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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.09.2026 – 19 K 1385/23

Spruchkörper
19. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:0907.19K1385.23.00
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW § 48

Leitsatz

Die Behörde trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme und damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen.

Maßgebliche Bedingung für die Bewilligung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe (hier: Dezemberhilfe) war die qualifizierte Betroffenheit des Betriebs von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020. Der Branchenangabe des Subventionsempfängers kam daneben für die Bewilligung der Förderung keine eigenständige Bedeutung zu.

Tenor

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2023 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger stellte am 00. Januar 2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer sogenannten "Dezemberhilfe" für kleinere und mittlere Unternehmen in Höhe von 1.888,50 Euro. Er bezeichnete sich als Solo-Selbstständiger und ordnete seinen Betrieb der Branche „Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (G47.75.0)“ zu. Als Grund der Antragstellung erklärte er gemäß der vom Beklagten vorformulierten Angaben, er sei „direkt betroffen“ und habe seinen Geschäftsbetrieb aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 direkt einstellen müssen. Die Dauer der Schließung habe 31 Tage betragen.

Randnummer 3

In den Richtlinien des Beklagten zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen ("Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW") - Runderlass des MWIDE vom 25. November 2020, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 - V A 3 - 81.11.18.08 - (im Folgenden: Richtlinie") heißt es auszugsweise:

Randnummer 4

„A. Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW

Randnummer 5

(…)

Randnummer 6

1. Zweck der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe NRW

Randnummer 7

8Diese Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (auch „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November bzw. Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Randnummer 9

(…)

Randnummer 10

2. Definitionen

Randnummer 11

(…)

Randnummer 12

13Lockdown im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 hoheitlich angeordnet werden.

14Leistungszeitraum für die Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW als Beitrag zu den entfallenden Umsätzen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht. Dabei ist für die Novemberhilfe auf den Zeitraum November 2020 abzustellen, für die Dezemberhilfe auf den Zeitraum Dezember 2020

Randnummer 15

(…)

Randnummer 16

3. Antragsberechtigung

Randnummer 17

18Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen (…) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

Randnummer 19

(…)

Randnummer 20

c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist:

Randnummer 21

22Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene),

23Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene),

24Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Zeitraum des Lockdowns im November bzw. Dezember wegen der Schließungsanordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 8 erleiden,

25Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen (…)

Randnummer 26

27Die Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) (…) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 bezüglich der Novemberhilfe bzw. 31. Dezember 2020 bezüglich der Dezemberhilfe. (…)“

Randnummer 28

Mit Bescheid vom 3. Januar 2021 bewilligte die C. N. dem Kläger eine Dezemberhilfe in Höhe von 1.888,50 Euro als sogenannte "Kleinbeihilfe" gemäß der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" für einen vom Corona-bedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 31 Tagen. In dem Bescheid legte die C. fest, neben der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" seien der Antrag vom 3. Januar 2021, § 53 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und die Richtlinie Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die Hilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 ("Lockdown") erhebliche Umsatzausfälle erlitten, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Randnummer 29

Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 22. März 2023 nahm die C. N. den Bewilligungsbescheid vom 3. Januar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 1.888,50 Euro fest. Zur Begründung führte die C. aus: Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die erforderliche Antragsberechtigung nicht vorgelegen habe. Die vom Kläger angegebene Branche sei nicht im Sinne der Richtlinie vom Lockdown betroffen gewesen. In ständiger Verwaltungspraxis lehne sie alle Anträge ab, in denen keine Antragsberechtigung habe nachgewiesen werden können. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, weil er zu seiner Antragsberechtigung falsche Angaben gemacht habe. Aufgrund dieser Angaben sei die Bewilligung erfolgt. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob dem Kläger die fehlende Antragsberechtigung bekannt gewesen sei. Bei der Ausübung des ihr nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens habe sie dem Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Erhalt der Leistung eingeräumt. Dies entspreche der vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vorgenommenen Wertung. Die Erstattungsforderung folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.

Randnummer 30

Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. März 2023 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Randnummer 31

Der Kläger hat am 14. April 2024 Klage erhoben.

