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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.09.2026 – 6 K 4048/25

Rückforderung von Bezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst zur Monatsmitte, 6 K 4048/25, Gerichtsbescheid vom 09.09.2026
Spruchkörper
6. Kammer
Normenkette
BBesG § 12 Abs 2 BGB § 812 BGB § 818 Abs 3 WSG § 3

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Bezügerückforderung.

Der geborene Kläger absolvierte ab dem .11.2023 einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Nachdem er die Zusage für ein duales Studium bei

erhalten hatte, wurde er auf seinen Wunsch mit Ablauf des 18.02.2024 aus dem Dienst der Beklagten entlassen. Zum Monatswechsel Januar/Februar 2024 wurde ihm durch die Beklagte ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.708,91 €, darunter der Wehrsoldgrundbetrag für den gesamten Monat Februar abzüglich Steuern, ausgezahlt. Mit Schreiben vom 12.02.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum ab dem 19.02.2024 sei angesichts des Ausscheidens aus dem Dienst eine Überzahlung in Höhe von 655,49 € erfolgt und hörte ihn zu dem beabsichtigten Erlass eines Rückforderungsbescheids an. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu einer etwaigen Entreicherung i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB zu äußern.

Daraufhin teilte der Kläger mit, aus den auf die Entlassung folgenden Monatsabrechnungen sei nicht ersichtlich gewesen, dass ihm gegenüber eine Forderung bestehe. Es sei dort lediglich ein Betrag in Höhe von 74,84 € ausgewiesen gewesen. Die Abrechnungen seien auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Dass nunmehr ein Betrag von 655,49 € gefordert werde, sei unverständlich. Er verfüge nicht mehr über die betreffenden Gelder, nachdem er diese im Zuge der Studienaufnahme

für Umzugskosten und Mobiliar ausgegeben habe. Zudem habe er sich für die Heimfahrten am Wochenende ein Auto gekauft, welches er derzeit bei seinen Eltern abbezahle.

Mit Bescheid vom 26.05.2025 setzte die Beklagte die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 655,49 € fest. Ergänzend zum Anhörungsschreiben führte sie aus, der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Er unterliege einer verschärften Haftung, nachdem aufgrund der Entlassung offensichtlich gewesen sei, dass kein Anspruch auf Wehrsold mehr bestehe. Auch für ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Forderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei kein Raum. Der Kläger sei im Dezember 2023 mit einem gegen Empfangsbekenntnis überreichten Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass die Bezüge im Voraus gezahlt würden und bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst überzahlte Bezüge zu erstatten seien. In Verbindung damit hätte er mithilfe der Bezügemitteilung aus März 2024 die Überzahlung feststellen können und das Geld nicht ausgeben dürfen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem durch die Beklagte als Widerspruch verstandenen Schreiben vom 19.06.2025. Er berufe sich auf Entreicherung. Hinsichtlich der Bezüge sei er gutgläubig gewesen. Er habe angenommen, ihm habe für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch zugestanden, da er aufgrund geleisteter Überstunden die erforderliche Dienstzeit erfüllt habe. Es habe kein Grund für die Annahme einer Überzahlung bestanden, weshalb er den Betrag ausgegeben habe. Er bitte darum, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen.

Mit Schreiben vom 09.10.2025 forderte die Beklagte ihn auf, sich bis zum 24.10.2025 unter Vorlage von Nachweisen zu einer möglichen Entreicherung zu äußern. Mit E-Mail vom 23.10.2025 teilte der Kläger unter Beifügung des Kaufvertrags den Kauf eines PKW mit. Zudem habe er im Februar 2025 keine weiteren Einkünfte erzielt und daher seine verbleibenden Mittel für Miete, Möbel und Lebensmittel ausgegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2025, zugestellt am 30.10.2025, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, erläuterte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und führte ferner aus, angesichts der gegenüber dem Dienstherrn geltenden Treuepflicht habe es dem Kläger obliegen, Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Bei Verständnisschwierigkeiten seien Nachforschungen anzustellen. Hier sei die Überzahlung durch einfaches Lesen erkennbar gewesen. Es sei eine Entscheidung über das Absehen von der Forderung aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der Bezüge und der fehlenden Reaktion auf das Schreiben vom 09.10.2025 sei jedoch davon auszugehen, dass die Mittel nicht verbraucht seien. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass er das Geld zu Unrecht erhalten habe. Bei Unverständnis der Bezügeabrechnung und der Nachberechnung im Monat März hätte er sich erkundigen müssen. Folglich bleibe die Forderung bestehen.

