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Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026 – 32 D 2889/26

ECLI
ECLI:DE:VGHH:2026:0715.32D2889.26.00
Normenkette
§ 29 DG HA, § 94 StPO, § 110 StPO

Leitsatz

1. Die Beschlagnahme einer vollständigen forensischen Datenspiegelung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens kann verhältnismäßig sein.

2. Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn nach Abschluss der Durchsicht einer Datenspiegelung mehrere Monate zugewartet wird, bevor die disziplinarrechtliche Beschlagnahme der Datenspiegelung beantragt wird.

Tenor

Die Beschlagnahme der EDV-Daten aus der Spiegelung und Speicherung der am 4. März 2025 zur Durchsicht mitgenommenen und nachfolgend aufgeführten Geräte

Lfd. Nr.

Barcode

Beschreibung

7

…

Apple iPad Air 2

S/N: …

8

…

Mobiltelefon Apple iPhone 15

IMEI 1: …

IMEI 2: …

wird angeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin begehrt die Beschlagnahme forensischer Datenspiegelungen von bei einer disziplinarrechtlichen Durchsuchung sichergestellten Datenträgern des Antragsgegners.

Randnummer 2

Der Antragsgegner ist Polizeibeamter in Diensten der Antragstellerin.

Randnummer 3

Am 6. Januar 2025 leitete die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ein. Auf Antrag der Antragstellerin erließ die Fachkammer für Disziplinarsachen am 4. Februar 2025 einen Durchsuchungsbeschluss (32 DE 389/25). Am 4. März 2025 erfolgte die Durchsuchung beim Antragsgegner, in deren Verlauf diverse Datenträger zur Durchsicht sichergestellt wurden. Am 6. März 2025 erhob der Antragsgegner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss.

Randnummer 4

Die Datenträger wurden noch im März 2025 auf elektronischem Wege ausgelesen und die ausgelesenen Daten wurden mittels forensischer Software aufbereitet sowie gespeichert (sog. Spiegelung der Daten). Im Anschluss wurden die Daten gesichtet. Am 14. April 2025 verfügte die Antragstellerin die Löschung nicht verfahrensrelevanter Datensicherungen aus dem Beweismittelarchiv.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Senat für Disziplinarsachen, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Februar 2024 zurück (12 Bf 48/25.F).

Randnummer 6

Am 4. Juni 2025 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner wegen des Verdachts des Erwerbs von Betäubungsmitteln und deren Abgabe gegen Entgelt ausgedehnt (1. Ausdehnung). Sodann wurde das Disziplinarverfahren am 30. Juni 2025 wegen des Verdachts einer unzulässigen Einflussnahme auf die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls ausgedehnt (2. Ausdehnung).

Randnummer 7

Mit Datum vom 18. Juli 2025 erstellte die Antragstellerin einen Auswertebericht zum iPad Air 2 des Antragsgegners. Die Antragstellerin gab am 13. August 2025 das sichergestellte iPad Air 2 und andere Asservate sowie am 15. Oktober 2025 das sichergestellte iPhone 15 an den Bevollmächtigten des Antragsgegners zurück. Mit Datum vom 21. Oktober 2025 erstellte die Antragstellerin einen Auswertebericht zum iPhone 15 des Antragsgegners.

Randnummer 8

Am 29. April 2026 hat die Antragstellerin die Beschlagnahme forensischer Datenspiegelungen der bei der Durchsuchung zur Durchsicht sichergestellten Datenträger beantragt.

Randnummer 9

Zweck der Durchsuchung sei das Auffinden von menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden, rechtsextremistischen, rassistischen, fremden- und/oder ausländerfeindlichen oder nationalsozialistischen Inhalten gewesen. Die Durchsicht der gespiegelten Daten führe bei den genannten Geräten gemäß beiliegender Auswerteberichte zum Auffinden entsprechender Inhalte.

Randnummer 10

Das weitere Vorhalten der Spiegelungen der Daten sei daher nach Rückgabe der Asservate an den Antragsgegner erforderlich, um das Disziplinarverfahren weiter durchzuführen und sie als Beweismittel im weiteren Verfahren vorzulegen.

