Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 10.03.2026 – 7 K 1175/25
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- AT BPO § 18 Abs 1 AT BPO § 21 Abs 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen einer Modulprüfung wegen eines Täuschungsversuchs und das endgültige Nichtbestehen seiner Bachelorprüfung.
Der Kläger studierte im Bachelorstudiengang Politikwissenschaften bei der Beklagten. Seit dem Wintersemester 2025/2026 ist er im Bachelorstudiengang Politikwissenschaften an der Universität immatrikuliert.
Während seines Studiums bei der Beklagten bestand der Kläger die Prüfung im Modul „ “ (im Folgenden: streitgegenständliches Modul) erstmals im Wintersemester 2021/2022 nicht.
Nachdem der Kläger sich zur Wiederholungsprüfung in diesem Modul im Wintersemester 2023/2024 angemeldet hatte, beantragte er den Rücktritt von der Prüfung aufgrund von Krankheit. Trotz in der Folge von der Beklagten gewährten krankheitsbedingten Rücktritts nahm der Kläger an der Wiederholungsprüfung am 4. März 2024 teil. Mit E-Mail vom 3. April 2024 wurde dem Zentralen Prüfungsamt der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe (Note 5).
Am 8. April 2024 nahm der Kläger an einer weiteren Wiederholungsprüfung in dem streitgegenständlichen Modul teil. Mit E-Mail vom selben Tag berichtete der Prüfer, , dem Vorsitzenden des gemeinsam beschließenden Ausschusses Bachelor Politikwissenschaft und Bachelor Politik-Arbeit-Wirtschaft (im Folgenden: Prüfungsausschuss) von einem von ihm während der Prüfung als Täuschungsversuch wahrgenommenen Verhaltens des Klägers bei der Prüfung am 8. April 2024. Nachdem zu Beginn der Prüfung wie immer mehrmals die Ansage erfolgt sei, dass Handys ausgeschaltet an den Rand des Raumes zu legen und am Körper bzw. Platz nicht zugelassen seien, habe der Kläger nach 79 Minuten der 120-minütigen Prüfung die Toilette aufsuchen wollen. In seinem Pullover bzw. Hoodie habe sich ein eingeschaltetes, leuchtendes Handy befunden. Er – der Prüfer – habe das Handy dann an den Rand des Raumes gelegt. Der Kläger habe die Prüfung nach der Wiederkehr von der Toilette fortgesetzt. Mit Schreiben vom 30. April 2024 berichtete der Prüfer dem Zentralen Prüfungsamt und dem Prüfungsausschuss (erneut) von diesem Vorfall und ergänzte, dass der Kläger insgesamt ca. 56 % der Punkte erzielt habe.
Bereits mit Schreiben vom 26. April 2024 hatte das Zentrale Prüfungsamt den Kläger zum Täuschungsversuch angehört.
Mit Bescheid vom selben Tag teilte das Zentrale Prüfungsamt dem Kläger mit, dass die Eintragung eines krankheitsbedingten Rücktritts im streitgegenständlichen Modul für das Wintersemester 2023/2024 in Pabo zurückgenommen und durch die Note 5,0 ersetzt worden sei, da der Kläger die Prüfung nicht krankheitsbedingt versäumt, sondern an ihr teilgenommen habe. Daraus resultiere, dass er im Sommersemester 2024 keinen Prüfungsanspruch mehr für dieses Modul habe. Die von ihm vorgenommene Anmeldung für die Prüfung im Sommersemester 2024 sei zurückgenommen worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid heißt es: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der
, Widerspruch erhoben werden.“
Sowohl das Anhörungsschreiben als auch der Bescheid, jeweils vom 26. April 2024, wurden als Einschreiben an den Kläger zur Post gegeben, gingen jedoch an die Beklagte zurück, da der Kläger unter der in den Schreiben angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Das Anhörungsschreiben wurde zusätzlich per E-Mail an den Kläger versandt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, dass er die Bachelorprüfung gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 endgültig nicht bestanden habe, da er in dem streitgegenständlichen Modul die Frist von vier Semestern gemäß § 21 AT BPO für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen überschritten und die Leistung somit nicht bestanden habe.
