 836 ff. d. DU-Vorgangs) nahm der Antragsgegner den Anerkennungsbescheid vom 19. Mai 2023 und den Bescheid zur Gewährung von Unfallausgleich vom 29. September 2023 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Der Anerkennungsbescheid erweise sich als rechtswidrig. Bei dem Ereignis vom 12. Dezember 2019 habe es sich nicht um einen Dienstunfall gehandelt. Das Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ sei nicht erfüllt. Der Antragsteller habe sich nicht wirksam in den Dienst versetzt. Die Rücknahme für die Zukunft stelle das mildeste Mittel dar, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen und den Antragsteller möglichst gering zu belasten. Da kein Dienstunfall vorgelegen habe, sei auch der Bescheid über die Gewährung von Unfallausgleich vom 29. September 2023 rechtswidrig. Auch dieser werde im überwiegenden öffentlichen Interesse als mildestes Mittel für die Zukunft zurückgenommen.

Am 25. Februar 2026 erhob der Antragsteller hiergegen Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 K 525/26.KS bei Gericht noch anhängig ist, und stellte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 526/26.KS). Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 13. März 2026 – 1 L 526/26.KS – ab, weil die Klage aufschiebende Wirkung entfalte.

Mit Bescheid vom 24. März 2026 (…, …) setzte der Antragsgegner die Versorgungsbezüge ab dem 29. Januar 2026 endgültig fest und nahm den Bescheid vom 3. März 2025 über die vorläufige Festsetzung eines Unfallruhegehalts mit Wirkung ab dem 29. Januar 2026 zurück.

Am 26. März 2026 stellte der Antragsteller den Eilantrag (1 L 764/26.KS) und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. März 2026 anzuordnen, hilfsweise wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Umsetzung des Bescheides Abstand zu nehmen. Hilfsweise solle festgestellt werden, dass aus dem mit der Klage 1 K 525/26.KS angefochtenem Rücknahmebescheid keine belastenden versorgungsrechtlichen Folgerungen gezogen werden dürfen. Gleichzeitig erhob er Klage, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen 1 K 833/26.KS anhängig und mittlerweile ruhend gestellt ist.

Mit Beschluss vom 17. April 2026 lehnte das Gericht den Eilantrag ab (1 L 764/26.KS). Der Antrag sei unstatthaft, weil die Klage im Verfahren 1 K 833/26.KS aufschiebende Wirkung entfalte, eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft sei und der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der Klage nicht verkenne.

Am 30. April 2026 stellte der Antragsteller erneut einen Eilantrag (1 L 764/26.KS / 1 L 990/26.KS). Der Antragsgegner zahle die Bezüge nur im durch Bescheid vom 24. März 2026 vorgesehenen Umfang. Er beantrage, den Beschluss im Verfahren 1 L 764/26.KS abzuändern und festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 24. März 2026 aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versorgungsbezüge ungekürzt weiter zu zahlen und äußerst hilfsweise zu verpflichten, den Kürzungsbetrag vorläufig auszukehren.

Am 7. Mai 2026 teilte der Antragsgegner mit, dass der Kürzungsbetrag für den Monat Mai 2026 ausgezahlt werde. Am 12. Mai 2026 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24. März 2026 an.

Am 14. August 2026 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29. Januar 2026 an (Bl. 158 d. A. 1 K 525/26.KS). Zur Begründung führte er aus, dass die zu erwartenden Verfahrenslaufzeit des Klageverfahrens zu einem schweren finanziellen Schaden des Antragsgegners führen würde, weil der Antragsteller absehbar wirtschaftlich nicht in der Lage sein werde, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller erhalte monatlich 627 EUR als Unfallausgleich.

Am 27. August 2026 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (1 L 1909/26.KS). Er ist der Auffassung, die Frage der „In-Dienst-Versetzung“ sei nicht erst 2025 geprüft worden. Zudem ergebe sich die „In-Dienst-Versetzung“ durch das Vorzeigen des Dienstausweises, Auftreten als Polizeibeamter, seiner polizeilichen Aufforderung, der beabsichtigten Identitätsfeststellung und der Wahrnehmung des unbeteiligten Zeugen.

