Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 26.03.2026 – 7 K 1657/24
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- BBhV § 22 Abs. 3 BBhV § 6 Abs. 8 BBhV § 7 Satz 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Arzneimittel über einen Festpreis hinaus.
Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter bei der Beklagten nach Maßgabe der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt.
Unter dem 1. Dezember 2023 wurde dem Kläger das Arzneimittel „Tamsublock Duo“, 90 Hartkapseln, ärztlich verordnet. Für dieses Arzneimittel war im damaligen Zeitpunkt ein Festbetrag in Höhe von 29,05 Euro vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt (Festbetragsgruppe für die Wirkstoffe Dutasterid und Tamsulosin).
In der vom Kläger noch am selben Tage besuchten Apotheke war das verordnete Arzneimittel nicht erhältlich, sodass der Kläger stattdessen das Arzneimittel „Duodart“, 90 Hartkapseln, zum Preis von 76,74 Euro erwarb.
Am 4. Dezember 2023 beantragte der Kläger Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für das Arzneimittel „Duodoart“.
Mit Beihilfebescheid vom 7. Dezember 2023 erkannte die Beklagte die Aufwendungen für das Arzneimittel „Duodart“ lediglich in Höhe von 29,05 Euro als beihilfefähig an und gewährte – unter Abzug eines Eigenbehalts von 5,00 Euro – Beihilfe in Höhe von 16,84 Euro. Zur Begründung heißt es, Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgesetzt sind, seien nach § 22 Abs. 3 BBhV nur bis zur Höhe der Festbeträge – hier 29,05 Euro – beihilfefähig.
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 Widerspruch. Nach einem Vermerk des Apothekers auf dem Rezept sei weder das ihm verordnete Medikament „Tamsublock Duo“ noch ein anderes, günstigeres Arzneimittel einer anderen Firma lieferbar gewesen. Hätte er auf das Medikament verzichtet, wäre mittelfristig eine Operation mit einem höheren Kostenaufwand notwendig geworden. Zeitweise Lieferausfälle wichtiger Medikamente könnten nicht zulasten der Patienten gehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufwendungen für Arzneimittel nach § 22 Abs. 3 Satz 2 BBhV seien über den Festbetrag hinaus nur beihilfefähig, wenn die Arzneimittel in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet (Nummer 1) oder in Richtlinien nach § 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V bestimmt seien (Nummer 2). Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Darüber hinaus finde die Festbetragsregelung ausnahmsweise dann keine Anwendung, wenn ein gleichwirksames preisgünstigeres Arzneimittel unter Anstellung zumutbarer Bemühungen bzw. unter Hinnahme zumutbarer Unannehmlichkeiten nicht zur Verfügung gestanden habe. Für das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Tamsublock Duo“ habe zwar am 1. Dezember 2023 ein Lieferengpass bestanden. Generelle Lieferengpässe bei Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dutasterid und Tamsulosin im Monat Dezember 2023 seien ausweislich der veröffentlichten Lieferengpassmeldungen, die für Generika aus der Festbetragsgruppe den Status „Im Vertrieb“ anzeigten, jedoch nicht ersichtlich. Der Vermerk des Apothekers, dass keine günstigere Firma lieferbar gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre dem Kläger jedenfalls zumutbar gewesen, bei anderen Apotheken Nachfrage zu halten oder ggf. eine Nachlieferung abzuwarten.