Ebenfalls mit Bescheid vom 29. Mai 2024 teilte das Zentrale Prüfungsamt dem Kläger mit, der Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 8. Mai 2024 den Täuschungsversuch in der Prüfung im Sommersemester 2024 bestätigt. Der Kläger habe bereits im Wintersemester 2023/2024 die Prüfung im streitgegenständlichen Modul endgültig nicht bestanden. Die Teilnahme an der Prüfung im Sommersemester 2024 sei damit ohne Prüfungsberechtigung erfolgt. Ungeachtet dessen sei die Prüfung im Sommersemester 2024 wegen Täuschung nicht bestanden und das mit Bescheid vom 29. Mai 2024 festgestellte endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung bestehe weiterhin. Die Prüfungsleistung vom Sommersemester 2024 gelte gemäß § 18 Abs. 1 AT BPO als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Der Kläger erhob am 10. Juni 2024 Widerspruch gegen die Bescheide vom 29. Mai 2024 betreffend die Täuschung gemäß § 18 Abs. 1 AT BPO und das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe weder eine Täuschung noch die Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels nachgewiesen. Allein das Mitführen eines Mobiltelefons ohne aktives Heranziehen während der Prüfungszeit in der Absicht, einen rechtswidrigen Vorteil zu erlangen, genüge nicht. Unabhängig davon leide das Verfahren an einem Mangel, da entgegen § 18 Abs. 1 AT BPO der Vermerk und die Stellungnahme der Prüfungsaufsicht nicht unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden seien.
Der Prüfungsausschuss entschied in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2024, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Zentrale Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch des Klägers in seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2025, ausweislich eines Aktenvermerks am 24. März 2025 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Rechtsgrundlage für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen sei § 19 Abs. 3 Nr. 2 AT BPO. Die Frist zur Wiederholung des streitgegenständlichen Pflichtmoduls habe mit Ablauf des Wintersemesters 2023/2024 geendet. Der Ablauf der Wiederholungsfrist habe gemäß § 21 Abs. 2 AT BPO das Nichtbestehen der noch nicht erbrachten Modulprüfungen zur Folge, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 17 Abs. 1 sowie §§ 14 und 15 AT BPO vorlägen. Letzteres sei hier nicht der Fall, da der dem Kläger für die Prüfung im Wintersemester 2023/2024 gewährte krankheitsbedingte Rücktritt nach Teilnahme des Klägers an der Prüfung aufgehoben worden sei. Der Kläger habe sich damit als prüfungsfähig erklärt und das Wiederholungssemester in Anspruch genommen. Der Widerspruch gegen die festgestellte Täuschung in der Prüfung im Sommersemester 2024 sei ebenfalls zurückzuweisen. Der Kläger habe die Wiederholungsversuche bereits im Wintersemester 2023/2024 aufgebraucht, sodass die Teilnahme an der Prüfung im Sommersemester 2024 bereits durch eine Täuschungshandlung erschlichen worden sei. Zudem sei der Bescheid vom 26. April 2024, mit dem festgestellt worden sei, dass ihm aufgrund der Teilnahme an der Prüfung im Wintersemester 2023/2024 kein Prüfungsversuch mehr im Sommersemester 2024 zustünde, bestandskräftig geworden. Im Übrigen liege eine Täuschung während der Prüfung im Sommersemester 2024 vor, sodass diese Prüfung mit „nicht bestanden“ zu bewerten sei. Für eine Täuschung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel genüge das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels. Bei dem Handy handele es sich um ein unzulässiges Hilfsmittel, das der Kläger nach Beginn der Prüfung eingeschaltet bei sich getragen habe. Der Kläger sei zu Beginn der Prüfung darauf hingewiesen worden, dass Handys am Körper bzw. Platz nicht zugelassen seien. Der bedingte Vorsatz des Klägers hinsichtlich des Bereithaltens des unzulässigen Hilfsmittels ergebe sich in Anwendung des Grundsatzes des Anscheinsbeweises. Die Täuschung sei schließlich ordnungsgemäß bereits am 8. April 2024 von dem Prüfer mit der Begründung für eine Überprüfung dem Prüfungsausschuss gemeldet worden.