Der Antragsteller beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 1 K 525/26.KS gegen den Rücknahmebescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 29. Januar 2026 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen,

2. soweit aufgrund des Rücknahmebescheides oder auf dessen Grundlage bereits Vollzugsmaßnahmen erfolgt sind, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,

3. hilfsweise die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise, gegebenenfalls befristet oder unter einer vom Gericht für sachgerecht gehaltenen Maßgabe, wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat noch keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 525/26.KS, 1 L 526/26.KS, 1 L 764/26.KS, 1 L 828/26.KS, 1 K 833/26.KS und 1 L 990/26.KS sowie der jeweils beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen

II.

Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

1) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der vom Antragsteller – nach der zwischenzeitlich am 14. August 2026 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 29. Januar 2026 streitgegenständliche Eilantrag der zweite Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 29. Januar 2026 ist. Trotz dieser prozessualen Ausgangslage ist dieser als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insbesondere ist er nicht sachdienlich als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen bzw. als solcher auszulegen und unterliegt auch nicht den dafür geltenden Anforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hatte im vorangegangenen Verfahren den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers wegen des Fehlens einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und der daher insoweit bereits bestehenden aufschiebenden Wirkung seiner Klage als nicht statthaft angesehen und allein deshalb abgelehnt (vgl. Beschluss vom 13. März 2026 – 1 L 525/26.KS). Es hatte insoweit also keine Sachprüfung vorgenommen. Der Entscheidung kommt daher keine materielle Bindungswirkung zu (vgl. VGH B-W, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 –, juris Rn. 5); jedenfalls ist es der Behörde nicht verwehrt, nachträglich noch die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dann (erstmals) ein Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; für die Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Raum (vgl. VGH B-W, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 –, juris Rn. 5). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen steht auch die Rechtskraft des Beschlusses vom 13. März 2026 der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entfalten materielle Rechtskraft insoweit, als über die sofortige Vollziehbarkeit entschieden wurde, was – wie gesehen – hier nicht der Fall ist.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dies setzt voraus, dass entweder die Behörde den Sofortvollzug nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet hat oder die vom Gericht im Rahmen einer eigenen Entscheidung anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache verschont zu bleiben. Diese Interessenabwägung orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache und fällt zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Bescheid im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt indes als rechtmäßig, kann die Interessenabwägung dann zugunsten des Antragstellers ausfallen, wenn der Vollzug des Verwaltungsaktes nicht eilbedürftig ist.

Der Antragsgegner hat am 17. August 2026 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29. Januar 2026 formell ordnungsgemäß begründet (aa). Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich der Bescheid vom 29. Januar 2026 als offensichtlich rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend darstellt (bb) und der Vollzug eilbedürftig ist (cc).

aa) Die Vollzugsanordnung genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, weil es für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit keine Rolle spielt, ob die Argumente inhaltlich tragfähig sind (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 7 L 725/24.KS –, juris Rn. 9). Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zum konkreten Fall enthalten.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausführlich begründet und insbesondere den Einzelfall des Antragstellers zugrunde gelegt. Er hat dezidiert dargelegt, dass er von einer längeren Dauer des Klageverfahrens ausgehen müsse, dass eine etwaige Rückzahlung der ggf. zu viel erhaltenen Bezüge durch den Antragsteller – insbesondere vor dem Hintergrund laufender Pfändung und einer möglichen Privatinsolvenz – gefährdet sei und vor diesem Hintergrund verhindert werden solle, dass der Rückzahlungsanspruch entwertet werde.

bb) Die Rücknahme der Dienstunfallanerkennung und des Unfallausgleichs im Bescheid vom 29. Januar 2026 stellt sich nach der im Eilverfahren allein möglichen aber auch gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar.

Der Antragsgegner hat von der ihm zustehenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 HVwVfG formell rechtmäßig Gebrauch gemacht.

Die hinsichtlich der Rücknahme des Unfallausgleichs fehlende Anhörung führt nicht zur Rechtswidrigkeit, weil diese gem. § 28 Abs. 2 HVwVfG nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zur beabsichtigen Rücknahme der Dienstunfallanerkennung angehört. Dieser hatte somit Gelegenheit, sich zu sämtlichen Tatsachen zu äußern, die für die Entscheidung relevant sind, insbesondere zu allen Aspekten, die die Ermessensentscheidung beeinflussen konnten. Der gesonderten Nennung des Bescheides vom 29. September 2023, mit dem der Unfallausgleich gewährt wurde, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

Der Antragsgegner hat auch materiell rechtmäßig die Dienstunfallanerkennung und die Gewährung des Unfallausgleichs zurückgenommen.