Der Kläger hat am 01.12.2025, einem Montag, Klage erhoben. Er führt ergänzend aus, entgegen der Annahme der Beklagten sei er der Aufforderung vom 09.10.2025 nachgekommen. Die Beklagte habe seine E-Mail vom 23.10.2025 nicht beachtet. Eine verschärfte Haftung liege nicht vor. Aus den Abrechnungen sei die Überzahlung nicht ersichtlich gewesen. Es lägen die Voraussetzungen für eine Niederschlagung des Rückforderungsbescheides vor.

Er beantragt sinngemäß,

den Rückforderungsbescheid vom 26.05.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich der E-Mail des Klägers vom 23.10.2025 sei es zwar zu einer Überschneidung mit der Erstellung des Widerspruchsbescheids gekommen. Der übersandte KFZ-Kaufvertrag ändere gleichwohl nichts an der Rechtslage. Der Kläger könne sich aufgrund der verschärften Haftung nicht auf Entreicherung berufen.

Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 23.07.2026 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

I. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Rückforderungsbescheid vom 26.05.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2025 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 3 WSG i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG. Danach richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 812 Abs. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund – sowohl bei anfänglichem Fehlen (Satz 1), als auch bei späterem Wegfall des Grundes (Satz 2) – erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet.

Der Kläger, dem für Februar 2024 die vollen Bezüge ausgezahlt worden waren, hat angesichts seines Ausscheidens aus dem Dienst mit Ablauf des 18.02.2024 die auf den Zeitraum 19.02.2024 bis 29.02.2024 entfallenden Bezüge ohne Rechtsgrund erlangt. Denn der Anspruch auf Wehrsold besteht nur bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet, § 2 WSG.

Der Bezifferung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte (der Wehrsoldgrundbetrag i.H.v. 1545,00 pro Monat sei nur bis zum 18.02.2024 zu zahlen gewesen, sodass nur ein Anspruch in Höhe von 964,35 € bestanden habe; neben der Differenz in Höhe von 580,65 € sei aufgrund des Steuerklassenwechsels im Februar 2024 zudem noch ein Lohnsteuerbetrag von 74,84 € abzuführen) ist der Klägern nicht entgegengetreten. Berechnungsfehler zu seinen Ungunsten sind auch nicht ersichtlich.

Der Ausschlussgrund nach § 814 BGB findet bei der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG (hier i.V.m. § 3 WSG) keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 – 2 C 2/01 –, juris Rn. 18).

2. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB entfallen, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Klägers Entreicherung eingetreten ist. Denn jedenfalls findet § 818 Abs. 3 BGB hier keine Anwendung. Der Kläger haftet verschärft nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB. Danach ist der Empfänger zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt. Dieser Grundsatz wird durch § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dahingehend modifiziert, dass es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4/11 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Zu den Sorgfaltspflichten eines Soldaten gehört es aufgrund seiner Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. In diesem Fall muss sich ihm aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2021 – 2 C 4/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Bei einer Änderung besoldungsrelevanter Umstände – hier in Form des Ausscheidens aus dem Dienst – trifft Soldaten eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 – 2 C 31/82 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2006 – 1 A 2509/05 –, juris Rn. 29).

Hieran gemessen hätte der Kläger erkennen müssen, dass ihm angesichts seines Ausscheidens aus dem Dienst mit Ablauf des 18.02.2024 – dieses Dienstzeitende ist auch auf der Februar-Abrechnung vermerkt – für Februar 2024 nicht der volle Wehrsoldgrundbetrag zustehen konnte. Ihm hätte ohne Weiteres einleuchten müssen, dass eine Soldatenbesoldung nur für die Dauer des Dienstes geleistet wird und dass der auszuzahlende Wehrsoldgrundbetrag für einen Monat, von dem nicht einmal 2/3 Dienstzeit waren, deutlich niedriger sein müsste, als derjenige für die Vormonate, während derer er im gesamten Monat im Dienst der Beklagten stand. Das gilt umso mehr, nachdem der Kläger im Dezember 2023 in einem Merkblatt für freiwillig Wehrdienstleistende darauf hingewiesen worden war, dass Bezüge im Voraus gezahlt werden und bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst entsprechend zu viel gezahlte Bezüge zurückzuerstatten sind.

