Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2026 – 18 K 3485/23
- Spruchkörper
- 18. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2026:0929.18K3485.23.00
- Normenkette
- Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches § 26
Leitsatz
1. Eine Feststellung, dass ein Krankenhaus oder eine Einrichtung die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Nfst-R erfüllt, erfolgt ausschließlich in der Budgetverhandlung zwischen dem Krankenhausträger und den Kostenträgern. Eine gesonderte Ausweisung durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde ist nicht vorgesehen.
2. § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R gewährt einem Krankenhaus keinen gebundenen Anspruch auf Ausweisung als Spezialversorger, sondern eröffnet der für die Ausweisung zuständigen Landeskrankenhausplanungsbehörde ein Ermessen.
3. Den Vorgaben aus dem Krankenhausplan kommt für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhausstandortes als Spezialversorger im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Ausweisung der C.-Kliniken O. (vormals: C.-krankenhaus O.) als Spezialversorger im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2022 (im Folgenden: Krankenhausplan).
Die von der Klägerin getragenen C.-Kliniken O. sind ein in der E.-Straße 00 in 00000 J.-O. ansässiges Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung, welches im Wesentlichen Leistungen auf den Gebieten der Allgemeinen Inneren Medizin, der Geriatrie und der Psychiatrie anbietet.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung X. die Anerkennung des C.-Krankenhauses O. als Spezialversorger nach § 26 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) (Notfallstufen-Regelungen - NfstR). Zur Begründung des Antrages führte sie im Wesentlichen aus, das Krankenhaus hätte sich u.a. durch Schließung der Abteilungen für Chirurgie und Frauenheilkunde im Jahr 2017 auf die Bereiche Psychiatrie und Altersmedizin, insbesondere Gerontopsychiatrie, spezialisiert. Damit würden in breitem Umfang die Voraussetzungen für eine fachspezifische Behandlung älterer Patienten existieren, welche in der Region einzigartig seien.
Mit Feststellungsbescheid vom 26. März 2020 und Folgebescheiden wurde das Krankenhaus vor dem Hintergrund der Situation rund um das SARS-CoV-2-Virus und der besonderen Belastung in den Krankenhäusern, aufgrund welcher während dieser Zeit zur Sicherstellung einer flächendeckenden Notfallversorgung alle Krankenhäuser zur Erfüllung der Notfallversorgung notwendig seien, befristet bis zum 31. Mai 2021als Spezialversorger gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 gab das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAGS) den Mitgliedern des Landesausschusses für Krankenhausplanung, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages vom 13. Februar 2019. Die beabsichtigte Ablehnung begründete das MAGS im Wesentlichen wie folgt: Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR seien die Länder befähigt, in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser als Spezialversorger auszuweisen. Das MAGS habe Kriterien zur Ausweisung von Spezialversorgern erarbeitet. Wegen der Kriterien, die das MAGS in seinem Anhörungsschreiben wiedergibt, wird auf S. 52 f. des Krankenhausplanes Bezug genommen.
Das Kriterium der Erreichbarkeit (Ziffer 1) sei durch das Krankenhaus nicht erfüllt. Es sei zur Gewährleistung der flächendeckenden internistischen und chirurgischen Notfallversorgung nicht zwingend erforderlich. Auch die unter den Ziffern 2 bis 5 genannten Kriterien würden nicht erfüllt. Daher sei beabsichtigt, eine Ausweisung als Spezialversorger abzulehnen.
Mit Schreiben vom 15. März 2022 nahm die Klägerin zu der geplanten Ablehnung Stellung und machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Das C.-Krankenhaus O. erfülle aufgrund der durchgeführten strukturellen Veränderungen - an welchen seinerzeit das MAGS u.a. durch die Schließung der Abteilung für Chirurgie mitgewirkt habe -nicht mehr die rein formalen Voraussetzungen einer Basisnotfallversorgung im Sinne der NfstR. Es falle jedoch unter das Modul eines Spezialversorgers nach § 26 Abs. 2 NfstR.
Es handele sich einerseits - wenn auch nicht um ein rein psychiatrisches - um ein Fachkrankenhaus im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR. Das Krankenhaus habe eine klare psychiatrische Schwerpunktsetzung. Es verfüge über 123 psychiatrische Betten und nehme mit diesen sowie weiteren 30 tagesklinischen psychiatrischen Plätzen an der Versorgung dieser Patientengruppe in der Region in erheblichem Umfang teil. Die somatischen Bereiche würden nach dem DRG-Vergütungssystem, der psychiatrische Bereich nach dem PEPP-Vergütungssystem abgerechnet.
Hinsichtlich § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR beziehe sich das MAGS ausschließlich auf die von ihm selbst erarbeiteten Kriterien. Diese seien nicht durchgängig sachlich nachvollziehbar. Das MAGS beschränke sich in seinem Schreiben darauf, dass das Kriterium der Erreichbarkeit nach Ziffer 1 der Kriterien nicht erfüllt werde. Es erscheine zwar nachvollziehbar, dass das Haus zur Gewährleistung der flächendeckenden internistischen und chirurgischen Notfallversorgung nicht zwingend erforderlich sei. Verkannt werde allerdings der Versorgungsschwerpunkt in Bezug auf psychiatrische und geriatrische sowie geronto-psychiatrische Patienten. Hinsichtlich einer Versorgung dieser Patientengruppe sei eine Erreichbarkeit im erforderlichen Umfang auch regional im Stadtgebiet J. nicht ausreichend sicherzustellen.
Des Weiteren führe das MAGS lediglich aus, dass auch die unter den Ziffern 2 bis 5 genannten Kriterien nicht erfüllt würden.