Nach § 48 Abs.1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(1) Die Dienstunfallanerkennung vom 19. Mai 2023 und die Festsetzung eines Unfallausgleichs vom 29. September 2023 erweisen sich als rechtswidrig.

(a) Die Dienstunfallanerkennung vom 19. Mai 2023 (Bl. 227 ff. d. DU-Vorgangs) war rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls lagen nicht vor.

Gem. § 36 Abs. 1 HBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Das Merkmal „In Ausübung des Dienstes“ kann auch erfüllt sein, wenn sich ein Beamter wirksam in den Dienst versetzt. Dies setzt u. a. voraus, dass die konkrete Tätigkeit zum dienstlichen Auftrag gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, juris Rn. 14). Der Beamte kann danach nicht ein Verhalten zur Dienstausübung machen, das nicht nach objektiver Betrachtungsweise zu den Erfordernissen des für diesen Beamten typischen Dienstes gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1971 – VI C 36.66 –, juris Rn. 19). Dienstunfallrechtliche Ansprüche vermag vor diesem Hintergrund nur ein rechtlich anzuerkennendes, d. h. wirksames Sich-in-den-Dienst-Versetzen auszulösen. Andernfalls hätte es der konkret handelnde Beamte in der Hand, ein ausschließlich oder zumindest überwiegend privat motiviertes Verhalten in den dienstunfallrechtlichen Schutzbereich einzubeziehen und auf diese Weise die mit seinem Handeln verbundenen Risiken auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. August 2020 – 2 K 3884/17 –, juris Rn. 23). Allein die Möglichkeit, dass das Tätigwerden des Beamten in irgendeiner Weise auch im Interesse des Dienstherrn lag, ist nicht ausreichend, denn letztendlich geht es um eine Begrenzung des Haftungsrisikos des Dienstherrn (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. August 2020 – 2 K 3884/17 –, juris Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 6. Mai 2004 – 1 E 1111/02 –, juris Rn. 17).

Der Antragsteller war am 12. Dezember 2019, gegen 18:00 Uhr, nicht in Ausübung seines Dienstes tätig. Er war zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig krankgeschrieben. Er konnte sich auch nicht wirksam in den Dienst versetzen, weil die konkrete Tätigkeit – hier die Durchführung einer Verkehrskontrolle zum Zweck der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit – nicht zu den Erfordernissen des für ihn typischen Dienstes gehörte. Vielmehr war er als Kriminaloberkommissar im Bereich des Staatsschutzes tätig, gerade nicht im Polizeivollzugsdienst.

Der Vortrag des Antragstellers, Polizeibeamte hätten eine allgemeine Pflicht zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung innerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereiches und Kriminalbeamte seien zwar spezialisiert, hätten aber grundsätzlich die Befugnis und Aufgabe, strafbare Handlungen oder erhebliche Gefahren außerhalb ihres Dezernats abzuwehren, wenn sie ihnen unmittelbar begegnen, führt zu keiner anderen Wertung. Dabei kann offenbleiben, ob vor dem Hintergrund der oben genannten Maßstäbe die weite Auslegung des Antragstellers zu den Aufgaben von Polizeibeamten auch auf ein wirksames „Sich-in-den-Dienst-Versetzen“ übertragbar ist. Denn die Tätigkeit des Antragstellers diente nicht der Gefahrenabwehr. Der Fahrer wollte sich bereits entfernen (vgl. die Angaben des Antragstellers in der Dienstunfallmeldung vom 5. August 2020, Bl. 24 d. DU-Vorgang: „Unmittelbar darauf erschien augenscheinlich der Beschuldigte und bewegte sich zielgerichtet zu seinem Fahrzeug. Vor seiner Fahrzeugtür stehend und im Begriff, in sein Fahrzeug einzusteigen, zeigte ich ihm meinen Dienstausweis…“). Auch zur Strafverfolgung bestand kein Anlass, weil eine strafbare Handlung nicht vorlag. Dies war für den Antragsteller auch erkennbar. Nach den Angaben des Antragstellers gehört die Verkehrsüberwachung nicht zu den Kernaufgaben beim Staatsschutz (S. 8 des Schriftsatzes vom 26. März 2026, Bl. 41 d. A. 1 K 525/26.KS). Vor diesem Hintergrund konnte er sich zur „Zurechtweisung“ und „Identifizierung“ (S. 9 d. Schriftsatzes vom 26. März 2026, Bl. 42 d. A. 1 K 525/26.KS) nicht in den Dienst versetzen, weil es gerade am Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit fehlte. Seiner Annahme, bei Polizeibeamten könne nicht zwischen „typischem“ und „atypischem“ Dienst unterschieden werden, folgt die Kammer nicht. Gerade bei umfassenden theoretischen dienstlichen Tätigkeiten eines Beamten ist ein enger Bezug zu den typischerweise übertragenen Aufgaben für ein wirksames „Sich-in-den-Dienst-Versetzen“ auch zum Schutz des Beamten erforderlich, der in seiner Freizeit bzw. im Krankenstand nicht gefordert sein darf, sich jederzeit in den Dienst zu versetzen.

Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 17. Februar 2021 – 1 K 354/20.NW – entnehmen, auf das Antragsteller sich im Schriftsatz vom 26. März 2026 (dort S. 10 und 28, Bl. 43 und 62 d. A. 1 K 525/26.KS) bezieht. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der dortige Kläger Polizeivollzugsbeamter, kein Kriminalbeamter war (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 17. Februar 2021 – 1 K 354/20.NW –, juris Rn. 46). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VG Karlsruhe (angeblich 4 K 1752/11) ist jedenfalls in den zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht auffindbar. Gleiches gilt für die angebliche Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2010 – 6 A 905/09 – oder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1977 – II C 21.75 –. Die Fundstelle aus der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 54, 105) bezieht sich auf die Entscheidung vom 22. Juni 1977 – VIII C 3.76 –, die mit den hier streitgegenständlichen Fragen in keinem Zusammenhang steht.

(a) Nachdem die Dienstunfallanerkennung rechtswidrig ist, erweist sich auch die Festsetzung eines Unfallausgleichs gem. § 40 HBeamtVG vom 29. September 2023 (Bl. 523 ff. d. DU-Vorgangs) als rechtswidrig, weil die Regelung das Vorliegen eines Dienstunfalls voraussetzt.

(2) Die Rücknahme ist weder bezüglich der Dienstunfallanerkennung noch des Unfallausgleiches nach § 48 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 2 HVwVfG ausgeschlossen.

Zwar ist die Anerkennung eines Dienstunfalls ein Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung laufender Geldleistungen (hier etwa des Unfallsruhegeldes) ist. Das Vertrauen des Antragstellers ist indes aber nicht schutzwürdig.

Die Schutzwürdigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung und Anwendung kein Beurteilungsspielraum besteht. Die von der Behörde vorzunehmende Abwägung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. März 2019 – 2 A 332/17 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Dem öffentlichen Interesse an der Korrektur eines teilweise als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel dann das größere Gewicht gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft beizumessen, wenn der Verwaltungsakt den nicht in vollem Umfang gerechtfertigten, dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann nur in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1985 – 6 C 142/82 –, juris Rn. 27).

Die vom Antragsteller angegebenen Gründe führen nicht zu der Bewertung, dass ausnahmsweise sein Vertrauen auf den Bestand der Dienstunfallanerkennung und des Unfallausgleichs schutzwürdig ist. Soweit er vorträgt, er sei Vater einer im Jahr 2025 geborenen Tochter (S. 20 d. Schriftsatzes vom 26. März 2026, Bl. 53 d. A. 1 K 525/26.KS), führt dies nicht zur Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens. Die Familiengründung stellt keine Vermögensdisposition dar, insbesondere keine, die auf der Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall beruht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Bedeutung, dass er nicht mit der Kindesmutter und dem Kind zusammenlebt (S. 5 d. am 27. August 2026 eingegangenen Schriftsatzes), womit ggf. Unterhaltszahlungen einhergehen können.

Soweit der Antragsteller eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1998 zitiert, existiert diese nicht. Das Urteil des BVerwG vom 19. Februar 1998 zum zitierten Aktenzeichen 2 C 18/97 befasst sich nicht mit dem Vertrauensschutz bei Rücknahmen.

(3) Der Antragsgegner hat die Rücknahme auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG vorgenommen.

Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt. Zudem müssen der Behörde die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände bekannt sein. Die Behörde muss ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sein, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 –, juris Rn. 40 zum gleichlautenden § 48 VwVfG).

