Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.10.2026 – 6 K 5294/25
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2026:1006.6K5294.25.00
- Normenkette
- GG Art.3 Abs. 1 GG Art. 12 Abs. 1 LAG NRW § 1 LAG NRW § 3 LAG NRW § 5
Leitsatz
Die auf der Grundlage von § 4 Landarztgesetz NRW geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge der ersten Generation gestatten sowohl eine Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin als auch eine anschließende pädiatrische Tätigkeit, selbst wenn ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des Landarztgesetzes NRW in dieser Fachrichtung nicht festgestellt ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch die Wahl der Weiterbildung zur Kinder- und Jugendärztin nicht gegen den zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 2. April 2019 verstoßen hat und dass sie nach der Weiterbildung als Kinder- und Jugendärztin ihrer hausärztlichen Tätigkeit ortsungebunden nachgehen darf - ihr mithin nicht die Verhängung einer Vertragsstrafe droht -, falls zum Beginn ihrer fachärztlichen Tätigkeit kein besonderer Bedarf im Sinne des Vertrages in dieser Fachrichtung festgestellt worden und eine solche Feststellung auch nicht für die nahe Zukunft konkret absehbar sein sollte.
Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Verpflichtungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen der sog. „Landarztquote“.
Diese Auswahlquote war in Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2019/2020 eingeführt worden, um - so der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. Juli 2018 (LT-Drucksache 17/3037) - eine ausreichende medizinische Versorgung der Menschen im ländlichen Raum sicherzustellen. Bis zu zehn Prozent der Medizinstudienplätze an nordrhein-westfälischen Hochschulen sollten künftig an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der fachärztlichen Weiterbildung für mindestens zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu sein. Das entsprechende Auswahlverfahren ist im Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen (LAG NRW) und in der Landarztverordnung (LAG-VO NRW) geregelt. Auswahlkriterien sind die Note der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur), das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests, Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit sowie das Ergebnis eines strukturierten Auswahlgesprächs, wobei keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber müssen sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer einschlägigen Weiterbildung im Anschluss an das Studium sowie zur Tätigkeit in einer unterversorgten Region für mindestens zehn Jahre verpflichten, außerdem zu einer „Strafzahlung“ in Höhe von 250.000,- € für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
Die im November 1994 geborene Klägerin beendete im Juni 2013 ihre Schullaufbahn mit dem Abitur und erzielte eine Abiturnote von 2,2. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, die sie im Oktober 2016 erfolgreich abschloss. Von 2016 bis 2018 studierte sie an der Universität X., wo sie einen auf den vorklinischen Abschnitt beschränkten Teilstudienplatz der Humanmedizin erhalten hatte. Nach Bestehen des Physikums wurde sie dort exmatrikuliert.
Am 8. April 2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Unter dem 15. Juli 2019 teilte das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen ihr mit, dass sie das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen habe und einen Studienplatz erhalten solle. Dem Schreiben war der bereits gegengezeichnete öffentlich-rechtliche Vertrag nach dem Landarztgesetz beigefügt. Der Vertragstext, in dessen „Vorbemerkungen“ Hintergrund und Ziel der Landarztquote noch einmal beschrieben wurden, enthielt unter anderem die folgenden Bestimmungen:
§ 1
Gegenstand des Vertrages
9Der/die Verpflichtete absolviert nach erfolgreich abgeschlossenem Studium der Medizin eine Weiterbildung, die nach § 73 Abs. 1a SGB V des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt.
10Nach erfolgter Weiterbildung übt der/die Verpflichtete für eine Dauer von zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt in den Bereichen in Nordrhein-Westfalen aus, für die das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen festgestellt hat.
§ 3
Aufgaben des/der Verpflichteten
14[…]
15[…]
16Die Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 ist unverzüglich nach Abschluss des Studiums zu absolvieren. Der Beginn der Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 schließt in der Regel unmittelbar an das Studium an.
17Die Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 zu erbringen. Der/die Verpflichtete informiert sich unmittelbar nach Abschluss der Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 bei den Kassenärztlichen Vereinigungen über freie Hausarztsitze in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet in Nordrhein-Westfalen und beantragt die Zuweisung eines solchen Hausarztsitzes.