Ziffer 2 der Kriterien (Pflichtversorgung für uneinsichtige Tuberkulose-Patienten) führe zu einer inhaltlichen Ungleichbehandlung gegenüber z.B. solchen geronto-psychiatrischen Patienten, die ebenfalls eine Behandlung im Grundsatz ablehnen würden. Diese Ungleichbehandlung begründe das MAGS nicht. Insoweit zeichne sich für die in Zukunft steigenden Patientenzahlen in der Geronto-Psychiatrie und der geriatrischen Versorgung eine sich verschlechternde Versorgungslage dadurch ab, dass vermehrt Krankenhäuser mit diesen speziellen Versorgungsstrukturen nicht mehr an einer Notfallversorgung teilnähmen.
Es sei ferner unklar, was unter einer „herausragenden Fachexpertise“ im Bereich der Pneumologie (Ziffer 3 der Kriterien) zu verstehen sei. Zudem erscheine willkürlich, dass Krankenhäuser mit einer Abteilung für Pneumologie privilegiert würden, nicht aber Krankenhäuser mit „herausragender“ Fachexpertise in anderen Schwerpunktabteilungen.
In Bezug auf Ziffer 4 der Kriterien (Ausweisung vom Land als „Zentrum") sei zutreffend, dass das Krankenhaus nicht unter die besonderen von der Landeskrankenhausplanungsbehörde zugewiesenen Versorgungsaufträge falle, die als Zentrum definiert würden. Allerdings stelle sich auch hier die Frage nach der Willkürlichkeit der Auswahl der dort genannten Versorgungsaufträge. Das Krankenhaus sei gemeinsam mit vier weiteren Kliniken in P., Q., S. und J. Teil eines von der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie zertifizierten Alters-Trauma-Zentrums. Es nehme im Rahmen der Zentrumstätigkeit an der fachbereichsübergreifenden Notfallversorgung der anderen Häuser durch die geriatrische Kompetenz teil.
Das MAGS setze sich ferner nicht mit Ziffer 5 der Kriterien (herausragendes spezielles Versorgungsangebot) auseinander. Die Festlegung dieses Kriteriums auf Versorgungsangebote für Menschen mit Behinderungen oder Epilepsie erscheine willkürlich. Zudem übersehe das MAGS, dass auch Patienten mit seelischen Leiden (z.B. auch geronto-psychiatrische Patienten) unter die Definition von Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) fallen könnten.
Darüber hinaus habe die Ausweitung der Ausweisung als Spezialversorger zunächst auf alle Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen während der Pandemie gezeigt, dass die vom MAGS in Bezug genommenen Kriterien einer gewissen Flexibilität unterlägen. Hier habe sich gezeigt, dass es neben den vom MAGS zitierten Kriterien noch weitere Kriterien geben müsse, die für eine Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR Berücksichtigung finden müssten.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum in Nordrhein-Westfalen bisher in der Beurteilung außer Acht gelassen werde, welchen prozentualen Anteil an den zugewiesenen Notfällen im Rettungsdienstbereich ein Krankenhaus wahrnehme, um zu beurteilen, ob es „zwingend notwendig“ i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR sei. Andere Bundesländer, insbesondere Bayern, würden dies anders handhaben.
Das Krankenhaus sei aufgrund seiner intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (11 Intensivbetten) und des Schwerpunktes für Geriatrie auch für die Gewährleistung der Notfallversorgung „zwingend erforderlich“ i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR. Es verfüge mit einem sog. Beatmungsscore von 3 über eine umfassende Expertise im Rahmen einer ggf. notwendigen intensivmedizinischen Beatmung älterer Patienten. Aus der bestehenden 24/7-Notfallversorgung für psychiatrische Patienten ergebe sich zwangsläufig auch die Notfallversorgung im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Notfälle. Das Krankenhaus sei im Jahr 2020 insgesamt 1.140-mal und 2021 1.408-mal vom Rettungsdienst J. angefahren worden.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 teilte das MAGS der Bezirksregierung X. mit, es halte an dem Votum der Anhörung, eine Ausweisung als Spezialversorger abzulehnen, fest, da in der Stellungnahme vom 15. März 2022 keine neuen Argumente vorgebracht worden seien, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 teilte die Bezirksregierung X. der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Antrag vom 13. Februar 2019 abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 verwies die Klägerin auf das Schreiben vom 15. März 2022.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 stellte die Bezirksregierung X. fest, dass die seitens der Klägerin beantragte Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 NfstR bezüglich des C.-Krankenhauses O. nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das MAGS habe Kriterien zur Ausweisung von Spezialversorgern erarbeitet. Das Kriterium der Erreichbarkeit (Ziffer 1) sei nicht erfüllt. Das Haus sei zur Gewährleistung der flächendeckenden internistischen und chirurgischen Notfallversorgung nicht zwingend erforderlich. Auch die unter den Ziffern 2 bis 5 genannten Kriterien würden nicht erfüllt. Es seien im Rahmen der Anhörungen keine neuen Argumente in den Stellungnahmen vorgebracht worden, die zu einer anderen Bewertung führen würden.
Die Klägerin hat am 4. August 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 15. März 2022 und macht darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe einen - nicht im Ermessen des Beklagten stehenden - Anspruch auf Ausweisung des C.-Krankenhauses O. als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR, da dieses über eine selbstständig gebietsärztliche Abteilung für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie verfüge, welche der PEPP-Abrechnung unterläge.
Ferner habe sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausweisung des C.-Krankenhauses O. als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR. Nach dieser Vorschrift bestimme der Beklagte die Kriterien für eine Ausweisung weiterer Krankenhäuser als Spezialversorger. Das ihm dabei zustehende Ermessen habe er nicht korrekt ausgeübt. Daher richte sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
Die in Anwendung gebrachten Kriterien des MAGS seien nicht durchgängig sachlich nachvollziehbar. Die willkürliche Beschränkung des Kriteriums der regionalen Unverzichtbarkeit (Ziffer 1) auf internistische und chirurgische Notfallversorgung unter Außerachtlassung weiterer dringender Versorgungsbedarfe sei sachlich nicht nachvollziehbar und rechtfertige keine entsprechende Ungleichbehandlung von Kliniken, die in fachlich anderen Fachdisziplinen „regional unverzichtbar“ seien. Auch bzgl. Ziffer 4 erscheine es willkürlich, wenn sich der Beklagte in seiner Definition auf die von der Landesplanungsbehörde zugewiesenen Versorgungsaufträge beschränke.
