Rechtsprechung · VG Düsseldorf
VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2026 – 29 L 2861/26.A
- Spruchkörper
- 29. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2026:1013.29L2861.26A.00
- Normenkette
- Art 43 Abs 3 AMMVO; § 34a Abs 1 S 1 AsylG
Leitsatz
Um die sofortige Vollziehung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, ist nach Inkrafttreten der AMMVO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung zusätzlich der unionsrechtliche Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO einzulegen.
Tenor
Der Vollzug der Überstellungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2026 wird bis zum Abschluss des Klageverfahrens ausgesetzt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8971/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 23. September 2026 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8971/26.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2026 anzuordnen,
ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei sachgerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass mit ihm sowohl die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) beantragt wird als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 8971/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des Bescheides.
Die so verstandenen Anträge haben Erfolg. Die beiden Antragsbegehren, die vom Antragsteller nach § 44 VwGO zulässigerweise in einem Eilantrag zusammen verfolgt werden können, sind zulässig und begründet.
Dabei richtet sich die Überprüfung durch das Gericht nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO)) sowie nach dem Asylgesetz in der aktuell geltenden Fassung. Der Asylantrag des Antragstellers ist am 3. Juli 2026 und damit nach dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereicht worden (§ 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348). Auch für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des nach dem 12. Juni 2026 registrierten Antrags ist die AMMVO anzuwenden (Art. 84 Abs. 2 AMMVO).
Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides ist der unionsrechtliche Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO statthaft. Danach hat die betreffende Person das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen.
Anders als nach der vor Inkrafttreten der AMMVO geltenden Rechtslage, bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG a.F. gestützte Abschiebungsanordnung mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anzugreifen war, um die sofortige Vollziehung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, ist nach neuem Recht zusätzlich ein Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Überstellungsentscheidung einzulegen.
Vgl. Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR, 2026, 268 (271 ff.).
Bei der unionsrechtsunmittelbaren Überstellungsentscheidung einerseits und dem nationalen Vollzug der Überstellungsentscheidung in Gestalt der Abschiebungsanordnung andererseits handelt es sich um zwei Regelungsgegenstände mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und unterschiedlichen Rechtsbehelfen. Während sich die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Überstellungsentscheidung aus Art. 42 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO ergibt, stellt die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die nationale Ermächtigungsgrundlage zum Vollzug der unionsrechtlichen Überstellungsentscheidung dar.
Vgl. Wittmann, a.a.O., S. 271 f.
Das ergibt sich aus der Systematik der AMMVO, die der nationale Gesetzgeber in § 34a AsylG umgesetzt hat. Unter welchen Voraussetzungen der ersuchende Mitgliedstaat zum Erlass einer Überstellungsentscheidung berechtigt und verpflichtet ist, regeln Art. 42 Abs. 1 und 2 AMMVO abschließend. Ob die Überstellungsentscheidung im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren tatsächlich vollzogen werden kann, richtet sich hingegen gemäß Art. 46 AMMVO nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats. In dieser Vorschrift heißt es: „Die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c aus dem überstellenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist (…)“. Im Einklang mit Art. 46 AMMVO ist die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung daher auch nicht im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 43 AMMVO gegen die Überstellungsentscheidung zu überprüfen. Die tatsächliche Vollziehbarkeit wird in Art. 43 Abs. 1 UAbs 2 AMMVO, der den Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung regelt, nicht genannt. Sie ist vielmehr weiterhin ausschließlich dem nachgelagerten, nationalen Überstellungsverfahren zugewiesen.
Vgl. Wittmann, a.a.O., S. 271.
Der Systematik der AMMVO entsprechend enthält § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Existenz einer Überstellungsentscheidung als weitere Tatbestandsvoraussetzung („infolge einer Überstellungsentscheidung“). Auch der nationale Gesetzgeber geht nach dem Wortlaut der Norm demnach nicht davon aus, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG selbst die Überstellungsentscheidung darstellt.
Dementsprechend wird die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Gesetzesbegründung,
BT-Drucks. 21/1848, Seite 106,
ausdrücklich als die nationale Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 46 AMMVO zum Vollzug der Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 10 AMMVO bezeichnet. Der in Bezug genommene Art. 46 AMMVO regelt nicht den Erlass der Überstellungsentscheidung, sondern deren Vollziehung „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats“.
