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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 22.10.2026 – 5 V 3071/26

Versammlungsrecht, 5 V 3071/26, Beschluss vom 22.10.2026
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
VersG § 15 Abs 1

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen versammlungsrechtliche Auflagen, mit denen einer von ihm angemeldeten Versammlung eine andere Fläche zugewiesen wurde und für die Nutzung dieser Fläche weitere Einschränkungen verfügt wurden.

Der Antragsteller meldete am 12.10.2026 für den 23.10.2026 eine Versammlung für die Fläche „Senator-Bortscheller Str. / Ecke Am Nordhafen“ im stadtbremischen Hafengebiet in Bremerhaven an, um auf den internationalen Hafenarbeiteraktionstag aufmerksam zu machen.

Mit Bescheid vom 21.10.2026 bestätigte die Antragsgegnerin die Versammlung im Zeitraum zwischen 12:30 und 15:30 Uhr und erließ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung folgende Auflagen:

1. Die Versammlung darf nicht auf der angemeldeten Fläche oder sonstigen Bereichen des Betriebsgeländes der EUROGATE Container Terminal Bremerhaven GmbH durchgeführt werden.

2. Als Versammlungsort wird die öffentliche Gehwegfläche an der Straße „Am Nordhafen“ festgesetzt. Bei der Nutzung des Versammlungsortes sind folgende Auflagen einzuhalten:

a) Zugänge zu angrenzenden Gebäuden müssen in einem Radius von 3 Metern frei bleiben; …

e) Die Fahrbahn der Straße „Am Nordhafen“ darf nicht betreten werden, Versammlungsmittel dürfen nicht auf der Fahrbahn platziert werden, oder in die Fahrbahn hineinragen.

f) Aufgrund der geringen Gehwegbreite ist das Abstellen eines Lautsprecherwagens nicht möglich.

g) Die angrenzende Grünfläche in Richtung der Bahngleise darf nicht betreten werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der angemeldete Versammlungsort auf der Betriebsfläche der EUROGATE Container Terminal Bremerhaven GmbH befinde. Das Betriebsgelände der EUROGATE Container Terminal Bremerhaven GmbH sei nicht als öffentliches Forum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen. Die Nutzung der Fläche erfolge ausschließlich durch Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie sonstige Personen, die in einer unmittelbaren geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen stünden. Die EUROGATE Container Terminal Bremerhaven GmbH werde auch nicht von der öffentlichen Hand beherrscht, sie gehöre je zur Hälfte der BLG Logistics Group, die zu 50,4% im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen stehe, und der EUROKAI GmbH & Co. KG. Aufgrund der schmalen Gehwegbreite der zugewiesenen Fläche von ca. 2 Metern sei der verfügbare Platz begrenzt. Auf der unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Fahrbahn der Straße Am Nordhafen finde erfahrungsgemäß hafentypischer Schwerlast- und Individualverkehr statt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer:innen und anderer Verkehrsteilnehmer:innen sei die Fahrbahn vollständig freizuhalten. Der angemeldete Lautsprecherwagen könne nicht auf dem Gehweg abgestellt werden, ohne dabei auch teilweise auf der Fahrbahn abgestellt zu werden oder in diese hineinzuragen oder zu einem Hindernis für die Versammlungsteilnehmer:innen zu werden, welche zur Überwindung dieses Hindernisses wiederum die Fahrbahn betreten müssten. Da der Einsatz von anderen akustischen Versammlungsmitteln unberührt bleibe, stelle die Untersagung des Lautsprecherwagens in der Rechtsgüterabwägung auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar.