Der Kläger hat am 28. April 2025, einem Montag, Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger habe am 4. März 2024 trotz Erkrankung an der Prüfung teilgenommen, weil ihm falsche Informationen übermittelt worden seien: Ihm sei zur Kenntnis gegeben worden, dass er mit Konsequenzen rechnen müsse, wenn er an der Prüfung – trotz seiner Erkrankung – nicht teilnehme. Der Bescheid vom 26. April 2024 sei nicht bestandskräftig geworden. Er habe keine Kenntnis von dem Bescheid gehabt. Er sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Zum Täuschungsvorwurf führt der Kläger aus, er habe keine Täuschung vorgenommen. Die Beklagte habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass durch die Benutzung oder den Versuch der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel das Ergebnis der Prüfungsleistung beeinflusst worden sei. Er habe während der Prüfung zulässigerweise eine Toilettenpause in Anspruch genommen. Als er während der Prüfung zur Toilette habe gehen müssen, sei er verdächtigt worden, sein Handy mitgenommen zu haben. Obwohl er sein Handy zur Verfügung gestellt habe, sei es nicht überprüft worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits ca. 60 % der Prüfungsfragen beantwortet gehabt. Das bloße Mitführen eines Mobiltelefons in den Toilettenraum stelle allein noch keinen Täuschungsversuch dar, solange weder eine tatsächliche Nutzung des Geräts noch eine darauf gerichtete Absicht nachgewiesen werden könne. Es sei insbesondere nicht festgestellt worden, ob ein Handy vorhanden gewesen sei oder ob es tatsächlich genutzt worden sei. Ausgeschaltete Mobiltelefone seien während der Prüfung nicht ausdrücklich verboten gewesen und auch nicht eingesammelt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2025 festzustellen, dass er seine Prüfung im Sommersemester 2024 bestanden hat und der Verdacht der Täuschungshandlung nicht aufrechterhalten bleiben kann.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend bestreitet sie, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der Prüfung im März 2024 falsche Informationen übermittelt worden seien und ihm zur Kenntnis gegeben worden sei, er müsse mit Konsequenzen rechnen, wenn er trotz Erkrankung an der Prüfung nicht teilnehme. Zum Täuschungsvorwurf führt sie ergänzend aus, der Kläger müsse aufgrund des Anscheinsbeweises darlegen, dass er das während der Prüfung mitgeführte Mobiltelefon nicht genutzt habe bzw. keine Nutzungsabsicht gehabt habe. Dieser Beweis sei nicht erfolgt. Er habe keinen atypischen Geschehensablauf vorgetragen, der den Anscheinsbeweis entkräften könnte.
Die Behördenakte ist dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 30. Mai 2025 vom Gericht zur Einsichtnahme übersandt worden.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 4. September 2025 und vom 25. September 2025 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). A. Der Klageantrag ist unter verständiger Würdigung des Begehrens des Klägers (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung der Bescheide über das endgültige Nichtbestehen seiner Bachelorprüfung und über die Bewertung der im Sommersemester 2024 abgelegten Prüfung im streitgegenständlichen Modul mit „nicht ausreichend“ aufgrund einer Täuschungshandlung, jeweils vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2025, die Verpflichtung der Beklagten begehrt, seine im Sommersemester 2024 abgelegte Prüfung im streitgegenständlichen Modul als bestanden zu bewerten, hilfsweise, diese Prüfung (erneut) zu bewerten oder ihn zu einer weiteren Prüfung im streitgegenständlichen Modul zuzulassen.
In seiner Klagebegründung vom 18. August 2025 benennt der Kläger die Fortsetzung seines Studiums als Klageziel und insbesondere die Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen seiner Bachelorprüfung sowie die Rücknahme des Täuschungsvorwurfs als Gegenstand seiner Klage. Dies betrifft offensichtlich die Bescheide vom 29. Mai 2024. Aus seinem formulierten Klageantrag ergibt sich zudem, dass er als Ergebnis der Klage das Bestehen seiner im Sommersemester 2024 abgelegten Prüfung im streitgegenständlichen Modul begehrt. Als Minus ist in diesem Begehren jedenfalls eine Verpflichtung zur (inhaltlichen) Neubewertung der Prüfung enthalten. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung im Schriftsatz vom 18. August 2025 weiter ausführt, er habe einen Anspruch auf erneute Prüfung in dem streitgegenständlichen Modul, ist dies ebenfalls als Hilfsantrag auszulegen.
Nicht streitgegenständlich ist jedoch der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2024. Allein dem Umstand, dass im Klageantrag als Datum des angegriffenen Bescheides der „26. April 2024“ genannt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger auch Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2026 über die Aufhebung des bewilligten Prüfungsrücktritts und die Bewertung der im März 2024 abgelegten Prüfung mit der Note 5,0 erheben wollte. Bei der Benennung des Datums der angegriffenen Bescheide mit 26. April 2024 kann es sich in Anbetracht des dargestellten ausdrücklichen Begehrens des Klägers, gegen das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und das Nichtbestehen der im Sommersemester 2024 abgelegten Prüfung wegen eines Täuschungsversuches vorzugehen, nur um ein redaktionelles Versehen handeln, zumal der Kläger im Klageverfahren selbst vorgetragen hat, ihm sei der Bescheid vom 26. April 2024 nicht bekannt, da er ihm nicht zugestellt worden sei. Hinzu kommt, dass der Kläger bislang auch keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2024 erhoben hat. Das im Klageantrag verwendete Bescheiddatum dürfte in Anbetracht dessen von dem dem Kläger per E-Mail übersandten Anhörungsschreiben vom 26. April 2024 herrühren.
