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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 07.02.2020 – 5 V 2557/19

Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO bei in Deutschland lebender Tante
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
Dublin III-VO Art 8 Dublin III-VO Art 8 Abs 2 Dublin-Durchf.VO Art. 5 VwGO § 123 Abs 1

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Antrag des Antragstellers zu 1) hin verpflichtet, sich gegenüber dem griechischen Minsterium für Migration – Dublinreferat – (Hellenic Republic Ministry of Migration Policy – Asylum Service, Department of the National Dublin Unit) für den Asylantrag des Antragstellers zu 1) für zuständig zu erklären und auf seine Überstellung hinzuwirken.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin zu 2) zu ½. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Annahme eines Aufnahmegesuches der Hellenischen Republik Griechenland durch die Bundesrepublik Deutschland.

Der Antragsteller zu 1) ist nach eigenen Angaben ein Neffe mütterlicherseits der Antragstellerin zu 2) und am 19.05.2002 geboren. Er reiste nach seinem Vortrag am 16.09.2019 nach Griechenland ein und stellte dort am 25.09.2019 einen Asylantrag. Er ist derzeit wohnhaft im Schistou Flüchtlingscamp in Griechenland.

Die Antragstellerin zu 2) ist wohnhaft in Bremen. Sie ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, die noch bis 2023 gültig ist.

Am 19.12.2018 stellte das griechische Migrationsministerium – Dublinreferat – ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO an die Bundesrepublik Deutschland. Dabei wurde das Geburtsdatum des Antragstellers zu 1) mit dem 20.05.2001 angegeben. In den mit dem Ersuchen übermittelten Unterlagen befand sich u. a. ein von der Antragstellerin zu 2) unterschriebenes Schreiben, in dem sie angab, die Tante des Antragstellers zu 1) zu sein. Dabei wurde als Geburtsdatum für ihn der 19.05.2002 angegeben. Zudem wurden Ergebnisse der Befragung des Antragstellers zu 1) übermittelt, in denen dieser u. a. angab, die Antragstellerin zu 2) sei seine Tante und dass er zu ihr nach Deutschland wolle. Dies wurde auch in einem weiteren vom Antragsteller zu 1) unterschriebenen Schreiben bestätigt.

Das Aufnahmegesuch wurde am 14.01.2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt. Es fehle ein vollständiger Nachweis des EURODAC-Treffers, eine für die Würdigung des Kindeswohls erforderliche Stellungnahme des Vormunds sowie der erklärte Wunsch des Kindes. Zudem sei ungewiss, ob das angegebene Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz dem Antragsdatum i. S. d. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO entspreche. Schließlich sei die familiäre Bindung nicht nachgewiesen.

Am 04.02.2019 reichte das griechische Dublinreferat beim Bundesamt weitere Dokumente mit der Bitte um erneute Prüfung ein.

Mit Schreiben vom 05.02.2019 lehnte die Antragsgegnerin das Gesuch erneut ab. Es fehlten weiterhin ein offizielles Gutachten zum Kindeswohl sowie der Nachweis der Bevollmächtigung der erstellenden Person und der familiären Beziehung.

Am 26.02.2019 legte das griechische Dublinreferat den Fall erneut vor. Es seien zwar alle notwendigen Unterlagen vorgelegt worden und insbesondere weitere Nachweise aufgrund der Herkunft des Antragstellers zu 1) auch nicht vorhanden. Dennoch würde noch zusätzlich eine Stellungnahme des Vormundes beigefügt.

Am 27.02.2019 lehnte die Antragsgegnerin das Gesuch erneut mit dem Hinweis auf den fehlenden Nachweis der familiären Bindung ab.

Am 05.03.2019 reichte das griechische Dublinreferat eine weitere Wiedervorlage ein, die das Bundesamt mit Schreiben vom 07.03.2019 wiederum ablehnte.