Zudem habe der Beklagte im Verwaltungsverfahren lediglich dargelegt, die Kriterien der Ziffern 2 bis 5 seien nicht erfüllt, ohne dies weiter zu begründen. Die „Begründung“ lasse nicht erkennen, dass sich der Beklagte im Vorhinein des Klageverfahrens mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt hätte. Sie lasse weder erkennen, dass überhaupt vom Ermessen Gebrauch gemacht worden sei, noch dass dieses ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sein solle.
Die Kriterienkataloge zur Ausweisung als Spezialversorger seien in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise werde auf den Anteil der Aufnahme der per Rettungsdienst eingelieferten Patienten im jeweiligen Rettungsdienstbereich abgestellt (Bayern). Teilweise seien auch Kriterienkataloge aufgestellt worden, die kumulativ erfüllt sein müssten (Baden-Württemberg). Der Beklagte habe sich dagegen willkürlich u.a. auf bestimmte medizinische Krankheitsbilder (Tuberkulose, Pneumologische Erkrankungen, Epilepsie) festgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X. vom 4. Juli 2023 zu verpflichten, die C.-Kliniken O. unter Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen als Spezialversorger nach § 26 NfstR auszuweisen,
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, den Antrag auf Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 NfstR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage im Wesentlichen wie folgt entgegen: Die Klägerin könne keinen Anspruch auf „Ausweisung“ als Spezialversorger aus § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR ableiten. Denn im Rahmen des § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR erfolge keine Ausweisung durch ihn - den Beklagten. Er sei für eine derartige Feststellung nicht zuständig. Die Teilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, die die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ erfüllen würden, nehme diese von einer Abschlagszahlung aus. Gleichzeitig seien diese Einrichtungen nicht zuschlagsfähig, da ihre besonderen Vorhaltekosten der Notfallversorgung bereits über andere Finanzierungsregelungen vergütet würden. Die Vorhaltekosten für die Notfallversorgung würden für Einrichtungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR bereits in dem zwischen den Krankenhäusern selbst und den Kostenträgern vereinbarten Budget berücksichtigt. Denn nach § 8 Abs. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung (NfstV) würden die Vertragsparteien - welches gemäß der Präambel der NfstV und § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) der jeweilige Krankenhaus- und Kostenträger seien - die Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung feststellen. Im Gegensatz zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR sei in § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR gerade keine Ausweisung als Spezialversorger aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung durch ihn - den Beklagten - vorgesehen. Auch regele § 8 Abs. 2 NfstV ausdrücklich und separat den Rechnungsabschlag des Moduls „Spezialversorgung“ nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR als Abweichung von der in der Budgetverhandlung zu treffenden Vereinbarung.
Selbst wenn das klägerische Krankenhaus über eine selbstständig gebietsärztlich geleitete Abteilung für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie verfügen würde und die Abrechnung nach dem PEPP-Vergütungssystem erfolgen würde, wäre allein diese Abteilung Spezialversorger kraft Gesetzes nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall NfstR. Die übrigen somatischen Abteilungen wären weiterhin kein Spezialversorger.
Die Klägerin habe darüber hinaus mangels Ermessensfehlgebrauchs auch keinen Anspruch gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR auf die begehrte Ausweisung als Spezialversorger oder als für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderliches Krankenhaus. Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR sowie aus § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 KHG i.V.m. § 16 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) ergebe sich, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl gegenüber der für die Ausweisung zuständigen Landeskrankenhausplanungsbehörde auf Aufnahme in den Krankenhausplan bestehe. Er - der Beklagte - habe den Anspruch nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR ausweislich des Schreibens vom 28. Januar 2022 ermessensfehlerfrei anhand der im Krankenhausplan festgeschriebenen Kriterien zur Ausweisung von Spezialversorgern geprüft.
Dem Vorwurf, die Kriterien seien nicht durchgängig sachlich nachvollziehbar und willkürlich, sei entgegenzuhalten, dass die Auswahl der Kriterien selbst eine Ermessensentscheidung darstelle. Die Kriterien seien ermessensfehlerfrei ausgerichtet an medizinischen, krankenhaus- und landesplanerischen, logistischen sowie die aktuelle Versorgungslage der Bevölkerung während der Endemie berücksichtigenden sowie gerecht werdenden Gesichtspunkten mit dem Schwerpunkt auf der Notfallversorgung. Die Beschränkung auf aktuell fünf Kriterien entspreche gerade der Intention des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR, dessen Wortlaut zufolge die Ausweisung nur „in eng begrenzten Ausnahmefällen“ erfolgen solle. Ziel des gestuften Systems der Notfallversorgung sei es gerade, Krankenhäuser mittels finanzieller Anreize dazu anzuhalten, eine Entwicklung hin zur Erfüllung der Anforderungen an Strukturen und Prozesse in den einzelnen Stufen zu nehmen. Eine zu weitreichende Auswahl derjenigen Krankenhäuser, die trotz des Nichtvorliegens der Kriterien einer der drei Stufen der Notfallversorgung keine Abschläge hinzunehmen hätten, stünde dieser Intention diametral entgegen. Es handele sich folglich um einen derzeit abschließenden Kriterienkatalog, der allerdings das Erfordernis einer gewissen Flexibilität insoweit berücksichtige, dass regelmäßig Anpassungen im Rahmen des fünften Kriteriums durch Festlegung weiterer spezieller Versorgungsangebote im Landesausschuss für Krankenhausplanung möglich seien.