B. Die so verstandene Klage bleibt ohne Erfolg.
Dies gilt sowohl in Hinblick auf den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung betreffend die Versäumung der Wiederholungsfrist (hierzu II.) als auch wegen des angenommenen Täuschungsversuches – unterstellt dem Kläger habe ein weiterer Prüfungstermin im Sommersemester 2024 zugestanden (hierzu III.).
I. Die Klage ist weitgehend zulässig.
1. Eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger im Sommersemester 2024 abgelegte Prüfung im streitgegenständlichen Modul als bestanden zu bewerten, ist zunächst von vornherein nicht möglich, sodass dem Kläger für eine hierauf gerichtete Klage die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Regelmäßig kann in prüfungsrechtlichen Verfahren aufgrund der Besonderheiten des Rechtsgebiets, insbesondere dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, nur eine Verpflichtung zur Neubewertung oder eine Wiederholung eines Prüfungsversuchs erreicht werden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 827). Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne einer Spruchreife, die zu einer Verpflichtung zur Notenerteilung führen könnte (vgl. VG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2023 – 7 K 2110/20, juris Rn. 53), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 2. Statthaft ist jedoch der als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO erhobene Teil der Klage gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung wie die gegen das Nichtbestehen der im Sommersemester 2024 abgelegten Prüfungen wegen Täuschungsversuchs. Soweit diese Klage Erfolg hätte – dem Kläger also im Ergebnis ein weiterer Wiederholungsversuch im Sommersemester 2024 zugestanden hätte und ihm zudem kein Täuschungsversuch vorgeworfen werden könnte – würde sein Anspruch auf (reguläre) Bewertung der Prüfungsleistung im Sommersemester 2024 im streitgegenständlichen Modul wieder aufleben.
Die so verstandene Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Der Kläger hat die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO gewahrt. Ein Zustellnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen. Ausweislich eines Aktenvermerks ist der Widerspruchsbescheid am 24. März 2025 versandt worden. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ihm der Widerspruchsbescheid am 27. März 2025 zugegangen, sodass die Klageerhebung am 28. April 2025, einem Montag, fristgemäß erfolgte.
Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Kein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis besteht unter anderem dann, wenn ein Rechtsschutzbegehren nutzlos ist. Die Beurteilung der Nutzlosigkeit richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Die Nutzlosigkeit eines Rechtsbehelfs muss eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 B 17.24, juris Rn. 10).
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile an der Universität Leipzig im Studiengang Politikwissenschaft immatrikuliert ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger aus der begehrten Aufhebung noch einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangt. Das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung in dem Studiengang Politikwissenschaften bei der Beklagten kann je nach maßgeblichem landesrechtlichen Hochschulgesetz an einer deutschen Hochschule ein Immatrikulationshindernis für die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang darstellen (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes oder z. B. § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Hochschulgesetzes). Da der Kläger sein Bachelorstudium in Leipzig noch nicht abgeschlossen hat, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung in Zukunft bei einem weiteren Hochschulwechsel rechtlich nachteilig werden kann.
Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Kläger durch eine zum Bestehen der streitgegenständlichen Modulprüfung führende Bewertung dieser Prüfung – als mögliches Ergebnis einer (regulären) Bewertung – keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile hätte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger dieses Modul im Rahmen eines weiteren Studiums anrechnen lassen könnte.
Auch der Umstand, dass die Beklagte bereits mit Bescheid vom 26. April 2024 den ursprünglich gewährten krankheitsbedingten Rücktritt für das streitgegenständliche Modul für das Wintersemester 2023/2024 zurückgenommen hat, so dass demnach die Wiederholungsfrist bereits zum Ende des Wintersemester 2023/2024 abgelaufen sein könnte, steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Denn der Bescheid vom 26. April 2024 ist (noch) nicht bestandskräftig.