18[…]
19Das Land bestimmt, welche Nachweise in welcher Form zu führen sind.
§ 4
Dauer, Teilzeit, Aufschub
23[…]
24Die Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 ist in Vollzeit zu erbringen. Das Land kann auf schriftlichen Antrag eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
25Für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 kann das Land einen Aufschub gewähren, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 5
Vertragsstrafe
29Verletzt der/die Verpflichtete eine seiner/ihrer Pflichten aus § 3 Absatz 3 Satz 1 oder § 3 Absatz 4 Satz 1, hat er/sie eine Strafzahlung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 250.000 € zu leisten. Die Strafzahlung wird insbesondere auch dann fällig, wenn eine andere als die in § 1 Absatz 1 genannte Weiterbildung begonnen wird oder wenn der/die Verpflichtete die Zuweisung eines Vertragsarztsitzes in einem anderen als in § 1 Absatz 2 genannten Gebiet beantragt.
30Das Land kann auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
31Das Land kann dem/der Verpflichteten Ratenzahlung gewähren. Die Höhe der Raten wird im Einzelfall an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten bemessen. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 9
Vertragsänderungen
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Vorschrift. Nebenabreden bestehen nicht.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem Beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte.
Die Klägerin erhielt von der Stiftung für Hochschulzulassung unter dem 13. August 2019 einen Zulassungsbescheid zum Wintersemester 2019/2020 für den Studiengang Humanmedizin (erstes Fachsemester) an der D. J.. Bemühungen der Klägerin, das Studium im fünften Fachsemester fortsetzen zu können, blieben offenbar erfolglos. Die Klägerin schrieb sich fristgerecht bei der Hochschule ein.
Im November 2022 wandte sich die Klägerin an das Landeszentrum Gesundheit und bat mit Blick auf ihre weitere Lebensplanung - sie sei inzwischen verheiratet und habe ein Kleinkind - um Auskunft über die Perspektiven nach Abschluss des Studiums. Das Landeszentrum teilte ihr daraufhin mit E-Mail vom 11. November 2022 unter anderem mit, die fachärztliche Weiterbildung habe in einer Fachrichtung zu erfolgen, für die bei Aufnahme der Weiterbildung ein besonderer öffentlicher Bedarf prognostiziert sei. Die anschließende ärztliche Tätigkeit habe in einem unterversorgten Gebiet, aber nicht zwingend im ländlichen Raum stattzufinden. Um den konkreten Kassensitz habe die Klägerin sich selbst zu bemühen.
Mit Bekanntmachung vom 30. April 2025 (MBl. NRW S. 692) veröffentlichte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die jüngste „Darstellung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von § 3 des Landarztgesetzes“. Darin heißt es, dass ein besonderer öffentlicher Bedarf für den Bereich der Kinder- und Jugendmedizin nicht festgestellt werden könne. Eine Unterversorgung sei erst bei einem Versorgungsgrad von unter 75% anzunehmen. Dieser sei von den Kassenärztlichen Vereinigungen in keinem Planungsbereich festgestellt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Pädiatrie beliebt sei und sich die Zahl der abgeschlossenen Weiterbildungen auf diesem Gebiet auf einem sehr stabilen Niveau befinde, auch wenn lokale Versorgungsengpässe nicht auszuschließen seien.
Am 11. September 2025 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe bereits seit ihrer Schulzeit eine Berufstätigkeit als Kinderärztin angestrebt und diesen Wunsch unter anderem durch Absolvierung zweier Praktika in der Kinderheilkunde sowie der Ausbildung zur Kinderkrankenpflegerin verfolgt. Den im Rahmen der Landarztquote vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Vertrag habe sie nur unterzeichnet, weil die verlangte spätere Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch eine Tätigkeit als Kinderärztin umfasse. Nunmehr vertrete das beklagte Land die Auffassung, eine Weiterbildung in der Kinderheilkunde sei nicht vertragskonform, weil insoweit keine Unterversorgung zu erwarten sei. Dies halte sie für unzulässig.
