Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Urteil vom 16.07.2026 – 4 A 144/24 HAL
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHALLE:2026:0716.4A144.24HAL.00
Leitsatz
Ablehnung und Rückforderung der Neustarthilfe bei fehlender rechtzeitiger Einreichung der Endabrechnung über das Online-Portal
Umfang der Vorläufigkeit der Bewilligung der Neustarthilfe
Entbehrlichkeit der Anhörung bei Massenverfahren
Maßgebliche Verwaltungspraxis bei der Entscheidung im Fall nicht rechtzeitiger Einreichung der Endabrechnung in Sachsen-Anhalt
Frist für Endabrechnung ausreichend bestimmt
Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen bei der Verpflichtungsklage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Schlussablehnungsbescheid der Beklagten, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe abgelehnt wird.
Der Kläger beantragte am 10. Juni 2021 die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe (Dritte Phase) / Neustarthilfe für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.500,00 €. Er betreibt als Soloselbständiger einen Handel mit Kraftwagen. Als Vergleichszeitraum wählte er das dritte Quartal 2020 mit einem Umsatz in Höhe von 94.692,00 €. In der Antragsstrecke wurde darauf hingewiesen, dass die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten werden könne, wenn der Umsatz während des sechsmonatigen Förderzeitraums im Vergleich zu dem sechsmonatigen Referenzumsatz um mehr als 60 % zurückgegangen ist. Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) werde die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die der Antragsteller endgültig Anspruch habe. Hierfür erstelle der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung in Selbstprüfung, bei der er den tatsächlich realisierten Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 angibt. Sollte der auf Basis dieses Umsatzes in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, sei die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Der Kläger erklärte, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu erstellen. Er nahm zur Kenntnis, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen ist, wenn er keine Endabrechnung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 erstellt. Des Weiteren mussten alle Antragsteller im Antragsprozess in die digitale Kommunikation per E-Mail einwilligen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) für den beantragten Zeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.500,00 €. Unter Nr. 2 des Bescheides führte sie aus, die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erginge unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. In den Nebenbestimmungen unter Nr. 3 führte die Beklagte aus, der Begünstigte sei bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum verpflichtet worden. Die Endabrechnung sei bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen könnten nicht bearbeitet werden. (...)
Die Beklagte zahlte die Neustarthilfe auf das im Antrag angegebene Konto aus.
Ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragter Dienstleister versandte an die Antragsteller der Neustarthilfen am 1. Dezember 2021, 17. Januar 2022 und 10. März 2022 E-Mails an die in den Anträgen angegebenen Adressen zur Erinnerung an die digitale Abgabe der Endabrechnung im Antragsportal. Dabei wurde jeweils auf die Frist zum 31. Dezember 2021 mit dem Hinweis, dass eine Einreichung der Endabrechnung (trotz Fristablaufs) noch möglich sei, Bezug genommen. Im Mai 2022 wurden an die mit der Abgabe der selbstprüfenden Endabrechnung säumigen Antragsteller in mehreren Tranchen ein Erinnerungsbrief versandt.
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 11. März 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung der Neustarthilfe für den beantragten Zeitraum ab (Nr. 1), widerrief den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig (Nr. 2) und forderte zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Höhe von 7.500,00 € unter Verzinsung vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Eingang auf ihrem Konto in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf (Nr. 4) auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe die Endabrechnung nicht fristgerecht über das Online-Tool eingereicht und erfülle nicht die Voraussetzungen für die abschließende Gewährung der Neustarthilfe. Er habe sich im Antrag dazu verpflichtet, den Vorschuss vollständig zurückzuzahlen, wenn er die Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Die Entscheidung über die Ablehnung und Aufhebung stünde im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO LSA zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe gewährt werde, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
Der Bescheid enthielt den Hinweis, er sei elektronisch erstellt und trage daher keine Unterschrift, wobei die Namen zweier Mitarbeiter aufgeführt wurden. Am 13. März 2024 stellte die Beklagte den Schlussbescheid in das Elster Postfach des Klägers ein und übermittelte ihm eine E-Mail-Nachricht über die Erstellung des Schlussbescheides und dessen Bereitstellung zum Abruf im digitalen Elster Postfach.
Am 15. Mai 2024 erinnerte die Beklagte den Kläger an die ausstehende Zahlung. Aufgrund einer Nachfrage des Steuerberaters des Klägers übermittelte die Beklagte den Schlussbescheid vom 11. März 2024 an den Kläger per E-Mail am 24. Mai 2024.