Ausweislich der Behördenakte sollte der Bescheid dem Kläger als Einschreiben mit der Post bekannt gegeben werden. Der Behördenakte lässt sich ein Rücklauf des Bescheides entnehmen, wonach der Kläger unter der dort angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (Bl. 16 der Behördenakte). Dass der Bescheid dem Kläger – wie das Anhörungsschreiben zum Täuschungsvorwurf vom selben Tag – zusätzlich per E-Mail übersandt wurde, lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen. Eine Bekanntgabe an den Kläger ist damit allenfalls erst mit Akteneinsicht in die Behördenakte durch seinen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Klageverfahren am 30. Mai 2025 erfolgt (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 – 1 PA 89/17, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 M 227/18, juris Rn. 6 f.).
Die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid ist (noch) nicht abgelaufen. Vorliegend gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise eine Frist zur Widerspruchserhebung von einem Jahr, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. In der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 26. April 2024 wird nur auf die Möglichkeit der schriftlichen oder zur Niederschrift erfolgenden Widerspruchserhebung hingewiesen, nicht auf die Möglichkeit der Widerspruchserhebung in elektronischer bzw. schriftformersetzender Form nach § 1 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) i.V.m. § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), obwohl die Beklagte den Zugang hierfür eröffnet hat (vgl. zu den Voraussetzungen VG Bremen, Urteil vom 11. März 2025 – 7 K 2472/23, juris Rn. 27 ff.). Die Beklagte hat im Bescheid vom 26. April 2024 eine E-Mail-Adresse des Zentralen Prüfungsamtes, bei dem der Widerspruch zu erheben ist, angegeben ( ). Eine Einschränkung nach außen dahingehend, dass sich die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation nicht auf die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe erstrecken soll, ist nicht erkennbar. Damit ist in objektiver Hinsicht bei der Beklagten eine technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben und sie hat unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung in subjektiver Hinsicht diesen Zugang durch entsprechende Widmung konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet.
II. Die Klage gegen das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung betreffend die Versäumung der Wiederholungsfrist ist jedoch unbegründet. Der diesbezügliche Bescheid vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2025 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist § 24 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 15. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 497) in der vom 26. Januar 2022 bis zum 12. Juni 2025 geltenden Fassung (AT BPO).
Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, stellt gemäß § 24 Abs. 8 Satz 1 AT BPO die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 AT BPO ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung bis zum Ablaufen der Frist zur Wiederholung von Prüfungen gemäß § 21 Abs. 1 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.
2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht.
Insbesondere ist eine diesbezüglich unterbliebene Anhörung des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden.
3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Der Kläger hat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, da er die Prüfung im streitgegenständlichen Modul bis zum Ablaufen der Frist zur Wiederholung von Prüfungen gemäß § 21 Abs. 1 AT BPO nicht bestanden hat.
Das Modul ist als Pflichtmodul gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 AT BPO i. V. m. der Anlage 1 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ (Vollfach) an der Universität Bremen Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AT BPO kann die Prüfung beim Nichtbestehen der Prüfung innerhalb einer Frist von vier Semestern wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Semester, welches dem erstmaligen Ablegen der Prüfung folgt. Insgesamt stehen damit zum Ablegen einer Prüfung fünf Semester zur Verfügung. Überschreiten Studierende die Frist nach § 21 Abs. 1 AT BPO gelten gemäß § 21 Abs. 2 AT BPO die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 17 Abs. 1 sowie der §§ 14 und 15 AT BPO vorliegen.
a. Der Kläger hat sich für die Prüfung im streitgegenständlichen Modul erstmals im Wintersemester 2021/2022 angemeldet und diese nicht bestanden. Die Frist zur Wiederholung der Prüfung endete damit grundsätzlich mit Ablauf des Wintersemesters 2023/2024, ohne dass der Kläger die Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt bestanden hatte. b. Für das Säumnis liegt auch keine Rechtfertigung vor, insbesondere hat der Kläger die Prüfung im Wintersemester 2023/2024 nicht aus triftigem Grund versäumt oder sie aus triftigem Grund abgebrochen (§ 17 Abs. 1 AT BPO).
aa. Zwar folgt dies nicht bereits aus der Bestandskraft des Bescheides vom 26. April 2024 über die Rücknahme des Rücktritts von der Prüfung im Wintersemester 2023/2024 und die Bewertung der Prüfung mit 5,0 sowie der Feststellung, dass dem Kläger im Sommersemester 2024 kein Prüfungsversuch in dem streitgegenständlichen Modul mehr zustehe. Denn der Bescheid ist (noch) nicht bestandskräftig (siehe oben I. 1.).
bb. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Wiederholungsfrist aufgrund des Vorliegens eines triftigen Grundes in materieller Hinsicht nicht vor.
