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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Gießen

VG Gießen, Beschluss vom 31.08.2026 – 9 L 4016/25.GI

Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGIESS:2026:0831.9L4016.25.GI.00
Normenkette
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 121 VwGO, § 45 Abs 2 Satz 1 WaffG

Leitsatz

Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Verwaltungsaktes voraus, über dessen Vollzug gestritten wird, und kann deshalb nur solange gestellt werden, bis der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt entweder unanfechtbar geworden ist oder sich durch Aufhebung oder in sonstiger Weise erledigt hat.

Tenor

Der Abänderungsantrag des Antragsgegners wird abgelehnt.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10.09.2025, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 07.07.2025 (Az. N01 W.) hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3. und 5. des Bescheides angeordnet worden ist.

Der Antragsteller ist Inhaber der Waffenbesitzkarten mit den Nummern N03 und N04, in denen zuletzt elf Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer eingetragen waren.

Nachdem der Antragsteller am 14.12.2024 seinen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol geführt hatte, widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.07.2025 (Az. N01 W.) seine waffenrechtliche Erlaubnis in Form der beiden vorgenannten Waffenbesitzkarten verbunden mit mehreren Folgeanordnungen. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wurde damit begründet, dass der Antragsteller nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG erforderliche persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitze, da infolge der Trunkenheitsfahrt vom 14.12.2024 und wegen weiterer Vorfälle, bei denen der Antragsteller in der Vergangenheit wegen Alkoholkonsums polizeilich auffällig geworden war, Tatsachen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigten, dass er alkoholabhängig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16.07.2025 Widerspruch.

Auf den am 18.07.2025 gestellten Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Gericht mit Beschluss vom 10.09.2025 - 9 L 4016/25.GI - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.07.2025 hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3. und 5. des Bescheides an. Die Entscheidung beruhte darauf, dass sich der Bescheid auf Grundlage der summarischen Überprüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig erwies. Der Antragsgegner hatte angenommen, der Antragsteller habe die Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht ausgeräumt, da das medizinisch-psychologische Gutachten von ihm nicht vorgelegt worden war, welches der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.04.2025 angefordert hatte, weil er das zuvor von dem Antragsteller eingereichte Gutachten des Diplom-Psychologen B. für unzureichend hielt. Aus der Nichtvorlage des weiteren Gutachtens konnte der Antragsgegner aber deswegen nicht rechtmäßigerweise auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen, weil dafür die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits hätte rechtmäßig sein müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Anordnung zur Gutachtenvorlage vom 17.04.2025 nicht hinreichend bestimmt und nicht aus sich selbst heraus verständlich war.

Mit Schreiben vom 15.10.2025 gab der Antragsgegner dem Antragsteller sodann im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 WaffG unter Fristsetzung bis zum 05.02.2026 erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob bei dem Antragsteller eine Abhängigkeit von Alkohol vorliegt, die seine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen in Frage stellt, und ob er somit waffenrechtlich als ungeeignet einzustufen ist. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass es dem Antragsteller obliege, eine geeignete und amtlich anerkannte Begutachtungsstelle mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, die neben Fahreignungsgutachten auch Gutachten nach § 6 WaffG anbiete. Beispielhaft wurden vier solche Stellen genannt.

Der Antragsteller kam der Anordnung nicht nach, sondern übersandte dem Antragsgegner eine gutachterliche Stellungnahme („medizinische Befunddarstellung“) der Ärztin E. aus Z. vom 20.01.2026, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei ihm anhand einer labortechnischen Haaranalyse ein Alkoholabstinenzeitraum von fünf Monaten (Juni bis November 2025) habe belegt werden können. Bei dem Antragsteller sei lediglich von einer Alkoholgefährdung auszugehen und aus ärztlicher Sicht sei er persönlich geeignet, mit Waffen oder Munition umzugehen.