Am 26. Juni 2024 hat der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben.
Er trägt vor, er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm der Ablehnungsbescheid über sein Elster-Postfach zugesandt werde. Ein vorheriger Hinweis hierauf sei ihm nicht erteilt worden. Er habe auch keine Einwilligung in die Postfach-Bekanntgabe erteilt. Den Schlussbescheid habe er erst später per E-Mail erhalten. Aus der gelebten Praxis im Behördenalltag habe er davon ausgehen können, vor Erlass des Schlussbescheides noch einmal an die Abgabe der Endabrechnung erinnert zu werden. Erinnerungsmails habe er nicht erhalten. Er überprüfe regelmäßig sein E-Mail-Postfach. Die Beklagte belege nicht den Zugang der Erinnerungsmails, die über einen generischen „noreply“-Absender im Massenverfahren abgesandt worden seien. Die mehrmalige Verlängerung der Frist zur Abgabe, die Vielzahl der aufgelegten Hilfsprogramme und fehlenden Informationen hätten dazu geführt, dass für ihn nicht mehr ersichtlich gewesen sei, welche Frist für ihn einschlägig gewesen sei. Die Frist zur Abgabe am 31. Dezember 2021 sei nicht wirksam bestimmt worden. Die Fristenlage sei im selben Verwaltungsvorgang objektiv widersprüchlich kommuniziert worden. Es kursierten mindestens vier verschiedene Fristdaten. Eine Ausschlussfrist mit derart einschneidender Wirkung bedürfe einer eindeutigen, dem Adressaten erkennbar gemachten Bestimmung. Unklarheiten gingen zu Lasten der gewährenden Stellen. Die Mitteilungen, wonach die Abrechnungen weiterhin abgegeben werden könnten, hätten dem Charakter einer strikten Ausschussfrist die Grundlage entzogen. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, die Endabrechnung zu diesem Stichtag vorzunehmen, weil ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende betriebswirtschaftliche Auswertung für das Gesamtjahr 2021 vorgelegen habe. Ausgehend vom sechsmonatigen Referenzumsatz (Mai bis Dezember 2020 in Höhe von 157.876,24 € habe er nur einen Umsatz von 85.200,75 € im Förderzeitraum erzielt. Die vollständige Rückzahlung allein aufgrund des Fristversäumnisses sei unverhältnismäßig, insbesondere weil die materielle Förderberechtigung vorliege. Die Entscheidung habe auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten gestanden. Wegen des lediglich formellen Verstoßes liege ein atypischer Umstand vor, den die Beklagte nicht in der Ermessensausübung erwogen habe.
Der damalige Bundesfinanzminister habe schnelle und unbürokratische Unterstützung zugesagt und betont, es müsse nichts zurückgezahlt werden. Die Rückforderung verstoße daher gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Des Weiteren habe der Schlussbescheid nicht im automatisierten Verfahren erlassen werden dürfen, weil dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen sei. Der Bewilligungsbescheid stelle allein die Förderhöhe unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Ein bloßer Höhenvorbehalt berechtige nicht, die Grundbewilligung vollständig und rückwirkend zu beseitigen. In Bezug auf den Widerruf sei keine vorherige Anhörung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die mit Bescheid vom 23. Juni 2021 bewilligte Neustarthilfe endgültig zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an Ihrer Entscheidung fest. Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Bescheid vom 11. März 2024 wirksam über das Elster Postfach des Klägers bekannt gegeben worden sei. Die Einwilligung hierzu gelte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 OZG als erteilt. Jedenfalls sei der Schlussbescheid durch E-Mail vom 12. April 2024 tatsächlich zugegangen. Mit dieser Bekanntgabe habe die Klagefrist zu laufen begonnen. Der Kläger habe sich im Rahmen seines Antrags verpflichtet, eine selbstprüfende Endabrechnung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 einzureichen. Er habe positiv gewusst, welche Konsequenzen es hat, die Endabrechnung nicht vorzunehmen. Er sei mehrfach vor und nach dem Fristablauf an die Abgabe der Endabrechnung erinnert worden. Die Behauptung des Klägers, er habe keine Mails erhalten, sei unsubstantiiert. Er habe bereits die Bestätigung über den Antragseingang per Mail erhalten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf eine fehlgeleitete oder nicht zugestellt E-Mail schließen ließen. Die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung habe nach ihrer Förderpraxis zur Folge, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt seien und die gewährte Förderung der Neustarthilfen zurückgefordert würden. Im Rahmen der Verwaltungspraxis würden keine Ausnahmen zugelassen. Die Frist würde als materielle