Randnummer 11

Die Erforderlichkeit der Datenspiegelung werde nicht dadurch beseitigt, dass bereits Auswerteberichte über einzelne disziplinarrechtlich relevante Inhalte vorlägen. Bei den Auswerteberichten handele es sich um sekundäre Dokumentationen. Den Auswerteberichten liege ein technischer Prozess und eine fachliche Prüfung zugrunde. Zunächst erfolge die forensische Sicherung der Datenbestände der sichergestellten Datenträger durch Erstellung forensischer Datenabbilder sowie deren technische Aufbereitung unter Verwendung verschiedener Auswertesoftware. Daran anschließend erfolge eine vorläufige inhaltliche Auswertung der festgestellten Erkenntnisse, welche in den jeweiligen Auswerteberichten dokumentiert würden. Die Auswerteberichte enthielten eine zusammenfassende Darstellung vorläufig identifizierter Erkenntnisse. Das forensische Datenabbild stelle demgegenüber das originäre digitale Beweismittel dar. Die Datenspiegelung diene der beweissicheren Erhaltung der auf den Geräten vorgefundenen digitalen Inhalte einschließlich der zugehörigen Metadaten, Speicherstrukturen, Zeitstempel sowie der Einbettung der Inhalte in ihren jeweiligen Kommunikations- und Nutzungskontext. Nur anhand des vollständigen forensischen Datenabbilds bleibe eine spätere gerichtliche oder sachverständige Überprüfung der Authentizität, Integrität, Vollständigkeit und Zuordnung der festgestellten Inhalte möglich. Die technische Vollspiegelung des Datenträgers bedeute nicht, dass sämtliche private Inhalte materiell ausgewertet oder disziplinarisch verwertet würden.

Randnummer 12

Die Antragstellerin werde erst durch die Beschlagnahme in die Lage versetzt, in rechtlich zulässiger Weise eine Kontextualisierung der aufgefundenen Dateien vorzunehmen, um die Verantwortlichkeit und den Gebrauch der Dateien durch den Antragsgegner zu klären. Denn die Untersuchung verschiedener Speicherorte auf forensisch bedeutsame Daten, wie z.B. registrierte Rufnummern, Informationen über die Nutzung des Messengers, Statistiken oder Zeitstempel sei bei der bloßen Sichtung der Dateien ausgeschlossen.

Randnummer 13

Eine Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes könne verhältnismäßig sein, wenn eine trennscharfe Zuordnung verfahrenserheblicher und irrelevanter Daten unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich sei. Dies treffe auch auf die beiden verfahrensrelevanten Datenspiegelungen im vorliegenden Verfahren zu. Auf dem iPhone befänden sich 1.126 Chats mit 102.124 Nachrichten sowie 108.282 Bilder und 26.590 Videos. Auf dem iPad befänden sich 49.767 Bilder und 91 Videos. Vor diesem Hintergrund sei noch nicht abschließend absehbar, welche konkreten Inhalte im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens beweiserhebliche Bedeutung erlangen würden. Die disziplinarrechtliche Aussagekraft der bislang festgestellten Inhalte erschöpfe sich nicht in deren isoliertem Inhalt, sondern könne erst durch eine weitergehende forensische Kontextualisierung belastbar beurteilt werden. Dies betreffe insbesondere die Untersuchung von Speicherorten, Dateistrukturen, Kommunikationszusammenhängen, Zeitstempeln, Metadaten, Nutzungsinformationen, etwaigen Ordner- und Sammlungskontexten sowie die Frage der Herkunft, Speicherung, Nutzung, Kenntnisnahme, Zuordnung und Verantwortlichkeit hinsichtlich der aufgefundenen Inhalte, etwa wenn im weiteren Verfahren die Inhaberschaft oder tatsächliche Nutzung einzelner Datenträger oder Inhalte bestritten werde. Metadaten, Zeitstempel sowie systemseitige Protokoll- und Nutzungsdaten ermöglichten dabei Rückschlüsse, die über den bloßen Dateiinhalt hinausgingen, insbesondere in Bezug auf die Herkunft, Nutzung, Veränderung, Übermittlung und Einbettung einer Datei in ihren technischen und kommunikativen Kontext. Diese Informationen befänden sich regelmäßig nicht allein in der Datei selbst, sondern verteilt auf weitere Speicherorte, etwa System- und Anwendungsdatenbanken (sog. Log-Dateien) sowie sonstige geräteinterne Datenstrukturen. Gerade bei digitalen Massendatenbeständen könne die Beweisbedeutung einzelner Dateien regelmäßig erst unter Berücksichtigung ihres technischen und inhaltlichen Kontextes nachvollziehbar bestimmt werden. So könne eine vollständige forensische Datensicherung etwa nachvollziehbar machen, dass ein Bild über einen Messengerdienst empfangen, lokal gespeichert, über einen anderen Dienst weitergeleitet oder durch eine bestimmte Anwendung erstellt worden sei. Erst die Einordnung in den vollständigen Kommunikations- und Entstehungszusammenhang ermögliche eine belastbare disziplinarrechtliche Bewertung.