Wittmann, a.a.O., S. 272.
Dafür, einstweiligen Rechtsschutz sowohl in Bezug auf die Überstellungsentscheidung als auch in Bezug auf die Abschiebungsanordnung zu gewähren, spricht schließlich, dass die gerichtliche Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen, nicht begründet werden muss (vgl. Art. 43 Abs. 3 UAbs. 3 AMMVO). Bei einer bloß inzidenten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsanordnung wie nach bisherigem Recht, würde allein aus dem stattgebenden Tenor des Gerichts nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. In der Folge ist unklar, ob die Überstellungsfrist läuft oder nicht. Denn eine stattgebende gerichtliche Eilentscheidung hindert den Ablauf der Überstellungsfrist nur dann, wenn sie (jedenfalls auch) die eigentliche Überstellungsentscheidung betrifft und nicht lediglich an die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Überstellung anknüpft.
Vgl. Wittmann, a.a.O., S. 273.
Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AMMVO ist die in Ziffer 1. des Bescheides getroffene Feststellung des Bundesamts, dass Belgien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist. Mit der Zuständigkeitsfeststellung wird der Antragsteller von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat Belgien zu überstellen. Statthafter Rechtsbehelf gegen die auf Art. 42 Abs. 1 AMMVO gestützte Überstellungsentscheidung ist der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO geregelte unionsrechtliche Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.
Vgl. Wittmann, a.a.O., S. 273.
Die Klage gegen die Überstellungsentscheidung hat nach Art. 43 Abs. 3 UAbs. 2 AMMVO keine aufschiebende Wirkung.
Hingegen richtet sich der Rechtsschutz gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 10. September 2026 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3.) sowie das unter Ziffer 4. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot weiterhin alleine nach nationalen Vorschriften und ist mithin der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich Ziffer 3. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG, hinsichtlich Ziffer 4. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung zu.
Die beiden Antragsbegehren sind auch zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist eingehalten. Dies ergibt sich für die Überstellungsentscheidung aus Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AMMVO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO hat die betreffende Person das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Im danach maßgeblichen nationalen Recht ist in § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylG für die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im Einklang mit Art. 43 Abs. 2 AMMVO eine Klagefrist von einer Woche vorgesehen, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, was bei Eilanträgen gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 3 Satz 1 AsylG der Fall ist. Indem Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung an die von den Mitgliedstaaten vorgesehene Klagefrist für die Überstellungsentscheidung knüpft, gilt auch für den unionsrechtlichen Eilrechtsbehelf eine einwöchige Antragsfrist. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot ergibt sich die einwöchige Antragsfrist aus § 34a Abs. 3 Satz 1 und 3 AsylG.
Der Antragsteller hat die Antragsfrist von einer Woche durch seinen Eilantrag vom 23. September 2026 gewahrt, da ihm der Bescheid am 21. September 2026 ausgehändigt wurde.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung ist auch begründet.
Der gerichtliche Maßstab ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Umfang des Rechtsbehelfs auf eine Bewertung, a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta führen würde; b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; c) ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde. Ist eines der Bewertungskriterien zu bejahen, muss der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden.
Hiernach begegnet die Überstellungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. September 2026 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das dürfte sich bereits aus formalen Gründen ergeben. Belgien hat gemäß Art. 42 Abs. 1 AMMVO der Aufnahme des Antragstellers am 10. August 2026 zugestimmt, das Bundesamt hat jedoch erst unter dem 10. September 2026 die Überstellungsentscheidung getroffen. Art. 42 Abs. 1 AMMVO sieht hierfür eine Frist von zwei Wochen vor. Die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf die in Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO genannten Bewertungskriterien dürfte rein materiell-rechtlich zu verstehen sein und die Überprüfung der formell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Überstellungsentscheidung nicht ausschließen. Das kann vorliegend aber dahinstehen. Denn die Überstellung des Antragstellers nach Belgien würde zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta führen (Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a AMMVO).
Art. 4 GR-Charta steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 98.
Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GR-Charta in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,
vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 87,
oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87.
Ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 252 bis 263.
Dabei ist die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen, insbesondere ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (zum Beispiel Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 66 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris Rn. 54 f.
Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die etwa die Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 -, juris Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU).
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen wie dem Antragsteller - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20.
Ausgehend hiervon steht Art. 4 GR-Charta der Überstellungsentscheidung nach Belgien entgegen.
Zum belgischen Aufnahmesystem hinsichtlich der Personengruppe der alleinstehenden Männer hat das Gericht in seinem Beschluss vom 11. April 2024 - 29 L 604/24.A - ausgeführt:
„Nach aktuellen Erkenntnissen wird der Personengruppe der alleinstehenden Männer derzeit systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. In der damit einhergehenden Gefahr der längeren Obdachlosigkeit und des fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen liegt für diese Personengruppe nach den dargelegten Maßstäben eine Schwachstelle des belgischen Aufnahmesystems. Denn es droht alleinstehenden Männern aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden unabhängig von ihrem Willen eine Situation extremer Not, in der es ihnen nicht möglich ist, ihre elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen zu befriedigen.
Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 - AN 14 S 23.50884 -, juris Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 6 L 1243/23.A -, n. v.; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2023 - Au 8 S 23.50409 -, juris Rn. 22 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - M 10 S 23.51033 -, juris Rn. 23.
Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt. Wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Ch-teau/Klein Kasteeltje konnten bereits in der Vergangenheit immer wieder Asylsuchende keine Asylanträge stellen. In der Folge galten diese nicht als Asylbewerber und konnten bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen. Den Betroffenen wurde lediglich die Registrierung auf einer Warteliste angeboten.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7.
Die Unterbringungskrise hat sich insbesondere durch den Ausbruch des Krieges in der Ukraine und die Aufnahme von rund 70.000 Menschen aus der Ukraine erheblich verschärft.
Vgl. UNHCR, „Reception crisis in Belgium is concerning, but solutions are at hand“, Artikel vom 30. November 2023, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/be/98821-unhcr-reception-crisis-in-belgiumisconcerning-but-solutions-are-at-hand-2.html, zuletzt abgerufen am 08.04.2024; Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024.
Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer - im Jahr 2022 machte diese Personengruppe 71 % der Asylanträge in Belgien aus - nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen. Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung zwar auf. Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung, da es keine überschüssigen Plätze in den Unterkünften gebe.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7 m.w.N.; vgl. BRF (Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF)), Unterbringungskrise: Ein Drittel der Asylbewerber bekam 2023 keine Unterkunft zugewiesen, 23.02.2024, https://brf.be/national/1806362/, zuletzt geprüft: 08.04.2024; Politico, Belgiums’s eternal asylum crisis, 19.09.2023, https://www.politico.eu/article/belgium-asylum-crisis-nicole-de-moor/, zuletzt geprüft: 08.04.2024.
Dublin-Rückkehrer sind von dem Aufnahmestopp in gleicher Weise betroffen wie andere Asylbewerber. Nach der Registrierung des Asylantrags oder wenn ein Antragsteller mit noch laufendem Verfahren nach Belgien überstellt wird, kann Fedasil, die staatliche Aufnahmeagentur, aufgrund des großen Drucks auf sein Aufnahmesystem derzeit keine sofortige individuelle Unterbringung garantieren. Es wird unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kinder und Frauen Vorrang eingeräumt. Falls kein Platz verfügbar ist, wird die Person aufgefordert, sich in eine Warteliste einzutragen und wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Registrierungszentrum eingeladen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 19; AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 110.
Da Obdachlosenunterkünfte in Brüssel vollständig ausgelastet sind, haben die Abgewiesenen keine andere Möglichkeit, als im Freien zu übernachten.
Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 100 f.
Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Zum April 2023 standen 1.200 Personen auf der Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate. Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylbewerber auf der Warteliste verzeichnet.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 16.
Die Eintragung auf der Warteliste garantiert nicht, in einem absehbaren Zeitraum einen Unterkunftsplatz zu erhalten. Registrieren sich im Aufnahmezentrum Personen, die von den belgischen Behörden einer vulnerableren Gruppe zugeordnet werden, haben diese Personen Vorrang vor allen auf der Warteliste stehenden Personen niedrigerer Vulnerabilität. Alleinstehende Männer stellen nach der belgischen Kategorisierung nach unbegleiteten Minderjährigen und alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern und Familien ohne Kinder die am wenigsten vulnerable Personengruppe dar.
Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101, zu den Vulnerabilitätskategorien S. 100.
Die belgischen Behörden konnten nach eigenen Angaben im Jahr 2023 von 30.000 Asylbewerbern, die eingereist sind, lediglich 9.000 eine Unterkunft zuweisen. Viele dieser Personen leben nun auf der Straße.
Vgl. BRF (Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF)), Unterbringungskrise: Ein Drittel der Asylbewerber bekam 2023 keine Unterkunft zugewiesen, 23.02.2024, https://brf.be/national/1806362/, zuletzt geprüft: 08.04.2024; Süddeutsche Zeitung, Warum Belgien systematisch gegen das Recht von Migranten verstößt, 04.09.2023, https://www.sueddeutsche.de/politik/belgien-migranten-rechtsbruch-obdachlosigkeit-1.6193777, zuletzt geprüft: 08.04.2024.
Allein in Brüssel sollen rund 2.000 alleinstehende männliche Asylbewerber obdachlos und zumeist mittellos auf der Straße leben, im gesamten Land gab es im Herbst 2023 rund 3.000 obdachlose Asylbewerber.
Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 16.
Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) zeigt sich besorgt darüber, dass Asylbewerber gezwungen sind, auf der Straße zu schlafen und dadurch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen haben und bezeichnet deren Lage - auch mit Blick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung - als prekär.
Vgl. UNHCR, Reception crisis in Belgium is concerning, but solutions are at hand, 30.11.2023, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/be/98821-unhcr-reception-crisis-in-belgiumisconcerning-but-solutions-are-at-hand-2.html, zuletzt geprüft: 08.04.2024.
Zivilgesellschaftliche Organisationen wie „Ärzte ohne Grenzen“ kritisieren die unzureichende medizinische Versorgung obdachloser Asylbewerber. „Ärzte ohne Grenzen“ zählte bereits im Herbst 2022 innerhalb eines Monats 40 Fälle von kutaner Diphtherie und 99 Fälle von Krätze im direkten Zusammenhang mit den schlechten Lebensbedingungen auf der Straße. Im Winter 2022 warnte die Organisation „Doctors of the World“ vor der Gefahr der Unterkühlung von mittellosen Asylbewerbern.
Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.
Alleinstehende männliche Asylbewerber können nach den aktuellen Erkenntnissen zur Unterbringungssituation in Belgien auch nicht auf informelle Siedlungen oder Behelfsunterkünfte verweisen werden.
Im Rahmen der Aufnahmekrise kam es bereits seit Herbst 2022 zu verschiedenen Hausbesetzungen in Brüssel. Im Frühjahr 2023 lebten rund 2.000 Menschen in besetzten Häusern.
Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 102.
Besetzte Häuser oder inoffizielle Behelfsunterkünfte - regelmäßig in Form von Zelten auf der Straße oder unter Brücken - werden von den Behörden in der Regel schnell geräumt.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 14 f.; Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024; AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.
Nach Angaben von medizinischen Organisationen verbreiten sich in den besetzten Häusern aufgrund der schlechten hygienischen Situation Krankheiten wie Tuberkulose, Diphtherie und Krätze, im Februar 2023 kam es zu einem Todesfall in einem der besetzten Häuser, welches daraufhin geräumt wurde.
Vgl. Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024; vgl. auch AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.
Die Betroffenen können auch nicht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, um eine Unterkunft zu erhalten. Denn gerichtliche Entscheidungen werden durch die zuständigen Behörden systematisch nicht umgesetzt.
Im Januar 2023 eröffnete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen nicht ordnungsgemäßer und nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU).
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7.
Im Laufe der Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil bis zum Frühjahr 2023 bereits mehr als 8.000-mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt, mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7; vgl. auch AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 102.
Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara gegen Belgien (Az.: 49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR stellte fest, dass es sich um ein systematisches Versäumnis der belgischen Behörden handelt, die rechtskräftigen Gerichtsurteile bezüglich der Unterbringung von Asylbewerbern umzusetzen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7. vgl. EGMR, Urteil vom 18.7.2023 - Camara v. Belgien, Nr. 49255/22, Rn. 81, 118.