Ausschlussfrist gehandhabt werden. Die mehrfachen Erinnerungen zur Abgabe der Endabrechnungen über das digitale Portal auch nach Fristablauf bis zur Schließung des Portals am 31. März 2023 seien ein überobligatorisches Entgegenkommen zugunsten der Antragsteller gewesen. Die Frist sei eindeutig bestimmt gewesen. Von einem erfahrenen Selbständigen könne erwartet werden, dass er die gebotene Sorgfalt übe, um Fristversäumungen effektiv zu verhindern. Es liege in seinem Verantwortungsbereich, soweit er über Fristen den Überblick verloren habe. Die vom Kläger im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen seien präkludiert, weil es für die vorzunehmende Prüfung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Schlussbescheides ankomme. Zudem sei ausschließlich eine Endabrechnung unter Benutzung des Online-Portals zulässig gewesen. Nach Abschaltung des Portals entspreche es ständiger Verwaltungspraxis, dass allen säumigen Antragstellern die Möglichkeit der Nachholung entzogen worden sei. Soweit sich der Kläger darauf berufe, ihm sei die Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 mangels Vorliegens einer abschließenden BWA nicht möglich gewesen, werde darauf hingewiesen, dass der Förderzeitraum vor dem Fristablauf seit Monaten abgelaufen gewesen sei. Selbst bis zur Abschaltung des Portals 2023 habe der Kläger die Endabrechnung nicht erstellt. Auf Vertrauen könne sich der Kläger gerade wegen seiner pflichtwidrigen Nichtabgabe der Endabrechnung nicht berufen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
Die nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage, für die vorliegend ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, muss gemäß § 74 Abs. 1, 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Der Schlussbescheid der Beklagten vom 11. März 2024 wurde dem Kläger per E-Mail am 24. Mai 2024 übermittelt und gilt am dritten Tag nach der Absendung der E-Mail, also am 27. Mai 2024 als bekannt gegeben. Der tatsächliche Zugang vor Ablauf der Drei-Tages-Frist ist für die Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe unerheblich, hierauf käme es nur nach Ablauf dieser Frist an (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 41 Rn 121 ff.). Die am 26. Juni 2024 erhobene Klage wahrt die Klagefrist von einem Monat.
Eine frühere Bekanntgabe des Schlussbescheides durch dessen Bereitstellung im Elster Postfach des Klägers und Benachrichtigung über die Möglichkeit des Abrufs am 13 März 2024 ist nicht wirksam erfolgt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Gemäß § 9 Abs. 1 OZG in der zum Zeitpunkt der Bereitstellung (bis zum 23. Juli 2024) geltenden Fassung kann mit Einwilligung des Nutzers ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Abs. 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 ist, abgerufen wird. An einer solchen Einwilligung des Klägers fehlt es hier. Die hier anzuwendende Fassung des § 9 OZG sieht ausdrücklich einen Einwilligungsvorbehalt des Nutzers vor, bei dem vor der Einwilligung zudem über die Besonderheiten dieser Bekanntgabeform informiert werden muss (BT-Drs. 19/23774, 21 f.). Die allgemeine Einwilligung des Klägers im Rahmen der Antragstellung, bei der vor Absendung des Antrags folgender Text zur Kenntnis zu nehmen war: „Mit Absenden des Antrags erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Bescheidzustellung ausschließlich digital (per Mail) erfolgt. Die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse wird zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt.“ Genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Einwilligung gelte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 OZG als erteilt, sofern der Nutzung nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Abs. 7 ausschließe, greift nicht ein, weil diese Fassung der Regelung erst am 24. Juli 2024 und damit nach der Einstellung in das Postfach im März 2024 in Kraft getreten ist.
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er weder einen Anspruch auf die endgültige Bewilligung der beantragten Neustarthilfe noch als Minus hierzu einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides den Antrag des Klägers auf endgültige Gewährung der Neustarthilfe mit der Begründung, die Voraussetzungen für die abschließende Gewährung der Neustarthilfe seien nicht erfüllt, in einem Schlussbescheid abgelehnt.
1. Der Schlussbescheid konnte von der Beklagten in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden. Der Erlass eines Schlussbescheides, mit dem über eine endgültige Bewilligung entschieden wird, setzt voraus, dass zuvor ein vorläufiger Verwaltungsakt erlassen wurde.
