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Rechtsprechung · VG Greifswald

VG Greifswald, Urteil vom 23.08.2017 – 6 A 1248/14

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskünfte aus dem Fahrzeugregister nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGREIF:2017:0823.6A1248.14.00
Normenkette
§ 1 Abs. 3 InfFrG MV, § 8 S. 1 InfFrG MV, § 987 Abs. 1 S. 1 InsO

Leitsatz

1. Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskünfte aus dem Fahrzeugregister.(Rn.23)

2. Der Anspruch auf Informationszugang wird nicht durch andere Normen betreffend den Informationszugang ausgeschlossen. In § 1 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V (juris: InfFrG MV) ist geregelt, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat damit festgeschrieben, dass grundsätzlich die Normen über den Informationszugang nebeneinander gelten sollen.(Rn.24)

3. Der Grundsatz, dass allgemeinere Gesetze subsidiär gegenüber speziellen Gesetzen sind, kann nur dann Anwendung finden, wenn sich das speziellere Gesetz als abschließende Regelung begreift. Dies ist bei den Regelungen zum Zugang zu Fahrzeug- und Halterdaten in der StVG nicht der Fall.(Rn.28)

4. Die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Beklagte können sich gegenüber dem Kläger nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 987 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können.(Rn.34)

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Oktober 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014, verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Fahrzeuge aktuell auf die …, Am …, … M., zugelassen sind und welche Fahrzeuge innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. vor dem 1. November 2014, auf die Insolvenzschuldnerin angemeldet waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über eine Gewährung von Informationen aus dem Fahrzeugregister des Beklagten.

Randnummer 2

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgericht Neubrandenburg vom 1. November 2014, Az.: 701 IN 230/14, zum Insolvenzverwalter für das mit gleichem Beschluss eröffnete Insolvenzverfahren der … GmbH, v.d.d. Geschäftsführer A. und B., Am …, M. bestellt worden.

Randnummer 3

In seiner Eigenschaft als, zu diesem Zeitpunkt noch vorläufiger, Insolvenzverwalter beantragte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 bei dem Beklagten Mitteilung, welche Fahrzeuge aktuell auf die Insolvenzschuldnerin zugelassen seien und welche Fahrzeuge innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate zusätzlich auf die Insolvenzschuldnerin angemeldet gewesen seien.

Randnummer 4

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 ab. Die Ablehnung begründete er damit, dass die Daten zweckgebunden seien. Zweck des Fahrzeugregisters sei nicht, die Fahrzeuge als Vermögensgegenstände zu erfassen. Für eine registerfremde Nutzung fehle es an einem höherrangigen Gemeinschaftsinteresse des Klägers. Der Beklagte meinte weiter, dass Auskünfte gemäß § 39 StVG nur zum Zweck der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, zulässig seien. Der Kläger sei weder eine öffentliche Stelle, noch seien die aus dem Insolvenzverfahren resultierenden Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur. Der Kläger sei daher nicht anspruchsberechtigt.

Randnummer 5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Widerspruch ein. Der Kläger meinte, durch die vorläufige Bestellung zum Insolvenzverwalter selbst Halter der auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Fahrzeuge und somit nicht mehr Dritter zu sein. Das Datenschutzrecht diene dem Grundsatz den Zugang zu fremden Daten zu erschweren. Als Insolvenzverwalter sei er jedoch kein Dritter.

Randnummer 6

Hierbei verwies der Kläger auch auf Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Randnummer 8

Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Auskunfterteilung nach den §§ 35 und 39 StVG nicht vorlägen.

Randnummer 9

Der Kläger hat am 25. November 2014 Klage erhoben.

Randnummer 10

Der Kläger behauptet, dass die begehrten Informationen mit den Mitteln der Insolvenzordnung nicht erlangt werden könnten. Zwar hätten die Geschäftsführer zunächst eine Übersicht über die auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Fahrzeuge, insgesamt 35, erstellt. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese Aufstellung unvollständig sei. Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der Fahrzeuge sei es nicht anders möglich, eine schlüssige Entscheidungsgrundlage zu finden, ob ein Fahrzeug noch existiere, noch abzumelden sei oder sonstige Maßnahmen mit Relevanz für den Straßenverkehr zu treffen seien.

Randnummer 11

Der Kläger meint, dass ihm ein Anspruch jedenfalls nach § 29 VwVfG analog zustünde, da er ansonsten verwaltungsrechtlichen Pflichten, wie z.B. der Abmeldung der Fahrzeuge, nicht anders nachkommen könne.

Randnummer 12

Im Übrigen regele auch das Informationsfreiheitsgesetz, dass ein Auskunftsanspruch bezüglich eigener Daten grundsätzlich bestehe.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Oktober 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014, zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Fahrzeuge aktuell auf die Insolvenzschuldnerin, d.h. auf die, Am …, M., zugelassen sind und welche Fahrzeuge innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. vor dem 1. November 2014, noch auf die Insolvenzschuldnerin angemeldet waren.

Randnummer 15

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Er verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid.

Randnummer 18

Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 20

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 21

Die zulässige Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der streitgegenständlichen Informationen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Randnummer 22

Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus §§ 35, 39 StVG. Das Gericht verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, § 117 Abs. 5 VwGO.

Randnummer 23

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Informationserteilung aus § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land MecklenburgVorpommern (IFG MV). Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Der Kläger als Insolvenzverwalter handelt als natürliche Person (OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012, 5 Bf 241.10.Z, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010, 10 A 10091.10.OVG, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012, 2 K 248.12, juris; VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2011, 1 K 734.10, juris). Der Beklagte ist Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 IFG MV und verfügt über die streitgegenständlichen Informationen.