Die vorstehenden Erkenntnisse lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Mängel im Aufnahmesystem auch aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden bestehen. Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die belgischen Behörden im August 2023 offiziell erklärt, alleinstehende Männer nicht mehr unterzubringen und hiermit zu erkennen gegeben, auch dieser gerichtlichen Entscheidung nicht Folge leisten zu wollen. Auch nationale gerichtliche Entscheidungen werden systematisch nicht umgesetzt.
Keine andere Bewertung ergibt sich aus den im Bescheid des Bundesamtes genannten Erkenntnismitteln. Denn die dem Bescheid zugrunde gelegten Erkenntnisse stammen aus den Jahren 2013 bis 2017 und sind damit für die Beschreibung der 2021 begonnenen Aufnahmekrise veraltet.
Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 - AN 14 S 23.50884 -, juris Rn. 40; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 6 L 1243/23.A -, n. v.“
An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse seit dem Ergehen des vorzitierten Beschlusses fest. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derzeit die sogenannte Aufnahmekrise in Belgien beendet ist.
Die Zahl der verfügbaren Aufnahmeplätze über sogenannte lokale Aufnahmeinitiativen ist, mit Stand Januar 2025, im Vergleich zu 2021 um mehr als 30% zurückgegangen. So standen am 1. Januar 2025 4.115 Plätze zur Verfügung. Aus der Gruppe der alleinstehenden Männer standen zu diesem Zeitpunkt 2.650 Personen auf der Warteliste für einen Aufnahmeplatz über die staatliche Unterbringungsbehörde Fedasil.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 24. Januar 2025, S. 4 f.
Im Jahr 2024 wurde 10.191 männlichen alleinstehenden Personen keine Unterbringung ermöglicht. Die durchschnittliche Wartezeit für einen Unterbringungsplatz über Fedasil betrug Anfang 2025 vier Monate.
Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 116.
Unter anderem der niederländische Staatsrat ging daher im Juli 2025 vom Fortbestehen der Aufnahmekrise und dem Vorliegen systemischer Schwachstellen aus.
Niederländischer Staatsrat, Urteil vom 23. Juli 2025 - 202404274/1/V3 -.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt verbessert hat, liegen nicht vor. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zahl der Asylbewerber im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 13% zurückgegangen ist. Insgesamt haben im vergangenen Jahr 34.439 Personen einen Asylantrag gestellt.
Generalkommissariat für Flüchtlinge und staatenlose Personen (CGRS) Belgien, Asylum Statistics: Overview 2025, https://www.cgrs.be/en/news/asylum-statistics-overview-2025, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.
Ebenso hat das Gericht die Aussagen der Ministerin Q. Z. vom 9. Januar 2026 zur Kenntnis genommen, wonach keine Person, die ein Recht auf Aufnahme hat, mehr auf der Straße schlafen müsse.
Euronews, Belgien ist laut Ministerin offen für die Unterbringung ausländischer Gefangener in anderen Ländern, https://de.euronews.com/my-europe/2026/01/09/belgien-ist-laut-ministerin-offen-fur-die-unterbringung-auslandischer-gefangener-in-andere, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.
Insgesamt standen zu Beginn des Jahres 2026 nach Angaben von Fedasil 34.450 Aufnahmeplätze zur Verfügung. Hiervon waren 32.257 Plätze belegt, was einer Belegungsquote von 94% entspricht. 55% der untergebrachten Personen sind dabei Familien, 30% alleinstehende Männer, 11% alleinstehende Frauen und 4% unbegleitete Minderjährige.
Vgl. Fedasil, Statistics, https://www.fedasil.be/en/node/30, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.
25.003 Personen haben im Jahr 2025 einen Aufnahmeplatz über Fedasil erhalten, was einen Rückgang von 5% im Vergleich zu 2024 darstellt. Hierbei sank unter anderem die Zahl alleinstehender Männer (weiter) ab. 26.602 Personen haben die Unterkünfte von Fedasil in 2025 verlassen, die durchschnittliche Verweildauer lag bei 449 Tagen. Die Warteliste für alleinstehende Männer wurde erheblich verkürzt.
Fedasil, Reception figures in 2025, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/reception-figures-2025, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.