Eine Subvention kann unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, wenn und soweit eine bestehende Ungewissheit hierfür einen sachlichen Grund gibt. Der Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 – juris). Der Begünstigte darf die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 – juris). Die unter Vorbehalt stehende Regelung ist auf eine Ergänzung / Ersetzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt.
Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein (vgl. § 165 AO). Wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Entscheidung unter Vorbehalt gestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 – juris).
Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss sich aus dem Verwaltungsakt heraus ergeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 – 20 K 7488/20 – juris, m. w. N.). Die Regelungen der ursprünglichen Bewilligung unterliegen der Auslegung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist, wie ein verständiger Adressat den Bescheid unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Anschauung verstehen durfte (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 – juris). Solche Umstände können sich aus den den Antragstellern bekannten Antragsformularen und den veröffentlichten Vollzugshinweisen und FAQ ergeben. Zweifel an der Reichweite des als Einschränkung anzusehenden Vorläufigkeitsvorbehalts gehen zu Lasten der Behörde. Elemente eines Zuwendungsbescheides, die nicht mit Vorbehalt versehen sind, kann die Behörde nur unter Beachtung der §§ 48, 49 VwVfG aufheben.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2021 ein Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Neustarthilfe zu entnehmen, der sich sowohl auf die Gewährung der Billigkeitsleistung dem Grunde nach als auch der Höhe nach bezieht.
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Regelung in Nr. 2 des Bewilligungsbescheides. Hierin ist formuliert: „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt.“ Nach dem Wortlaut bezieht sich der Vorbehalt auf „die Bewilligung“ und die „Auszahlung“. Damit wird sowohl die Gewährung der Leistung dem Grunde nach als auch die Höhe der Leistung erfasst. Zwar bezieht sich in der weiteren Regelung unter Nr. 3 des Bescheides die verwendete Formulierung: „Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums realisierten Umsätze berechnet.“ Diese bezieht sich ausschließlich auf die Förderhöhe. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Vorläufigkeit nur hinsichtlich der Förderhöhe bestimmt werden sollte. Sie schließt eine Prüfung der Antragsvoraussetzungen im Rahmen der Endabrechnung nicht aus und trifft diesbezüglich keine einschränkende Aussage. Angesichts des eindeutigen Wortlauts verbietet sich auch eine andere Auslegung (Wortlautgrenze).
Da die Bewilligung auch dem Grunde nach vorläufig erfolgte, geht der Widerruf in Nr. 2 des streitigen Bescheides ins Leere und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Entscheidung der Beklagten ist auch im Übrigen formell rechtmäßig erfolgt.
Es liegt insbesondere kein Anhörungsmangel vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist einem Beteiligten bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann grundsätzlich nicht auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakt der „Leistungsverwaltung“ entsprechend angewandt werden, weil der Beteiligte in diesen Fällen bei der Antragstellung regelmäßig hinreichend Gelegenheit hat, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 3 C 135/79 – juris). Wird die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, wenn beispielsweise ein früherer begünstigender Verwaltungsakt für nichtig erklärt, zurückgenommen oder widerrufen oder sonst zum Nachteil des Beteiligten verändert wird, liegt ein Eingriff im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG vor (BVerwG, Urteil 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 – juris). Es kann offenbleiben, ob nach nur vorläufiger Gewährung und späterer Ersetzung des vorläufigen Bescheides einer Anhörung bedarf (zum Streitstand: Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 31 ff.). Denn jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsforderung bezüglich des ausgezahlten Vorschusses liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.
Die Beklagte hat den Kläger im Mai 2022 zur vollständigen Rückzahlung für den Fall, dass er keine Endabrechnung über das digitale Antragsportal bis zum 31. Mai 2022 einreicht, angehört. Der Kläger hat nicht bestritten, den postalisch versandten Brief erhalten zu haben. Er hat lediglich den Zugang der verschiedenen Erinnerungs-E-Mails verneint.
