Rechtsprechung · VG Gießen
VG Gießen, Urteil vom 30.09.2026 – 2 K 2269/22.GI
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGIESS:2026:0930.2K2269.22.GI.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Teileinrichtung Gehwege der in der Baulast des Bundes liegenden „H.-straße“ (B45) in der Gemarkung D.. Der Kläger ist neben seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer des Grundstücks N01, N02 („H.-straße“).
Mit Bescheid vom 12. Juli 2021 wurde der Kläger für dieses Grundstück zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Gehwege der „H.-straße“ i.H.v. 2.494,54 EUR herangezogen, wobei die Beklagte den Gemeindeanteil mit 50 v.H. ansetzte und als Zeitpunkt der letzten Unternehmerrechnung den 20. Dezember 2018 benannte. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. August 2021 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2021 begründete. Mit Stellungnahme an die Beklagte vom 5. Mai 2022 bemerkte der Anhörungsausschuss beim Wetteraukreis (im Folgenden: AHA), dass der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid im Hinblick auf Bemessung des Gemeindeanteils mit 50 v.H. rechtsfehlerhaft sei. Der Gemeindeanteil dürfe stattdessen lediglich 25 v.H. betragen, da die Teileinrichtung Gehwege getrennt von der Straße zu betrachten sei und überwiegend dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sei. Daraus folge die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Stellungnahme des AHA wurde im Rahmen eines Termins, an dem neben Vertretern des Beklagten auch der Kläger und sein Bevollmächtigter teilnahmen, unter dem 25. Juli 2022 erörtert. Im Verlauf der Besprechung wurden der Kläger und sein Bevollmächtigter u. a. auch auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen. Da der Kläger an seinem Widerspruch festhielt, wurde dieser mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2022 zurückgewiesen und zugleich der einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Gehwege der „H.-straße“ unter Reduzierung des Gemeindeanteils auf 25 v.H. auf nunmehr 3.741,81 EUR festgesetzt. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides und der Stellungnahme des AHA wird verwiesen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 2. November 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.
Nach Ansicht des Klägers verstoße die Verfahrensweise der Beklagten gegen die Rechtsweggarantie, das Gebot rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes, da der Widerspruchsbescheid mit der Erhöhung des Straßenbeitrags eine erstmalige (zusätzliche) Beschwer enthalte und dem Kläger damit die Möglichkeit abgeschnitten werde, hiergegen gesondert vorzugehen. Der Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg stelle eine unstatthafte Verkürzung des Rechtswegs dar, weil ihm die Möglichkeit genommen werde, auch dagegen zunächst Widerspruch einzulegen.
Er ist der Auffassung, die Gehwege seien bereits zwischen 2007 und 2009 im Zuge einer Erneuerung der Wasserversorgungsleitung im Kreuzungsbereich „R.-straße“, „H.-straße“, „I.-straße“, „O.-straße“ und „C.-straße“ grundhaft erneuert worden. Wegen dieser Beitragsforderungen werde der Einwand der Verjährung erhoben. Darüber hinaus seien die Gehwege als Teileinrichtung nicht gesondert abrechnungsfähig, da sachliche Gründe hierfür nicht ersichtlich seien. Eine anderslautende Rechtsauffassung führe zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass für Gehwege stets ein anderer Gemeindeanteil anzunehmen sei, als für die Fahrbahn, was wiederum zur Folge habe, dass eine einheitliche Abrechnung „niemals statthaft“ sein könne. Vorliegend sei die Verkehrsanlage insgesamt abzurechnen, wobei die gesamte Verkehrsanlage als dem überörtlichen Durchgangsverkehr, mindestens aber dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend anzusehen sei. Schließlich seien die Gehwege überhaupt nur saniert worden, weil die gesondert abgerechneten und auch gezahlten Kanal- und Wasseranschlüsse erneuert worden seien. Ohne die Kanal- und Wasserleitungsarbeiten hätte auch keine Gehwegerneuerung erfolgt. Deshalb seit die Erneuerungsmaßnahme schon dem Grunde nach nicht abrechnungsfähig, da sie keinen Vorteil vermittele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 1. November 2022 und vom 30. Juni 2023 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Heranziehung des Grundstücks N01, N02 („H.-straße“) zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Gehwege der Verkehrsanlage „H.-straße“ in der Gemarkung D. vom 12. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 aufzuheben und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die Stellungnahme des AHA. Die klägerische Argumentation, wonach es „um Straßenbeiträge und nicht um Gehwegbeiträge“ gehe, gingen fehl.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf den Schriftsatz vom 28. Juni 2023 verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. September 2026 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten (4 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen.