Das Kriterium der Erreichbarkeit (Ziffer 1) beziehe sich explizit auf die internistische oder chirurgische Notfallversorgung. Die Versorgung geriatrischer und gerontopsychiatrischer Patienten sei von dem Kriterium gerade nicht erfasst.
Der Einwand der Ungleichbehandlung von uneinsichtigen Tuberkulose-Patienten gegenüber „uneinsichtigen“ gerontopsychiatrischen Patienten (Ziffer 2) sei aus den im Krankenhausplan genannten Gründen erforderlich, nicht zuletzt auch aus Gründen der Gefahrenabwehr im Rahmen des Infektionsschutzes zugunsten der Allgemeinheit. Eine sich zukünftig verschlechternde Versorgungslage gerontopsychiatrischer Patienten sei nicht zu befürchten, da eine als Spezialversorger privilegierte Teilnahme an der Notfallversorgung für psychiatrische Krankenhäuser gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR möglich sei.
Der Hintergrund des Kriteriums der herausragenden Fachexpertise im Bereich Pneumologie (Ziffer 3) sei auf besonders infektiöse Patienten in der Pneumologie zurückzuführen.
Das C.-Krankenhaus O. falle auch unstreitig nicht unter die von der Landeskrankenhausplanungsbehörde zugewiesenen Versorgungsaufträge, die dort als „Zentren“ definiert würden (Ziffer 4).
Auch handele es sich nicht um ein mit einem besonders leistungsfähigen, speziellen Versorgungsangebot ausgestattetes Krankenhaus, das aufgrund seiner Schwerpunktsetzung eine besonders hohe, auch in der überregionalen Notfallversorgung relevante Fachexpertise biete (Ziffer 5), da es unstreitig keine besondere Expertise in der Versorgung von Menschen mit schweren bzw. mehrfachen Behinderungen oder Epilepsie nachweisen könne. Weitere spezielle Versorgungsangebote könnten im Landesausschuss für Krankenhausplanung festgelegt werden; ein spezielles geriatrisches Versorgungsangebot sei davon zurzeit nicht erfasst.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Ausweisung als für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderliches Krankenhaus gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 2. Fall NfstR. Für eine etwaige Teilnahme an der psychiatrisch-geriatrischen Notfallversorgung würden gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR gerade keine Abschläge erhoben und die Vorhaltekosten bereits zielgerichtet über andere Finanzierungsregelungen vergütet. Das Krankenhaus erfülle zudem auch bezüglich seiner intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und des Schwerpunktes für Geriatrie nicht die Kriterien zur Einstufung als für die Notfallversorgung zwingend erforderliches Krankenhaus, da es über keine eigene Fachabteilung für Chirurgie / Unfallchirurgie verfüge und die schwerpunktmäßig internistisch genutzte Intensivstation des Krankenhauses mit elf intensivmedizinischen Behandlungsplätzen lediglich chirurgisch konsiliarisch über den Krankenhausverbund Klinikum Y. mitbetreut werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Klägerin die Ausweisung eines Krankenhauses als Spezialversorger und damit i.E. die Erteilung eines Feststellungsbescheides begehrt, mit dem die zuständige Krankenhausplanungsbehörde die Spezialversorgereigenschaft im Krankenhausplan feststellt.
Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 13 S 714/24 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; vorgehend VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 K 2547/22 -, juris, insb. Rn. 48 m.w.N. zur Verwaltungsakts-Qualität der Entscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 1. und 2. Fall NfstR.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Ausweisung der C.-Kliniken O. als Spezialversorger nach § 26 NfstR und der entsprechenden Aufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid vom 4. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klägerin hat weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten gebundenen Anspruch auf Ausweisung der C.-Kliniken O. als Spezialversorger nach § 26 NfstR unter entsprechender Aufnahme in den Krankenhausplan (dazu I. und II.), noch kann sie die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (dazu III.).
Rechtsgrundlage für die begehrte Ausweisung ist § 26 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V (Notfallstufen-Regelungen - NfstR). Die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ erfüllen gemäß § 26 Abs. 2 NfstR folgende Krankenhäuser oder Einrichtungen:
51Krankenhäuser und selbstständig gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind,
52besondere Einrichtungen gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG, sofern sie im Landeskrankenhausplan als besondere Einrichtungen in der Notfallversorgung ausgewiesen sind und jederzeit (24/7) an der Notfallversorgung teilnehmen oder
53in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind, oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind und jederzeit (24/7) an der Notfallversorgung teilnehmen.
I.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR stützen.
Es kann offenbleiben, ob die C.-Kliniken O. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR erfüllen. Denn diese Vorschrift stellt bereits keine Anspruchsgrundlage auf Ausweisung eines Krankenhauses als Spezialversorger (durch den Beklagten) und entsprechende Aufnahme in den Landeskrankenhausplan dar.
Eine etwaige Feststellung, dass ein Krankenhaus oder eine Einrichtung die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR erfüllt, erfolgt ausschließlich in der Budgetverhandlung zwischen dem Krankenhausträger und den Kostenträgern. Eine gesonderte Ausweisung durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde ist nicht vorgesehen; der Beklagte besitzt insofern nicht die notwendige Entscheidungskompetenz. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschriften der NfstR und der NfstV anhand von Systematik und Wortlaut.
1.
