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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 18 KHG – Pflegesatzverfahren

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

  • 1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
  • 2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt

im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 KHG verweisen

  • § 8 KHG – Voraussetzungen der Förderung
  • § 15 KHG – Beteiligung an Schließungskosten
  • § 16 KHG – Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
  • § 17 KHG – Grundsätze für die Pflegesatzregelung
  • § 17a KHG – Finanzierung von Ausbildungskosten
  • § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung
  • § 17d KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
  • § 21 KHG – Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
  • § 21a KHG – Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2
  • § 26a KHG – Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
  • § 26d KHG – Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
  • § 26e KHG – Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
  • § 26f KHG – Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom

Rechtsprechung zu § 18 KHG

58 Entscheidungen zitieren § 18 KHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 25.10.2016 – B 1 KR 9/16 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse kann mit einem bestrittenen fälligen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Vergütungsforderungen eines Krankenhauses aufrechnen. 2. Vertragsparteien können in Pflegesatzvereinbarungen weder Aufrechnungsverbote noch die Fälligkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche regeln. 3. Die Fälligkeit von Forderungen im Leistungserbringungsverhältnis zwischen …
  • BSG, Urt. v. 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Kodierrichtlinien und Fallpauschalen-Katalog, als Normenverträge für die Krankenhausvergütung vereinbart, sind streng nach Wortlaut und Normsystematik unter Achtung des Spezialitätsgrundsatzes auszulegen. 2. Der Fallpauschalen-Katalog legt die Vergütungshöhe für Diagnosis Related Group-Tatbestände fest. Die vereinbarten automatisierten Ermittlungsprogramme (Grouper) umschreiben mit Blick auf …
  • BSG, Urt. v. 25.10.2016 – B 1 KR 6/16 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Sozialleistungsträger werden kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei in die Pflegesatzvereinbarung einbezogen, wenn sie gesetzlich vom Vertragsschluss ausgeschlossen sind. 2. Ein Krankenhaus kann aus der Pflegesatzvereinbarung keinen Anspruch auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten ableiten. 3. Das Revisionsgericht hat die Sache an einen …
  • BSG, Urt. v. 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 R · 6. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung der Vergütung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch die Schiedsstelle bestimmt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach einer gemessen am Leistungsspektrum wirtschaftlichen Betriebsführung, die einem Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält.
  • BSG, Urt. v. 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der GBA ist in der stationären Versorgung bei Leistungen von hoher Komplexität (hier: Kniegelenk-Totalendoprothesen), bei denen die mit wissenschaftlichen Belegen untermauerte Erwartung gerechtfertigt ist, dass die Güte der Leistungserbringung in besonderem Maße auch von der Erfahrung und Routine mit der jeweiligen Versorgung beeinflusst wird, zur Festsetzung von Mindestmengen berechtigt; dazu …
  • BSG, Urt. v. 02.04.2025 – B 1 KR 31/23 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Einer vollstationären Behandlung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass ein Teil der Behandlung - etwa im Rahmen von Belastungserprobungen - außerhalb des Krankenhauses stattfindet, solange die enge räumliche und funktionelle Anbindung an das Krankenhaus während der gesamten Behandlung durchgehend erhalten bleibt. 2. Eine solche enge Anbindung ist gegeben, wenn der Behandlungsplan einen …

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