Das beklagte Land könne den Kanon der in Betracht kommenden Weiterbildungen nicht nachträglich einseitig verengen. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass jede Weiterbildung, die § 73 Abs. 1a SGB V unterfalle, gewählt werden dürfe. Dass bei Aufnahme der Weiterbildung auch ein entsprechender Bedarf absehbar sein müsse, sei - anders als in später verwendeten Fassungen des Vertrages (ab Sommersemester 2021) - gerade nicht vereinbart. Zu bedenken sei dabei auch, dass es sich bei der Berufswahl um eine höchstpersönliche Entscheidung handele, welche das gesamte weitere private und berufliche Leben präge. Das beklagte Land habe bei Einführung der Landarztquote die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der hausärztlichen Versorgung gerade „beworben“. Das nachträgliche Hineinlesen einer Pflicht zur Wahl der Weiterbildung in einem Bereich, für den bei Aufnahme der Weiterbildung eine Unterversorgung zu erwarten sei, sei unzulässig. Etwaige Zweifel gingen insoweit analog § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulasten des beklagten Landes. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei infolge des heute angeblich nicht mehr bestehenden Bedarfs für Kinder- und Jugendärzte nicht gegeben. Die vom Land aufgestellte Prognose betreffend den fehlenden Bedarf für Kinderärzte teile sie im Übrigen nicht. Es werde regelmäßig über fehlende Kinderärzte in den Medien berichtet.
Auch das Recht, später als Kinder- und Jugendärztin zu arbeiten, dürfe ihr konsequenterweise nicht genommen werden.
Das in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag enthaltene Vertragsstrafeversprechen sei unwirksam, weil die entsprechende Regelung unbestimmt sei, weil die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen sei, weil es keine ausreichende Möglichkeit zum Erlass bzw. zur Anpassung der Strafe in Härtefällen gebe und weil die Möglichkeit einer mehrfachen Verhängung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie durch die Wahl der Weiterbildung zu einer Kinder- und Jugendärztin (gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V) nicht gegen den zwischen den Parteien unter dem 2. April 2019 abgeschlossenen Vertrag verstoßen hat und dass sie sodann als Kinder und Jugendärztin ihrer hausärztlichen Tätigkeit ortsungebunden nachgehen kann - ihr mithin nicht die Verhängung einer Vertragsstrafe droht -, falls zum Beginn ihrer fachärztlichen Tätigkeit kein besonderer Bedarf im Sinne des Vertrages vom 2. April 2019 festgestellt worden sein sollte.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die das Land vertretende Behörde vor: Die Zulassung über die Landarztquote solle dem drohenden Hausärztemangel entgegenwirken. Eine detaillierte Prognose des künftigen Bedarfs ergebe sich aus der Bedarfsberechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese werde regelmäßig aktualisiert. Über die Landarztquote erhielten Bewerber eine Zulassungschance, die in den Hauptquoten aufgrund der dort bestehenden Anforderungen nur eine geringe oder gar keine Aussicht auf Erfolg hätten; die durchschnittliche Abiturnote der bisher in der Landarztquote Zugelassenen liege bei 2,3.
Die Klägerin müsse, um sich vertragskonform zu verhalten, die Weiterbildung in einem Bereich wählen, für den das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen Bedarf festgestellt habe. Dies sei auf der Grundlage der bis 2034 geltende Bedarfsberechnung vom November 2024 für die Fachgebiete Allgemeinmedizin und Innere Medizin geschehen, nicht aber für das Fachgebiet der Kinderheilkunde. Wähle die Klägerin diese Weiterbildung, so werde sie anschließend die Verpflichtung, in einem unterversorgten Gebiet tätig zu sein, voraussichtlich nicht erfüllen können und damit die Vertragsstrafe verwirken. Zwar mache das Land die Vertragsstrafe noch nicht anlässlich der Wahl der Weiterbildung geltend, zumal sich die Inhalte der einzelnen Weiterbildungsrichtungen teilweise überschnitten und zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme der späteren Berufstätigkeit ein besonderer Bedarf auch für die Kinder- und Jugendmedizin vorhanden sei. Die Betroffenen riskierten allerdings, die Pflicht zur hausärztlichen Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet nach Abschluss der Weiterbildung nicht erfüllen zu können und die Vertragsstrafe dann zu verwirken.