Das Notfallstufensystem der NfstR bildet gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG die Grundlage für die Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung in der NfstV. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NfstV prüfen die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß der NfstR für den jeweiligen Krankenhausstandort und stellen in der Budgetverhandlung für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum verbindlich fest, in welche Notfallstufe bzw. in welches Modul der speziellen Notfallversorgung der Krankenhausstandort einzustufen ist. Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG, welcher auf § 18 Abs. 2 KHG verweist, sind der Krankenhausträger und die Kostenträger. Stellen die Vertragsparteien die Nichtteilnahme eines Krankenhausstandortes an der Notfallversorgung fest, erfolgen Rechnungsabschläge für jeden vollstationären Behandlungsfall (vgl. § 2 Abs. 1 NfstV). Stellen die Vertragsparteien die Teilnahme eines Krankenhausstandortes an einer der Stufen der qualifizierten Notfallversorgung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 NfstR) fest, erhält dieser Standort eine jährliche Zuschlagspauschale (vgl. § 3 Abs. 1 NfstV). Stellen die Vertragsparteien die Teilnahme eines Krankenhausstandortes am Modul „Spezialversorgung“ fest, hat dieser Krankenhausstandort weder Anspruch auf einen Zuschlag für die Teilnahme an der Notfallversorgung, noch sind Abschläge für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung in Abzug zu bringen (vgl. § 8 Abs. 1 NfstV). Damit bildet die Budgetvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Kostenträgern, genauer die dort getroffene verbindliche Feststellung zur Einstufung des jeweiligen Krankenhausstandortes in das System der stationären Notfallversorgung, die Grundlage für die Zahlung von Zu- oder Abschlägen. Bei Unstimmigkeiten über die Zuordnung des Krankenhausstandortes zu einer der Notfallstufen und Module der speziellen Notfallversorgung haben sich die Vertragsparteien an die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG zu wenden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 NfstV), über welche die zuständige Landesbehörde die Rechtsaufsicht führt (vgl. § 18a Abs. 5 KHG). Diese Vorgehensweise bietet grundsätzlich weder den Raum noch das Bedürfnis für eine zusätzliche behördliche Entscheidung über die Erfüllung der in der NfstR genannten Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme des jeweiligen Krankenhausstandortes an der Notfallversorgung.
2.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR nach seinem Wortlaut ausschließlich auf objektiv überprüfbare Merkmale (bestimmte Fachgebiete, genutztes Vergütungssystem) abstellt und weder auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe noch Formulierungen enthält, welche auf eine Ermessensbetätigung hindeuten. Dementsprechend sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 NfstV vor, dass die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme des jeweiligen Krankenhausstandortes an der Notfallversorgung nach der NfstR im Vorfeld der Budgetverhandlung durch die Vertragsparteien z.B. anhand einer Checkliste und ggf. weiterer vorliegender Unterlagen geprüft wird. Die anschließende verbindliche Festlegung zwischen den Vertragsparteien in der Budgetvereinbarung erscheint vor diesem Hintergrund ausreichend. Dieses Ergebnis zeigt sich umso deutlicher im Vergleich zu den in § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR verwendeten Formulierungen „aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen“ und „nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde“, welche eine gesonderte behördliche Feststellung voraussetzen. Dies bestätigt auch in § 8 Abs. 2 NfstV, welcher bei „abweichender“ krankenhausplanerischer Festlegung im laufenden Kalenderjahr den Entfall der Rechnungsabschläge für die in der Budgetvereinbarung festgestellte Nichtteilnahme an der Notfallversorgung regelt.
3.
Aus der Gesamtschau der § 8 Abs. 2 NfstV und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NfstV lässt sich somit festhalten, dass der „Normalfall“ - worunter § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR fällt - die verbindliche Einstufung des Krankenhausstandortes in das System der Notfallstufen durch die Vertragsparteien in der Budgetvereinbarung sein soll. Lediglich im „Sonderfall“ des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR erfolgt eine gesonderte behördliche Ausweisung.
II.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 2 Nr. 2 NfstR. Insofern gilt das Vorstehende zur verbindlichen Feststellung zwischen den Vertragsparteien in der Budgetverhandlung. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die C.-Kliniken O. eine besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG wären, nämlich eine besondere Einrichtung, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder von Patienten mit Behinderungen oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden.
III.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung aus § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR besteht nicht, da mit Bescheid vom 4. Juli 2023 bereits eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen wurde.
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR erfüllen die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind, oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind und jederzeit (24/7) an der Notfallversorgung teilnehmen.
§ 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR gewährt keinen gebundenen Anspruch. § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, wonach kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan besteht, kann auf die hier notwendige anderweitige krankenhausplanerische Ausweisung übertragen werden. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus den Formulierungen „in eng begrenzten Ausnahmefällen“, „aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung“ und „nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde“ in § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR, welche der für die Ausweisung zuständigen Landeskrankenhausplanungsbehörde ein Ermessen eröffnen.
So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2021 - 7 K 3674/20 -, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 24. November 2022 - M 15 K 22.937 -, juris, Rn. 35..
Es kann dahinstehen, ob die Platzierung der Relativsätze in § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR so zu verstehen ist, dass ein Krankenhaus die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ erfüllt, wenn es entweder aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen ist (1. Fall) oder es sich um ein Krankenhaus ohne Sicherstellungszuschlag handelt, das nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich ist und jederzeit (24/7) an der Notfallversorgung teilnimmt (2. Fall) oder ob ein Krankenhaus die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ erfüllt, wenn es entweder aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen ist oder es sich um ein Krankenhaus ohne Sicherstellungszuschlag handelt und (in beiden Fällen) nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich ist und jederzeit (24/7) an der Notfallversorgung teilnimmt.
Vgl. zur erstgenannten Lesart: VG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2021 - 7 K 3674/20 -, juris, Rn. 22, VG München, Urteil vom 24. November 2022 - M 15 K 22.937 -, juris, Rn. 32 und § 8 Abs. 2 Satz 1 NfstV und zur zweiten Lesart: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V vom 19. April 2018, Aktualisierter Stand: 11. Oktober 2018, Ziffer 2.27 (§ 26 Abs. 2 NfstR wurde durch die Änderung am 20. November 2025 lediglich redaktionell angepasst).
In jedem Fall wurde mit Bescheid vom 4. Juli 2023 eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen.
Ermessensverwaltungsakte - bzw. wie hier deren Ablehnung - unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Ablehnung dann rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.