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Heranziehung des Grundstücks N01, N02 („H.-straße“) zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Gehwege der Verkehrsanlage „H.-straße“ in der Gemarkung D. vom 12. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet zunächst die verbösernde Änderung des Bescheides vom 12. Juli 2021 zum Nachteil des Klägers mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 (sog. „reformatio in peius“).
Es handelt sich um eine verbösernde Nacherhebung bis zur Höhe des bislang nicht ausgeschöpften Beitrags, wie er sich nach den Berechnungen der Beklagten aufgrund der für wirksam angesehenen StrBS unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen ergibt. Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen. Insbesondere besagt ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig – wie auch vorliegend – nicht, dass die Differenz zum „richtigen“ (höheren) Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 27.05.2013 - 9 S. 75.12 -, BeckRS 2013, 516).
Soweit § 4 HessKAG nicht § 367 Abs. 2 AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern, hat der Gesetzgeber eine Verböserung von Beitragsbescheiden gleichwohl nicht ausgeschlossen. Hat eine Gemeinde eine Beitragssatzung – vorliegend die StrBS – erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht, ist sie schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche in voller Höhe zu realisieren (vgl. hierzu insg. etwa auch VG Frankfurt/O., U. v. 05.05.2017 - 5 K 1798/15 -, BeckRS 2017, 111505; U. v. 12.05.2017 - 5 K 1797/15 -, BeckRS 2017, 112182 betr. das Land Bandenburg). Sofern dies nicht bereits mit dem ersten Beitragsbescheid erfolgt ist, muss sie gegebenenfalls einen Nacherhebungsbescheid erlassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.07.2015 - 9 S. 44.14 -, BeckRS 2015, 49491).
Sofern dies nicht bereits mit dem Ausgangsbeitragsbescheid erfolgt ist, dieser Bescheid wegen eines erhobenen Rechtsbehelfs aber noch nicht unanfechtbar geworden ist, gebietet es bereits der Grundsatz der Verfahrensökonomie, die Verböserung im Rahmen der Widerspruchsentscheidung, und nicht durch eine zusätzliche Bescheidung vorzunehmen. Obgleich von einem Teil der Literatur die Befugnis der Widerspruchsbehörde zur „reformatio in peius“ verneint wird, wird sie durch die h. M. grundsätzlich als zulässig erachtet. Vertrauensschutz besteht danach nicht, wenn der Widerspruchsführer den Eintritt der Bestandskraft selbst verhindert hat. Gewichtiger ist die Gesetzesbindung der Verwaltung, welche im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit haben muss, das materiell-rechtlich zutreffende Ergebnis herbeizuführen. Gründe, aus denen eine gesetzliche Regelung unerlässlich sei, gibt es nicht. Dabei kommt quasi erschwerend hinzu, dass selbst für den Fall, das der Widerspruchsführer keinen Widerspruch eingelegt hat oder diesen zurücknimmt, die Behörde aus den vorstehenden Gründen nicht gehindert ist, einen weiteren Nachforderungsbescheid in Höhe des Differenzbetrags zur „richtigen“ (höheren) Beitragshöhe zu erlassen. Dass die Verwaltung die Sachherrschaft und die Möglichkeit zur Selbstkontrolle hat, ist der nicht regelungsbedürftige Normalfall. Kann sie noch nach Eintritt der Bestandskraft etwa nach §§ 48, 49 (H)VwVfG vorgehen, so kann sie erst recht vor Eintritt der Bestandskraft verbösern. Von einigen wird auch von der Erwähnung einer erstmaligen Beschwer in §§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 71, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf die Zulässigkeit der „reformatio in peius“ geschlossen (s. hierzu u.a. Baer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 7. EL 2025, VwVfG § 82 ff. m. umfassendem Verweis u.a. auf Rspr. d. BVerwG).
Aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO folgt dabei auch, dass ein weiteres Vorverfahren gegen die verbösernde Beitragserhöhung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht angezeigt ist. Stattdessen ist in diesen Fällen mit ergehen des verbösernden Widerspruchsbescheides unmittelbar der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Auch die erforderliche Anhörung des Adressaten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 1 HVwVfG wurde durchgeführt und dies auch erneut unter dem Gesichtspunkt der Verböserung. Zwar ist es zum Zwecke der Beweisführung sicher empfehlenswert, schriftlich anzuhören, vorliegend wurde die Anhörung jedoch ohne jeden Zweifel im Rahmen der Erörterung der Stellungnahme des AHA am 25. Juli 2022 durchgeführt. Der Kläger wurde dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen, was sowohl durch den Gesprächsvermerk, als auch durch die insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Klägers selbst belegt ist.
Der angefochtene Bescheid begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag findet ihre Grundlage in § 11 HessKAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung der Beklagten (StrBS) vom 5. November 2006. Nach § 11 HessKAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Einzelheiten der Beitragserhebungen werden in der StrBS geregelt, an deren Rechtmäßigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Vorliegend ist dabei zunächst § 1 StrBS maßgeblich, der die Vorgaben des § 11 HessKAG inhaltlich übernimmt.
Das Gericht hat dabei keine Zweifel an der abgerechneten Baumaßnahme, namentlich der Erneuerung der in der Baulast der Beklagten liegenden Gehwege. Im Straßenbeitragsrecht richtet sich der Umfang des abrechnungsfähigen Aufwands nach dem der jeweiligen Ausbaumaße zugrundeliegenden Bauprogramm, das abgeändert und gegebenenfalls auch erweitert werden kann (vgl. grundlegend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 33 Rn. 4 ff.; VGH Kassel, B. v. 19.12.2014 - 5 A 1420/14.Z -, n.V.; zugleich stRspr der hiesigen Kammer). Insbesondere ist der durchgeführte Um- und Ausbau der Gehwege beitragsfähig, obwohl es sich bei der „H.-straße“ um eine Bundesstraße mit einer Ortsdurchfahrt nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 und 4 FStrG handelt. Gehwege (ggf. auch Parkbuchten mit Begrünung) sind insoweit von der Fahrbahn isoliert zu betrachten und fallen wiederum nach § 5 Abs. 3 FStrG in die Straßenbaulast der beklagten Gemeinde (vgl. auch OVG Saarlouis, U. v. 10.05.04 - 1 R 20/02 -, NVwZ-RR 2005, 568; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 33 Rn. 22). Nach § 4 StrBS durfte der Gemeindevorstand der Beklagten vorliegend bestimmen, dass der Straßenbeitrag für die Gehwege im Wege der Kostenspaltung selbständig erhoben wird. Danach geht der Kläger fehl mit der Annahme, die Gehwege seien nur einheitlich mit der gesamten Verkehrsanlage abrechnungsfähig.
Ebenfalls fehl geht der Kläger, soweit er anführt, die Gehwege seien mangels Kostenspaltung nicht isoliert umlagefähig gewesen. § 4 StrBS, wonach der Gemeindevorstand bestimmen kann, dass der Straßenbeitrag für einzelne Teile, nämlich Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen selbständig erhoben werden kann, kommt hier nicht um tragen, weil allein die Teileinrichtung Gehwege vorliegend in der Baulast der Beklagten steht, die Verkehrsanlage im Übrigen in der Baulast des Bundes steht und deshalb bereits kraft Gesetzes im vorliegenden Verfahren allein die Gehwege abrechnungsfähig sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Verkehrsanlage in Gänze zwischenzeitlich durch Umwidmung in die Baulast der Beklagten übergegangen ist, denn allein maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht.
An der Erforderlichkeit der Um- und Ausbaumaßnahme bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch war die Teilanlage Gehweg entgegen der klägerischen Annahme erneuerungsbedürftig und mithin die Baumaßnahmen erforderlich. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage erneuerungsbedürftig ist, steht der Gemeinde ein Einschätzungsspielraum zu. Maßgebend ist insoweit der Zustand vor Beginn der Erneuerungsmaßnahme. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Entscheidung über die Erneuerungsbedürftigkeit an der üblichen Nutzungsdauer von Straßen und Teileinrichtungen zu orientieren. Bei Verkehrsflächen wird von einer Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren ausgegangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 32, Rn. 50, 52). Wird dieses Alter überschritten, ist die Erneuerungsbedürftigkeit widerlegbar indiziert; umgekehrt führt eine jüngere Nutzungsdauer nicht automatisch zu der Annahme, es habe keine Erneuerungsbedürftigkeit vorgelegen. Vorliegend ist nach Aktenlage von der Erneuerungsbedürftigkeit der Gehwege auszugehen gewesen, zumal dies zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht.