Das griechische Dublinreferat reichte daraufhin am 13.03.2019 einen sogenannten „Holding Letter“ ein, indem es die Antragsgegnerin darauf hinwies, dass nunmehr ein DNA-Test eingeleitet worden sei. Es werde darum gebeten, den Fall bis zum Erhalt der Ergebnisse offen zu halten.

Am 05.06.2019 verschickte das griechische Dublinreferat erneut eine Wiedervorlage und fügte als Nachweis der familiären Bindung das Ergebnis des DNA-Tests bei. Auf diese Wiedervorlage hat die Antragsgegnerin bisher nicht reagiert.

Am 13.11.2019 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, dass das angerufene Verwaltungsgericht wegen der Eilbedürftigkeit der Sache zuständig sei. Eine Entscheidung über die Zuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht sei nicht einzuholen. Sie hätten einen Anspruch auf eine Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zu 1) in Deutschland. Er sei noch minderjährig. Das zunächst durch die griechischen Behörden angegebene Geburtsdatum sei falsch und mittlerweile berichtigt worden. Richtig sei der 19.05.2002, wie sich auch aus der – in Kopie vorgelegten – „International Protection Applicants Card“ ergebe. Einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bedürfe es, weil ansonsten eine Rechtsvereitlung drohe. In Griechenland könne jederzeit über den Asylantrag des Antragstellers zu 1) entschieden werden, was den Anspruch auf eine Prüfung seines Asylbegehrens in Deutschland vereiteln würde. Zudem würde er demnächst volljährig, was seinen Anspruch ebenfalls vereiteln würde. Die Antragsgegnerin habe das Ersuchen der griechischen Behörden zu Unrecht abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO. Ansonsten sei die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Antragsteller Bezug genommen.

Sie beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Migrationsministerium – Dublinreferat – für den Asylantrag des Antragstellers zu 1) für zuständig zu erklären auf seine Überstellung hinzuwirken.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass bezüglich des Antragstellers zu 1) das Verwaltungsgericht Ansbach örtlich zuständig sei. Daneben bestehe kein Anspruch auf eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts.

Mit Beschluss vom 07.01.2020 hat das Gericht der Antragsgegnerin aufgegeben, die griechischen Behörden zu ersuchen, bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren nicht über den in Griechenland gestellten Asylantrag des Antragstellers zu 1) zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Einzelrichter war vorliegend nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG zur Entscheidung berufen, weil es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne dieser Vorschrift handelt, auch wenn die Abgabe von Erklärungen in Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz geregelt ist, sondern in der Verordnung selbst (siehe dazu ausführlich BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 – 1 AV 2/19 –, juris Rn. 5).

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondre ist das angerufene Gericht zuständig und die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben.

a. Das angerufene Verwaltungsgericht ist für die Anträge der Antragsteller örtlich zuständig. Über die örtliche Zuständigkeit war nicht gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, obwohl die Antragsgegnerin die örtliche Zuständigkeit gerügt hat. Dies Absätze 3 und 4 des § 17a GVG sind in Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel wegen Eilbedürftigkeit – wie hier – nicht anwendbar sind (VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.07.2019 – A 1 K 4345/19 –, BeckRS 2019, 25456 Rn. 17; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 3). Die örtliche Zuständigkeit für den Antrag der in Bremen lebenden Antragstellerin zu 2) ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. oben). Bezüglich des Antragstellers zu 1), der derzeit nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt, ist es mit Blick auf den angestrebten Wohnsitz gerechtfertigt, eine Zuständigkeit des erkennenden Verwaltungsgerichts anzunehmen (ebenso: VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2019 – A 3 K 2257/19 –, BeckRS 2019, 25457 Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.07.2019 – A 1 K 4345/19 –, BeckRS 2019, 25456 Rn. 29; VG Kassel, Beschl. v. 25.09.2019 – 6 L 1751/19.KS.A –, juris Rn. 5 f.; VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2019 – 23 K L 293.19 A –, juris Rn. 6). Dem steht es nicht entgegen, dass hinsichtlich des Antragstellers zu 1) auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO wegen des Sitzes des Bundesamtes in Nürnberg in Betracht kommen mag. Vorliegend geht es sowohl um den Anspruch des Antragstellers zu 1) als auch der Antragstellerin zu 2) auf Zusammenführung in Deutschland. Es würde dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung widersprechen, wenn über den Anspruch der Antragstellerin zu 2) durch das angerufene Gericht entschieden würde und über den des Antragstellers zu 1) durch ein anderes Verwaltungsgericht, mit der Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen. Dem kann nur dadurch wirksam begegnet werden, dass das angerufene Gericht über die Streitfrage für alle Antragsteller einheitlich entscheidet (VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.05.2019 – 10 L 34/19.F.A –, juris Rn. 16).