Das MAGS hat als Landeskrankenhausplanungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW und § 6 KHG einen Krankenhausplan aufgestellt, in dessen Kapitel 4.8 es die Vorgaben des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens durch das Aufstellen spezifischer Kriterien konkretisiert hat, um eine einheitliche Anwendung im Landesgebiet sicherzustellen.
Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 52 f.
Dabei beziehen sich die aufgestellten Kriterien sowohl auf die Ausweisung als Spezialversorger („Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind“) als auch auf die Frage, ob ein Krankenhausstandort für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich ist („nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich“) und beziehen zudem die vorgegebene Begrenzung auf Ausnahmefälle („in eng begrenzten Ausnahmefällen“) mit ein. Denn im Krankenhausplan heißt es im Vorspann zu den festgelegten Kriterien: „Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR kann die Landeskrankenhausplanungsbehörde in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser als Spezialversorger ausweisen. Spezialversorger sind Krankenhäuser, die keiner NfstR-Notfallstufe zugeordnet sind, aber für die Notfallversorgung zwingend erforderlich sind.“
Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 52 f.
Diese Formulierung vereint die in § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR enthaltenen Ermessen eröffnenden Merkmale und geht über die Definition des Spezialversorgers in den Tragenden Gründen zur NfstR hinaus, wonach Spezialversorger i.S.d. § 26 NfstR entweder Krankenhäuser sind, die krankenhausplanerisch festgelegte spezifische Aufgabe der Notfallversorgung erfüllen (z.B. In der Schlaganfall- oder Herzinfarktversorgung) oder die nach krankenhausplanerischen Festlegungen für die Notfallversorgung in einer Region dringend benötigt werden, ohne am jeweiligen Standort alle erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V vom 19. April 2018, Aktualisierter Stand: 11. Oktober 2018, Ziffer 2.27 (§ 26 Abs. 2 NfstR wurde durch die Änderung am 20. November 2025 lediglich redaktionell angepasst).
Die Festlegung der Kriterien selbst unterliegt als Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2021 - 7 K 3674/20 -, juris, Rn. 29; VG München, Urteil vom 24. November 2022 - M 15 K 22.937 -, juris, Rn. 37.
Es ist nicht erkennbar, dass diese Auswahl ermessensfehlerhaft ist. Die Kriterien lauten:
87„Krankenhäuser, die aufgrund ihrer Erreichbarkeit regional unverzichtbar sind.
Dieses Kriterium ist dann tragend, wenn die internistische oder chirurgische
Notfallversorgung innerhalb von 30 PKW-Fahrzeitminuten nicht gewährleistet ist.
91Krankenhäuser, die die Pflichtversorgung für uneinsichtige Tuberkulose-Patienten sichern.
Die Versorgung behandlungsunwilliger Tuberkulose-Patienten bedarf eines besonders hohen Fachwissens und entsprechender Isolationsmöglichkeiten.
94Krankenhäuser mit herausragender Fachexpertise in der Pneumologie.
Die große Bedeutung pneumologischer Fachkliniken und entsprechend spezialisierter Abteilungen für die Versorgung der Bevölkerung ist in der COVID-19-Pandemie deutlich geworden. Die Fachexpertise muss über die Versorgung von Lungenerkrankungen, wie z.B. Lungenentzündungen, Asthma, die in zahlreichen Krankenhäusern vorgenommen wird, hinausgehen.
97Krankenhäuser, die von der Landeskrankenhausplanungsbehörde als Zentrum ausgewiesen sind.
Diese Krankenhäuser haben einen besonderen, von der Landeskrankenhausplanungsbehörde zugewiesenen Versorgungsauftrag.
100Mit einem besonders leistungsfähigen, speziellen Versorgungsangebot ausgestattete Krankenhäuser, die aufgrund ihrer Schwerpunktsetzung eine besonders hohe, auch in der überregionalen Notfallversorgung relevante Fachexpertise bieten.
Zum aktuellen Zeitpunkt werden Anträge von Krankenhäusern befürwortet, die eine besondere Expertise in der Versorgung von Menschen mit schweren bzw. mehrfachen Behinderungen oder Epilepsie nachweisen. Weitere spezielle Versorgungsangebote können im Landesausschuss für Krankenhausplanung festgelegt werden.“
Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 52 f.
Die einzelnen Kriterien wie auch die jeweiligen Konkretisierungen sind - anders als die Klägerin meint - weder willkürlich gewählt noch sachfremd.
Das Kriterium der Erreichbarkeit (Ziffer 1) orientiert sich ersichtlich an dem durch § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR vorgegebenen Zweck der Sicherstellung der zwingend erforderlichen Notfallversorgung. Die Beschränkung auf die internistische und chirurgische Notfallversorgung erscheint im Hinblick auf die Wertung des § 8 NfstR, wonach die Gebiete der Chirurgie / Unfallchirurgie und Innere Medizin das grundlegende Fundament der (Basis-)Notfallversorgung bilden, nicht sachfremd. Dies rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Kliniken anderer Fachdisziplinen, welche regional weiter verstreut liegen.
Das Kriterium der Pflichtversorgung für uneinsichtige Tuberkulose-Patienten (Ziffer 2) ist vor dem Hintergrund der von behandlungsunwilligen Tuberkulose-Erkrankten für die Bevölkerung ausgehenden Gesundheitsgefahren (hohes Infektionsrisiko, Lebensgefährlichkeit der Erkrankung) an medizinischen Gesichtspunkten ausgerichtet. Insbesondere da der jeweilige Krankenhausstandort entsprechende Isolationsmöglichkeiten vorhalten muss, ist auch ein logistischer Gesichtspunkt der Notfallversorgung berücksichtigt. Die damit einhergehende und durch die Klägerin infrage gestellte „Ungleichbehandlung“ gegenüber anderen „uneinsichtigen“, d.h. behandlungsunwilligen Patientengruppen rechtfertigt sich ohne Weiteres durch die vorstehend angesprochene im Vergleich zu geronto-psychiatrischen Patienten deutlich gesteigerte Gesundheitsgefahr, welche von Tuberkulose-Erkrankten ausgeht.