Soweit der Kläger dahingehend vorbringt, die Gehwege im Kreuzungsbereich „R.-straße“, „H.-straße“, „I.-straße“, „O.-straße“ und „C.-straße“ seien bereits zwischen 2007 und 2009 grundhaft erneuert worden, ist das klägerische Vorbringen unerheblich. Ausweislich der vorliegenden Behördenakten liegt dem streitgegenständlichen Bescheid die grundhafte Erneuerung der „H.-straße“ beginnend am Abzweig „Z.-straße“ bis zum Kreuzungsbereich „F.-straße“, „S.-straße“ und dem weiteren Verlauf der „H.-straße“ zugrunde. Bei diesem Teilabschnitt bestehen keinerlei Schnittmengen mit dem vom Kläger angeführten Kreuzungsbereich. Der Kläger kann sich darüber hinaus auch nicht darauf berufen, dass die Grundstückseigentümer an besagtem Kreuzungsbereich seinerzeit nicht herangezogen wurden, denn es gilt der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“.
Der Kläger vermag auch mit seinem Vortrag nicht durchzudringen, die Gehwegerneuerung sei nur im Rahmen der Erneuerung der Kanal- und Wasseranschlüsse erfolgt, weshalb die erneuerten Gehwege keinen abrechnungsfähigen Sondervorteil vermittelten. Das klägerische Grundstück wurde zurecht für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes herangezogen, weil die Teilanlage Gehwege der Verkehrsanlage „H.-straße“ diesem einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 4 HessKAG vermittelt. Hierfür ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Gehwege besteht, auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Grundstückseigentümer kommt es indes nicht an (VGH Kassel, B. v. 10.08.2006 - 5 TG 1239/06 -, BeckRS 2006, 25251; VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 1 ff. m.w.N.). Vorliegend ist das Grundstück des Klägers gegenüber dem Abzweig „Z.-straße“, mithin unmittelbar am Beginn der Baumaßnahme gelegen. Der grundhaft erneuerte streitgegenständliche Gehweg verläuft demnach unmittelbar vor seiner Grundstücksgrenze und vermittelt seinem Grundstück daher ohne jeden Zweifel einen Sondervorteil im beitragsrechtlichen Sinn.
Lediglich vorsorglich soll nicht unerwähnt bleiben, dass dahinstehen kann, ob die außerhalb der abgerechneten eigentlichen Baumaßnahme liegenden N03, N04, N05, N06 und N07 („H.-straße“ Hausnummern 3 bis 5 und „R.-straße“ Hausnummern 1 a-g) im Abrechnungsgebiet liegen, oder ob diese zu Unrecht herangezogen wurden. Zwar spricht vieles dafür, dass die Heranziehung auch dieser Grundstücke zutreffend erfolgt ist. Im hypothetischen Fall der Annahme, die Grundstücke wären unzutreffend herangezogen worden, würde sich der umlagefähige Gesamtaufwand allerdings auf weniger verbleibende Grundstücke verteilen, so dass die Beitragsfestsetzungen höher ausfallen würden. Der Kläger wäre in dem Fall faktisch günstiger gestellt und mithin nicht beschwert.
Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vortrag durch, der mit 25 v.H. angesetzte Gemeindeanteil sei nicht vorteilsgerecht, da die Gehweganlage überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene; insbesondere ist vorliegend keine einheitliche Einstufung der gesamten Verkehrsanlage (Straße mit Gehwegen) angezeigt. Nach § 11 Abs. 3 KAG, § 3 Abs. 1 und 2 StrBS bleiben im Falle eines Um- und Ausbaus von Verkehrsanlagen bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 v.H. des Aufwands außer Ansatz, wenn die Einrichtung überwiegend dem Anliegerverkehr dient, mindestens 50 v.H., wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient und mindestens 75 v.H., wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme der Teileinrichtung hat eine eigenständige Beurteilung der Verkehrsbedeutung zu erfolgen (VGH Kassel, B. v. 19.10.2015 - 5 A 921/15.Z -, BeckRS 2015, 56279), wobei Gehwege in der Regel überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und nur in außergewöhnlichen Konstellationen eine überwiegende Bedeutung für den Durchgangsverkehr haben. Denkbar sind etwa reine Gehwege zu Orten öffentlicher Veranstaltungen, Wanderwege oder ähnliches (VGH Kassel, B. v. 14.05.2018 - 5 A 1580/17 -, BeckRS 2018, 46058; B. v. 02.05.2018 - 5 B 365/18 –, juris; B. v. 11.03.2014 - 5 B 128/14 -, LKRZ 2014, 300 = BeckRS 2014, 51357; B. v. 17.10.2013 - 5 B 1952/13 -, BeckRS 2013, 202828; vgl. zur Differenzierung zwischen verschiedenen Teileinrichtungen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 10 ff. m.w.N.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere führt allein der Umstand, dass es sich bei der „H.-straße“ um eine Bundesstraße handelt, nicht zur Annahme, die in der Baulast der Gemeinde liegenden Gehwege teilten dieses Schicksal.