Der Antragsgegner erließ sodann einen weiteren Bescheid vom 06.02.2026, in dem einleitend ausgeführt wird, dass dieser den Bescheid vom 07.07.2025 ersetzt, und dessen Tenor demjenigen des vorherigen Bescheides entspricht. Erneut wurde die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers in Form der beiden Waffenbesitzkarten mit den Nummern N03 und N04 widerrufen und es wurden dieselben Folgeanordnungen getroffen wie in dem Bescheid vom 07.07.2025. Zusätzlich hieß es in der neu hinzugefügten Ziffer 6. des Bescheidtenors, dass dieser (neue) Bescheid Bestandteil des Widerspruchsverfahrens werde.

Der Antragsteller erhob am 14.02.2026 Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2026 und suchte am 19.02.2026 bei Gericht erneut mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Hierauf ordnete die Kammer mit Beschluss vom 25.03.2026 - 9 L 828/26.GI - auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2026 (Az. N01 W.) an. Die Entscheidung beruhte auf der Bindungswirkung des vorangegangenen Beschlusses vom 10.09.2025, die durch den Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2026 missachtet worden war. Wegen der Gründe, die zu dieser Bewertung geführt haben, wird auf den Beschluss vom 25.03.2026 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2026, der am 31.03.2026 bei dem Antragsgegner einging, erklärte der Antragsteller daraufhin seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.07.2025 für erledigt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 25.03.2026 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.06.2026 - 8 B 877/26 - zurück, auf dessen Gründe verwiesen wird.

Der Antragsgegner hat am 23.06.2026 bezogen auf den Beschluss der Kammer vom 10.09.2025 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass die mit Schreiben vom 15.10.2025 erneut gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob der Antragsteller alkoholabhängig ist, zu einer Änderung der Sachlage geführt habe, die für die Entscheidung über den am 18.07.2025 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich war, und dass die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zu Lasten des Antragstellers ausfalle, da sich der später ergangene Bescheid vom 06.02.2026 als rechtmäßig erweise.

Der Antragsgegner beantragt,

den Eilbeschluss vom 10.09.2025 des Verwaltungsgericht Gießen (Az. 9 L 4016/25.GI) gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 07.07.2025 (Az. N01) aufzuheben und die angeordnete aufschiebende Wirkung in Form der Bindungswirkung gegen den Bescheid vom 06.02.2026 (Az. N01) zu beseitigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Abänderungsantrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unzulässig, da der Beschluss des Gerichts vom 10.09.2025 dadurch gegenstandslos geworden sei, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 07.07.2025 mit dem Bescheid vom 06.02.2026 aufgehoben habe, weshalb der Antragsteller den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.07.2025 für erledigt erklärt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse der Kammer vom 10.09.2025 und 25.03.2026 verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L 828/26.GI sowie auf die beigezogene Akte der Waffenbehörde des Antragsgegners, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Abänderungsantrag hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsgegner gemäß dem Wortlaut des von ihm formulierten Antrags begehrt, die Kammer möge den Beschluss vom 10.09.2025 aufheben und „die angeordnete aufschiebende Wirkung in Form der Bindungswirkung gegen den Bescheid vom 06.02.2026“ beseitigen, kommt eine diesem Antrag entsprechende Entscheidung schon deswegen nicht in Betracht, weil die materielle Bindungswirkung des Beschlusses vom 10.09.2025, auf der der Beschluss der Kammer vom 25.03.2026 beruht, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2026 angeordnet wurde, analog § 121 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kraft Gesetzes eintritt und durch das Gericht nicht mittels einer dies aussprechenden Anordnung „beseitigt“ werden kann. Stattdessen kann auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO lediglich die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände erfolgen. Ist der Abänderungsantrag zulässig und begründet, ergeht neben der Änderung bzw. Aufhebung des bestehenden Beschlusses unter Berücksichtigung der veränderten oder neu geltend gemachten Umstände eine erneute Entscheidung über den ursprünglichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sofern dabei eine zunächst ablehnende Eilentscheidung korrigiert wird, wird der bestehende Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs angeordnet bzw. wiederhergestellt. Kann hingegen ein dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebender Beschluss keinen Fortbestand haben, wird dieser Beschluss ebenfalls geändert und der Eilantrag wird abgelehnt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 590 m.w.N.).