Die Klägerin hat im Dezember 2025 ihre Abschlussprüfung bestanden und ist seit dem 12. Dezember 2025 approbierte Ärztin. Am 1. Januar 2026 hat sie ihre Weiterbildung in der Pädiatrie aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Dies gilt sowohl für die Wahl der Weiterbildungsrichtung Kinder- und Jugendmedizin als auch für die anschließende Tätigkeit auf diesem Gebiet.
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie die Weiterbildungsrichtung Kinder- und Jugendmedizin wählen durfte.
Der Zulässigkeit der Feststellungklage steht insoweit nicht entgegen, dass das beklagte Land unter dem 30. Januar 2026 (Bl. 86 der GA) und unter dem 23. Juli 2026 (Bl. 145 der GA) erklärt hat, die Vertragsstrafe wegen der Wahl der Weiterbildungsrichtung Kinder- und Jugendmedizin nicht von der Klägerin einfordern zu wollen. Denn in den entsprechenden Äußerungen der Behörde wird nicht hinreichend deutlich, dass eine Vertragsstrafe aus diesem Grund nicht grundsätzlich verhängt werden darf. So hat die Behörde in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2026 (Bl. 99 der GA) erklärt, es werde „nochmals betont“, dass die Klägerin nach Auffassung des beklagten Landes gegen ihre Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 LAG-VO verstößt, wenn sie die Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendmedizin aufnimmt. Regelungsgegenstand des § 4 LAG-VO sind „Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe“. Auch haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung die (vollständige) Abweisung der Klage beantragt und sich damit dem Begehren, die uneingeschränkte Vertragskonformität der gewählten Weiterbildung festzustellen, abermals entgegengestellt. Das beklagte Land scheint also weiterhin der Auffassung zu sein, dass die Wahl dieser Weiterbildung mangels entsprechenden Bedarfs „eigentlich“ nicht zulässig ist. Dies korrespondiert auch mit der seit 2021 verwendeten späteren Fassung des „Landarztvertrages“, in der es heißt, der Verpflichtete werde „klarstellungshalber“ darauf hingewiesen, dass die Weiterbildung nur in einer Fachrichtung aufgenommen werden könne, für die das Land bei Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf prognostiziert habe (§ 1 Abs. 1 S. 2). Wenn es sich insoweit um eine „Klarstellung“ handeln soll, so untermauert dies, dass nach der (heutigen) Auffassung des Landes ein entsprechender Inhalt auch ohne den (nachträglichen) Zusatz in den Vertrag hineinzulesen ist.
Die Klägerin hat bereits eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin begonnen. Ein Feststellungsinteresse kann ihr daher nicht abgesprochen werden.
Die Klage ist insoweit auch begründet; die Klägerin hat durch die Wahl der Weiterbildung „Kinder- und Jugendmedizin“ ihre Pflicht aus § 1 Abs. 1 des geschlossenen Vertrages nicht verletzt.
Öffentlich-rechtliche Verträge sind gemäß § 62 S. 2 VwVfG NRW nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Danach bildet der Wortlaut den Ausgangspunkt für die Auslegung eines Vertrages. Gleichzeitig gilt aber, dass ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dem Wortlaut vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Bei der Willenserforschung sind der mit der Absprache verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, daneben die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen musste (Empfängerhorizont“).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6.88 -, BVerwGE 84, 236 ff = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, juris Rn. 3 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 19. Oktober 2021 - 1 S 2579/21 -, juris Rn. 52.
In der zwischen den Beteiligten im Jahre 2019 abgeschlossenen Urfassung des „Landarztvertrages“ verpflichtet sich der Vertragspartner, nach erfolgreich abgeschlossenem Studium der Medizin eine Weiterbildung zu absolvieren, die „nach § 73 Abs. 1a SGB V […] zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt“. Die angesprochene „Klarstellung“ war in dieser Vertragsfassung noch nicht enthalten. An der hausärztlichen Versorgung nehmen nach § 73 Abs. 1a SGB V - von Sonderfällen abgesehen - Allgemeinärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie (unter bestimmten Voraussetzungen) Internisten teil. Im Jahre 2019 galt nichts anderes. Nach dem Wortlaut des Vertrages erfüllt eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin also ohne Zweifel die übernommene Verpflichtung aus dem „Landarztvertrag“.