Randnummer 14

Ein Extrahieren einzelner Datensätze sei nicht geeignet, die Funktion des forensischen Datenabbilds zu ersetzen. Eine selektive Datengewinnung würde bereits eine vorgelagerte inhaltliche Bewertung voraussetzen und liefe dem Erfordernis einer vollständigen, beweissicheren und später überprüfbaren Kontextualisierung der digitalen Inhalte zuwider.

Randnummer 15

Die Beschlagnahme der vollständig gespiegelten Daten sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der zusätzliche Erkenntnisgewinn, den die Vollspiegelung im Vergleich zu einer beschränkten Datenerhebung erwarten lasse, rechtfertige das Ausmaß des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners. Der gegenüber dem Antragsgegner bestehende Verdacht des Dienstvergehens wiege schwer und könne im Ergebnis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Randnummer 16

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 17

die Anordnung der Beschlagnahme der EDV-Daten aus der Spiegelung und Speicherung der am 4. März 2025 zur Durchsicht mitgenommenen und nachfolgend aufgeführten Geräte

Lfd. Nr.

Barcode

Beschreibung

7

…

Apple iPad Air 2

S/N: …

8

…

Mobiltelefon Apple iPhone 15

IMEI 1: …

IMEI 2: …

Randnummer 18

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

II.

Randnummer 19

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

Randnummer 20

1. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 21

a) Die beantragte Beschlagnahme bedarf der richterlichen Anordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbDG. Zuständig für die Anordnung ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 HmbDG das Verwaltungsgericht Hamburg – Fachkammer für Disziplinarsachen – ohne Mitwirkung der Beamtenbeisitzer.

Randnummer 22

b) Der für die Antragstellerin handelnde Polizeipräsident ist gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 3 HmbDG als Dienstvorgesetzter antragsbefugt. Danach darf der Antrag nur von der oder dem Dienstvorgesetzten, der allgemeinen Vertreterin, dem allgemeinen Vertreter oder der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

Randnummer 23

2. Der Antrag ist begründet.

Randnummer 24

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbDG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Nach Satz 2 darf die Anordnung nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Voraussetzungen für die beantragte Beschlagnahmeanordnung liegen vor.

Randnummer 25

a) Der Antragsgegner ist des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig. Der Begriff des dringenden Tatverdachts ist dem Strafprozessrecht entnommen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und geht über die Kategorie „konkrete Anhaltspunkte“ i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG weit hinaus. Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beamtin oder der Beamte das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie ihre bzw. seine Schuld nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2023, 2 AV 2/23, juris Rn. 6; Herrmann/Sandkuhl, BeamtendisziplinarR/BeamtenstrafR, 2. Aufl. 2021, Teil II, Rn. 577).

Randnummer 26

Der Antragsgegner ist jedenfalls dringend verdächtig, gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben. Insoweit wird Bezug genommen auf den Durchsuchungsbeschluss vom 4. Februar 2025 (32 DE 389/25) und den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025 (12 Bf 48/25.F). Es ist nicht ersichtlich, dass die Verdachtsmomente gegenüber dem Antragsgegner abgenommen hätten.