Randnummer 24

Der Anspruch wird zunächst nicht durch andere Normen betreffend den Informationszugang ausgeschlossen. In § 1 Abs. 3 Satz 2 IFG MV ist geregelt, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat damit festgeschrieben, dass grundsätzlich die Normen über den Informationszugang nebeneinander gelten sollen. Anders als zum Beispiel beim IFG des Bundes wird keine formelle Subsidiarität geregelt.

Randnummer 25

Praktisch führt dies dazu, dass lediglich Gesetze, die einen weiteren Informationszugangsanspruch als das IFG MV gewähren, vor diesem Vorrang haben. Gesetze, welche einen Informationszugang hingegen stärker begrenzen als das IFG MV sind jeweils in den vorzunehmenden Abwägungen im Rahmen der Informationsausschlussgründe zu berücksichtigen.

Randnummer 26

Ein derartiges Verständnis der Norm entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT Drs. 4/ 2117, S. 12; Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Erläuterungen, Zu § 1 Abs.3, abzurufen unter https://www.datenschutz-mv.de/informationsfreiheit/rechtsgrundlagen/ifgmv_erl.pdf).

Randnummer 27

Darüber hinaus ist vorliegend auch der Grundsatz, dass die speziellere Norm die allgemeinere Norm verdrängt nicht anwendbar, mit der Folge dass die Normen des IFG MV gleichwertig neben den Informationszugangsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes anwendbar sind.

Randnummer 28

Der Grundsatz, dass allgemeinere Gesetze subsidiär gegenüber speziellen Gesetzen sind, kann nur dann Anwendung finden, wenn sich das speziellere Gesetz als abschließende Regelung begreift. Dies ist bei den Regelungen zum Zugang zu Fahrzeug- und Halterdaten in der StVG nicht der Fall. Aus § 43 Abs. 1 StVG ergibt sich, dass neben dem StVG auch weitere Auskunftstatbestände bestehen können, welche Auskunftserteilungen aus dem Fahrzeugregister regeln. Die Regelung kann auch bereits deswegen keinen ausschließlichen Charakter haben, da sie kein Einsichtsrecht des Halters selbst regelt. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen muss es jedoch einem Bürger jederzeit möglich sein zu erfahren, welche Daten eine Behörde über ihn gespeichert hat, sofern diese Daten nicht einem besonderen Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteresse unterliegen. Ein derartiges Interesse ist im Hinblick auf das Fahrzeugregister nicht gegeben.

Randnummer 29

Der geltend gemachte Anspruch wird auch nicht durch die Regelungen der Insolvenzordnung verdrängt. Hier fehlt es bereits an der spezialgesetzlichen Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen (vgl. ausführlicher BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010, 7 B 43/10, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012, 2 K 248.12, juris).

Randnummer 30

Dem Anspruch stehen weiter auch keine Ausschlussgründe der §§ 5 ff IFG MV entgegen.

Randnummer 31

In Betracht käme vorliegend allein § 7 IFG MV, welcher den Schutz personenbezogener Daten regelt.

Randnummer 32

Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten des Landes MecklenburgVorpommern Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Im vorliegenden Fall werden durch die Akteneinsicht keine personenbezogenen Daten veröffentlicht, sondern Angaben über die Haltereigenschaft einer juristischen Person.

Randnummer 33

Der Anspruch ist letztlich auch nicht nach § 8 Satz 1 IFG MV ausgeschlossen. Danach ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat.

Randnummer 34

Die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Beklagte können sich gegenüber dem Kläger nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss die Schuldnerin also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihr gehaltenen Fahrzeuge erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig.

Randnummer 35

Dem stehen auch nicht die Wertungen des StVG entgegen. Diese sind ebenfalls auf den Schutz der Halterdaten vor unbefugtem Zugriff Dritter gerichtet. Die entsprechenden Regelungen der §§ 31 ff StVG sollen weder Informationen an den Halter selbst sperren, noch dienen die Vorschriften einem über den Schutz der informationellen Selbstbestimmung hinausgehenden Zweck. Vielmehr ermöglicht es § 39 StVG sogar Daten zur Verfolgung eigener Rechtsansprüche zu erfragen, welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Insofern gehen die Ansprüche auch über die Regelungen des IFG MV hinaus.

Randnummer 36

Die Frage, ob es sich bei den Angaben überhaupt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, was unter anderem einen laufenden oder künftigen Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin voraussetzt, kann daher offen bleiben.

Randnummer 37

Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 IFG MV ausgeschlossen. Danach ist ein Anspruch auf Informationsgewährung ausgeschlossen, wenn es sich um Informationen handelt, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt.

Randnummer 38

Bei den gewünschten Halterdaten handelt es sich nicht um derart öffentlich zugängliche Informationen. Dass der Kläger die Informationen gegebenenfalls auch durch eigene Ermittlungen insbesondere in den Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin und Befragung deren Geschäftsführer erlangen kann, steht dem Anspruch nach dem IFG MV nicht entgegen.

Randnummer 39

Im Übrigen geht es dem Kläger auch gerade um die Kontrolle eben jener Angaben, welche auch aufgrund der Vielzahl der Fahrzeuge deutlich erschwert ist.

Randnummer 40

Ob die Klage als Verpflichtungsklage auch in Bezug auf ein Auskunftsbegehren nach § 29 VwVfG MV analog zulässig und begründet ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 43

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 987 InsO, § 1 IFG M-V, § 3 IFG M-V, § 4 IFG M-V, § 5 IFG M-V, § 7 IFG M-V, § 8 IFG M-V, § 29 VwVfG M-V

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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