Dass der Vertragstext seinerzeit von den Beteiligten anders verstanden worden sein könnte, ist nicht erkennbar. Auch in anlässlich der Einführung der Landarztquote erschienenen Publikationen des zuständigen Gruppenleiters im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wurde in diesem Zusammenhang erwähnt, dass an der hausärztlichen Versorgung neben den Allgemeinmedizinern auch Kinderärzte teilnehmen.
Stollmann, Die Landarztquote in Nordrhein-Westfalen, Pflege- und Krankenhausrecht 2019, 103 (107 - Fn. 18); Die Landarztquote - Einführung und Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2020, 52 (Fn. 5), Rechtliche Steuerungsmöglichkeiten der ärztlichen Versorgung in ländlichen Bereichen, Gesundheitsrecht 2020, 416 (423 - Fn. 67).
Es drängt sich daher auf, dass die Bewerber um einen Studienplatz in der Landarztquote bei der Unterzeichnung des Vertrages in seiner Urfassung regelmäßig davon ausgegangen sind, sie würden später eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin aufnehmen dürfen, wie es auch die Klägerin vorträgt.
Der Auffassung des beklagten Landes, wegen der dem Vertragspartner bekannten Zielsetzung des „Landarztvertrages“ sei in dessen § 1 Abs. 1 von vornherein die ungeschriebene Verpflichtung hineinzulesen gewesen, sich in einer Fachrichtung weiterzubilden, für die bei Aufnahme der Weiterbildung ein besonderer öffentlicher Bedarf, also eine Unterversorgung in bestimmten Regionen prognostiziert sei, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen.
Das Bestreben des beklagten Landes, das Risiko, dass nach Abschluss des Studiums nur in einem Teil der von § 73 Abs. 1a SGB V genannten Fachrichtungen eine Unterversorgung besteht, auf den Vertragspartner abzuwälzen und dessen Wahlfreiheit dementsprechend weiter zu verengen, ist nachvollziehbar und von objektiv durchaus anerkennenswerten Gründen getragen. Denn das Land möchte durch die Landarztquote seiner Verantwortung für eine flächendeckende Patientenversorgung nachkommen; insoweit stellt jeder über diese Quote zugelassene Mediziner, der anschließend nicht in einem unterversorgten Gebiet tätig ist, einen Verlust dar. Zugleich bringt er ein verfassungsrechtliches Problem mit sich. Denn ohne Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet entfällt - wie in den Urteilen der Parallelverfahren 6 K 2983/24 und 6 K 4210/25 näher ausgeführt - die Rechtfertigung dafür, seinen Studienplatz nicht dem aus Sicht des Vergaberegimes „besser geeigneten“ Bewerber zugeteilt zu haben.
Zu bedenken ist aber, dass die mit der Unterzeichnung des „Landarztvertrages“ verbundene Einschränkung der verfassungskräftigen Ausbildungs- und Berufsfreiheit auch des Vertragspartners äußerst gravierend ist. Denn ihm bleibt ein Großteil der Weiterbildungsrichtungen verschlossen und selbst in der Fachrichtung, für die er sich entscheidet, ist er anschließend für zehn Jahre auf eine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen und in bestimmten Regionen beschränkt.
Eingehend zu den Grundrechten des Vertragspartners und zum Eingriffscharakter der Verpflichtung Martini/Ziekow, a.a.O., S. 110 ff., und Huster, a.a.O., S. 38 ff.; siehe auch Pernice-Warnke, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2021, § 29 Demographischer Wandel als Verwaltungsaufgabe, Rn. 27.