Randnummer 27

b) Die im Tenor genannten forensischen Datenspiegelungen können als Beweismittel für das Disziplinarverfahren von Bedeutung sein (§ 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i.V.m. § 94 Abs. 1 StPO). Ausweislich der im Zuge der Durchsicht erstellten Auswerteberichte sind in den Datenspiegelungen der Datenträger eine Vielzahl von Bildern und Nachrichten mit voraussichtlich rechtsextremen, rassistischen und ausländerfeindlichen Inhalten enthalten.

Randnummer 28

c) Die angeordnete Beschlagnahme steht nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis (§ 29 Abs. 1 Satz 2 HmbDG).

Randnummer 29

aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 HmbDG nur in Betracht kommen, wenn angesichts des Dienstvergehens des betroffenen Beamten die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; sie sind als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvR 1780/04, juris Rn. 24 zur bundesrechtlichen Vorschrift § 27 Abs. 1 BDG).

Randnummer 30

Nach diesem Maßstab erweist sich die beantragte Beschlagnahme grundsätzlich als verhältnismäßig. Denn auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse ist damit zu rechnen, dass gegen den Antragsgegner eine den Status berührende Disziplinarmaßnahme nach § 7 oder § 8 HmbDG ausgesprochen wird. Es kommt in Betracht, dass der Antragsgegner das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 11 Abs. 2 HmbDG). Sollte sich bestätigen, dass der Antragsgegner durch seine Äußerungen jedenfalls gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, kommt jedenfalls die Zurückstufung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.2025, 12 Bf 48/25.F).

Randnummer 31

bb) Die Beschlagnahme der vollständigen forensischen Datenspiegelung der beiden Datenträger (iPhone, iPad) ist auch jeweils verhältnismäßig.

Randnummer 32

Die Beschlagnahme der gesamten Datenspiegelung weist gegenüber der Beschlagnahme einzelner Dateien eine deutlich höhere Eingriffsintensität auf. Dies ergibt sich aus der Streubreite wegen der voraussichtlichen Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten und der Betroffenheit zahlreicher Personen, die in keiner Beziehung zum Disziplinarvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, Rn. 107; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.4.2019, 1 S 982/18, juris Rn. 45). Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches enthalten ist, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist. Der dauerhafte Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung allein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden (BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, Rn. 114). Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell erheblichen von den restlichen Daten zu prüfen. In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten. Die Datentrennung ist regelmäßig nicht mit einer Minderung des Beweiswerts verbunden, da die jeweilige Datei beim Kopiervorgang lediglich dupliziert wird (BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, Rn. 115; BFH, Beschl. v. 23.4.2025, I B 51/22, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.4.2019, 1 S 982/18, juris Rn. 54). Wenn im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits nicht möglich ist, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt (BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, Rn. 120; OVG Münster, Beschl. v. 2.2.2022, 3d E 813/21.O, juris Rn. 44). Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat bzw. des Dienstvergehens und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren bzw. das Disziplinarverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat bzw. des zu ermittelnden Dienstvergehens eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, Rn. 121).