Sofern man annimmt, die Anhörung sei nicht durch die für die Sachentscheidung zuständige Behörde durchgeführt worden, weil sie von einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Dienstleister (ohne dass die Voraussetzungen des § 71a VwVfG vorliegen) und nicht von der Beklagten als zuständige Bewilligungsstelle veranlasst wurde, wäre die Anhörung zwar fehlerhaft, führte aber nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides. Denn vorliegend konnte die Beklagte von einer Anhörung absehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen will. Gleichartige Verwaltungsakte (sog. unechte Massenverfahren) sind nach dem Zweck der Regelung solche, die aufgrund eines generellen, typischen Sachverhalts, der erfahrungsgemäß keine näheren individuellen Feststellungen erfordert, an eine Vielzahl von Betroffenen ergehen und sich nach ihrem Inhalt und nach dem Sachverhalt, den sie betreffen, nicht oder allenfalls nur unwesentlich voneinander unterscheiden (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 28 Rn 67). Dies ist der Fall, wenn alle Verwaltungsakte auf eine einheitliche Rechtsgrundlage und einen identischen Sachverhalt gestützt werden. Zu fordern ist ferner ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 59). Bei der Schlussfestsetzung mit endgültiger Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Neustarthilfe nach vorheriger vorläufiger Bewilligung aufgrund der fehlenden Einreichung der Endabrechnung handelt es sich um solche Massenverfahren. Im Land Sachsen-Anhalt wurden insgesamt 10.959 Anträge auf Gewährung von Neustarthilfen bei der Beklagten gestellt. Hiervon haben 715 Antragsteller keine Endabrechnung abgegeben. Konkret bezogen auf die hier im Raum stehende Neustarthilfe waren es 5.111 Anträge, zu denen in 343 Fällen keine Endabrechnung vorgenommen worden ist. Sowohl die Ablehnung in 343 Fällen als auch in 715 Antragsverfahren kann als „größere Zahl“ von Verwaltungsakten eingeordnet werden. Aufgrund der Menge der Verfahren der zahlreichen abzuarbeitenden Corona-Hilfe-Verfahren besteht auch bei der Bearbeitung über viele Monate noch der geforderte enge zeitliche Zusammenhang. Die Entscheidungen über die Ablehnung und Rückforderung erfüllen ferner das Kriterium der Gleichartigkeit. Denn es handelt sich um einen typischen Sachverhalt, der keine näheren individuellen Feststellungen erfordert, weil nach der dargelegten Verwaltungspraxis (vgl. hierzu unter 2.) nach Schließung des digitalen Portals zur Einreichung der Endabrechnung regelmäßig eine Ablehnung des Antrags, verbunden mit einer Erstattungsforderungen hinsichtlich der ausgezahlten Billigkeitsleistung, erfolgt. Hierzu sind neben der Feststellung, dass keine Endabrechnung fristgerecht eingereicht wurde, lediglich der Rückzahlungsbetrag dem jeweiligen Antragsteller zuzuordnen, ohne dass es weiterer individueller Prüfungen bedarf. Der Sachverhalt ist demnach identisch, gestützt auf die einheitliche Verwaltungspraxis.
Eine Anhörung war auch nicht nach den Umständen des Einzelfalls geboten. Das wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Zweck der Anhörung, eine mögliche Beeinflussung der behördlichen Entscheidung, überhaupt erreicht werden kann. Das war vorliegend nicht der Fall. Hier konnte die Beklagte erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnungen, also frühestens nach Schließung des digitalen Portals am 31. März 2023 eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe und eine mögliche Rückzahlung treffen. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Endabrechnung nicht mehr vorgelegt werden. Da eine Ausnahme zur späteren Vorlage der Endabrechnung oder über einen anderen Kommunikationsweg nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ausgeschlossen ist, konnte auch eine Äußerung hierzu keinen Einfluss mehr auf die nicht fristgerechte Einreichung oder die Entscheidung der Beklagten mehr haben (vgl. so auch VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 – juris). Gleiches ist auch in Bezug auf die Erstattungsforderung anzunehmen. Rechtsgrundlage der Erstattung ist § 49a Abs. 1 VwVfG in entsprechender Anwendung. Nach endgültiger Ablehnung der beantragten Leistung muss der Zuwendungsempfänger eine hiernach zu viel erhaltene Leistung auch im Fall einer rückwirkenden Ersetzung eines anderen Verwaltungsaktes, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt, erstatten (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 3 C 7.09 – juris). Zwar kann ein Betroffener nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG die Einrede nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung erheben. Dies kann grundsätzlich eine Anhörung erforderlich machen, die die Gelegenheit zur Geltendmachung dieser Einrede gemäß § 818 Abs. 3 BGB erst eröffnet. Ein Begünstigter kann sich auf den Wegfall der Bereicherung aber nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. So liegt der Fall hier. Bereits im Rahmen der Antragstellung mussten sich die Antragsteller verpflichten, eine Endabrechnung durch Selbstprüfung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 über ein digitales Portal fristgerecht einzureichen. Für den Fall der Nichteinreichung wurde ausdrücklich auf die vollständige Rückzahlung des Vorschusses hingewiesen. Das Gleiche geht aus den Nebenbestimmungen unter Nr. 3 des vorläufigen Bewilligungsbescheides hervor. Damit wusste jeder Antragsteller um die Konsequenz der Ablehnungsentscheidung und Rückforderung des ausgezahlten Vorschusses.