Der Kläger hat am 29. Juni 2024 Klage erhoben. Die Apotheke habe mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (Bl. 14 der Gerichtsakte – GA) sowie vom 6. August 2024 (Bl. 54 GA) bestätigt, dass am 1. Dezember 2023 weder das verordnete Präparat „Tamsulosin Duo“ noch 17 preisgünstigere Generika lieferbar gewesen seien. Der Vertriebsstatus „Im Vertrieb“ sage nichts über die Lieferfähigkeit aus. Der Beihilfeberechtigte müsse zwar den zumutbaren Aufwand zur Erlangung des Festpreismedikaments betreiben. Zumutbar könne jedoch nur sein, was tatsächlich die Wahrscheinlichkeit hätte erhöhen oder anderweitige Optionen hätte eröffnen können, ein Festpreismedikament zu erhalten. Seine Apotheke beziehe ihre Waren von drei Großhändlern, darunter dem umsatzstärksten Großhändler Deutschlands. Die gesetzlichen Krankenkassen würden zudem nur eine Verfügbarkeitsabfrage bei zwei Großhändlern fordern; seine Apotheke habe überobligatorisch sogar bei drei Großhändlern angefragt. § 7 BBhV verweise auf die Verfahren des SGB V und verlange eine kohärente Rechtsanwendung zwischen Sozialrecht und Beihilferecht. Ein Gleichbehandlungsgebot für gesetzlich Versicherte und beihilfeberechtigte Beamte ergebe sich auch aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Vor diesem Hintergrund dränge sich eine entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 und 3 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V auf. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass sich ein Lieferengpass für alle Generika anhand der in der Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlichten Lieferengpassmeldungen nicht belegen ließe, sei anzumerken, dass ein Lieferengpass in dieser Datenbank nur vermerkt werde, wenn eine über voraussichtlich zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung einer Auslieferung im üblichen Umfang oder eine deutlich vermehrte Nachfrage, der nicht angemessen nachgekommen werden könne, vorliege. Die Apotheken könnten mit dieser Datenbank des BfArM nicht arbeiten, da sie nicht tagesaktuell sei und eine andere Funktion habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 33,38 Euro für das Arzneimittel „Duodart“ zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass eine ausreichende Versorgung zum Festpreis nicht möglich gewesen sei. Aus der Datenbank „Lieferengpässe für Humanarzneimittel“ des BfArM könne entnommen werden, dass das verordnete Arzneimittel „Tamsublock Duo“ am 1. Dezember 2023 tatsächlich nicht lieferbar gewesen sei, jedoch seien für weitere wirkstoffgleiche Generika-Arzneimittel keine Lieferengpässe dokumentiert. Die Stellungnahmen der Apotheke stünden im Widerspruch zu den Angaben, die das BfArM in seiner Datenbank „Veröffentlichte Lieferengpässe“ gemacht habe. Für den Kläger habe eine Auswahl zwischen 13 verschiedenen, lieferbaren Generika-Arzneimitteln bestanden. Warum es der von ihm aufgesuchten Apotheke tatsächlich nicht möglich gewesen sei, eines der Generika-Präparate zu beziehen, entziehe sich ihrer Kenntnis. Selbst wenn diese Arzneimittel beim Apotheker nicht sofort vorrätig gewesen sein sollten und er diese hätte bestellen müssen, wäre eine Versorgung erfahrungsgemäß doch noch am selben, spätestens aber am folgenden Tag möglich gewesen. Der Kläger hätte jedenfalls versuchen müssen, das Arzneimittel bei anderen Apotheken im räumlichen Umkreis zu erwerben, die ihre Produkte möglicherweise von anderen Großhändlern beziehen und daher ein entsprechendes Generikum zum Festpreis hätte anbieten können. Er habe jedoch – ohne den Versuch einer alternativen Beschaffung zu unternehmen –, sofort in der ersten von ihm aufgesuchten Apotheke den Kauf des deutlich über dem Festpreis liegenden Medikaments getätigt. Es sei unerheblich, ob bereits die Lieferabfrage einer Apotheke bei einem, zwei oder drei Großhändlern ausreiche, um eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung zu bewirken. Denn vorliegend gehe es um die Erstattungsfähigkeit auf der Grundlage der spezialrechtlichen Härtefallregelung des § 6 Abs. 8 BBhV.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
A. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Arzneimittel „Duodart“ nicht zu. Der Bescheid vom 7. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage ist – ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11) – die Vorschrift des § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), jeweils in der am 1. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Zwischen den Beteiligten steht die sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV ergebende grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament „Duodart“ dabei nicht in Streit. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Frage, ob die dem Kläger über den Festbetrag hinaus entstandenen Aufwendungen beihilfefähig sind. Dies ist nicht der Fall. § 22 Abs. 3 BBhV beschränkt die beihilfefähigen Aufwendungen vorliegend wirksam auf den Festbetrag (hierzu I.). Ein Beihilfeanspruch für die Aufwendungen über den Festbetrag hinaus ergibt sich auch weder aus § 7 Satz 2 BBhV (hierzu II.) noch aus § 6 Abs. 8 BBhV (hierzu III.).
I. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind vorliegend wirksam auf den Festbetrag beschränkt.
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Abs. 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgesetzt sind, nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Abs. 8 SGB V im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel sind nach § 22 Abs. 3 Satz 2 BBhV über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind (Nummer 1) oder in Richtlinien nach § 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V bestimmt sind (Nummer 2).
Die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen in § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14, juris Rn. 16 ff.). Auch gegen die in dieser Vorschrift enthaltene doppelte dynamische Verweisung auf § 35 SGB V und die von diesem in Bezug genommenen Festsetzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses bestehen seitens der Kammer keine rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 a.a.O., Rn. 23 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18. März 2024 – 6 K 228/23, juris Rn. 19 m. w. N.).
Hiervon ausgehend ist die Beihilfe vorliegend auf den genannten Festbetrag beschränkt. Für das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Tamsublock Duo“ war – zwischen den Beteiligten unstreitig – am 1. Dezember 2023 für eine Packungsgröße von 90 Hartkapseln vom Gemeinsamen Bundesausschuss ein Festbetrag in Höhe von 29,05 Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Festbetragsbegrenzung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 BBhV liegen unstreitig ebenfalls nicht vor.
II. Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 7 Satz 2 BBhV. Danach hat sich, soweit die Beihilfeverordnung auf Vorschriften des SGB V verweist, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB Vverweisen oder Bezug nehmen, die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 BBG an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt nach § 7 Satz 3 BBhV insbesondere für die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 22 BBhV.
1. § 7 Satz 2 BBhV greift zum einen den Grundsatz auf, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein kann, wenn andernfalls dem Beamten eine nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. § 7 Satz 2 BBhV erschöpft sich aber nicht allein in der Bezugnahme auf den Fürsorgegrundsatz, sondern ermöglicht einen Härtefallausgleich auch in Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist. Es genügt dementsprechend, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen führt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14, juris Rn. 37; VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 – Au 2 K 15.1778, juris Rn. 25).
Wann solche Umstände vorliegen, bestimmt sich insbesondere nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Verweises in § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV auf die Festbetragsregelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Saarland, Urteil vom 25. Februar 2022 – 2 K 185/20, juris Rn. 48 ff.).
Die Festbetragsregelungen sind Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebots, das sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 SGB V) als auch in der Beihilfe (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV) Anwendung findet (ausführlich VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18. März 2024 – 6 K 228/23, juris Rn. 23 m. w. N.). § 35 Abs. 5 SGB V bestimmt dabei, dass die Festbeträge durch den Gemeinsamen Bundesausschuss so festzusetzen sind, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Den entsprechend festgesetzten Festbeträgen ist daher die Annahme inhärent, dass im Regelfall die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel die Versorgung der Beihilfeberechtigten mit notwendigen Arzneimitteln zu angemessenen Kosten ermöglichen. Entsprechend ist auch der erkennbare Sinn und Zweck der Verweisung des § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV auf die Festbetragsregelung in § 35 SGB V, dass wirtschaftlich angemessen im Sinne des § 6 Abs. 3 BBhV und damit beihilfefähig grundsätzlich nur Aufwendungen in Höhe des entsprechenden Festbetrages sein können. Ein Härtefall im Sinne des § 7 Satz 2 BBhV liegt unter Berücksichtigung seines Regelungszwecks daher dann vor, wenn feststeht, dass im konkreten Einzelfall eine in Qualität und Wirtschaftlichkeit gesicherte Versorgung der Beihilfeberechtigten mit zum Festbetrag erhältlichen Arzneimitteln – entgegen der sich aus der Festsetzung des Festbetrag ergebenden Annahme – nicht gewährleistet gewesen ist. Dies setzt voraus, dass dem Beihilfeberechtigten trotz zumutbarer Bemühungen bzw. unter Hinnahme zumutbarer Unannehmlichkeiten kein Arzneimittel zum Festbetrag zur Verfügung stand. Denn beihilfeberechtigten Personen ist im Hinblick auf die (grundsätzliche) Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (vgl. § 6 Abs. 3 BBhV) einerseits und die nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls nach Maßgabe des § 7 Satz 2 BBhV anzunehmende Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel oberhalb des Festbetrages andererseits zuzumuten, gewisse Anstrengungen zu unternehmen und/oder zumutbare Unannehmlichkeiten hinzunehmen, um notwendige Arzneimittel zum Festbetrag zu erhalten. Art und Umfang der zumutbaren Bemühungen und hinzunehmenden Unannehmlichkeiten sind im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände, etwa der Bedeutung des Arzneimittels für die beihilfeberechtigte Person sowie die Dringlichkeit der Beschaffung, zu bestimmen.
2. Hiervon ausgehend liegt kein Härtefall vor.
Für das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Tamsublock Duo“ bestand nach der Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte am 1. Dezember 2023 zwar unstreitig ein Lieferengpass. Ein Lieferengpass für die übrigen Generika zum Festbetrag ist jedoch nicht dokumentiert und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Der Kläger verweist lediglich darauf, dass für die von ihm aufgesuchte Apotheke keines der Generika zum Festbetrag lieferbar gewesen sei.
Ausgehend davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ein Arzneimittel zum Festbetrag zu erwerben (hierzu a.). Auch aus der Rechtslage im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung kann er keinen Beihilfeanspruch herleiten (hierzu b.).
a. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ein Arzneimittel zum Festbetrag zu erwerben. Es hätte ihm oblegen, bei einer weiteren Apotheke Nachfrage zu halten.
aa. Der Kläger hat zunächst nicht nachgewiesen, dass ein mit dem verordneten Arzneimittel vergleichbares Präparat zum Festpreis bei anderen Apotheken nicht erhältlich oder jedenfalls nicht kurzfristig nachlieferbar gewesen wäre. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Übersicht waren am 1. Dezember 2023 insgesamt 13 Generika zum Festbetrag im Vertrieb (Anlage zum Widerspruchsbescheid, Bl. 11 f. GA).