Zwar ist der Kläger zunächst aufgrund einer Erkrankung von der Prüfung am 4. März 2024 zurückgetreten. Indem er daraufhin dennoch an der Prüfung teilnahm, hat er eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen, den Prüfungsversuch mit dem Risiko eines (gesundheitsbedingten) Misserfolges wahrzunehmen (vgl. zum Ausschluss eines nachträglichen krankheitsbedingten Rücktritts von der Prüfung bei Prüfungsantritt trotz Kenntnis von der gesundheitlichen Beeinträchtigung: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 – 2 LA 1237/06, juris Rn. 14).
Dass ihm der Rücktritt von der Prüfung bereits gewährt wurde und der Bescheid über die Rücknahme des gewährten Rücktritts vom 26. April 2024 noch nicht bestandskräftig ist, führt nicht dazu, dass der dennoch tatsächlich wahrgenommene Prüfungsversuch als nicht wahrgenommen zu behandeln wäre. Denn der von der Beklagten gewährte Rücktritt von der Prüfung erfolgte nur auf Antrag des Klägers und in seinem Interesse. So wie es ihm freisteht, einen krankheitsbedingten Rücktritt zu beantragen, so steht es ihm grundsätzlich frei, von einem gewährten Rücktritt keinen Gebrauch zu machen und doch noch die Prüfung anzutreten. Durch die Teilnahme an der Prüfung hat der Kläger konkludent darauf verzichtet, einen krankheitsbedingten Rücktritt von der Prüfung weiter geltend zu machen. Ob etwas anderes in dem Fall gilt, dass dem Kläger von der Beklagten fälschlicherweise Nachteile in Aussicht gestellt wurden, wenn er trotz gewährten Rücktritts die Prüfung nicht antrete, kann dahinstehen. Denn die Behauptung des Klägers, ihm seien „falsche Informationen“ übermittelt und zur Kenntnis gegeben worden, dass er „mit Konsequenzen rechnen müsse“, wenn er an der Prüfung trotz seiner Erkrankung nicht teilnehme, sind viel zu vage. In der Folge kann er nicht so gestellt werden, als wenn er die Prüfung aus triftigem Grund nicht abgelegt oder abgebrochen habe, sodass sich die Wiederholungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 AT BPO verlängern würde. Es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einen Prüfling, der sich der Prüfung in der Hoffnung stellt, trotz seiner für ihn erkennbar fehlenden oder erheblichen eingeschränkten Prüfungsfähigkeit die Prüfung zu bestehen, im Falle eines Misslingens eine weitere – grundsätzlich nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehene – Prüfungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 265).
III. Selbst unter der Annahme, dass dem Kläger aufgrund des gewährten Rücktritts von der Prüfung im Wintersemester 2023/2024 mit dem Sommersemester 2024 ein weiteres Semester für das Bestehen der Prüfung im streitgegenständlichen Modul zur Verfügung gestanden hatte, hat der Kläger bis zum Ablauf des Sommersemester 2024 die Prüfung in dem Modul nicht bestanden.
Der Bescheid vom 29. Mai 2025, mit dem die im Sommersemester 2024 vom Kläger abgelegte Prüfung im streitgegenständlichen Modul mit „nicht ausreichend“ (5,0) wegen Täuschung bewertet worden ist, ist ebenfalls rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlage für diese Bewertung ist § 18 Abs. 1 Satz 6 AT BPO. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet und wird mit „Täuschung“ in der Leistungsübersicht ausgewiesen. 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Unabhängig davon, ob ein Verstoß einen i. S. d. § 46 VwVfG beachtlichen Verfahrensfehler darstellen würde, ist insbesondere entgegen der Ansicht des Klägers ein Vermerk des Prüfers über das den Täuschungsversuch begründende Vorkommnis unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden. Vorliegend berichtete der Prüfer noch am Tag der Prüfung, dem 8. April 2024, per E-Mail dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von dem Vorkommnis.
Im Übrigen hat der zuständige Prüfungsausschuss den Täuschungsversuch in seiner Sitzung vom 8. Mai 2024 festgestellt (§ 18 Abs. 1 Satz 6 AT BPO) und der Kläger wurde vor Erlass des Bescheides angehört.
3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 AT BPO betrifft den Fall, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht.