Das Gericht sieht sowohl von einer Abtrennung und Verweisung an das Verwaltungsgericht Ansbach, als auch von einer Vorlage des Verfahrens zum Bundesverwaltungsgericht für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ab. Zum einen würde den Antragstellern durch den eintretenden Zeitverlust ein Rechtsverlust drohen, da zu befürchten wäre, dass die griechischen Behörden über den Asylantrag des Antragstellers zu 1) entscheiden und ausserdem seine Volljährigkeit bald eintritt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2019 – 37 L 462.19 A –, juris Rn. 11; dazu auch unten 1.b.). Zudem würde nach der jüngeren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aller Voraussicht nach in der vorliegenden Konstellation ebenfalls das angerufene Gericht als zuständig bestimmt werden. Insbesondere wäre das Verwaltungsgericht Bremen nach einer Zusammenführung allein für asylrechtliche Folgestreitigkeiten zuständig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2019 – 1 AV 5/19 –, juris Rn. 14 und v. 02.07.2019 – 1 AV 2/19 –, juris Rn. 14). Da die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sachtypisch für Beteiligtenkonstellation wie die hiesige einschlägig sind, ist dem Zweck des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens Rechnung getragen worden, so dass eine Vorlage der Sache unter dem Eindruck der Eilbedürftigkeit und Einheitlichkeit der Entscheidung entbehrlich ist (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2019 – 37 L 462.19 A –, juris Rn. 12).

b. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-VO, insbesondere die Zuständigkeitskriterien nach Art. 8 bis 11, sowie 16 und 17 Abs. 2, sowohl den im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen als auch denjenigen, die aus einem Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen vermitteln (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2019 – 37 L 462.19 A –, juris Rn. 13 und v. 17.06.2019 – 23 K L 293.19 A –, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2019 – A 3 K 2257/19 –, BeckRS 2019, 25457 Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.07.2019 – A 1 K 4345/19 –, BeckRS 2019, 25456 Rn. 29).

2. Der Antragsteller zu 1) hat sowohl Anordnungsanspruch (a.) als auch Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 2) hingegen hat keinen Anordnungsanspruch (c.).

a. Der Anordnungsanspruch folgt für Antragsteller zu 1) daraus, dass er einen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin sich gemäß Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO für sein Asylverfahren für zuständig erklärt und dieses damit in Deutschland erfolgt. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO für besonders schutzwürdige minderjährige Schutzsuchende hat für den Antragsteller zu 1) individualschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 24 f. [noch zur insoweit vergleichbaren Regelungen der Dublin II-VO]; VG Kassel, Beschl. v. 25.07.2019 – 6 L 1751/19.KS.A –, juris Rn. 8; Günther, in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 24. Edition Stand: 01.11.2019, § 29 AsylG Rn. 30; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 8 Dublin III-VO, Rn. 7).

