Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 10.03.2026 – 7 K 1243/24
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- AFBG § 16 Abs 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Der Kläger stellte Juni 2022 bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Industriemeister. Die Fortbildung fand bei der als Fortbildungsstätte statt und sollte vom 3. Mai 2022 bis zum 27. Oktober 2023 andauern.
Der Kläger bestätigte durch Unterschrift, dass er unter anderem die Hinweise zum Antrag auf Förderung nach dem AFBG zur Kenntnis genommen habe. Unter der Rubrik „wichtige Hinweise“ (Bl. 5 der Behördenakte – BA) heißt es unter anderem:
„Mir ist bekannt,
- dass eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend ist und zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme ein Teilnahmenachweis (Formblatt F) vorgelegt werden muss.
- dass eine regelmäßige Teilnahme nur dann vorliegt, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht oder bei mediengestütztem Unterricht zusätzlich an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird (§ 9a).
- dass ich bei einer Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme verpflichtet bin, jede Änderung meiner Fortbildung (z.B. Nichtantritt, Abbruch, Unterbrechung, auch wegen Krankheit oder Schwangerschaft, Änderung, Kündigung, nicht regelmäßige Teilnahme etc.) unverzüglich der zuständigen AFBG-Stelle mitzuteilen.“
Mit Bescheid vom 13. Juni 2022 bewilligte die NBank dem Kläger für einen Zeitraum von Mai 2022 bis Oktober 2023 (fortan: Bewilligungszeitraum) einen Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 7.380,00 Euro. Dieser setzt sich aus einem Zuschuss und einem Darlehensanspruch (jeweils in Höhe von 3.690,00 Euro) zusammen. Der Bescheid erging hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 23 der Behördenakte – BA).
Im Anhörungsschreiben vom 22. November 2023 (Bl. 27 BA) führte die NBank aus, dass der Kläger im Bewilligungszeitraum lediglich an 448 Stunden von 750 Unterrichtsstunden und damit nur an 59,73 % der Präsenzunterrichtsstunden teilgenommen habe. Es sei daher beabsichtigt, den Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und die bereits ausgezahlten Förderbeiträge zurückzufordern.
Die Fortbildungsstätte hatte für die Ausbildungszeit des Klägers einen Teilnahmenachweis auf dem dafür vorgesehenen Formblatt F an die NBank übersandt (Bl. 26 BA).
Mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 (Bl. 31 BA) trug der Kläger vor, das Jahr 2022 sei für ihn sowohl mental als auch körperlich kein einfaches Jahr gewesen. Er sei wegen einer Schulterverletzung sieben Wochen ausgefallen. Zudem habe er zahlreiche Arzttermine wahrnehmen müssen. Außerdem sei seine im 2022 verstorben, was ihm ebenfalls mental zugesetzt habe. Die Unterrichtsstunden wolle er mit Absprache der Schulleitung der Fortbildungsstätte in Eigenleistung nachholen.
Mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 22. Dezember 2023 (Bl. 35 BA) berechnete die NBank die Aufstiegsfortbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum neu auf einen Gesamtbetrag von Null und forderte den ausgezahlten Förderungsbetrag in Höhe von 3.690,00 Euro vom Kläger zurück. Zur Begründung heißt es: Wer für eine Maßnahme gefördert werde, müsse nach § 9a Abs. 1 AFBG eine regelmäßige Teilnahme von mindestens 70 % der Präsenzstunden nachweisen. Die regelmäßige Teilnahme sei zwingend. Alle Fehlzeiten seien zu berücksichtigen. Zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten sei nicht zu differenzieren. Bei längerer Abwesenheit aus wichtigem Grund bestünde die Möglichkeit einer Unterbrechung oder eines Abbruches. Einzelne Fehltage bzw. Fehlstunden könnten nicht als Unterbrechung berücksichtigt werden.
Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2023 legte der Kläger am 24. Januar 2024 bei der NBank Widerspruch ein. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Anhörungsverfahren aus: Seine Anwesenheit in der Fortbildungsstätte sei nur deshalb nicht erfüllt worden, weil er alleine wegen seiner Schulter fünf Wochen außer Gefecht gewesen sei. Es existierten auch Krankmeldungen, die die Verletzung seiner Schulter und die Ausfälle bestätigten. Es seien etliche Termine beim Orthopäden und zum MRT erfolgt. Danach sei er nochmal zwei Wochen ausgefallen, da sich ein Abszess an seiner Wange im Kieferbereich gebildet habe. Der Kläger übersandte verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 52 bis 56 BA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2024 – zugestellt am 25. April 2024 – wies die NBank den Widerspruch zurück (Bl. 64 BA). Zur Begründung heißt es ergänzend: Soweit der Kläger durch ärztliche Atteste für die nachgewiesenen Zeiträume entschuldigt gefehlt habe, könne dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Soweit der Kläger darstelle und nachweise, dass er fünf Wochen wegen einer Verletzung in der Schulter nicht am Unterricht habe teilnehmen können, hätte er diesbezüglich die Möglichkeit gehabt, eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Fortbildung bei der NBank zu beantragen. Eine Unterbrechung wegen Krankheit stelle einen wichtigen Grund dar. Gemäß § 7 Abs. 4a AFBG bedürfe die Unterbrechung aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung gegenüber der NBank. Die Erklärung wirke nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der NBank liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Der Kläger habe gegenüber der NBank zum damaligen Zeitpunkt nicht angegeben, die Fortbildung krankheitsbedingt unterbrechen zu wollen. Erstmals habe der Kläger dies der NBank mitgeteilt, als ihm infolge der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme die hohen Fehlzeiten bekannt gegeben worden seien und die NBank aus diesem Grunde die Erstattung der Förderung verlangt habe. Dass der Kläger an einer frühzeitigeren Information der NBank gehindert gewesen sei, habe er nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Die Unterbrechung könne daher nicht rückwirkend anerkannt werden. Entsprechend seien die während der fünfwöchigen Unterbrechung entstandenen Fehlzeiten vollständig anzurechnen.
Der Kläger hat am 27. Mai 2024 – einem Montag – Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Durch die Anzeige seiner Erkrankung und Übersendung entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er konkludent zum Ausdruck gebracht, krankheitsbedingt für diese Zeit die Fortbildung unterbrechen zu wollen. Zu welchem Zeitpunkt und wie entsprechende Unterlagen eingereicht werden sollten und welche ausdrücklichen Erklärungen erforderlich gewesen seien, sei ihm im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst und bekannt gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er gesundheitlich und auch psychisch damals stark angeschlagen gewesen sei. Außerdem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die 70% Teilnahme nicht erreiche. Wenn ihm dies bewusst gewesen wäre, hätte er eine Unterbrechung erklärt. Er habe sich auch auf die Angaben von Mitschülern verlassen, die von der Schule bei hohen Fehlzeiten ein Schreiben bekommen hätten, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass es eine Vielzahl von Fehltagen gebe. Vorsorglich werde nunmehr erklärt, die Maßnahme aus den dargelegten wichtigen Gründen (rückwirkend) unterbrechen zu wollen. Die Erläuterungen der Beklagten, die dem Ausgangsbescheid vom 13. Juni 2022 beigefügt seien, seien allgemeine Geschäftsbedingungen, die insofern vollumfänglich der Inhaltskontrolle unterlägen. Unklare und unverständliche Regelungen gingen zu Lasten des Verwenders und führten letztlich gemäß § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Unwirksamkeit der Regelung. Damit führten sie auch zu Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Rückforderung, denn ein Verstoß gegen Änderungsanzeigen oder Mitteilungspflichten könne in dem hier vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie führt ergänzend aus: Der Kläger gehe fehl, wenn er meine, durch die Übersendung entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätte er konkludent eine Unterbrechung zum Ausdruck gebracht. Lediglich die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lasse eben nicht klar und deutlich erkennen, dass jemand seine Maßnahme unterbricht oder abbricht. Sie lasse nur darauf schließen, dass wegen Arbeitsunfähigkeit eine gewisse Anzahl von Fortbildungsstunden nicht wahrgenommen werden könne. Ob man das Fortbildungsziel dauerhaft aufgebe, was notwendige Voraussetzung für einen Abbruch sei, sei darin nicht erkennbar. Die Förderbedingungen seien für jeden Antragsteller und Fördermittelempfänger als Laien verständlich, ohne dass es einer juristischen Vorbildung bedürfe. Der Kläger könne sich auch nicht auf („lose“) Auskünfte seiner Mitschüler verlassen. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Fortbildungsträger betreffe im Übrigen nicht das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Insoweit sei irrelevant für die Beklagte, ob die Schule Teilnehmern der Fortbildung „Erinnerungsschreiben“ wegen Fehlzeiten zusende oder nicht. Die Nebenbestimmungen zum Bescheid seien entgegen der Klägeransicht klar und bestimmt definiert und legten ausdrücklich und eindeutig die Rechte und Pflichten im Förderverhältnis fest.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 14. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