Das Kriterium der herausragenden Fachexpertise in der Pneumologie (Ziffer 3) orientiert sich an den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie und der während dieser deutlich gewordenen hohen Bedeutung pneumologischer Fachkliniken. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium sachlich gerechtfertigt. Da die C.-Kliniken O. unstreitig keine Fachabteilung für Pneumologie vorhalten, kann offenbleiben, was unter einer „herausragenden Fachexpertise“ zu verstehen ist. Es sei jedoch angemerkt, dass diese im Krankenhausplan in negativer Hinsicht („über die Versorgung von Lungenerkrankungen, wie z.B. Lungenentzündungen, Asthma, die in zahlreichen Krankenhäusern vorgenommen wird, hinausgehen[d]“) konkretisiert wird.
Auch das Kriterium der Krankenhäuser, die von der Landeskrankenhausplanungsbehörde als Zentrum ausgewiesen sind (Ziffer 4), erscheint nicht, wie die Klägerin meint, willkürlich. Die Begrenzung auf durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde ausgewiesene Zentren stellt die zentrale Steuerung der Vergabe besonderer Versorgungsaufträge durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde sicher. Eine Zertifizierung als „Zentrum“ durch andere Stellen, wie beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie, kommt dem nicht gleich, da die Gleichartigkeit mit den übrigen von der Landeskrankenhausplanungsbehörde zugewiesenen „besonderen Versorgungsaufträgen“ nicht sichergestellt ist.
Ebenfalls nicht willkürlich stellt sich das Kriterium der hohen, auch in der überregionalen Notfallversorgung relevanten Fachexpertise (Ziffer 5) dar. Soweit die Formulierung dieses Kriteriums sehr allgemein gefasst ist, hat das Ministerium die Vorgaben zum derzeitigen Zeitpunkt auf Krankenhäuser konkretisiert, die eine besondere Expertise in der Versorgung von Menschen mit schweren bzw. mehrfachen Behinderungen oder Epilepsie nachweisen. Der Zusatz „Weitere spezielle Versorgungsangebote können im Landesausschuss für Krankenhausplanung festgelegt werden.“ bietet als Öffnungsklausel die nötige Flexibilität, weitere spezielle Versorgungsangebote durch den Landesausschuss für Krankenhausplanung in den Kriterienkatalog aufzunehmen.
Auch dass der Kriterienkatalog kurz und in sich eng gefasst ist, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Eine eingrenzende Funktion der krankenhausplanerischen Festlegung ergibt sich bereits aus § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR („in eng begrenzten Ausnahmefällen“). Als Ausnahmeregelung zum gestuften System der Notfallstrukturen ist die Vorschrift restriktiv zu handhaben.
Vgl. VG München, Urteil vom 24. November 2022 - M 15 K 22.937 -, juris, Rn. 37.
Dies ergibt sich auch aus dem Ziel des gestuften Systems der Notfallversorgung, Krankenhäuser - mittels finanzieller Anreize - dazu anzuhalten, eine Entwicklung hin zur Erfüllung der Anforderungen an Strukturen und Prozesse in den einzelnen Stufen zu nehmen.
Vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V vom 19. April 2018, Aktualisierter Stand: 11. Oktober 2018, Ziffer 2.2.
Eine zu weitreichende Auswahl derjenigen Krankenhäuser, die trotz des Nichtvorliegens der Kriterien einer der drei Stufen der Notfallversorgung keine Abschläge hinzunehmen haben, liefe dieser Intention diametral entgegen.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2021 - 7 K 3674/20 -, juris, Rn. 31.
Auch dass die vom Ministerium aufgestellten Kriterien zur Ausweisung als Spezialversorger nicht daran anknüpfen, welchen prozentualen Anteil an den zugewiesenen Notfällen im Rettungsdienstbereich ein Krankenhaus wahrnimmt, mag von der landeskrankenhausplanungsbehördlichen Praxis in anderen Bundesländern abweichen, führt aber für sich genommen nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Kriterien. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich wie vorstehend dargestellt gemäß § 114 VwGO auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ausgeübten Ermessens. Eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit des ausgeübten Ermessens findet nicht statt. Hierzu zählt die Frage, ob die Kriterien daran anknüpfen sollten, welchen prozentualen Anteil an den zugewiesenen Notfällen im Rettungsdienstbereich ein Krankenhaus wahrnimmt. Es ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um das einzig rechtmäßige Kriterium zur Ausweisung von Krankenhausstandorten als Spezialversorger handelt, welches zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen gewesen wäre.
2.
Den Vorgaben aus dem Krankenhausplan kommt für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhausstandortes als Spezialversorger die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14 m.w.N.
Insofern waren die abstrakten Festlegungen im Krankenhausplan durch die Bezirksregierung X. anzuwenden, ohne dass von ihrer Seite eigene individuelle Bewertungen angezeigt waren.
a)
Die Bezirksregierung X. hat sich in ihrem Feststellungsbescheid an den im Krankenhausplan vorgegebenen Kriterien orientiert. Sie hat in korrekter Weise festgestellt, dass die Kriterien bezogen auf die C.-Kliniken O. nicht vorlagen. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren lediglich dargelegt, die Kriterien zu Ziffern 2 bis 5 seien nicht erfüllt, ohne dies weiter zu begründen, ist zu berücksichtigen, dass ohne weiteres erkennbar war, dass die Kriterien nicht vorlagen. Die C.-Kliniken O. erfüllen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keines der fünf im Krankenhausplan aufgestellten Kriterien und erfüllten diese auch in der Vergangenheit nicht.