aa. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO führt, wenn der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger ist, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. „Verwandter“ ist nach Art. 2 lit. h) der Verordnung u. a. eine volljährige Tante, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. „Unbegleiteter Minderjähriger" ist nach der Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller zu 1) hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sowohl zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeersuchens als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung minderjährig war. Dafür, dass es sich beim 10.05.2002 um sein tatsächliches Geburtsdatum handelt und das ursprünglich von den griechischen Behörden übermittelte Geburtsdatum nicht zutraf, spricht zum einen, dass offenbar auch die griechischen Behörden mittlerweile von diesem Alter ausgehen. Vor allem wird diese Darstellung aber dadurch gestützt, dass ausweislich der Behördenakte bereits der ersten Anfrage der griechischen Behörden ein Schreiben der Antragstellerin zu 2) beigefügt war, in dem sie als Geburtsdatum den 19.05.2002 angab. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Antragsteller zu 1) indes auch nach dem von den griechischen Behörden zunächst angenommenen Geburtsdatum noch minderjährig gewesen. Es bestand daher keine Veranlassung, etwaige falsche Angaben zu machen, um das Datum des Eintritts der Volljährigkeit zu verfälschen. Dass die verwendeten Daten insoweit in der Akte unkommentiert nebeneinanderstanden, spricht ebenfalls für einen Irrtum, der zunächst keinem der Beteiligten auffiel, da es auf ihn auch (noch) nicht ankam. Die Antragsgegnerin ist der Darstellung der Antragsteller nicht entgegengetreten. Insoweit sieht das Gericht keine weitere Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es gerichtsbekannt bei der Aufnahme von Geburtsdaten von Asylantragstellern aus dem islamischen Kulturraum aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der unterschiedlichen Kalenderführung oft zu Missverständnissen und Fehlern kommt.

Der Antragsteller zu 1) ist auch als unbegleiteter Minderjähriger nach Griechenland eingereist. Er war soweit ersichtlich nicht in Begleitung eines Erwachsenen, in dessen Obhut er sich befunden hätte, d. h. der die Verantwortung für ihn übernehmen und für ihn hätte sorgen können und wollen.

Die Antragsteller haben weiterhin hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2) die Tante des Antragstellers zu 1) ist. Dies wird gestützt durch den insoweit übereinstimmenden Vortrag der Antragsteller und weitere Indizien. So haben etwa die Antragsteller und auch die Mutter des Antragstellers zu 1) die gleichen Nachnamen. Dem Bundesamt wurden bereits im Verwaltungsverfahren mit der ersten Anfrage durch Griechenland Fotos der Pässe der Mutter des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) vorgelegt, aus denen sich dies ergab und ebenso, dass beide in der afghanischen Region Logar geboren sind. Schließlich liegt mittlerweile ein genetisches Gutachten vor, nach dem es weit überwiegend wahrscheinlich ist, dass es sich bei der Antragstellerin zu 2) um eine Tante mütterlicherseits des Antragstellers zu 1) handelt. Demnach lägen starke Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den Antragstellern eine Tante zu Neffen-Beziehung bestünde. Für das Gericht sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das Verwandtschaftsverhältnis der Antragsteller in Zweifel zu ziehen. Solche sind zudem von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise substantiiert dargetan worden, und zwar weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren.