Randnummer 33

Die Beschlagnahme der Datenspiegelungen dient der weiteren Aufklärung der schwerwiegenden Disziplinarvorwürfe und ist hierfür geeignet. Sie ist auch erforderlich, da insbesondere eine Trennung der Daten von unerheblichen Dateien nicht möglich ist. Stehen – wie hier – an Kommunikationsverhalten eines Beamten anknüpfende Disziplinarvorwürfe im Raum, ist für die Bewertung von Äußerungen und Verhalten des Beamten eine sorgfältige Würdigung der einzelnen Kommunikationsvorgänge in ihrem jeweiligen Kontext erforderlich. Denn durch diese Kontextualisierung kann die Verantwortlichkeit des Antragsgegners und der Gebrauch der Dateien durch den Antragsgegner geklärt werden. Die Untersuchung verschiedener Speicherorte auf forensisch bedeutsame Daten, wie z.B. registrierte Rufnummern, Informationen über die Nutzung des Messengers, Statistiken oder Zeitstempel ist dagegen bei der bloßen Sichtung der Dateien im Rahmen der Sicherstellung ausgeschlossen (OVG Münster, Beschl. v. 2.2.2022, 3d E 813/21.O, juris Rn. 42). Zudem ist die Beschlagnahme der Daten in ihrer Gesamtheit erforderlich, um die Integrität der erfolgten forensischen Datensicherung im Bedarfsfall nachweisen zu können. So hat die Antragstellerin dargelegt, dass die vollständige Datenspiegelung technisch erforderlich ist, um den beweiserheblichen Zustand der Geräte forensisch unverändert zu sichern. Dieses kann – erforderlichenfalls – im Disziplinarverfahren hierauf zielenden Einwendungen gegen die Beweisführung entgegengehalten werden. Das macht es erforderlich, die Gesamtheit der von den Speichermedien gesicherten Datenbestände bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens vorzuhalten. Die Beschlagnahme der Datensicherungen bietet hierfür die rechtliche Grundlage (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2023, 31 E 31/23.O, juris Rn. 16). Ferner stellt sich die Beschlagnahme der Datenspiegelungen gegenüber der Beschlagnahme der Datenträger selbst als milderes Mittel dar, weil dem Antragsgegner auf diese Weise nicht für die Dauer des gesamten Disziplinarverfahrens der Besitz an seinen Datenträgern entzogen wird.

Randnummer 34

Die Beschlagnahme der Datenspiegelungen ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragsgegners aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da sämtliche Kommunikationsverläufe der Beschlagnahme unterfallen. Zudem dürften auch die Rechte unbeteiligter Dritter betroffen sein, deren Kommunikation mit dem Antragsgegner ebenfalls in der Datenspiegelung enthalten ist. Bei den Datenspiegelungen handelt es sich jedoch um zentrale Beweismittel in dem gegen den Antragsgegner geführten Disziplinarverfahren, bei denen bereits die Durchsicht zahlreiche relevante Dateien und Nachrichten mit hoher Beweisbedeutung für das Disziplinarverfahren ergeben hat. Wie bereits ausgeführt steht die Beschlagnahme auch nicht außer Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere des Dienstvergehens, das dem Antragsgegner vorgeworfen wird. Denn Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der dringende Tatverdacht jedenfalls eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht, so dass die Verhängung statusberührender Disziplinarmaßnahmen möglich erscheint.

Randnummer 35

d) Es liegt kein Verfahrensfehler vor, welcher der Beschlagnahme entgegenstünde.

Randnummer 36

aa) Fehler des rechtskräftigen Durchsuchungsbeschlusses sowie Fehler bei der Durchsuchung selbst sind weder gerügt noch sonst ersichtlich.

Randnummer 37

bb) Die Antragstellerin hat die zu beschlagnahmenden Beweismittel hinreichend konkretisiert.

Randnummer 38

Sollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen. Denn bei der Vollstreckung der Beschlagnahme sind nach § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i.V.m. § 109 StPO die beschlagnahmten Gegenstände in einem Protokoll zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen kenntlich zu machen. Eine rein verbale Umschreibung des Inhalts der Dateien genügt nicht, wenn das Objekt der Beschlagnahme damit nicht zweifelsfrei identifizierbar ist. Hingegen kann – wie hier – auf einen Bericht oder eine Liste Bezug genommen werden, in der die beschlagnahmten Dateien hinreichend genau individualisiert sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.1.2026, 2 WDB 9.25, juris Rn. 16 zur Beschlagnahme einzelner Dateien). Vorliegend sind die Datenträger selbst, deren Datenspiegelungen Gegenstand der Beschlagnahme sind, in den Durchsuchungsverzeichnissen hinreichend konkret aufgeführt und auch durch Inventarnummern identifizierbar. Über die Inventarnummern sind schließlich auch die Datenspiegelungen den Datenträgern zuzuordnen. Da vorliegend nicht nur einzelne Dateien oder Chatverläufe der Beschlagnahme unterliegen, war insoweit keine weitere Konkretisierung erforderlich.