Zur Erreichbarkeit (Ziffer 1): Die internistische und chirurgische Notfallversorgung innerhalb von 30 PKW-Fahrzeitminuten ist unabhängig von den C.-Kliniken O. gewährleistet. Diese halten unstreitig keine chirurgische Abteilung vor. Die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin deckt das Haus zwar ab, diese ist jedoch ausnahmslos an allen in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern in J., M. und P. vertreten,
vgl. hierzu https://www.mags.nrw/startseite/gesundheit/krankenhausplanung/planungsergebnisse/planungsergebnisse-alle-krankenhaeuser, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2026,
welche allesamt unter 30 PKW-Fahrzeitminuten von den C.-Kliniken O. entfernt liegen. Der Versorgungsschwerpunkt der C.-Kliniken O. in Bezug auf psychiatrische und geriatrische sowie geronto-psychiatrische Patienten fällt nicht unter die zur Konkretisierung des Kriteriums der Erreichbarkeit im Krankenhausplan genannten Fachrichtungen.
Zum Kriterium der Pflichtversorgung uneinsichtiger Tuberkulose-Patienten (Ziffer 2): Die C.-Kliniken O. verfügen weder über eine Fachabteilung für Pneumologie noch über eine Abteilung für Infektiologie, welche typischerweise für eine Behandlung von Tuberkulose infrage kommen.
Zum Kriterium der herausragenden Fachexpertise Pneumologie (Ziffer 3): Zur Erfüllung dieses Kriteriums fehlt es an den C.-Kliniken O. an einer Fachabteilung für Pneumologie.
Zum Kriterium der Ausweisung als Zentrum (Ziffer 4): Die C.-Kliniken O. sind nicht von der Landeskrankenhausplanungsbehörde als Zentrum ausgewiesen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass die C.-Kliniken O. Teil des Alters-Trauma-Zentrums „Y. Zentrum für Altersmedizin“ sind. Denn die Zertifizierung rührt nicht von der Landeskrankenhausplanungsbehörde her, sondern von der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, eine als gemeinnütziger Verein organisierte wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaft.
Vgl. https://www.. . https://www..., jeweils zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2026.
Zum Kriterium der besonders hohen, auch in der überregionalen Notfallversorgung relevanten Fachexpertise (Ziffer 5): Die C.-Kliniken O. haben weder eine besondere Expertise in der Versorgung von Menschen mit schweren bzw. mehrfachen Behinderungen noch von Menschen mit Epilepsie nachgewiesen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Begriff der „Behinderung“ könne nach § 2 Abs. 1 SGB IX auch seelische Leiden umfassen, welche z.B. auch geronto-psychiatrische Patienten beträfen, verhält sie sich jedenfalls nicht zum Nachweis einer etwaigen „besonderen Expertise“ und auch nicht zu der Frage nach der Versorgung von Menschen mit „schweren“ oder „mehrfachen“ Behinderungen i.S.e. psychischen Erkrankung. Sähe man jeden psychiatrischen Patienten als Menschen mit einer schweren Behinderung an, müsste in der Konsequenz jede Psychiatrie unter den Begriff des Spezialversorgers fallen, was der von § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR vorgesehenen restriktiven Auslegung (s.o.) widerspräche. Zudem erscheint es zweifelhaft, dass die psychiatrische Versorgung überhaupt mit dem in Rede stehenden Kriterium angesprochen werden sollte, da diese bereits von § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR abgedeckt ist. Die Vorhaltekosten psychiatrischer Krankenhäuser, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, werden danach bereits im vereinbarten Budget berücksichtigt.
Vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V vom 19. April 2018, Aktualisierter Stand: 11. Oktober 2018, Ziffer 2.27 (§ 26 Abs. 2 NfstR wurde durch die Änderung am 20. November 2025 lediglich redaktionell angepasst).
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einwendet, dass es sich bei den in den C.-Kliniken O. angebotenen Leistungen der Gerontopsychiatrie um einen Bereich handele, welcher nicht von § 26 Abs. 2 Nr. 1 NfstR abgedeckt und analog zur schweren oder mehrfachen Behinderung zu betrachten sei, betrifft dies die Frage nach der Zweckmäßigkeit der krankenhausplanerischen Ermessensbetätigung, welche nicht der gerichtlichen Kontrolle unterfällt.
Dass derzeit weitere spezielle Versorgungsangebote i.S.d. Ziffer 5 im Landesausschuss für Krankenhausplanung festgelegt wären, ist nicht ersichtlich.
b)
Soweit die Klägerin einwendet, die Ausweisung sämtlicher Krankenhäuser als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfstR während der COVID-19-Pandemie lasse auf eine gewisse Flexibilität der Kriterien schließen, ist zu berücksichtigen, dass dies in Reaktion auf eine vorübergehende landesweite Ausnahmesituation erfolgte, welche sämtliche verfügbaren Kapazitäten erforderte. Aus den entsprechenden Feststellungsbescheiden geht nicht hervor, dass damit ein zusätzliches langfristig geltendes Kriterium für die Ausweisung als Spezialversorger definiert worden wäre, da die in der Begründung jeweils in Bezug genommene Notwendigkeit zur Sicherstellung einer flächendeckenden Notfallversorgung der im Krankenhausplan enthaltenen allgemeinen Definition eines Spezialversorgers entspricht. In jedem Fall ist die der Ausweisung zugrundeliegende Pandemie inzwischen erkennbar vorüber und derzeit keine vergleichbare sämtliche Versorgungseinrichtungen bindende Ausnahmesituation ersichtlich, die eine Aufnahme der C.-Kliniken O. als Spezialversorger in den Krankenhausplan rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
50.000 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. § 40 GKG). Sie entspricht zudem der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan.
Vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Oktober 2020 - 13 A 3752/19 -, und vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, beide juris.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
- § 136c SGB V
- § 114 VwGO
- § 11 KHEntgG
- § 17b KHG
- § 18a KHG
- § 8 KHG
- § 9 KHEntgG
- § 18 KHG
- § 6 KHG
- § 2 SGB IX
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 708 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: § 40 GkG NRW, § 12 KHGG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Gelsenkirchen in 18 K 3485/23 entschieden?“