Keinen Bedenken begegnet auch der Umstand, dass die Beklagte lediglich den Kläger, nicht aber (auch) dessen Ehefrau aufgrund ihres hälftigen Miteigentums herangezogen hat. Die Beklagte durfte sich nämlich aussuchen, ausschließlich den Kläger für die Erstattung des Ausbaubeitrags in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 12, § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HessKAG i.V.m. § 44 AO i.V.m. § 17 Abs. 1 und 3 StrBS haften vorliegend mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. Der Kostengläubiger kann wählen, von welchem Gesamtschuldner er die (gesamte) Leistung fordern will. Dieses Ermessen des Kostengläubiger ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit. Maßstab der Ermessensbildung haben die Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Kostengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Vorliegend hat die Beklagte einen der beiden gleichrangigen und gleichwertigen Grundstückseigentümer als Kostenschuldner ausgewählt. Da beide gleichermaßen als Miteigentümer nebeneinander in Betracht kamen, bedurfte die Auswahl danach keiner weiteren Begründung seitens der Beklagten. Dass die Auswahl willkürlich erfolgt wäre, ist darüber hinaus weder vorgetragen, noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich.
Schließlich ist der streitgegenständliche Straßenbeitrag entgegen der Annahme des Klägers auch nicht festsetzungsverjährt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG, § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die kommunale Abgabenforderung entstanden ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der streitgegenständlichen Baumaßnahme abzustellen (§ 11 Abs. 9 Satz 1 HessKAG). Der Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme und damit der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs liegt mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor (VGH Kassel, U. v. 10.06.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724). Dabei ist allein die Realisierung des zuvor aufgestellten Ausbauprogramms maßgebend, da der technische Abschluss der Ausbaumaßnahme eine der Voraussetzungen für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist, der wiederum von der vollständigen Erfüllung des für die Ausbaumaßnahme erstellten (technischen) Bauprogramms abhängt (OVG Weimar, B. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96 -, LKV 2004, 39; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 37 Rn. 3a). Ausgehend davon datiert die vom Ingenieurbüro M. stammende letzte Unternehmerrechnung auf den 20. Dezember 2018. Da die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG, §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die kommunale Abgabenforderung entstanden ist, begann diese vorliegend mit Ablauf des Jahre 2018 und endete am 31. Dezember 2022, also vor rund eineinhalb Jahre nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 12. Juli 2021.
Zwecks Vermeidung von Wiederholung und vor dem Hintergrund, dass von Klägerseite darüber hinaus (nennenswert) nichts vorgetragen wurde, wird im Übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Beitragsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie auf die Stellungnahme des AHA vom 6. Mai 2022 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Klage ist insg. daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, da es ihm infolge der Kostengrundentscheidung am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört nicht mehr zur Kostengrundentscheidung, sondern zur Kostenfestsetzung. Für den Antrag fehlt dabei das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat (BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 2 C 29/06 -, NVwZ 2008, 324; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO § 162 Rn. 113; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO § 162 Rn. 83).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.741,81 EUR festgesetzt. Damit erledigt sich zugleich die vorläufige Streitwertfestsetzung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach der Höhe der angefochtenen Beitragsfestsetzung in Gestalt des verbösernden Widerspruchsbescheides.
Zitierte Vorschriften
- § 68 VwGO
- § 169 AO
- § 170 AO
- § 367 AO
- § 44 AO
- § 52 GKG
- § 113 VwGO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 162 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 6 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 11 KAG HE, § 4 KAG HE, § 1 FStrG, § 5 FStrG, § 28 HVwVfG HE, § 12 KAG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Gießen in 2 K 2269/22.GI entschieden?“