Der Schlussbescheid erweist sich nicht deswegen als unwirksam, weil er – wie der Kläger rügt – ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen als automatisierter Bescheid im Sinne von § 35a VwVfG ergangen wäre. Von der automatisierten Bescheiderstellung ist die elektronische Erstellung zu unterscheiden. Gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein schriftlich oder elektronisch Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere enthält der Bescheid die Namensangaben der Unterzeichnungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten. Hieraus wird zugleich ersichtlich, dass kein vollständig automatisierter Verwaltungsakt erlassen wurde.
2. Die endgültige Ablehnung des Antrags vom 10. Juni 2021 und die hierauf gestützte Erstattungsforderung im streitigen Bescheid sind rechtmäßig erfolgt.
Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistung ist § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe G Überbrückungshilfe Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (im Folgenden „Vollzugshinweise“; abrufbar unter folgendem Link: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Danach ist die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Betriebskostenpauschale wird für Umsatzeinbußen im Förderzeitraum gezahlt.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen bestimmt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“ (abrufbar unter folgendem Link: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird.
Ist – wie hier – durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris).
Der Schlussbescheid der Beklagten vom 11. März 2024 lehnt zu Recht die endgültige Bewilligung der beantragten Betriebskostenpauschale / Neustarthilfe ab, da die Entscheidung der geübten Verwaltungspraxis entspricht und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der Kläger erfüllt nach der hier maßgeblichen ständig geübten Verwaltungspraxis nicht alle Fördervoraussetzungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens aller Fördervoraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe ist auch im Rahmen der Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. z. B. VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.878 – juris; VG Bayreuth, Urteil vom 31. Juli 2023 – B 8 K 22.476 – juris; VG Leipzig, Urteil vom 24. April 2022 – 5 K 76/21 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 19 K 751/22 – juris). Dieser bestimmt sich regelmäßig nach dem materiellen Recht, das im Subventionsrecht mangels gesetzlicher Regelungen durch die (auf den Förderrichtlinien beruhende) ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle bestimmt wird. Daraus folgt, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen erst im Klageverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 – W 8 K 22.1233 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen, juris).
Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Neustarthilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und den hierzu veröffentlichten FAQ (Antworten auf häufig gestellte Fragen). Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Danach sind nach dem Willen des Fördermittelgebers neben Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb unter Benennung weiterer Voraussetzungen antragsberechtigt, Buchstabe G I. Nr. 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise. Die Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) wird als voller Zuschuss gewährt, wenn ansonsten keine Fixkosten gemäß Buchstabe G I. Nr. 4 (Überbrückungshilfe) geltend gemacht werden und der Umsatz des Antragstellers während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist. Zwingende Voraussetzung der Förderung und deren endgültigen Bewilligung ist die rechtzeitige Einreichung der Endabrechnung in Selbstprüfung über das vom Bund zur Verfügung gestellte Antragsportal vor dessen Abschaltung am 31. März 2023. Es entspricht dabei der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in den Förderprogrammen der Neustarthilfen die Anträge, für die keine Endabrechnung über das Antragsportal eingereicht wurden, abzulehnen. Ausnahmen hierzu sind nach dem Bekunden der Beklagten nicht vorgesehen. Die Pflicht zur Einreichung einer Endabrechnung findet sich bereits bei der Antragstellung, in denen die Antragsteller – wie auch hier der Kläger – erklären, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Antragsteller nehmen zur Kenntnis, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen ist, wenn nicht bis spätestens 31. Dezember 2021 keine Endabrechnung erstellt wird. Im Rahmen des Antragsprozesses wird auf eine Auszahlung als Vorschuss hingewiesen. Nach Ablauf des Förderzeitraums (Juli 2021) werde die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die der Antragsteller endgültig Anspruch hat. Hierfür erstellt der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung in Selbstprüfung. Im vorläufigen Bewilligungsbescheid wird unter den Nebenbestimmungen Nr. 3 nochmals die Verpflichtung der Abgabe der Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform hingewiesen. Dem entsprechend findet sich auch in den FAQ unter Nr. 3.4, 3.12 und 4.8 die Erläuterung zur Erstellung einer Endabrechnung in Selbstprüfung bis zum 31. Dezember 2021 zur Offenlegung der tatsächlich realisierten Umsätze und Prüfung, inwiefern der Vorschuss behalten werden darf. Diese Förderpraxis ist anhand der Darstellung im Antragsprozess, in dem Bewilligungsbescheid und der Regelung der FAQ nachvollziehbar und in sich konsistent.