Randnummer 32

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe den Förderbetrag aufgewendet, um seine monatlichen Fixkosten einschließlich der Ladenmiete, Nebenkosten sowie Lebenserhaltungskosten zu decken. Er habe seit dem Erhalt der Unterstützung über zwei Jahre keine schriftliche Aufforderung von der Behörde erhalten, die Verwendung des Geldes zu rechtfertigen oder abzustimmen. Da er keinen stabilen Internetzugang habe und E-Mails nicht regelmäßig nutze, wisse er nicht, ob die C. ihm auf diesem Weg Mitteilungen oder Auflagen geschickt habe.

Randnummer 33

Der Kläger hat keinen bestimmten Antrag formuliert.

Randnummer 34

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 35

die Klage abzuweisen.

Randnummer 36

Es wiederholt und vertieft die Begründung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids. Ergänzend macht er geltend, dass der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2022 ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Schreiben sei an die im elektronischen Antragsportal hinterlegte E-Mail-Adresse des Klägers versandt worden. Auf demselben Übermittlungsweg sei der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2023 erneut auf die fehlende Antragsberechtigung hingewiesen worden. Die Anhörung habe per E-Mail erfolgen können. Sie sei formfrei. Dem Kläger habe es oblegen, den E-Mail-Account regelmäßig auf neue Posteingänge zu kontrollieren. Den jeweiligen Antragstellern sei bekannt gewesen, dass sämtliche Kommunikation zu den Antragsverfahren auf elektronischem Weg erfolge und zu diesem Zweck eine E-Mail- Adresse habe hinterlegt werden müssen. Fehlermeldungen oder Unzustellbar-Nachrichten habe er nicht erhalten. Ferner obliege es im Zuwendungsverfahren grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Umstände, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt würden, seien für die Frage der Antragsberechtigung nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 37

Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Randnummer 38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 40

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 41

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 00. April 2023 zu erkennen gegeben, gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2023 verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Sein Begehren ist daher nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er beantragt,

Randnummer 42

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2023 aufzuheben.

Randnummer 43

Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 44

Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 3. Januar 2021 lässt sich nicht auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW stützen.

Randnummer 45

Sie ist schon formell rechtswidrig. Der Kläger ist nicht vor Erlass des Rücknahmebescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Es ist nicht ersichtlich, dass er Gelegenheit erhalten hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dass dem Kläger die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Anhörungsschreiben vom 29. März 2022 und vom 19. Januar 2023 per E-Mail zur Kenntnis gelangt sind, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat vorgetragen, seit der Bewilligung der Dezemberhilfe keine Mitteilungen oder Anfragen des Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben. Dies lässt sich nicht widerlegen, was zu Lasten des hinsichtlich der Durchführung der Anhörung beweisbelasteten Beklagten geht. Dass frühere Schriftstücke wie der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommene Bewilligungsbescheid dem Kläger unter der E-Mail-Adresse zugegangen sind, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Zugang der E-Mails vom 29. März 2022 und 19. Januar 2023 zu. Darüber hinaus kommt es nur darauf an, ob der Kläger tatsächlich Kenntnis von diesen E-Mails genommen hat, nicht darauf, ob er aufgrund Eingangs in seinem E-Mail-Account die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme begründet nämlich keine hinreichende Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, weil der Kläger nicht mit einem elektronischen Eingang eines seiner Anhörung dienenden Dokuments rechnen musste. Denn die Übermittlung von Anhörungsschreiben in einem Rücknahmeverfahren per E-Mail war gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG NRW unzulässig. Nach dieser Norm ist die Übermittlung elektronischer Dokumente nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Der Kläger hat aber für ein Rücknahmeverfahren keinen elektronischen Zugang eröffnet.

Randnummer 46

Von einer Zugangseröffnung ist nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen, wenn ein privater Empfänger über einen E-Mail-Account verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde.

Randnummer 47

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris.