Diese massive Grundrechtseinschränkung lässt sich zwar angesichts der verfolgten Gemeinwohlziele und der Freiwilligkeit der Selbstverpflichtung grundsätzlich rechtfertigen. Sie gebietet aber in Ansehung des verfassungskräftigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen zurückhaltenden Umgang mit dem Vertragstext. Wenn das beklagte Land seinen Vertragspartnern über den damaligen Vertragswortlaut hinaus noch weitergehende und zudem bei Vertragsschluss nur bedingt zu überblickende Beschränkungen für den Ausbildungs- und Berufsweg auferlegen wollte, wäre es nach Treu und Glauben gehalten gewesen, diese deutlich im Vertragstext zu benennen.
Von selbst versteht sich die fragliche Einschränkung der Weiterbildungsoptionen jedenfalls nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Landarztgesetz angemerkt, wenn die pädiatrische Versorgung nicht in die Förderung der hausärztlichen Versorgung einbezogen werden solle, so bedürfe es einer Klarstellung im Gesetz.
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Schreiben vom 13. November 2018, Stellungnahme 17/966, S. 3.
Der Gesetzes- und der Vertragstext ließen sich somit allenfalls als unklar bewerten. Allgemeinen Grundsätzen entspricht es indessen, dass Unklarheiten im Wortlaut eines Vertrages, der von einem Vertragsteil aufgestellt worden ist, in der Regel zu dessen Lasten gehen, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 2 BGB) oder wenn der Betreffende aufgrund besonderer Sachkunde oder Erfahrung oder unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Überlegenheit die Formulierung des Vertrages übernommen hat.
Vgl. Wendtland, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 79. Ed. 1.8.2026, § 157 Rn. 13; Busche, in: Säcker u.a., Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 157 Rn. 8 m.w.N.
Diese Grundsätze dürften auch auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Denn der Vertragstext ist von einer spezialisierten und mit entsprechendem Sachverstand ausgestatteten Behörde erarbeitet worden und das beklagte Land ist wegen seiner Stellung als „Verteiler“ der Medizinstudienplätze in der Lage (und wegen des verfassungskräftigen Gleichbehandlungsgebots letztlich auch verpflichtet), die Bedingungen einseitig festzuschreiben.
2.
Auch soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Klägerin nach erfolgter Weiterbildung selbst bei Fehlen einer entsprechenden Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin tätig sein darf, ist die Klage zulässig und begründet.
Der Antrag ist auch insoweit zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Nach der durch das beklagte Land veröffentlichten Darstellung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von § 3 LAG NRW i.V.m. § 2 LAG-VO NRW (Bekanntmachung des MAGS vom 30. April 2025, MBl. NRW 2025 Nr. 23) ist davon auszugehen, dass es aktuell möglich ist und auch in Zukunft möglich sein wird, in Nordrhein-Westfalen freiwerdende Vertragsarztstellen im Bereich Kinder- und Jugendmedizin außerhalb der Landarztquote wiederzubesetzen. Diese Prognose gilt für die pädiatrische Versorgung „in fünf bis zehn Jahren“. Damit ist schon jetzt hinreichend konkret absehbar, dass der Klägerin nach Abschluss ihrer Weiterbildung in der Pädiatrie die Möglichkeit, als Vertragsärztin im Bereich Kinder- und Jugendmedizin in einem unterversorgten Gebiet tätig zu werden, voraussichtlich nicht offen stehen wird. Das beklagte Land berühmt sich des Rechts, in diesem Fall die Vertragsstrafe zu fordern. Dass die Klägerin sich derzeit noch am Beginn ihrer mehrjährigen Weiterbildung befindet, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn sie bewegt sich aufgrund der Wahl ihrer Weiterbildungsrichtung unweigerlich auf die entsprechende Situation zu und hat ein legitimes Interesse an einer verbindlichen Einschätzung zu der Frage, ob sie später in dem fraglichen Bereich wird tätig werden dürfen oder sich ein Wechsel der Weiterbildungsrichtung zur Vermeidung der bislang - wie aufgezeigt - nicht verwirkten Vertragsstrafe aufdrängt.
Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin wird mit der Aufnahme einer sich an die Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin anschließenden Tätigkeit als Kinderärztin in einem nicht unterversorgten Gebiet die Vertragsstrafe nicht verwirken, wenn zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich dieser Fachrichtung keine kassenärztlich unterversorgten Gebiete existieren. Denn eine Vertragsstrafe, die für den Fall der Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht vereinbart worden ist, ist vom Bestand dieser Hauptleistungspflicht abhängig („Akzessorietät der Vertragsstrafe“); ist die strafbewehrte Hauptpflicht erloschen, so kann auch die Vertragsstrafe nicht eingefordert werden.
Vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1989 - V ZR 16/88 -, BGHZ 109, 230 ff. = juris Rn. 11, 14; Gottwald, in: Säcker u.a., Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 339 Rn. 19.
So liegt der Fall hier. Die Vertragsstrafe wird nach § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 S. 1 des Vertrages verwirkt, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit als Hausarzt in einem Bereich aufnimmt, für den das Land einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Insbesondere wird die Vertragsstrafe gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 des Vertrages fällig, wenn der Verpflichtete die Zuweisung eines Vertragsarztsitzes in einem anderen, also einem nicht unterversorgten Gebiet beantragt. Auch die zuletzt genannte Konkretisierung wird man bei verständiger Würdigung des „Landarztvertrages“ dahingehend verstehen müssen, dass die Niederlassung in einem nicht unterversorgten Gebiet beantragt wird, obwohl unterversorgte Gebiete existieren. Diese Hauptleistungspflicht geht gemäß § 62 S. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB unter, wenn bei Abschluss der Weiterbildung keine unterversorgten Gebiete in Nordrhein-Westfalen existieren. Denn die Erfüllung der Pflicht ist dann (nachträglich) objektiv unmöglich geworden.
Vgl. zur Anwendbarkeit von § 275 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge nur in Mann, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 62 Rn. 53 m.w.N.
Allerdings ist eine solche Unmöglichkeit regelmäßig nur anzunehmen, wenn das fragliche Leistungshindernis dauerhaft vorliegt. Sobald auch nur die abstrakte Aussicht besteht, dass das Hindernis in Zukunft wieder wegfallen könnte, liegt grundsätzlich kein Fall echter Unmöglichkeit vor, sondern ein vorübergehendes Leistungshindernis, das nicht unmittelbar § 275 BGB unterfällt. Etwas anderes gilt, wenn ein absolutes Fixgeschäft vereinbart worden ist, also ein Geschäft, das nur zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. während eines bestimmten Zeitfensters erfüllt werden kann.
Vgl. zu alldem, Riehm, in: Gsell u.a., BeckOGK BGB, Stand: 1.8.2023, § 275 Rn. 89.
Ob es sich vorliegend um ein derartiges Fixgeschäft handelt, braucht die Kammer im Ergebnis nicht zu entscheiden. Dafür ließe sich immerhin anführen, dass die Forderung der Behörde nach einer unverzüglichen Aufnahme der „Landarzttätigkeit“ sich - wie oben aufgezeigt - gerade deshalb rechtfertigen lässt, weil ein für die nahe Zukunft prognostizierter oder schon eingetretener konkreter Mangel an Hausärzten in den fraglichen Gebieten bekämpft werden soll. Die Schaffung einer „Reserve“ für spätere Fälle von Unterversorgung steht hingegen bislang nicht als Ziel des „Landarztvertrages“ im Raum.
Eine Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ist jedenfalls mit Blick auf die Besonderheiten des Vertragsgegenstandes und die Situation der Klägerin anzunehmen. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden nämlich dann gleichzusetzen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder der anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, die Leistung später noch zu erbringen.
Vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1982 - VII ZR 357/80 -, BGHZ 83, 197-206 = juris Rn. 10 f., vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06 -, BGHZ 174, 61 ff. = juris Rn. 24, vom 4. Mai 2022 - VII ZR 64/21 -, BGHZ 233, 266 ff. = juris Rn. 20, und vom 6. März 2024 - VIII ZR 363/21 -, BGHZ 239, 358 ff. = juris Rn. 27; Lorenz, in: Gsell u.a., BeckOK BGB, 79. Ed. 1.8.2026, § 275 Rn. 39 ff. m.w.N.