Soweit eine mehrmalige Verlängerung der Abgabefristen erfolgt ist, ist dies nicht zu beanstanden und führt nicht zu einer unübersichtlichen oder unklaren Fristregelung. Die zeitliche Verlängerung der Möglichkeit zur Einreichung der Endabrechnung über das Antragsportal erfolgte überobligatorisch und ausschließlich zum Vorteil der (nach dem 31. Dezember 2021) säumigen Antragsteller (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2026 – 16 K 7052/25 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 - juris). Die verlängerten Abgabemöglichkeiten führen allenfalls zur Selbstbindung der Bewilligungsstelle hinsichtlich der Berücksichtigung aller nach dem 31. Dezember 2021 bis zur Schließung des Portals eingereichten Endabrechnungen bei der Schlussentscheidung.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen war der Kläger nicht förderberechtigt, weil er über die Online-Plattform keine Endabrechnung bis zum 31. März 2023 eingereicht hat. Die erst im Klageverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Daten muss die Beklagte aufgrund der entgegenstehenden Verwaltungspraxis nicht berücksichtigen, zumal – wie ausgeführt – Beurteilungsmaßstab im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Die Einhaltung der Frist – schon zum 31. Dezember 2021 – war dem Kläger möglich und zumutbar. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, die als tauglich Grundlage für die Endabrechnung von Unternehmern erstellt werden, können regelmäßig monatlich, z. B. über den Steuerberater, erstellt werden. Nach Ablauf des Förderzeitraums (hier Juli 2021), jedenfalls aber bis Ende Dezember 2021 liegen die Abrechnungen vor und können in der Buchhaltung verarbeitet werden. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Soloselbständigen selbst, die entsprechenden Daten festzustellen und zusammenzutragen, um die Endabrechnung fristgerecht und ordnungsgemäß zu erstellen. Dazu hätte es auch der verlängerten Abgabemöglichkeiten nicht bedurft. Deswegen ist es unschädlich, dass der Kläger die Erinnerungs-E-Mails des Dienstleisters nicht erhalten haben will.
Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt sich insbesondere nicht als gleichheitswidrig dar.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris).
Der Normgeber ist unter Beachtung der genannten Grundsätze in seiner Entscheidung, welche Personen/-gruppen durch finanzielle Leistungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Es besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange sich die Regelung auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Diese Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 24.85 – juris).
Die Willkürgrenze wird hier durch die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht überschritten. Das Gestaltungsermessen umfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es obliegt der Bewilligungsstelle grundsätzlich zu bestimmen, welcher Personenkreis gefördert werden soll, welche Fördervoraussetzungen gelten und welche Unterlagen sie im Rahmen der Antragstellung benötigt und anfordert. Die Anforderung einer fristgebundenen Endabrechnung in Selbstprüfung über eine Online-Plattform stellt eine sachliche Erwägung und taugliches Kriterium zur Bestimmung des Kreises der Förderberechtigten dar (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 – juris)
Die Verpflichtung zur Mitwirkung der Antragsteller entspricht verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere im Zuwendungsrecht, indem regelmäßig ein Verwendungsnachweis beizubringen ist und Prognoseannahmen im Rahmen der Endabrechnung den tatsächlichen Verhältnissen im Förderzeitraum anzupassen sind. Es handelt sich bei den Billigkeitsleistungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt werden, um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung und ein effizientes Bearbeitungsregime erfordert. (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 28. Januar 2026 – B 7 K 24.151 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2026 – 16 K 432/26 – juris; VG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2026 – 16 K 1590/25 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 – juris). Sowohl die Bestimmung einer Frist, als auch die Bestimmung der ausschließlichen Einreichung der Endabrechnung nur über ein Online-Portal dienen einer strukturierten und zeitnahen Endabrechnung der Neustarthilfen. Sie schaffen eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ermöglichen einen endgültigen Abschluss dieser Förderprogramme (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2026 – 16 K 1590/25 – m.w.N., juris). Die Fristsetzung selbst läuft dem Förderzweck nicht zuwider. Der Förderzweck wäre erst dann beeinträchtigt, wenn in der Förderpraxis Fristen zugrunde gelegt werden, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck nicht erreicht werden kann (VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 – juris). Das ist hier nicht der Fall. Denn die Frist zum 31. Dezember 2021 lag nach Abschluss des Förderzeitraums und gab ein halbes Jahr lang Gelegenheit, eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist war damit ausreichend lang bemessen. Mit der Frist konnte eine Beschleunigung des Abschlusses der Verfahren gesteuert werden, um Klarheit und Sicherheit auch im Interesse der Antragsteller zu schaffen. Die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung waren klar bei der Antragstellung, im Bewilligungsbescheid und in den FAQ formuliert. Die mehrmaligen Verlängerungen der Einreichungsmöglichkeit schaden dem nicht und sind rechtlich nicht zu beanstanden, weil diese gerade nicht verhindern, dass der Förderzweck – die Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmer und Soloselbständigen in ihrer Existenz zu sichern –erreicht wird.