Randnummer 48

Diese Voraussetzungen sind allenfalls in Bezug auf das elektronische Antragsverfahren erfüllt, in dem der Kläger der C. die fragliche E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über welche er den Bewilligungsbescheid erhalten hat. Für das Rücknahmeverfahren gilt dies aber nicht, denn es ist nicht das „betreffende“ bzw. „dieses“ Verfahren im vorstehenden Sinne, sondern ein selbständiges, von dem Bewilligungsverfahren zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat die E-Mail-Adresse nicht gezielt auch für ein solches weiteres, ungewisses und zeitlich nicht absehbares Verwaltungsverfahren mitgeteilt. Der Beklagte hat dies selbst augenscheinlich so nicht verstanden, denn es hat den streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid nicht elektronisch, sondern mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Der vom Beklagten angeführte Einwand der Formfreiheit der Anhörung geht an diesen Maßgaben vorbei. Es fehlt an der Anhörung und nicht an einer bestimmten Form der Anhörung.

Randnummer 49

Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Anhörung ist nicht nachgeholt worden. Die Nachholung der Anhörung setzt mindestens voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts nachträglich Gelegenheit erhält, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, die Behörde die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände zur Kenntnis nimmt und auf dieser Grundlage eine neue, unvoreingenommene Prüfung vornimmt, ob sie an ihrer Entscheidung festhält. Hieran fehlt es. Im Gegenteil hat der Beklagte es aufgrund einer irrigen Annahme der Präklusion (dazu unten) ausdrücklich abgelehnt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände des Klägers zu berücksichtigen.

Randnummer 50

Der Kläger ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW daran gehindert, schon aufgrund des Verfahrensmangels die Aufhebung der Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 3. Januar 2021 zu beanspruchen. Es ist keineswegs offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich im Falle einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers die von ihm im Antragsformular ausgewählte Branchenangabe als Falschangabe erwiesen hätte und die Zweifel des Beklagten an seiner Antragsberechtigung hierdurch ausgeräumt worden wären.

Randnummer 51

Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 3. Januar 2021 ist auch materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten Ermächtigungsgrundlage sind nicht erfüllt.

Randnummer 52

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In einem solchen Fall wird der Verwaltungsakt gemäß Satz 4 der Vorschrift in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Der Bewilligungsbescheid vom 3. Januar 2021 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat ihn zudem nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Randnummer 53

Der Bewilligungsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm nicht ersichtlich ist. Insbesondere verletzt er nicht den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Randnummer 54

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bindet im Bereich der sogenannten nichtgesetzesakzessorischen Leistungsverwaltung, also namentlich in Fällen, in denen staatliche Subventionen ohne Anknüpfung an spezialgesetzliche Regelungen gewährt werden, die vergebenden Stellen an eine von diesen allgemein etablierte Bewilligungspraxis (sogenannte „Selbstbindung der Verwaltung“). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt dabei nicht nur in anspruchsbegründender Weise dahin, dass die Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bewilligen ist. Er wirkt ebenso anspruchsbegrenzend, indem er die Bewilligungsbehörde dahingehend bindet, eine Förderung zu versagen, wenn die ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bewilligt die Behörde gleichwohl eine Förderung entgegen einer von ihr etablierten Versagungspraxis, so verletzt die Bewilligung Art. 3 Abs. 1 GG.

Randnummer 55

Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ggf. auf sogenannte Förderrichtlinien abgestellt werden. Hierbei handelt es sich regelmäßig um verwaltungsinterne Vorschriften ohne Gesetzescharakter, die die für die Vergabe von Subventionen zuständigen Stellen bei der Entscheidung über eine Bewilligung binden. Verfährt die Bewilligungsbehörde daher regelmäßig nach den Vorgaben einer entsprechenden Förderrichtlinie, bindet sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst an deren Inhalt. Besteht im für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt noch keine gefestigte Verwaltungspraxis, namentlich weil es sich um ein neu ins Leben gerufenes Förderprogramm handelt, ist die Behörde gleichwohl bereits an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn und soweit sie, was regelmäßig der Fall ist, nach von vorne herein aufgestellten Leitlinien verfährt. Es handelt es sich dann um eine sogenannte antizipierte Verwaltungspraxis. Richtet die Behörde ihre Bewilligungspraxis daher bereits von Anfang an nach einer Förderrichtlinie aus, kann deren Inhalt bereits zur Ermittlung der Verwaltungspraxis herangezogen werden. Die maßgebliche Verwaltungspraxis kann darüber hinaus aus anderen im Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblichen Umständen des Einzelfalles anhand von Indizien ermittelt werden. Insbesondere kann auf das Antragsformular und den Bewilligungsbescheid abgestellt werden. Daneben können auch die durch das Landeswirtschaftsministerium auf der Antragsplattform für die Bewilligung der Hilfen veröffentlichten sogenannten "FAQ" herangezogen werden.