Randnummer 39

cc) Im Hinblick auf die Zeitdauer zwischen der Durchsicht und der Stellung des Antrags auf Beschlagnahme liegt wohl ein Verfahrensfehler vor.

Randnummer 40

Die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht nach § 110 StPO gehört noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung (BGH, Beschl. v. 3.8.1995, StB 33/95, juris Rn. 8). Die Durchsicht des sichergestellten Materials dient der Klärung und Entscheidung, ob die vorläufig sichergestellten Unterlagen zurückzugeben sind oder die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (BGH, Beschl. v. 5.8.2003, StB 7/03, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 3.8.1995, StB 33/95, juris Rn. 8). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022, 2 BvR 827/21, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, 2 BvR 2248/00, juris Rn. 11; BFH, Beschl. v. 23.4.2025, I B 51/22, juris Rn. 19). In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen gestaltet wird und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der zur Durchsicht berufenen Stelle, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (BGH, Beschl. v. 20.4.2023, StB 5/23, juris Rn. 28; BGH, Beschl. v. 5.8.2003, StB 7/03, juris Rn. 15; BGH, Beschl. v. 3.8.1995, StB 33/95, juris Rn. 8). In der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Beschlagnahmeantrag innerhalb weniger Tage nach Abschluss der Durchsicht zu stellen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, 12 Bf 58/12.F, juris Rn. 25).

Randnummer 41

Die Durchsuchung erfolgte vorliegend am 4. März 2025. Spätestens seit dem 20. März 2025 lagen der Antragstellerin sämtliche forensische Datensicherungen vor. Bereits am 14. April 2025 verfügte die Antragstellerin die Löschung nicht verfahrensrelevanter Datensicherungen aus dem Beweismittelarchiv. Parallel erstellte sie Auswerteberichte für die bei der Durchsuchung aufgefundenen Datenträger. Der Auswertebericht zum iPad Air wurde unter dem 18. Juli 2025 abgeschlossen. Mit Datum vom 21. Oktober 2025 erstellte die Antragstellerin den Auswertebericht zum iPhone. Der Akte sind danach keine weiteren Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchsicht der drei Datenträger zu entnehmen. Sollte die Antragsstellerin mit Abschluss der Auswerteberichte tatsächlich die Durchsicht abgeschlossen habe, hätte sie mehrere Monate zugewartet, bevor sie den vorliegenden Beschlagnahmeantrag gestellt hat.

Randnummer 42

dd) Soweit die Antragstellerin die Datenträger bereits im Hinblick auf Anhaltspunkte auf andere dienstrechtliche Vorwürfe, die als Zufallsfunde i.S.v. § 108 StPO zu beurteilen sein dürften, inhaltlich ausgewertet hat, dürfte sie verfahrensfehlerhaft gehandelt haben. Denn die Auswertung von Beweismitteln stellt einen nicht unerheblichen Verfahrensverstoß dar. Die Auswertung ist erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022, 2 BvR 827/21, juris Rn. 6 m.w.N.; LG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2025, 616 Qs 14/25, juris Rn. 31). Auch soweit der Antragsgegner in die Durchsicht der sichergestellten Datenträger auf dem Durchsuchungsprotokoll eingewilligt hat, liegt darin kein Einverständnis mit einer inhaltlichen Auswertung (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2025, 616 Qs 14/25, juris Rn. 34).

Randnummer 43

Insoweit dürfte die Antragsstellerin auch zu prüfen haben, ob eine Beschlagnahme und weitere Verwertung von Zufallsfunden, soweit diese strafrechtlich nicht relevant wären, vorliegend überhaupt in Betracht kommt (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2022, 12 Bf 188/22.FZ, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, 12 Bf 58/12.F, juris Rn. 29 ff.). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags.

Randnummer 44

ee) Die Verfahrensverstöße führen jedoch nicht zu einem Beschlagnahmeverbot.