Diese Zahlen geben keinen Anlass davon auszugehen, dass die Aufnahmekrise mittlerweile beendet ist und die Gefahr einer Art. 4 GR-Charta widersprechenden Behandlung nicht mehr besteht. Allein die unkonkreten Angaben von Fedasil zur Reduzierung der Warteliste für alleinstehende Männer genügen hierfür nicht. Vielmehr spricht das Fortbestehen einer solchen Warteliste im Gegenteil dafür, dass weiterhin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum eine Unterkunft für Angehörige dieser Personengruppe nicht gewährt werden kann. Da sich die sinkenden Asylantragszahlen mit Blick auf die lange Verweildauer auch nur mit gewissem zeitlichem Abstand auswirken, kann nicht ohne Weiteres auf eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Unterbringungsmöglichkeit für alleinstehende Männer in Belgien geschlossen werden.
Noch im Dezember 2025 wurde von einer Warteliste von über 2.600 alleinstehenden Männern berichtet.
So VisaHQ, Belgium Marks Volunteer Day, Highlighting 1,900 Helpers Sustaining Asylum Reception Network, https://www.visahq.com/news/2025-12-05/be/belgium-marks-volunteer-day-highlighting-1900-helpers-sustaining-asylum-reception-network/, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.
Nach anderen Berichten sollen wenigstens 1.650 Personen Ende Januar 2026 auf der Warteliste von Fedasil gestanden haben. Dennoch wurde, trotz der von Fedasil weiter als sehr hoch beschriebenen Auslastung, die Zahl der Aufnahmeplätze reduziert, indem Mitte Januar Hotels mit 400 Unterbringungsplätzen geschlossen wurden. Die Schaffung von 2.000 weiteren Plätzen ist beabsichtigt, soweit ersichtlich aber noch nicht abgeschlossen.
ecre, BELGIUM: Government’s negotiations with Taliban spark criticism ― Financial incentives to encourage returns to Syria ― NGOs concerned about conditions in migration detention centres ― Last asylum hotels closed despite ongoing concerns about shortage of reception places, https://ecre.org/belgium-governments-negotiations-with-taliban-spark-criticism-%E2%80%95-financial-incentives-to-encourage-returns-to-syria-%E2%80%95-ngos-concerned-about-conditions-in-migration-detention-centres/, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.
In seiner 1.537. Sitzung vom 15. bis zum 17. September 2025 hat zudem das Ministerkomitee des Europarates neben der Feststellung, dass die Anzahl der Personen, die auf einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung warten, deutlich gesunken ist, auch festgestellt, dass die Zahl der Aufnahmeplätze seit Ende 2024 deutlich reduziert wurde, obwohl in vielen Fällen trotz entsprechenden Anspruchs eine Unterbringung nicht gewährleistet werden konnte.
Ministerkomitee des Europarates, Entscheidung CM/Del/Dec(2025)1537/H46-6 vom 17. September 2025, https://search.coe.int/cm?i=0912594880282ef8, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.
Die systemischen Schwachstellen bei der Unterbringung alleinstehender Männer in Belgien begründen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta für den Fall, dass der Antragsteller nach Belgien zurückgeführt würde.
Er ist als alleinstehender Mann Teil der von den Schwachstellen betroffenen Personengruppe. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zunächst nur auf die Warteliste von Fedasil setzen lassen kann und sich jedenfalls für einen erheblichen Zeitraum selbst um seine Unterbringung kümmern muss.
Zur Frage der Behandlung von Dublin-Rückkehrern vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 24. Januar 2025, S. 1.
Dass es ihm in dieser Zeit möglich sein wird, selbst für eine Unterkunft zu sorgen, kann aber nicht angenommen werden. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass er für diesen Zeitraum obdachlos sein wird. In dieser Zeit wird er sich in einer Situation extremer materieller Not befinden, in der er seine grundlegenden menschlichen Bedürfnisse, insbesondere was Unterkunft und den Zugang zu sanitären Einrichtungen angeht, nicht wird decken können.
Diese Gefahr wird nicht durch individuelle, in der Person des Antragstellers liegende Gründe entkräftet. Der Antragsteller ist mit einem Visum nach Belgien eingereist und am darauffolgenden Tag nach Deutschland weitergereist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der Student ist, über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, sind nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 sowie hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt.