I. Die Klage ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft.
Die Klagefrist wurde gewahrt. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beim Kläger. Der Widerspruchsbescheid vom 22. April 2024 wurde dem Kläger am 25. April 2024 zugestellt. Die Monatsfrist endete mit Ablauf des 25. Mai 2024, einem Samstag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). § 193 BGB bestimmt, dass wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Werktag an dessen Stelle tritt. Die Frist endet folglich mit Ablauf des Montags (am 27. Mai 2024). An diesem Tag ist die Klage fristwahrend bei Gericht eingegangen.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid der NBank vom 22. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2024 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2022 und die Rückforderung vom Förderbeitrag in Höhe von 3.690,00 Euro lagen vor.
Der angegriffene Bescheid beruht auf § 16 Abs. 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. August 2020, das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191) geändert worden ist, und erweist sich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig. a. Der Bescheid der NBank vom 22. Dezember 2023 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die nach § 27a AFBG i.V.m. § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Rückforderungsbescheids stattgefunden.
b. Der angegriffene Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. aa. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist ein Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt indes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht, sofern die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen wird und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Hinsichtlich der Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 AFBG ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten sind.
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme (im Sinne der gesamten förderfähigen Maßnahme nach § 2 AFBG, vgl. VG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2024 – 7 K 1368/23, juris) teilzunehmen. Nach Satz 4 der Vorschrift liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen bei 70 % der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Im Rahmen der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist auf die Dauer der Gesamtmaßnahme abzustellen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 L 116/20, juris Leitsatz). Hierdurch wird das Tatbestandsmerkmal der „regelmäßigen Teilnahme“ im Rahmen einer Pauschalierung gesetzlich definiert (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 28. Juni 2021 – B 8 K 20.402, juris Rn. 39 m.w.N.).
bb. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die NBank gehalten, die geleistete Fördersumme in Höhe von 3.690,00 Euro gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 ABFG vom Kläger zurückzufordern.
Der Kläger hat die regelmäßige Teilnahme in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht belegt und kann diese aufgrund der Beendigung der Maßnahme auch nicht mehr erreichen.
cc. Daneben kann hier auch nicht von einer Maßnahmenunterbrechung aus wichtigem Grund ausgegangen werden, die dem Kläger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 7 Abs. 3a AFBG die Förderung jedenfalls bis zur Maßnahmenunterbrechung für den Fall regelmäßiger Teilnahme bis dahin erhalten hätte.
(1.) Mit der Einfügung des § 9a AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wurden seitens des Gesetzgebers die Anforderungen an die regelmäßige Teilnahme explizit festgelegt (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 38 ff.). Die Lebensumstände der typischen Geförderten, die oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren müssten, führten laut der Gesetzesbegründung zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit oder durch Kinderbetreuungsengpässe. Durch eine Pauschalierung auf 70 % werde die Vereinbarkeit von Aufstiegsfortbildung mit Familie und Kind deutlich erhöht, gleichzeitig aber über die nunmehr ohne mögliche Entschuldigung zwingende Teilnahme der effektive Mitteleinsatz sichergestellt. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen könnten, sei in ausgewogener Weise durch die Einführung der Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung in § 7 Abs. 4a AFBG Rechnung getragen worden; Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3a AFBG) blieben bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG werde die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monaten weiter geleistet, solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen werde.
Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG bedarf eine Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung; nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG wirkt sie nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl. hierzu VG München, Gerichtsbescheid vom 19. August 2021 – M 15 K 20.3381, juris Rn. 26).