Der Antragsteller hat am 22.10.2026 Klage erhoben (5 K 3077/26) und bereits am 21.10.2026 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die angegriffenen Auflagen seien rechtsund verfassungswidrig. Das wesentliche Moment der Versammlungsfreiheit, sich an einem selbst gewählten Ort, der seinem Anliegen am besten gerecht werde, zu versammeln, werde durch die Auflagen zur Farce. Er wolle gerade mit Hafenarbeitern in Kommunikation treten, dazu müsse er sichtbar sein. Werde er jedoch auf einem kleinen Stück Gehweg an den Rand gedrängt, zusätzlich der Lautsprecherwagen, der auch als Bühne und sichtbares Bild der Versammlung fungiere, untersagt, werde sein Anliegen faktisch untersagt. Es handele sich bei der Fläche, für die die Versammlung angemeldet worden sei, gerade nicht um eine Fläche einer schlicht in Privathand befindlichen Firma, sondern um eine Fläche, die in mehrheitlicher Hand der Freien Hansestadt Bremen liege. Die Grundrechtsbindung sei daher gegeben. Es handele sich zudem um einen Ort der allgemeinen Kommunikation, gerade weil dieser Anlieferungsrouten für Zulieferfirmen und die Arbeitswege von Arbeitern umfasse. Dort fänden Gespräche und Diskussionen statt, dort organisiere man sich für Ziele oder auch nicht, dort verabrede man sich. Es gehe auch gerade darum, den Menschen im Hafen den Aktionstag der Hafenarbeiter aus sechs Ländern bekannt zu machen. Es handele sich im Übrigen um eine frei zugängliche Fläche. Jedenfalls seien die weiteren Auflagen unverhältnismäßig. Es werde schon nicht begründet, warum es eines Radius von drei Metern zu angrenzenden Gebäuden bedürfe. Auch eine konkrete Gefahr, die begründen würde, warum nicht eine entsprechende Sperrung eines Teilstücks der Straße erfolge, sei nicht ersichtlich. Kurzzeitige Erschwernisse des Verkehrs seien bei Versammlungen hinzunehmen. Der Lautsprecherwagen diene als Bühne, geschmückt mit Aussagen und Transparenten, die das Anliegen sichtbar machen sollten; ein Mittel, um plakativ die wichtigsten Forderungen und Aussagen auch größer und in weiterem Abstand auf einen Blick zu verdeutlichen. Hinsichtlich der Grünfläche sei es fernliegend, dass die Versammlungsteilnehmer den Abhang hinunterfallen könnten oder einfach Gleise betreten würden.

Der Antragsteller hat seinen Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 a), e), f), g) anzuordnen, für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin einer Platzierung des Lautsprecherwagens auf dem Gehweg und der Grünfläche zugestimmt hat. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Der Antragsteller beantragt nunmehr,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt vor, die angemeldete Versammlungsfläche sei kein Ort der allgemeinen Kommunikation, dort finde nahezu ausschließlich gewerblicher Verkehr und geschäftliche und damit gerade nicht allgemeine Kommunikation statt. Die Fläche sei in einem Bereich, der nur aus Gewerbe-/Industrieflächen bestehe und hierfür genutzt werde. Nur weil dort die arbeitenden Personen auch mal nicht-dienstlich kommunizierten, entstehe kein Raum, der der allgemeinen Kommunikation diene oder gar für den öffentlichen Verkehr eröffnet sei. Dass der Raum mit dem Thema in Verbindung stehe, sei kein Grund, diesen für Versammlungen zu öffnen. Die zugewiesene Fläche sei für die Größe der angemeldeten Versammlung absolut ausreichend und gefährde den Zweck nicht im Mindesten, da sie in der Einfahrtschneise des Betriebes liege. Dass eine Gefährdung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden müsse, verstehe sich von selbst, so dass die Versammlung unmittelbar neben den befahrenen Gleisen nicht in Frage komme. Daraus folge der Verzicht auf den nicht auf der Fläche stellbaren Lautsprecherwagen. Dass keine anderen Lautsprecher verfügbar seien, werde bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II. / 1.

Soweit die Beteiligten das Eilverfahren für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Der im Übrigen aufrecht erhaltene Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auszulegen, weil die aufschiebende Wirkung erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

2.

Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung ausgeführt, dass nur durch die sofortige Wirksamkeit der Auflagen gewährleistet sei, dass die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden können. Dass die Antragsgegnerin hier nicht ausdrücklich auf die Interessen der EUROGATE Container Terminal Bremerhaven GmbH (im Folgenden nur EUROGATE GmbH) Bezug nimmt, ist unschädlich. Die Antragsgegnerin geht davon aus, es handele sich bei der angemeldeten Fläche schon nicht um einen von der Versammlungsfreiheit umfassten Ort. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Begründung der sofortigen Vollziehung. Im Übrigen dienen die weiteren angefochtenen Auflagen jedenfalls überwiegend auch den von der Antragsgegnerin ausdrücklich genannten Schutzgütern (Leben, Leib und Gesundheit) der Versammlungs- und Verkehrsteilnehmenden.

3.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung.

a.

Die Verfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin, nach der die für den 23.10.2026 für die Zeit von 12.30 bis 15:30 Uhr angemeldete Versammlung nicht auf der angemeldeten Fläche des Betriebsgeländes der EUROGATE GmbH durchgeführt werden darf und als Versammlungsort die öffentliche Gehwegfläche an der Straße „Am Nordhafen“ festgesetzt wird, ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig, so dass die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

Nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). Das Verbot einer Versammlung setzt als ultima ratio neben der unmittelbaren Gefährdung des öffentlichen Schutzguts voraus, dass eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass dieses Mittel zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter bzw. Gemeinschaftsgüter notwendig ist (Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 Rn. 112, 113).

Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt sich daraus, dass die Versammlung auf einem privaten Grundstück stattfinden soll. Zwar gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, selbst zu bestimmen, an welchem Ort eine Versammlung stattfinden soll. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum etwa mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts, sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts geschaffen wird. Ein solcher Kommunikationsraum kann damit auch auf Grundstücken zur Verfügung gestellt werden, die im Privateigentum stehen. Das Leitbild des öffentlichen Forums ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris Rn. 5). Es kommt auf das im Einzelfall betroffene Grundstück und seine konkrete Nutzung an.

Daran gemessen entspricht die von dem Antragsteller gewählte Versammlungsfläche nicht dem Leitbild des öffentlichen Forums. Es handelt sich um das Betriebsgeländes der EUROGATE GmbH, das nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist, sondern dem durch die Betriebsangehörigen der EUROGATE GmbH verursachten Verkehr sowie dem Kunden- und Lieferverkehr dient. Unabhängig davon, ob das Gelände eingezäunt und gegenüber der Öffentlichkeit abgesperrt ist oder durch Schilder darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Privatfläche handelt, ist für einen objektiven Dritten bzw. den äußeren Umständen nach erkennbar, dass das Betriebsgelände nicht derart für die Öffentlichkeit geöffnet wird, dass dort ein Ort typischer allgemeiner Kommunikation entstanden wäre oder entstehen könnte. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um große Flächen handelt, die von einer hohen Zahl von Mitarbeitenden und Kunden / Anlieferern genutzt werden, denn die Größe allein sagt nichts über den Nutzungszweck aus. Dies gilt gleichermaßen für die für den Lieferverkehr angelegten Straßen, denn auch diese sind nicht dazu bestimmt, einen allgemeinen Verkehr aufzunehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Flächen sich tatsächlich dahin entwickelt hätten, dass sie von jedermann ungehindert genutzt würden, ohne dass die EUROGATE GmbH Gegenmaßnahmen ergriffen hätte oder gegen eine solche Entwicklung ergreifen würde (vgl. zu einem Betriebsgelände von VW: NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2023 – 10 LA 3/23 –, juris Rn. 22 ff.).

Anders als in der Entscheidung des BGH vom 26.06.2015 (– V ZR 227/14 –, juris Rn. 14) ist das Betriebsgelände nicht dadurch charakterisiert, dass sich eine Vielzahl von verschiedenen gewerblichen und behördlichen Nutzungen angesiedelt hat bzw. eine Vielzahl von verschiedenen anderen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden und dadurch das Straßennetz des Betriebsgeländes – wie der öffentliche Straßenraum – allgemein vom öffentlichen Publikumsverkehr genutzt wird und die Bedingungen bietet, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut auf die Straße zu tragen (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 67). Das Betriebsgelände ist mithin nicht als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Kommunikationsraum anzusehen. Allein der Umstand, dass Mitarbeitende, die das Betriebsgelände aufsuchen, sowie Lieferanten oder sonstige Personen, die sich dort beruflich oder geschäftlich aufhalten, miteinander in Kontakt treten und sich austauschen und kommunizieren, ändert daran nichts. Denn würde man nur daran anknüpfen, würde nahezu jede private Fläche, wo Menschen aufeinandertreffen, zu einem öffentlichen Forum.

Auch ist es unerheblich, dass das Versammlungsthema zu dem von dem Antragsteller beanspruchten Raum in Beziehung steht. Dies führt nicht zu einer Berechtigung, den privaten Raum für eine Versammlung nutzen zu dürfen. Der Antragsteller hat – unabhängig davon, dass öffentliche Versammlungen allein schon aufgrund ihrer Wahrnehmung oder Lautstärke faktisch auf private Räume einwirken – keinen Anspruch darauf, Menschen mit seinem Anliegen zu erreichen, die sich nicht in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum befinden.

Somit ist der räumliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bereits nicht eröffnet. Durch die beabsichtigte Versammlung würde mithin das Besitzrecht der EUROGATE GmbH verletzt. Dies begründet eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Ein weitergehendes Zugangsrecht zu den streitgegenständlichen Flächen zum Zwecke einer Versammlung ergibt sich auch nicht daraus, dass die EUROGATE GmbH selbst grundrechtsgebunden wäre. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Grundrechtsverpflichtete die Ausübung ihrer zivilrechtlichen Befugnisse (wie etwa des Hausrechts) am Grundrecht der Versammlungsfreiheit auszurichten haben (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 58, 74, 86 ff.) und sich selbst nicht ihrerseits auf Grundrechte berufen können (ebd., Rn. 45). Eine solche Grundrechtsbindung wäre auch und erst Recht von der Versammlungsbehörde zu beachten, die Auflagen zum Schutz von Besitz und Eigentum eben dieses Dritten erlässt.