Die Beklagte trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 236 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein Mobiltelefon stellt – zwischen den Beteiligten unstreitig – ein unzulässiges Hilfsmittel dar. Der Kläger hat versucht, das Ergebnis der im Sommersemester 2024 abgelegten Prüfung durch Benutzung seines Mobiltelefons zu beeinflussen.
a. Für den Täuschungsversuch durch Benutzung eines nicht zugelassenen und zu Täuschungszwecken generell geeigneten Hilfsmittels genügt in objektiver Hinsicht bereits der Besitz bzw. Mitführen dieses Hilfsmittels im Prüfungsraum (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 B 388/18, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2019 – 6 A 155/18, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 11. März 2008 – 7 ZB 07.612, juris Rn. 10; Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 230 m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1988 – 14 S 1457/88, juris Rn. 24). Einen Täuschungserfolg im Sinne einer Beeinflussung des Prüfungsergebnisses setzt § 18 Abs. 1 Satz 1 AT BPO gerade nicht voraus, es genügt insoweit der Versuch der Beeinflussung des Prüfungsergebnisses durch die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels. Bereits mit dem Mitführen des Mobiltelefons bei der Anfertigung der Prüfungsarbeit wird es seiner konkreten Verwendung als Hilfsmittel zugeführt und für diese Verwendung bestimmt, jedenfalls wenn es sich im unmittelbaren Zugriffsbereich des Prüflings, wie hier im Pullover des Klägers, während der Prüfung befindet (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 B 388/18, juris Rn. 12). Darauf, ob das Hilfsmittel sodann konkret zur Lösung der Prüfungsaufgabe verwendet wurde (oder dies beispielsweise mangels Gelegenheit, dies unbemerkt zu tun, unterblieben ist), kommt es dann nicht mehr an (vgl. dazu, dass es ebenfalls genügt, dass das Hilfsmittel in der jeweiligen Prüfung zu Täuschungszwecken generell förderlich ist, unabhängig davon, ob es auch für die konkret zu lösenden Prüfungsaufgaben gilt: VGH Bayern, Beschluss vom 11. März 2008 – 7 ZB 07.612, juris Rn. 10). Denn bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während der Prüfung führt dazu, dass sich für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die sich korrekt verhalten und nur die zulässigen Hilfsmittel benutzen, objektiv ungleiche Prüfungsbedingungen ergeben (VG Göttingen, Beschluss vom 29. März 2004 – 4 B 32/04, juris Rn. 22) und das Gebot der Chancengleichheit damit beeinträchtigt ist.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich während der Anfertigung der Prüfungsarbeit am 8. April 2024 ein eingeschaltetes Mobiltelefon im Pullover des Klägers befunden hat. Dies ergibt sich aus der E-Mail des Prüfers vom selben Tag, in dem er dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von dem Vorfall berichtete. Danach stellte der Prüfer nach 79 Minuten der 120-minütigen Prüfung ein eingeschaltetes/leuchtendes Handy in dem Pullover/Hoodie des Klägers fest, als dieser die Toilette aufsuchen wollte. Daraufhin legte der Prüfer das Mobiltelefon an den Rand des Raumes. Der Kläger hat diesen Sachverhalt nicht substantiiert in Abrede gestellt, sondern im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass die Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels nicht nachgewiesen worden sei und das Mitführen eines Mobiltelefons ohne aktives Heranziehen während der Prüfung nicht genüge. Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren, wonach der Kläger, als er während der Prüfung zur Toilette habe gehen müssen, verdächtigt worden sei, sein Handy mitgenommen zu haben, und das Handy nicht geprüft worden sei, obwohl er es zur Verfügung gestellt habe, ergibt sich, dass der Kläger nicht in Abrede stellt, während der Prüfung sein Mobiltelefon bei sich getragen zu haben. Soweit sein Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 sodann ausführt, es sei nicht festgestellt worden, ob ein Handy vorhanden gewesen sei oder ob es tatsächlich genutzt worden sei und dass ausgeschaltete Mobiltelefone während der Prüfung nicht ausdrücklich verboten gewesen seien, lässt sich diesem pauschalen Vortrag in Anbetracht des vorherigen Vorbringens des Klägers und den entgegenstehenden Feststellungen des Prüfers in dessen Vermerk nicht hinreichend die Behauptung entnehmen, er habe gar kein oder nur ein ausgeschaltetes Mobiltelefon mit sich geführt. b. Der Kläger hat auch mit dem erforderlichen Täuschungsvorsatz gehandelt, d.h. in Kenntnis der maßgeblichen Umstände den Täuschungserfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 235 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Der Nachweis des jedenfalls bedingten Täuschungsvorsatzes des Klägers ergibt sich vorliegend jedenfalls aus dem „Beweis des ersten Anscheins“. Der Beweis des ersten Anscheins setzt zum einen voraus, dass die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden kann, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Das Verwaltungsgericht hat nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln, ob ein die Schlussfolgerung tragender Sachverhalt und, wenn es davon überzeugt ist, tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Erklärung vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 20218 – 6 B 67.17, juris Rn. 6).