(2.) Im Falle des Klägers liegt jedoch bereits keine ausdrückliche Erklärung einer Unterbrechung nach § 7 Abs. 4a AFBG vor. Die vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Allgemeinmedizinerin G., die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Orthopäden Dr. K. sowie die des Chirurgen S. können für sich genommen nicht als eine solche Erklärung verstanden werden. Im Wortlaut des § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG ist eindeutig von einer „ausdrücklichen“ Erklärung die Rede. Dass der Unterbrechungswille in einer derartigen Erklärung hinreichend zum Ausdruck kommt, ist schon deswegen erforderlich, weil die Unterbrechung gerade bei chronischen Erkrankungen auch mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. So wird Aufstiegsfortbildungsförderung nach § 7 Abs. 3a, 4 AFBG im Fall der Unterbrechung wegen Krankheit lediglich für drei Monate weitergeleistet. Anschließend ruht der Anspruch auf Förderung (vgl. VG Bremen, Urteil vom 15. April 2024 - 7 K 835/23, nicht veröffentlicht; VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2021 – AN 2 K 20.02202, juris Rn. 45).
Der Übersendung der ärztlichen Bescheinigungen durch den Kläger ist aber kein Unterbrechungswille dergestalt zu entnehmen, die Fortbildungsmaßnahme insgesamt, ggf. bis zu einer gesundheitlichen Besserung, unterbrechen zu wollen. Formulierungen dahingehend, dass die Maßnahme bis auf weiteres wegen Krankheit ruhen gelassen, vorerst aufgegeben oder pausiert wird, gehen hieraus nicht hervor. Vielmehr ist das Gericht wie die Beklagte der Auffassung, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich bescheinigen, dass der Betroffene für den datierten Zeitraum nicht in der Lage ist, an den Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Es ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich geworden, weshalb dem Kläger die Abgabe einer ausdrücklichen Unterbrechungserklärung im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein soll. Die vom Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorsorglich ausgesprochene nachträgliche Unterbrechungserklärung entfaltet keine förderungsrechtlich zu berücksichtigende Rückwirkung, weil er die eingetretene Verzögerung zu vertreten hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb er eine etwaige Unterbrechung zeitlich nicht wesentlich früher hätte anzeigen können.
Auf den vom Kläger behaupteten Umstand, die Fortbildungsstätte habe andere Teilnehmende bei hohen Fehlzeiten schriftlich darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Teilnahme für einen Teilnahmenachweis erforderlich sei, kommt es in Hinblick auf das vorliegende Förderverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht an.
Der Kläger war durch die Hinweise im Antragsformular (Bl. 5 BA) sowie im Anhang des Förderbescheids vom 13. Juni 2022 (Bl. 25 BA) auch durch die Beklagte hinreichend belehrt und hätte im Zweifel bei der NBank rückfragen können und müssen.
Der Ansicht des Klägers, es handele sich bei den genannten „Erläuterungen“, die dem Ausgangsbescheid beigefügt seien, um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 BGB, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es handelt sich lediglich um Hinweise an die geförderte Person in Bezug auf die geltende Rechtslage, die ausschließlich informatorischen Charakter haben.
2. Auch mit Blick auf die Rechtsfolge begegnet der angegriffene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Zunächst handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist der Zuwendungsbescheid zwingend vollständig aufzuheben und die erhaltenen Leistungen sind von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vollständig zu erstatten.
Mit Blick auf die Höhe der Rückforderung ist unstreitig geblieben, dass bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids Maßnahmebeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 AFBG in Gestalt von Förderungsbeiträgen in Höhe von 3.690,00 Euro an den Kläger ausgezahlt wurden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
gestellt werden.
Zitierte Vorschriften
- § 188 VwGO
- § 187 BGB
- § 188 BGB
- § 193 BGB
- § 305 BGB
- § 307 BGB
- § 24 SGB X
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 57 VwGO
- § 84 VwGO
- § 222 ZPO
Außerdem: § 7 AFBG, § 16 AFBG, § 9a AFBG, § 10 AFBG, § 2 AFBG, § 27a AFBG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 7 K 1243/24 entschieden?“