Ungeachtet des maßgeblichen Zeitpunktes ergibt sich nichts anderes aufgrund der Abrechnungen, die der Kläger in den Folgemonaten erhielt. Hieraus ergab sich zunächst ausdrücklich die Forderung von 74,84 € aufgrund des Wechsels der Steuerklasse. Aber auch hinsichtlich des überzahlten Wehrsoldes als solchem durfte der Kläger nicht aufgrund der Folgeabrechnungen von einem Behaltendürfen ausgehen. Die entsprechende Position i.H.v. 580,65 € wird zwar in den weiteren Abrechnungen nicht unter der Überschrift „Forderungen“ geführt oder ausdrücklich als „Soll“ gekennzeichnet. Jedoch wird der Posten in sämtliche Folgeabrechnungen als „BÜZ-Forderung“ bezeichnet. Selbst wenn dem Kläger die Bedeutung der verwendeten Abkürzung nicht bekannt war, war angesichts der Kennzeichnung als Forderung, der für ihn ersichtlichen Überzahlung im Februar 2024 (s.o.) und des offenkundigen Umstandes, dass er wegen des Ausscheidens aus dem Dienst keine Besoldungsanspruch für die Folgemonate hatte, der mit den 580,65 € gemeint sein könnte, eindeutig erkennbar, dass es sich um eine von ihm geschuldete Summe handelt. Mit seinem Einwand, er habe angenommen, der Auszahlungsbetrag für Februar ergebe sich aufgrund geleisteter Überstunden, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich zu der Annahme veranlasst sehen durfte, es bestünde ein entsprechender Anspruch, mit dem eine Verrechnung stattfinden könnte. Eine Mehrarbeitsvergütung setzt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten vom 18.12.2015 voraus, dass Mehrarbeit aufgrund schriftlicher Anordnung der Genehmigung geleistet wurde, die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb einer bestimmten Frist ausgeglichen werden kann und die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mindestens fünf Stunden im Kalendermonat überschritten wurde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt waren. Der Kläger hat sein Vorbringen nicht durch nähere Angaben, etwa zu der Anzahl geleisteter Überstunden, substantiiert. Im Übrigen wäre es auch äußert unwahrscheinlich, dass ein etwaiger Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zufälligerweise exakt diejenige Höhe aufweist, in der aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienst der auf den letzten Dienstmonat entfallende Grundwehrsoldbetrag reduziert ist. Die Februarabrechnung und auch die folgenden Abrechnungen enthielten auch keinerlei Hinweis auf eine Mehrarbeitsvergütung.

3. Der Rückforderungsanspruch ist auch weder verjährt (§§ 195, 199 BGB) noch ist wegen des bloßen Zeitablaufs von ca. einem Jahr zwischen der Überzahlung und der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs von einer Verwirkung auszugehen, zumal auch die zwischenzeitlich erteilten Abrechnungen den zurückzuzahlenden Betrag bereits auswiesen (s.o.).

4. Schließlich ist der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid auch nicht aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für den Dienstherrn zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Betroffenen abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist zudem von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15/10 –, juris m.w.N.). Abzustellen ist für die Billigkeitsentscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Überzahlung, sondern auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 – 2 C 14/82).

Hieran gemessen liegt hier keine Ermessensüberschreitung vor; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es zu der Überzahlung offenbar aufgrund der zeitlichen Abläufe gekommen ist, nachdem der Kläger, anders als ursprünglich geplant, seinen Dienst auf eigenen Wunsch schon zum 18.02.2024 und nicht erst zum Monatsende beendete, sodass bei der im Voraus erfolgenden Besoldungsauszahlung nicht mehr zu einer Berücksichtigung des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gekommen war. Ein gewichtiges Verschulden der Beklagten, aufgrund dessen sich ein Rückforderungsverzicht aufdrängen würde, liegt hierin jedenfalls nicht. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Rückforderung oder die Gewährung günstigerer Zahlungsmodalitäten war auch nicht aufgrund der Lebensumstände des Klägers angezeigt. Der Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er absolviert nach eigenen Angaben mittlerweile ein duales Studium bei der Polizei Niedersachsen und erhält dementsprechende Anwärterbezüge. Zudem sah er sich offenbar in der Lage, einen nicht zwingend benötigten – zwischen dem Studienort und dem elterlichen Wohnort besteht auch eine Zugverbindung – PKW zu einem Kaufpreis von 9.000 € von seinen Eltern zu erwerben. Nach alldem ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass eine Rückzahlung des gesamten überzahlten Betrags für den Kläger wirtschaftlich möglich ist und ihn nicht an der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse hindert.

Soweit die Beklagte bei Erstellung des Widerspruchsbescheids die E-Mail des Klägers vom 23.10.2025 offenbar nicht zur Kenntnis genommen hatte und daher annahm, dieser habe sich nicht weiter zu einer möglichen Entreicherung geäußert, liegt kein Ermessensfehlgebrauch in Form des Zugrundelegens einer falschen Tatsachengrundlage vor. Die Beklagte hat auch nach Aufklärung dieses Missverständnisses an ihrer bisherigen Entscheidung festgehalten (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

gestellt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 818 WSG, § 12 BBesG, § 3 WSG, § 2 WSG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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