Zwar hat die Apotheke des Klägers alle auch von der Beklagten in Bezug genommenen Festbetragsmedikamente bei drei Großhändlern angefragt (vgl. Nichtverfügbarkeitsnachweis der Apotheke vom 26. Juni 2024, Bl. 15 GA). Dies lässt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht den gesicherten Schluss zu, dass ein Festbetragsmedikament auch in keiner anderen Apotheke erhältlich gewesen wäre. Es gibt in Deutschland – derzeit – acht vollversorgende Großhändler (vgl. Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. – PHAGRO, https://www.phagro.de/mitglieder/, zuletzt abgerufen am 26. März 2026) sowie verschiedene Teilsortimentsgroßhändler und den Direktvertrieb der Hersteller, über den Apotheken Arzneimittel beziehen können. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine andere Apotheke mit einem anderen vollversorgenden Großhändler oder einem Teilsortimentsgroßhändler zusammenarbeitet oder im Direktvertrieb Arzneimittel bezieht.
Es kann deshalb – zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Klägers – nicht davon ausgegangen werden, dass ein Generikum zum Festbetrag in anderen Apotheken nicht erhältlich oder jedenfalls nicht kurzfristig nachlieferbar gewesen wäre, so dass eine Nachfrage bei einer weiteren Apotheke von vornherein aussichtslos gewesen wäre. bb. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Nachfrage bei einer weiteren Apotheke dem Kläger aufgrund einer besonderen Dringlichkeit der Versorgung mit dem streitgegenständlichen Arzneimittel nicht zumutbar gewesen ist.
Zwar hat die Apotheke in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass die Halbwertszeit von „Tamsulin Duo“ lediglich 13 Stunden betrage und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Medikation und des gesundheitlichen Allgemeinzustandes des Klägers eine unverzügliche Belieferung mit den erforderlichen Wirkstoffen gerechtfertigt sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger über das – nachvollziehbare – dauerhafte Angewiesensein auf diese Medikation am 1. Dezember 2023 mangels Vorräten auf eine unverzügliche Nachlieferung gerade durch die von ihm aufgesuchte Apotheke angewiesen war.
b. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein beihilferechtlicher Härtefall auch nicht deshalb angenommen werden, weil im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Aufwendungen über den Festbetrag hinaus von der Krankenkasse übernommen worden wären, wenn – wie vorliegend – die Abfrage einer Apotheke bei zwei vollversorgenden Großhändlern ergebe, dass das Festbetragsarzneimittel nicht zeitnah beschafft werden könne.
Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Härtefall im Sinne des § 7 Satz 2 BBhV hergeleitet werden kann oder ob die vom Kläger begehrte Gleichbehandlung von vornherein aufgrund der Unterschiede im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 – 5 C 14.19, juris Rn. 21 m. w. N.).
Der Kläger legt jedenfalls nicht substantiiert dar, weshalb ein Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung in der vorliegenden Konstellation – entgegen der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V (wonach die Krankenkasse die Kosten für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, nur bis zur Höhe dieses Betrages trägt) – eine Erstattung über den Festbetrag hinaus beanspruchen können sollte.
Allein der Verweis auf den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e. V. genügt dafür nicht. Dieses Regelungswerk betrifft lediglich die genannten Vertragspartner, hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Versicherten und gesetzlicher Krankenversicherung. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchem Grund der dort gewählten Definition der „Unverfügbarkeit“ eines Arzneimittels (vgl. § 2 Abs. 11 des Rahmenvertrages) eine Bedeutung für die Auslegung einen Anspruchsgrundlage nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (etwa mit Blick auf § 31 Abs. 2 SGB V) zukommen sollte.
Hinzu kommt, dass die vom Kläger in Bezug genommene Vorschrift (§ 11 Abs. 2 und 3 des Rahmenvertrages) nicht Arzneimittel betrifft, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, sondern den grundsätzlichen Vorrang der Abgabe von rabattbegünstigten Fertigarzneimitteln regelt.
III. Der Kläger kann einen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe schließlich auch nicht aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 8 Satz 1 BBhV herleiten.
Danach kann die oberste Dienstbehörde, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Insbesondere ist angesichts der Höhe der geltend gemachten weiteren Beihilfe von 33,38 Euro nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge der Ablehnung der Beihilfe in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
gestellt werden.
Zitierte Vorschriften
- § 35 SGB V
- § 129 SGB V
- § 31 SGB V
- § 78 BBG
- Art. 3 GG
- § 12 SGB V
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 84 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 22 BBhV, § 6 BBhV, § 7 BBhV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 7 K 1657/24 entschieden?“