Es ist auch davon auszugehen, dass eine Zusammenführung in Deutschland dem Kindeswohl dienen würde. Soweit das Bundesamt gegenüber den griechischen Behörden zunächst ein Gutachten zum Kindeswohl forderte, hat es die Anforderungen an einen Nachweis seitens des ersuchenden Mitgliedstaates überspannt. Zunächst ist schon im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass die Zusammenführung mit einem Verwandten im Interesse eines Minderjährigen liegt, der andernfalls in allein in einem für ihn fremden Land verbleiben müsste. Allenfalls in Fällen von Gewalt, Missbrauch oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen kann dies anders zu werten sein (Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 24. Edition Stand: 01.11.2019, AsylG § 29 Rn. 41; a. A. für Fälle des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO Vogt/Méndez de Vigo, JAmt 2019, 122, 125). Für einen solchen Fall ist hier nichts ersichtlich. Daneben haben die griechischen Behörden ein vom Antragsteller zu 1) unterschriebenes Schreiben vorgelegt, in dem er explizit um eine Überstellung zu seiner Tante nach Deutschland bat. Aus den mit dem Aufnahmeersuchen an das Bundesamt übersandten Anhörungsprotokollen ergibt sich zudem, dass der Antragsteller zu 1) seine Tante zwar das letzte Mal persönlich vor drei bis vier Jahren gesehen hat, aber regelmäßig telefonisch oder auf andere Weise mit ihr Kontakt hatte. Er gab an, sich ihr sehr verbunden zu fühlen. Auch ein Schreiben der Antragstellerin zu 2), in dem sie der Aufnahme zustimmte legten die griechischen Behörden schon mit dem ersten Aufnahmeersuchen vor. Hinzu tritt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Griechenland derzeit anerkanntermaßen problematisch sind. Selbst die griechischen Behörden haben in den dem Bundesamt übersandten Informationen darauf hingewiesen, dass die derzeitige Unterbringung des Antragstellers zu 1) in einer temporären Wohneinrichtung ein Risiko berge und keine hinreichenden Entwicklungsmöglichkeiten böte. Vor diesem Hintergrund sprach vorliegend bereits zum Zeitpunkt der ersten Ablehnung bzw. auch der ersten Nachfrage an die griechischen Behörden nichts dafür, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnte. Insofern durfte das Bundesamt auch nicht „ins Blaue hinein“ und ohne jede ersichtliche Veranlassung weitere Nachweise diesbezüglich anfordern.

Weiterhin hält sich die Antragstellerin zu 2) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Unter einem rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne fallen jedenfalls alle gültigen Aufenthaltstitel (VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2019 – A 3 K 2257/19 –, BeckRS 2019, 25457 Rn. 12; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Art. 8 K 4; Vogt/Méndez de Vigo, JAmt 2019, 122, 125). Durch dieses Erfordernis soll sichergestellt werden, dass der Aufenthalt des Familienangehörigen, zu dem der Zuzug für die Durchführung des Asylverfahrens erfolgen soll, jedenfalls von einiger Dauer gesichert ist, damit nicht die Gefahr besteht, dass er nach dem Zuzug des unbegleiteten Minderjährigen während der Dauer von dessen Asylverfahrens beendet wird. (VG Stuttgart, ebd.). Die Antragstellerin zu 2) verfügt ausweislich einer Kopie ihrer Aufenthaltserlaubnis, deren Richtigkeit auf telefonische Nachfrage des Einzelrichters durch das Migrationsamt Bremen bestätigt wurde, über eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik, die bis 2023 gültig ist.

Es ist schließlich davon auszugehen, dass sie für den Antragsteller zu 1) auch sorgen kann. Dies setzt eine umfassende Übernahme der erzieherischen Verantwortung und Fürsorge sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Fähigkeit zu Versorgung voraus (Hailbronner, GK-AsylG, Stand: 124 Lfg., Dez. 2019, § 29 AsylG, Rn. 92). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, warum dies der Antragstellerin zu 2) nicht gelingen sollte. Sie hat vorgetragen, bereits mit ihrem Mann erfolgreich für ihre eigenen Kinder zu sorgen und dabei deutlich gemacht, dass sie auch gedenkt, dies für den Antragsteller zu 1) tun zu wollen. Zudem hat sie angekündigt, ihm ein eigenes Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung stellen zu können. Insofern ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verlangt wird, ist in die Betrachtung einzustellen, dass dem Antragsteller zu 1) bei einem Aufenthalt in Deutschland im Zweifel Sozialleistungen zur Verfügung stünden, die ihm in jedem Fall ein ausreichendes Auskommen garantieren. Die Inanspruchnahme solcher Leistungen steht der Annahme, der im ersuchten Staat lebende Verwandte könne für den Minderjährigen sorgen nicht entgegen, was aus dem primär humanitären Zweck der Vorschrift folgt (Hailbronner, ebd., Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand 111. Lfg., Oktober 2019, § 29 AsylG Rn. 93). Im Übrigen ist die Antragsgegnerin erneut in keiner Weise der von den Antragstellern behaupteten Fähigkeit zu Sorge substantiiert entgegengetreten oder hat diese auch nur in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller das positive Vorliegen der Fähigkeit der Antragstellerin zu 2) zur Sorge für den Antragsteller zu 1) zur Überzeugung des Einzelrichters im Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. bb. Die Zuständigkeit ist auch nicht wegen des Ablaufes von im Dublinverfahren geltenden Fristen wieder auf Griechenland übergegangen.