Der Besitz bzw. das Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfsmittels in der Prüfung spricht grundsätzlich für ein bewusstes Mitführen dieses Hilfsmittels mit dem jedenfalls bedingten Vorsatz, es zu Täuschungszwecken zu nutzen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 5. November 2024 – 7 ZB 24.632, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 B 1868/20, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2022 – 2 K 6291/21, juris Rn. 22, VG München, Beschluss vom 29. Juni 2021 – M 3 E 21.3300, juris Rn. 36; VG Minden, Beschluss vom 12. November 2020 – 4 L 724/20, juris Rn. 35), zumal die Prüfungsteilnehmer und damit auch der Kläger ausweislich des Vermerks des Prüfers mehrfach darauf hingewiesen wurden, dass Handys ausgeschaltet an den Rand des Raumes zu legen und am Körper bzw. Platz nicht zugelassen seien.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis durch Darlegung eines ernsthaft als möglich erscheinenden atypischen Geschehensablaufs zu entkräften.
Der Kläger hat bereits keinen alternativen Geschehensablauf substantiiert dargelegt. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte die konkrete aktive Nutzung des Mobiltelefons zu Täuschungszwecken nicht nachgewiesen habe. Soweit er über seinen Prozessbevollmächtigen im Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 vorträgt, ausgeschaltete Mobiltelefone seien während der Prüfung nicht ausdrücklich verboten gewesen und nicht eingesammelt worden, ergibt sich aus dieser pauschalen und ohne konkreten Bezug zum vom Prüfer in dessen Vermerk geschilderten Geschehen schon nicht, dass der Kläger in Abrede stellt, ein eingeschaltetes Mobiltelefon in seinem Pullover bei sich getragen zu haben und sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein. Insoweit ist unerheblich, ob der Kläger – trotz ausweislich des Vermerks des Prüfers anderslautenden Hinweisen vor Beginn der Prüfung – der Ansicht gewesen sei, ausgeschaltete Mobiltelefone seien während der Prüfung zulässig.
c. Der Annahme des Täuschungsversuchs steht auch nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen.
Da § 18 Abs. 1 Satz 1 AT BPO auf Rechtsfolgenseite kein Ermessen vorsieht, ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Auslegung des Tatbestands Rechnung zu tragen, sodass ein Täuschungsversuch im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn der Unwertgehalt eines unlauteren Prüfungsverhaltens ausnahmsweise als gering anzusehen ist und dieses daher die Schwelle der Sanktionswürdigkeit nicht überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19.11, juris Rn. 27,30; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 2 LA 297/23, juris Rn. 18).
Der Kläger hat keine Umstände angeführt, die den Unwertgehalt der Benutzung eines Mobiltelefons als unzulässiges Hilfsmittel ausnahmsweise als gering erscheinen lassen. Weder im Hinblick auf das konkrete unzulässige Hilfsmittel, auf die konkrete Art der Benutzung, noch im Hinblick auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers sind mildernde Umstände erkennbar. Der Kläger hatte sein eingeschaltetes Mobiltelefon – das als solches bereits weitreichende Möglichkeiten zur Hilfe bei der Bearbeitung der Prüfungsarbeit bietet – während der Prüfung griff- und einsatzbereit und wollte damit den Toilettenraum aufsuchen, was ihm ermöglicht hätte, das Mobiltelefon in einer unbeaufsichtigten Situation konkret zu nutzen. Es kann offenbleiben, ob der Kläger sein Mobiltelefon zur Lösung der Prüfungsaufgaben tatsächlich konkret benutzt hat. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, lässt das Mitführen eines Mobiltelefons und dessen Bereithalten zu Täuschungszwecken aufgrund der damit verbundenen intensiven Beeinträchtigung der Chancengleichheit die Annahme eines Täuschungsversuchs mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung als verhältnismäßig erscheinen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 42 VwGO
- § 101 VwGO
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 58 VwGO
- § 74 VwGO
- § 86 VwGO
- § 88 VwGO
- § 3a VwVfG
- § 45 VwVfG
- § 46 VwVfG
- § 708 ZPO
Außerdem: § 1 BremVwVfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 7 K 1175/25 entschieden?“