Grundrechtsverpflichtet in diesem Sinne sind auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (ebd., Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die EUROGATE GmbH gehört zur Hälfte der EUROKAI GmbH & Co. KGaA und der BLG Logistics Group (vgl. https://www1.eurogate.de/ueber-uns/). Die BLG Logistics Group ist zu 50,4% im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen und wird damit von dieser beherrscht. Die EUROKAI GmbH & Co. KGaA wird jedoch vom Privateigentümer beherrscht (https://www.finanzen.net/unternehmensprofil/eurokai).

Das Verbot, die Versammlung auf dem Betriebsgelände durchzuführen, erweist sich – unabhängig davon, dass bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist – auch sonst nicht als ermessensfehlerhaft. Dem Antragsteller wurde eine Versammlungsfläche unmittelbar gegenüber dem Betriebsgelände auf öffentlichem Grund angeboten.

b.

Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Das Interesse des Antragstellers, die Versammlung ohne die genannte Einschränkung durchzuführen, muss gegenüber dem Besitzschutz der EUROGATE GmbH zurücktreten.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Antragsgegnerin die Kosten trägt. Der Hilfsantrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt.

Die Antragsgegnerin hat die Auflage in Ziffer 2 a), dass Zugänge zu angrenzenden Gebäuden in einem Radius von 3 Metern frei bleiben müssen, in dem Bescheid nicht weiter begründet. Mit Blick auf die in Ziffer 2 festgesetzte Versammlungsfläche ist auch nicht erkennbar, welche Gebäudezugänge überhaupt betroffen sein könnten oder inwieweit hier konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Soweit Anlass für die Auflage das in dem polizeilichen Einsatz- und Verlaufsbericht vom 09.02.2026 dokumentierte Verhalten von Versammlungsteilnehmenden bei einer vergleichbaren Versammlung am 06.02.2026 gewesen sein sollte, so hat dies keinerlei Niederschlag in den Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin gefunden. Die Auflage stellt sich insoweit voraussichtlich als ermessensfehlerhaft dar.

Auch hinsichtlich der Auflagen in Ziffer 2 e) und damit zusammenhängend Ziffer 2 f) sowie Ziffer 2 g) entspricht es billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Kosten trägt. Denn sie hat erst durch ihre Zustimmung zur Platzierung des Lautsprecherwagens auf dem Gehweg und der Grünfläche eine Durchführung der Versammlung mit den angemeldeten Versammlungsmitteln und einer hinreichenden räumlichen Ausdehnung ermöglicht und so nachträglich praktische Konkordanz zwischen den verschiedenen gegenläufigen Interessen und betroffenen Rechtsgütern hergestellt. Hätte sie dies nicht getan, wäre die Antragsgegnerin voraussichtlich überwiegend unterlegen. Insbesondere fehlt jegliche Prognose dazu, weshalb eine Mitbenutzung (etwa von zwei der vier Spuren) der Fahrbahn nicht möglich oder angesichts entgegenstehender Rechtsgüter unzumutbar gewesen wäre. Für eine Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der „hafentypische Schwerlast- und Individualverkehr“ für die Dauer der Versammlung nicht auch unter polizeilicher Aufsicht auf zwei Spuren hätte geführt werden können. Bloße Verkehrsbeeinträchtigungen sind insoweit zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit ggf. hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 –, juris Rn. 79). Dass das insoweit zumutbare Maß hier im Einzelfall überschritten gewesen wäre, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar prognostiziert. Sie hat insbesondere nicht ausgeführt, mit welchen Verkehrsbeeinträchtigungen (Verzögerungen, Staubildungen, Auswirkungen auf den Hafenbetrieb) konkret zu rechnen wäre, würde die Versammlung Fahrspuren mitnutzen.

Die Erfolgsaussichten in Bezug auf Ziffer 2 g) waren als offen anzusehen, da eine Nutzung der Grünfläche jedenfalls für den Lautsprecherwagen nicht als zwingend ausgeschlossen anzusehen ist. Hingegen wäre die Prognose, dass aufgrund der räumlichen Nähe zu den ungesicherten Bahngleisen und der teilweisen Abschüssigkeit des Geländes Gefahren für die Versammlungsteilnehmenden entstehen, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wäre das Unterliegen der Antragstellerin jedoch als geringfügig anzusehen (vgl. Rechtsgedanken des § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.2.2.und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Die sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Einstellungs- und Kostenentscheidung ist entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 VersammlG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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