Der Kläger wird durch die endgültige Ablehnung der beantragten Fördermittel nicht anders behandelt als andere Antragsteller, die die Endabrechnung nicht bis zur Abschaltung des Portals am 31. März 2023 eingereicht haben. Er hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihm nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W 8 K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird.
In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der vorliegende Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ, sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Darauf, ob der Kläger die Erinnerungsemails des Dienstleisters nach dem 31. Dezember 2021 erhalten und Kenntnis von der verlängerten Abgabemöglichkeit hat, kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Er hat jedenfalls nicht bestritten, das Schreiben im Mai 2022 nicht erhalten zu haben, in dem letztmalig der Hinweis auf die Verlängerung zur Einreichung der Endabrechnung erteilt wurde. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst dafür Verantwortung trägt, die digitalen Kommunikationswege bis zum Abschluss des Verfahrens offen zu halten, weil er sich bei der Antragstellung mit der digitalen Kommunikation einverstanden erklärt hat. Letztlich hat die Beklagte mehrfach die Verlängerungen auch öffentlich gemacht.
Der Kläger kann ferner nicht einwenden, die Ablehnung und Rückforderung der Billigkeitsleistung stelle sich als unverhältnismäßig dar, weil er die materiellen Fördervoraussetzungen erfülle. Er verkennt dabei, dass es sich bei der rechtzeitigen Abgabe der Endabrechnung nicht lediglich um eine Förmlichkeit handelt, die er nicht eingehalten hat. Denn die Endabrechnung stellt die Basis der Berechnung der Neustarthilfe dar, ohne die nicht beurteilt werden kann, ob die übrigen Fördervoraussetzungen (wie z. B. Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzzeitraum) vorliegen. Es oblag seiner Mitwirkungsverpflichtung, die Endabrechnung einzureichen. Der Kläger kann sich weiter nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aufgrund der nur vorläufigen Bewilligung ist kein Vertrauen in das Behalten dürfen der Neustarthilfe geschaffen worden. Ein solcher Vertrauensschutz ergibt sich regelmäßig auch nicht aus öffentlichen Aussagen vom Politikern, da diese ohne Bindungswillen und ohne konkrete Details zu den Förderbedingungen getätigt werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Übrigen nicht als ermessensfehlerhaft, § 114 VwGO.
Die mit der endgültigen Ablehnungsentscheidung der Beklagten verbundene Aufforderung an den Kläger zur Erstattung des ausgezahlten Betrages nebst Verzinsung, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1, 2 VwVfG liegen in entsprechender Anwendung vor. Insoweit und hinsichtlich der verfügten Verzinsung der Erstattungsforderung sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
- Art. 3 GG
- § 165 AO
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 818 BGB
- § 113 VwGO
- § 114 VwGO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 74 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 9 OZG, § 49a VwVfG LSA, § 48 VwVfG LSA, § 49 VwVfG LSA, § 28 VwVfG LSA, § 52 GKG-LSA, § 7 LHO ST, § 1 VwVfG LSA, § 35a VwVfG LSA, § 37 VwVfG LSA, § 41 VwVfG LSA, § 71a VwVfG LSA
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