Der Antragsgegner hat mit dem Erlass des Bescheides am 29. Januar 2026 die Jahresfrist gewahrt. Der früheste denkbare Zeitpunkt, zu dem ihm die Rechtswidrigkeit hätte bekannt sein können (ohne dass die weiteren Voraussetzungen für die Entscheidung bekannt waren oder eine Anhörung des Antragstellers stattgefunden hätte), war der 3. April 2025 (erster Vermerk über das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfallanerkennung).

(4) Ermessensfehler im Rahmen der Rücknahme sind bezüglich beider Rücknahmeentscheidungen nicht ersichtlich. Zwar ist die Begründung im Bescheid (S. 6, Bl. 841 d. DU-Vorgangs) knapp gehalten. Aus dem Kontext, insbesondere den darüberstehenden Absätzen, die sich mit der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln auseinandersetzen, wird jedoch deutlich, dass und aus welchen Gründen der Antragsgegner sein Ermessen ausgeübt hat. Dass die Rücknahme unverhältnismäßig wäre, ist auch angesichts der vom Antragsteller eingeräumten (S. 22 d. Schriftsatzes vom 26. März 2026, Bl. 55 d. 1 K 525/26.KS) hohen finanziellen Belastung des Steuerzahlers nicht ersichtlich.

cc) Die Vollziehung des Rücknahmebescheides ist auch eilbedürftig, weil das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht.

Für die im öffentlichen Interesse erfolgende Vollziehbarkeitsanordnung muss ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt. Dabei geht es nicht um ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern um ein qualitativ anderes Interesse. Es ist dabei in zeitlicher Hinsicht darauf abzustellen, ob besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts vorliegen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider [Hg.], Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 80 VwGO, Rn. 205). Das Gericht muss dabei eine eigene Entscheidung über das Bestehen des besonderen Vollzugsgrundes treffen (vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker [Hg.], 73. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 183; Puttler, in: Sodan/Ziekow [Hg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 VwGO Rn. 155) und ist dabei nicht an die behördliche Entscheidung gebunden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 15 CS 12.130 –, juris Rn. 13; VGH B-W, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 2 S 2626/06 –, juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider [Hg.], Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025 § 80 VwGO, Rn. 387). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung und nicht der für die Hauptsacheentscheidung maßgebliche Zeitpunkt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 1 ME 104/23 –, juris Rn. 14; Puttler, in: Sodan/Ziekow [Hg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80, Rn. 162). Es ist dem Gericht daher auch möglich, Umstände einzubeziehen, die erst nachträglich entstanden oder bekannt geworden sind (zum Ganzen VG Kassel, Beschluss vom 31. März 2026 – 1 L 2521/25.KS –, n. v.).

Die vom Antragsgegner genannten Erwägungen in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. August 2026 (Bl. 159 ff. d. A 1 K 525/26.KS) rechtfertigen auch aus Sicht der Kammer die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Zwar dürfte die erstinstanzliche Verfahrensdauer des angerufenen Gerichts nicht die genannten Laufzeiten erreichen. Allerdings führen die Auszahlungen des Unfallausgleichs und eines erhöhten Ruhegehaltes aufgrund des anerkannten Dienstunfalls auch im Fall einer kürzeren Frist von einem bis zwei Jahren zu einem nicht unerheblichen Geldbetrag, dessen Rückzahlung angesichts der zu erwartenden Versorgungsbezüge des Antragstellers als gefährdet anzusehen ist.

2) Aus vorgenannten Gründen kommt die Anordnung einer Aufhebung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Auch für die hilfsweise beantragte modifizierte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht keinen Anlass.

3) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Den Streitwert setzt das Gericht gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 GKG fest. Dabei legt es den Auffangstreitwert für die Rücknahme der Anerkennung des Dienstunfalls (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2025) und die vom Antragsgegner angegeben Höhe des monatlichen Unfallausgleichs (627,00 Euro, vgl. Bl. 161 d. A. 1 K 525/26.KS) zugrunde. Der sich hieraus ergebende Betrag von 27.572 Euro (627 x 36 = 22.572) hat die Kammer der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs folgend halbiert. Die zu 2. und 3. gestellten Anträge beziehen sich auf denselben Gegenstand und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 36 HBeamtVG HE, § 48 HVwVfG HE, § 40 HBeamtVG HE, § 28 HVwVfG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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