Randnummer 56

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides. Die Behörde trägt dabei die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde.

Randnummer 57

Vgl. nur. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, juris Rn. 19 (st.Rspr.).

Randnummer 58

Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Versagungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie daher die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat. Knüpft die Bewilligungspraxis - wie hier - die Förderung an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach entgegen der vom beklagten Land vorgetragenen Rechtsauffassung feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Der Zuwendungsempfänger muss im Rücknahmeverfahren nicht umgekehrt, wie das beklagte Land meint, seine Antragsberechtigung nachweisen. Nicht zutreffend ist zudem die Annahme des beklagten Landes, dass der Zuwendungsempfänger dabei sogar mit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben präkludiert sein soll.

Randnummer 59

Dies berücksichtigt ist nicht zu erkennen, dass die Bewilligung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 3. Januar 2021 im Widerspruch zu der maßgeblichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes stand und daher den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzte. Die Verwaltungspraxis folgte schon im Bewilligungszeitpunkt aus den von vornherein aufgestellten Leitlinien der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Richtlinie. Danach waren außerordentliche Wirtschaftshilfen den in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie als Antragsberechtigte definierten Personen zu bewilligen. Dies waren Personen, die von dem „Lockdown“ gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 in einer der dort aufgeführten Weisen qualifiziert betroffen waren. Der damit ausdrücklich geforderte unmittelbare Zusammenhang der geltend gemachten Umsatzeinbußen zu den genannten Schließungsverordnungen war eindeutig und unmissverständlich maßgebliche Bedingung der Förderung. Seine entscheidende Bedeutung wird in zahlreichen anderen Bestimmungen der Richtlinie, u. a. der Zweckbestimmung in Ziffer 1 Abs. 1 deutlich hervorgehoben. Sie spiegelt sich zudem in den Erklärungen wider, die das beklagte Land den Antragstellern mit dem Antragsformular abverlangt hat. Um in den Genuss der begehrten „November“- bzw. „Dezemberhilfen“ zu kommen, mussten die Antragsteller nämlich erklären, dass sie „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ von den genannten Schließungsverordnungen betroffen waren. Die dabei vorgegebenen Definitionen entsprachen den in Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie formulierten Anforderungen.

Randnummer 60

Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger entgegen dem Bewilligungsbescheid vom 3. Januar 2021 nicht antragsberechtigt war. Seine Angabe aus dem Antragsformular, er sei im Dezember 2020 von den maßgeblichen Schließungsverordnungen „direkt betroffen“ gewesen, ist nicht widerlegt. Insbesondere bietet die im Antragsformular ebenfalls enthaltene Angabe der Branche „Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln“ vorliegend keinen tragfähigen Anhalt dafür, dass der Betrieb des Klägers in Wirklichkeit nicht betroffen im Sinne der Verwaltungspraxis des Beklagten war. Zwar mussten die Betriebe der angegebenen Branche aufgrund der für die Dezemberhilfe maßgeblichen Schließungsverordnungen nicht schließen. Bereits aufgrund des insofern bestehenden Widerspruchs zwischen der Angabe der direkten Betroffenheit und der Branchenangabe, kann allein aus letzterer jedoch nicht mit der für die Rücknahme der Förderung notwendigen Gewissheit gefolgert werden, dass der Kläger tatsächlich einen nicht im Sinne der Förderpraxis betroffenen Einzelhandelsbetrieb führte. Vielmehr liegt es nahe, dass es sich bei der Branchenangabe um eine bloße Falschangabe handelte. Hierfür sprechen auch die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszüge, die im Verwendungszweck für die Zahlungen der Ladenmiete die Angabe „M. O. N1. . 2, 0000 I. am T. “ enthalten. Nach dem im Internet frei zugänglichen Eintrag dieses Ladens bei „Google Maps“ spricht Einiges dafür, dass es sich hierbei um ein O1. und damit einen Betrieb handelt, der von den maßgeblichen Schließungsverordnungen direkt betroffen war. Im Übrigen gehen - ggfs. verbleibende - bloße Zweifel an der Antragsberechtigung des Klägers im Rücknahmeverfahren zu Lasten des Beklagten.

