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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2024 – 14 L 1412/24.A

Spruchkörper
14. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2024:0617.14L1412.24A.00
Normenkette
§ 3 AsylG

Leitsatz

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Sikhs allein auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden.

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

Randnummer 3

Der sinngemäß gestellte Antrag,

Randnummer 4

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4158/24.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 anzuordnen,

Randnummer 5

hat insgesamt keinen Erfolg.

Randnummer 6

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die 1-wöchige Antragsfrist gegen den am 00. 00 0000 zugestellten Bescheid gewahrt.

Randnummer 7

Der Antrag ist indes unbegründet.

Randnummer 8

Der angefochtene Bescheid wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die ergangene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind nicht ersichtlich, so dass zunächst auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen wird, § 77 Abs. 3 AsylG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Randnummer 9

Ergänzend ist zum einen auszuführen, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Reiseweg bereits grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrages hervorruft. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller zwischen dem 00. 00 0000 aus seiner Heimatstadt E. im Nordwesten Indiens über Thailand auf dem Land- und Seeweg mit einem PKW, mit einem Boot und zu Fuß innerhalb von 1 Woche (Einreise am 00. 00 0000) nach Deutschland gelangen konnte, zumal er angegeben hat, dass er nur nachts gereist sei. Vor dem Hintergrund, dass der nach seinen Angaben am 00. 00 0000 geborene Antragsteller das Abitur abgeschlossen hat, kann von ihm verlangt werden, detailliertere Angaben zu seinem Reiseweg zu machen. Die äußerst spärlichen und vagen Auskünfte des Antragstellers zu seinem Reiseweg lassen vermuten, dass er die tatsächliche Route verschweigt.

Randnummer 10

Zum anderen hat der Antragsteller selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages vor seiner Ausreise keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung erlitten. Eine solche droht ihm daher auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat.

Randnummer 11

Die Klage kann nämlich schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil der Antragsteller entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf die inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Es ist dem Antragsteller möglich und zumutbar, sich in einer anderen Region Indiens durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft bei einer Rückkehr nach Indien eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Randnummer 12

Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris.

Randnummer 13

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller zu der Glaubensgemeinschaft der Sikhs gehört. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass in Indien gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen zugenommen haben, so heißt dies umgekehrt nicht, dass Sikhs in ganz Indien von Verfolgung bedroht sind. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Sikhs allein auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden. Insbesondere hat der Antragsteller weder konkret vorgetragen bzw. belegt, dass er einer politischen Partei selbst als aktives Mitglied angehört noch dargelegt, dass er in irgendeiner Hinsicht im Rahmen der „Khalistan“-Bewegung eine aktive und herausgehobene Position innehat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, aus welchem Grund er allein aufgrund seiner Absicht, seine Stimme im Rahmen der Parlamentswahl für Z. abzugeben, ins Visier der Polizei geraten sein könnte,

Randnummer 14

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 5. Juni 2023, Stand: April 2023, S. 6.

Randnummer 15

Auch liegen der Kammer keine Erkenntnisse dazu vor.

Randnummer 16

Vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2022 – 14 K 14099/19.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 14 L 2567/19.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2013 – 14 K 5126/12.A – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2014 – 14 K 1267/14.A – juris, bestätigt durch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 16 A 31/15.A –; Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of Sikhs in Punjab 2013-April 2015 (IND 105132.E), www.ecoi.net; Human Rights Watch, Stifling Dissent, The criminalization of Peaceful Expression in India, 24. Mai 2016, www.hrw/news.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation der Staatendokumentation, Indien aus dem COI-CMS, generiert am 31. Mai 2021, Version 4, S. 52.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Begründung wird – auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Abschiebungsandrohung und zur Befristungsentscheidung – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen.

Randnummer 18

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83 b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Randnummer 19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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