Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Beschluss vom 22.01.2018 – 6 A 302/17
- Spruchkörper
- 6. Kammer
Leitsatz
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt auch in dem nach § 83 b AsylG kostenfreien Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt wird.(Rn.4)
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist jedoch ungeachtet seiner wirtschaftlichen Situation nicht prozesskostenhilfebedürftig. Denn Streitigkeiten nach dem Asylgesetz – AsylG sind kraft Gesetzes gerichtskostenfrei, s. § 83b AsylG.
Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur) bewirkt, dass die Gerichtskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nicht gegen die Partei geltend machen kann (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe in den nach § 83b AsylG wie auch nach § 188 VwGO kostenfreien Verfahren allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 – 5 ER 612.89 -, NVwZ-RR 1989 S. 665). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn der bisherige Prozessbevollmächtigte hat den Antrag auf seine Beiordnung am 13. Oktober 2017 zurückgenommen und zugleich erklärt, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. Ein neuer Vertreter hat sich nicht bestellt. Auf die vom 16. Oktober 2017 datierende gerichtliche Anfrage an den Kläger persönlich, ob er einen neuen Rechtsanwalt habe oder die Klage nunmehr selbst führen wolle, hat dieser nicht geantwortet.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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