Randnummer 61

Die Rücknahme der Dezemberhilfe kann daher nicht allein auf die Branchenangabe gestützt werden. Dieser kommt im Übrigen neben der Frage der (qualifizierten) Betroffenheit von den maßgeblichen Schließungsanordnungen bei der Bewilligung der Dezemberhilfe keine eigenständige Bedeutung zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Bewilligung der Dezemberhilfe nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten nach der Branchenangabe richtete. Der Kammer ist aus keinem der vielen bei ihr anhängigen Verfahren bekannt, dass die Angabe nicht direkt von den Schließungsverordnungen gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 betroffener Branchen von vornherein zu einer Versagung der Überbrückungshilfen geführt hätte. Entscheidend war vielmehr immer, ob der Antragsteller eine Betroffenheit von den Schließungsverordnungen im dargelegten Sinne geltend gemacht hatte. Diese Verwaltungspraxis erscheint auch stimmig, weil Angehörige einer nicht unmittelbar von dem „Lockdown“ betroffenen Branche „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ von diesen betroffen sein konnten. Die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer nicht unmittelbar betroffenen Branche nahmen die Bezirksregierungen lediglich wie vorliegend zum Anlass, Rücknahmeverfahren einzuleiten. Die Rücknahmepraxis ist jedoch strikt von der Bewilligungspraxis zu unterscheiden.

Randnummer 62

Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Bewilligung gegen unionsrechtliche Vorgaben der Art. 107, 108 AEUV verstieß. Insbesondere lässt sich eine Verletzung des Verbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Beihilfen ohne Notifizierung durch die Europäische Kommission zu gewähren, nicht feststellen. Die EU-Kommission hat unter dem 21. Januar 2021 zum „Subject: State Aid SA.60045 (2021/N) - Germany“ die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“, sog. „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe“ notifiziert. Diese Bundesregelung erfasste als Antragsberechtigte in § 2 Abs. 1 Buchstabe b) die im oben genannten Sinne „direkt“ oder „indirekt“ von dem „Lockdown“ Betroffenen. Dass der Kläger hierzu nicht zählt, ist - wie dargelegt - nicht feststellbar.

Randnummer 63

Aus den vorstehenden Gründen fehlt es auch an einer den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO genügenden Ausübung des durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens. Die C. hat ihr Ermessen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausgeübt. Sie hat nämlich zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW kein Vertrauensschutz zukommt und deshalb der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW entsprechend der dort bestimmten Regel zurückzunehmen war. Die dem zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Es ist - wie ausgeführt - nicht feststellbar, dass die für die Bewilligung maßgebliche Angabe des Klägers, er sei direkt betroffen, nicht zutraf. Damit ist der Beklagte zu Unrecht zu Lasten des Klägers von einem von vorne herein verengten Ermessensspielraum ausgegangen.

Randnummer 64

Die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Erstattungsforderung ist in der Folge ebenfalls rechtswidrig. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind nach dieser Norm bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Bewilligungsbescheid vom 3. Januar 2021 mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Denn er ist mit dem vorliegenden Urteil rückwirkend aufgehoben.

Randnummer 65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 67

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in N. die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Randnummer 68

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in N. schriftlich einzurei­chen.

Randnummer 69

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 48 VwVfG NRW, § 49a VwVfG NRW, § 53 LHO NRW, § 28 VwVfG NRW, § 3a VwVfG NRW, § 45 VwVfG NRW, § 46 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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