(1) Griechenland hat das ursprüngliche Aufnahmeersuchen rechtzeitig i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt. Demnach muss der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist.

Vorliegend wurde der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes laut Auskunft der griechischen Behörden im ursprünglichen Aufnahmeersuchen am 25.09.2018 gestellt. Das Aufnahmegesuch gegenüber dem Bundesamt datiert auf den 19.12.2018, womit die Dreimonatsfrist gewahrt wurde. Soweit das Bundesamt offenbar zunächst bezweifelte, dass das mitgeteilte Datum der Antragstellung zutraf, ist nicht ersichtlich, wie es zu dieser Annahme kam. Insofern gebot es schon der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Angaben Griechenlands korrekt sind. Zudem scheint auch das Bundesamt nach einer erneuten Vorlage weiterer Dokumente von diesem Datum der Antragstellung überzeugt gewesen zu sein, da es in seiner zweiten am 05.02.2020 ergangenen Ablehnung keine Zweifel am Datum der Antragstellung und damit dem Ablauf der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches mehr anführte.

(2) Griechenland ist auch nicht aufgrund des Ablaufes sonstiger für das Dublinverfahren vorgesehener Fristen zuständig geworden. Nachdem die Antragsgegnerin das Aufnahmeersuchen der griechischen Behörden zunächst mit Schreiben vom 14.01.2019 innerhalb der dafür in Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen zweimonatigen Frist abgelehnt hatte, reagierte Griechenland mit seiner Remonstration vom 04.02.2019 ebenso fristgerecht innerhalb der dafür vorgesehenen dreiwöchigen Frist (siehe Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 [Dublin-Durchf.-VO]). Daraus, dass die Antragsgegnerin ihrerseits auf die Remonstration nicht innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-Durchf.-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist antwortete, sondern erst mit Schreiben vom 27.02.2019, folgt nicht, dass die Zuständigkeit auf Griechenland überging. Zwar wurde bereits durch den Fristablauf das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abgeschlossen, was grundsätzlich zu einer Zuständigkeit des ersuchenden Staates führt (siehe EuGH, Urt. v. 13.11.2018, C-47/17 u. a., Celex-Nr. 62017CJ0047, Rn. 90, juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitgliedstaaten der Herstellung der Familieneinheit den Fristablauf entgegenhalten (vgl. Vogt/Nestler, NVwZ 2019, 859, 861). Angesichts dessen, dass die Ablehnung des Aufnahmeersuchens rechtswidrig war und die Antragsgegnerin dieses nicht hätte negativ bescheiden dürfen, kann sich der Antragsteller zu 1) weiterhin auf die Zuständigkeit Griechenlands berufen. Andernfalls hätte es der ersuchte Mitgliedstaat in der Hand durch treuwidrige Verschleppung einer Beantwortung der Remonstration die Regelungen zur Familienzusammenführung basierend auf die Zuständigkeitsregelungen nach Art. 8 Dublin III-VO zu unterlaufen. Daraus würde sich wiederum ergeben, dass diese – gerade den besonders schutzbedürftigen Minderjährigen subjektive Rechte verleihende Bestimmung – in dieser Situation zur Disposition des ersuchten Mitgliedstaates stünden. Zudem hätte dies zur Konsequenz, dass wegen der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht eingehaltener formeller Fristen, die der Straffung und Beschleunigung des Dublin-Verfahrens dienen, auf Dauer eine Familienzusammenführung unmöglich würde. Dieses Ergebnis kann nicht Intention der Regelungen zur Familienzusammenführung und insbesondre zum Schutz der Minderjährigen im Rahmen der Anwendung der Dublin III-VO sein (vgl. VG Münster, Beschl. v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A –, juris Rn. 57., 59 m.w.N.; siehe zur Ansicht, nach der die Fristenregelungen des Dublin III-VO grundsätzlich auch gegen den Antragsteller wirken VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2019 – 23 K L 293.19 A –, juris Rn. 20; VG Würzburg, Beschl. v. 02.11.2017 – W 2 E 17.50674 –, Rn. 10; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Art. 21 Dublin III-VO, Anm. K 5 (S. 192), der – wie ein Teil der zitierten Rechtsprechung, siehe etwa vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 26.11.2019 – AN 18 E 19.50958 –, juris Rn. 28 ff – eine Lösung über Art. 17 Dublin III-VO vorschlägt). Im Ergebnis muss die nicht fristgerechte Antwort auf eine Remonstration in dem Fall, dass tatsächlichen ein Anspruch auf eine Übernahme besteht, dem Fall gleichgestellt werden, in denen innerhalb der Fristen eine Ablehnung erfolgt. Dass der Betroffene in diesem Fall gegen die Entscheidung vorgehen können muss, liegt auf der Hand, wenn die Anerkennung der Zuständigkeitsregelungen als subjektives Recht einen Sinn haben soll.