Randnummer 45

Ist die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung so schwerwiegend, dass sie ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, dann ist auch die Beschlagnahme zum Zweck der weiteren Verwahrung eines Gegenstands bis zur gerichtlichen Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich und deshalb abzulehnen. Daher wirkt ein Beweisverwertungsverbot im Beschlagnahmeverfahren wie ein Beschlagnahmeverbot (BVerwG, Beschl. v. 15.1.2026, 2 WDB 9.25, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, 12 Bf 58/12.F, juris Rn. 50). Indes führt die Fehlerhaftigkeit einer Beweisermittlung weder generell noch grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot. Ein Beweisverwertungsverbot stellt vielmehr die begründungsbedürftige Ausnahme dar. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist daher im Einzelfall am Recht auf ein faires Verfahren zu messen. Das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts ist gegen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen abzuwägen. Für die Verwertbarkeit spricht stets das staatliche Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, welches Gewicht der Rechtsverstoß hat. Dieses wird im konkreten Fall vor allem dadurch bestimmt, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, welchen Schutzzweck die verletzte Vorschrift hat, ob der Beweiswert beeinträchtigt wird, ob die Beweiserhebung hätte rechtmäßig durchgeführt werden können und wie schutzbedürftig der Betroffene ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 7.12.2011, 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, juris Rn. 117; BVerfG, Beschl. v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09, BVerfGK 18, 193, juris Rn. 44 f.; BVerwG, Beschl. v. 15.1.2026, 2 WDB 9.25, juris Rn. 33; BVerwG, Beschl. v. 14.1.2026, 2 B 30.25, juris Rn. 9). Dies gilt grundsätzlich auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren (BVerwG, Beschl. v. 14.1.2026, 2 B 30.25, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 26.4.2023, 2 B 41.22, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2017, 12 Bf 131/16.F, n.v.; OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2012, 12 Bf 58/12.F, juris Rn. 59).

Randnummer 46

Vorliegend weist der Verfahrensverstoß im Hinblick auf den mehrmonatigen Zeitabstand zwischen dem Abschluss der Durchsicht und dem Beschlagnahmeantrag zwar ein erhebliches Gewicht auf. So ist der mit dem Gebot der zügigen Durchsicht verfolgte Zweck beeinträchtigt worden, in angemessener Zeit zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll.

Randnummer 47

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bewusst oder willkürlich gehandelt hätte. Die Motivation zu einer willkürlichen Umgehung einer gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung nach § 29 HmbDG ist bei der Antragstellerin nicht zu erkennen und lässt sich nicht aus dem festgestellten Fehlverhalten als solches schlussfolgern.

Randnummer 48

Vorliegend hätte bei einem hypothetischen Verfahrensgang ein rechtzeitiger Beschlagnahmeantrag unter Beachtung der Grenzen des Verfahrens der Durchsicht unschwer beantragt werden können und diesem Antrag wäre schon zu diesem Zeitpunkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit stattgegeben worden, was das Gewicht der Verfahrensverstöße ebenfalls mindert (vgl. AG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2025, 164 Gs 2118/24, juris Rn. 66).

Randnummer 49

Zudem wiegt die Verzögerung der Beantragung der Beschlagnahme vorliegend nicht so schwer, weil dem Antragsgegner nicht deswegen der Besitz an seinen elektronischen Geräten vorenthalten worden ist. Vielmehr sind ihm diese am 13. August 2025 und 15. Oktober 2025 von der Antragstellerin zurückgegeben worden.

Randnummer 50

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist schließlich das staatliche Aufklärungsinteresse als sehr hoch anzusetzen. Der Antragsgegner steht – wie bereits ausgeführt – im dringenden Tatverdacht schwerwiegender Dienstvergehen, die voraussichtlich mit statusberührenden Maßnahmen zu ahnden sein werden.

Randnummer 51

Soweit die Antragstellerin möglicherweise in der Behandlung von Zufallsfunden Verfahrensfehler begangen hat, wirken diese sich nicht auf die Beschlagnahme der Beweismittel zur Aufklärung der Vorwürfe aus, die Anlass der Durchsuchung gewesen sind.

III.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil es sich bei der Anordnung um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2023, 2 AV 2/23, juris Rn. 20).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 29 HmbDG, § 27 BDG, § 11 HmbDG, § 23 HmbDG, § 45 HmbDG, § 7 HmbDG, § 8 HmbDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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