Das ist hinsichtlich der Abschiebungsanordnung der Fall. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht mehr vor, nachdem die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung anzuordnen war. Ist die Überstellung nach Belgien rechtlich unmöglich, weil dem Antragsteller dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
In der Folge ebenfalls anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Voraussetzungen für den Erlass des Verbots liegen mangels Abschiebungsanordnung nicht mehr vor.
Darüber hinaus ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate rechtswidrig.
Vgl. in einem gleichgelagerten Fall bereits den Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2026 - 29 L 2150/26.A -, juris Rn. 72 ff. m.w.N.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 75 Nr. 12 in Verbindung mit § 11 AufenthG. Während das „Ob“ dabei nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG eine gebundene Entscheidung ist, steht die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde und darf nach Satz 2 der Vorschrift außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Vgl. auch zum Ermessenscharakter BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 19 ff.
Die Festsetzung der regulären Höchstfrist von 60 Monaten überschreitet die Grenzen des eingeräumten Ermessens, § 114 Satz 1 VwGO.
Für die Befristung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer zweischrittigen Betrachtung auszugehen. Im ersten Schritt wird aus einer gefahrenabwehrrechtlichen Perspektive, in welche sowohl spezial- wie auch generalpräventive Gründe einzustellen sind, das öffentliche Interesse näher bestimmt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung freiwilliger Ausreisen. Zudem soll der jeweilige Ausländer für eine zu bestimmende Zeit aus dem Bundesgebiet ferngehalten werden. Im zweiten Schritt ist sodann diesem öffentlichen Interesse das Interesse des Ausländers aufgrund der Auswirkungen auf dessen private Lebensführung zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere die Grundrechte des Betroffenen wie auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. In Bezug auf seine zu berücksichtigenden Belange ist der Ausländer darlegungs- und beweisbelastet, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 16 f.
Dabei kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass bei Abwesenheit besonderer zu berücksichtigender Interessen auf beiden Stufen eine Befristung auf 30 Monate in der Regel keinen Bedenken begegnet.
BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18 m.w.N. zur entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
Ein Ausschöpfen des regulären Höchstmaßes von 60 Monaten für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ermessensfehlerhaft, wenn keine besonderen, gefahrerhöhenden Umstände geltend gemacht werden oder sonst ersichtlich sind.
Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2026 - 29 L 2150/26.A -, juris Rn. 72 ff. m.w.N.
Die Begründung des Bundesamtes zur Ausübung des Ermessens trägt gemessen an diesen Maßstäben die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate und damit die grundsätzliche Höchstfrist nicht.
Im angefochtenen Bescheid wird lediglich darauf verwiesen, dass dem Antragsteller die Verfolgung eines Asylbegehrens in Belgien zumutbar sei. Hinweise auf eine Verletzung von Rechten des Antragstellers lägen nicht vor. Die in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen des Antragstellers gehörten nicht zu dessen Kernfamilie. Ein zu berücksichtigendes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht nachgewiesen. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet daher über keine Bindungen, die im Rahmen einer Ermessensabwägung zu berücksichtigen seien.
Damit ist in keiner Weise dargetan, weshalb die Befristung sich gerade am Höchstmaß des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelmäßig zulässigen Rahmen orientieren sollte. Allein die - im zweiten Schritt in die Abwägung einzustellende - Abwesenheit von Gründen für eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt nicht, aus einem gegebenen Ermessensrahmen die höchstmögliche Frist festzusetzen. Hierfür hätte es vielmehr - auf der ersten Stufe der bundesverwaltungsgerichtlichen Maßstäbe - konkreter Anhaltspunkte bedurft, weshalb der Fall des Antragstellers von im Vergleich zu anderen Fällen besonderer Schwere ist, die eine Ausreizung des Ermessensrahmens erforderlich macht. Hierzu verhält sich der Bescheid an keiner Stelle. Auch im gerichtlichen Verfahren wurden hierzu keine Ermessenserwägungen nachgeschoben.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
- § 80 VwGO
- § 34a AsylG
- § 11 AufenthG
- § 74 AsylG
- § 75 AsylG
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- § 75 AufenthG
- § 82 AufenthG
- § 114 VwGO
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 44 VwGO
- § 88 VwGO
Außerdem: Art. 79 VO (EU) 2024/1348, Art. 67 VO (EU) 2024/1351
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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