Nach diesen Maßgaben führt das vorübergehende Hindernis vorliegend zur Unmöglichkeit im Sinne von § 62 S. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB. Soweit bei Abschluss der Weiterbildung tatsächlich keine Unterversorgung festgestellt ist, ist der Zweck des abgeschlossenen Vertrages - wie aufgezeigt - nachhaltig infrage gestellt. Der Klägerin ist ein zeitlich unbegrenztes Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar, wenn sie nach ihrer Weiterbildung die hausärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet nicht wie vertraglich vereinbart aufnehmen kann. In einem solchen Fall ist ihr vielmehr nach Treu und Glauben zu gestatten, anderweitige berufliche Wege einzuschlagen, welche regelmäßig nicht unerheblicher finanzieller und sonstiger Dispositionen bedürfen. Es ist ihr nicht zumutbar, „auf Abruf“ darauf zu warten, ihre vertraglichen Pflichten zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt doch noch erfüllen zu müssen. Gemessen an der Berufsfreiheit der Klägerin würde sich eine solche Forderung als unverhältnismäßig erweisen.
Etwas anderes gilt, wenn bei Abschluss der Weiterbildung bereits konkrete Verlautbarungen des Ministeriums, des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz oder der Kassenärztlichen Vereinigungen dahingehend existieren, dass demnächst ein besonderer Bedarf im Sinne des „Landarztvertrages“ für die Kinder- und Jugendmedizin festgestellt werden wird. In diesem Falle ist der Klägerin gegebenenfalls zuzumuten, auf die förmliche Feststellung des besonderen Bedarfs zu warten, wobei die Dauer einer solchen Wartefrist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist. Die Kammer hat die Feststellung insoweit in ihrem Tenor gegenüber dem Antrag präzisiert, ohne dass damit aus ihrer Sicht eine Teilabweisung der Klage verbunden wäre.
Unverhältnismäßig wäre hingegen die Forderung an die Klägerin, beim Fehlen einer Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin eine zweite Weiterbildung in einer anderen Fachrichtung anzuschließen, um ihre Verpflichtung aus dem „Landarztvertrag“ erfüllen zu können. Dies gilt auch für die Weiterbildung zur Allgemeinmedizinerin, die aufgrund der Anerkennung einzelner Weiterbildungsabschnitte auf zwei Jahre verkürzt wäre, wie in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des beklagten Landes ausgeführt. Denn angesichts der beträchtlichen Dauer von Studium (einschließlich des praktischen Jahres) und Weiterbildung hat der fertig ausgebildete Facharzt ein berechtigtes und gewichtiges Interesse, nunmehr seiner fachärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Klägerin - wie aufgezeigt - nach dem Vertrag berechtigt ist, die Weiterbildung zur Kinder- und Jugendärztin zu wählen. Angesichts dieses von den Beteiligten vereinbarten Wahlrechts kann ihr billigerweise nicht zugemutet werden, nach Abschluss der vertragskonformen ersten Weiterbildung noch eine weitere anzuschließen.
Das - abseits der Kinder- und Jugendmedizin auf absehbare Zeit geringe - Risiko, dass am Ende der Ausbildung keine unterversorgten bzw. von Unterversorgung bedrohten Gebiete existieren, ist der Vertragskonstruktion letztlich immanent und kann nicht einseitig dem Vertragspartner des Landes aufgebürdet werden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO geboten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die streitentscheidenden Fragen betreffend die Landarztquote weder ober-, noch höchstrichterlich geklärt und über den konkreten Fall hinaus für eine nicht unerhebliche Zahl bereits anhängiger und künftig zu erwartender Klageverfahren von Bedeutung sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
250.000,- Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz . Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe der im „Landarztvertrag“ vereinbarten Vertragsstrafe und damit der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
- Art. 3 GG
- § 73 SGB V
- § 275 BGB
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 305 BGB
- § 305c BGB
- § 124 VwGO
- § 124a VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 43 VwGO
- § 709 ZPO
Außerdem: § 3 LAG NRW, § 1 LAG NRW, Art. 12 LAG NRW, § 62 VwVfG NRW, § 4 LAG-VO NRW, § 2 LAG-VO NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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