Mithin kann der Antragsgegner mit dem von ihm gestellten Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in statthafter Weise allein das Ziel verfolgen, dass unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10.09.2025 der Antrag des Antragstellers vom 18.07.2025 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.07.2025 abgelehnt wird.

Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in diesem Sinne auszulegende Abänderungsantrag ist jedoch unzulässig.

Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Verwaltungsaktes voraus, über dessen Vollzug gestritten wird, und kann deshalb nur solange gestellt werden, bis der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt entweder unanfechtbar geworden ist oder sich durch Aufhebung oder in sonstiger Weise erledigt hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 04.08.1961 - VII E 62/61 -, NJW 1962, 72; VG Berlin, Beschluss vom 19.05.2026 - 35 L 179/26 A -, juris, Rn. 5; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1188; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 577).

Letzteres ist hier aber der Fall. Denn dadurch, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 07.07.2025, auf den sich der Beschluss des Gerichts vom 10.09.2025 bezieht, durch den Bescheid vom 06.02.2026 „ersetzt“ hat, hat er ihn aufgehoben und zugleich rechtsverbindlich erklärt, nicht mehr aus dem ursprünglichen Bescheid, sondern nur noch aus dem späteren, inhaltsgleichen Bescheid vom 06.02.2026 gegen den Antragsteller vorzugehen. Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 25.03.2026 - 9 L 828/26.GI - ausgeführt hat, hat sich hierdurch auch der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 07.07.2025 erledigt und das diesen Bescheid betreffende Widerspruchsverfahren ist, nachdem es der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.03.2026 für erledigt erklärt hat, einzustellen. Mit der Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2025 und der damit verbundenen Erledigung des gegen ihn erhobenen Widerspruchs vom 16.07.2025 ist gleichzeitig auch der Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 18.07.2025 weggefallen, da es nunmehr in Bezug auf den ursprünglichen Bescheid vom 07.07.2025 keinen Hauptsacherechtsbehelf mehr gibt, dem aufschiebende Wirkung zukommen könnte. Dass der Antragsgegner den Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt nicht gegen den Antragsteller vollziehen kann, folgt nicht mehr aus der durch das Gericht mit dem Beschluss vom 10.09.2025 angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.07.2025, sondern daraus, dass das Gericht mit Beschluss vom 25.03.2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat, den der Antragsteller am 14.02.2026 gegen den Bescheid vom 06.02.2026 erhoben hat.

Diese prozessuale Situation hat der Antragsgegner durch sein rechtswidriges Verwaltungshandeln selbst herbeigeführt, indem er davon abgesehen hat, den zunächst noch statthaften Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, sondern unter Umgehung der Bindungswirkung des Beschlusses der Kammer vom 10.09.2025 den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid vom 06.02.2026 mit dem Ziel erlassen hat, den zunächst mit dem Bescheid vom 07.07.2025 verfügten Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers, gegen den der erhobene Widerspruch aufgrund des stattgebenden Eilbeschlusses des Gerichts aufschiebende Wirkung hatte, ohne erneute gerichtliche Überprüfung, die zu einer Abänderung des Eilbeschlusses hätte führen können, doch noch bereits vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen den Antragsteller durchsetzen zu können, obwohl dem die zuvor angeordnete aufschiebende Wirkung entgegenstand.

Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

Ein Streitwert für das vorliegende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO war nicht festzusetzen, da dieses in derselben Instanz geführt wurde wie das vorangegangene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und deshalb aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Satz 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - KV GKG -, nach der mehrere Verfahren u.a. nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten, mit dem Ausgangsverfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet, so dass keine weiteren Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 29.07.2021 - 11 CS 21.1527 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2026 - 11 S 2348/25 -, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

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