b. Der Antragsteller zu 1) hat auch einen Anordnungsgrund für die begehrte Regelung glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich zum einen daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen seitens des griechischen Dublinreferates auf Übernahme des Antragstellers zu 1) eine Entscheidung in der Sache über dessen Asylbegehren durch die griechische Asylbehörde zu besorgen ist. Erfolgte eine solche Bescheidung, unterfiele er nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Soweit das Gericht im Rahmen eines „Hängebeschlusses“ bereits angeordnet hat, dass den griechischen Behörden mitzuteilen war, dass bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren keine Entscheidung ergehen solle, kann eine entsprechende Regelung als endgültiges Ergebnis des Eilverfahrens vorliegend nicht genügen, um die Rechte des Antragstellers hinreichend zu schützen. Zum einen ist weder das hiesige Gericht noch das Bundesamt in der Lage, die griechischen Behörden bindend dazu anzuhalten, bis zu m Abschluss des Hauptsacheverfahrens (oder auch nur für eine gewisse Zeit) von einer Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers zu 1) abzusehen. Um den Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland wirksam und hinreichend sicher abzuwenden, bedarf es daher der einstweiligen Anordnung. Zum anderen wird er bereits im Mai 2020 volljährig. Es ist nicht zu erwarten, dass bis dahin eine Klärung in der Hauptsache und eine Überstellung erfolgen könnte. Dabei ist zu beachten, dass vertreten wird, dass das Kriterium der Minderjährigkeit nicht der „Versteinerungsregel" des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO unterfällt, sondern jeweils das aktuelle Alter des Asylbewerbers bei Antragstellung für die Anwendung von Art. 8 Dublin III-VO relevant sein soll (strittig, siehe VG Kassel, Beschl. v. 23.07.2019 – 6 L 1751/19.KS.A –, juris Rn. 17 mit Nachweisen für beide Ansichten). Insofern ist es dem Antragsteller zu 1) nicht zuzumuten, die erhebliche Unsicherheit einer Klärung dieser Frage – ggfs. unter Vorlage zum EuGH – hinzunehmen, die zudem mit einer langen Verfahrensdauer einherginge, in welcher die Herstellung der Familieneinheit verfehlt würde.

Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, da ansonsten ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland droht (siehe zuvor). Damit würde nicht nur die Wahrnehmung des Rechts aus Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO vereitelt, sondern auch eine Familieneinheit des Antragstellers zu 1) mit der Antragstellerin zu 2) auf unabsehbare Zeit verhindern. Dies ist unzumutbar und rechtfertigt die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2019 – A 3 K 2257/19 –, BeckRS 2019, 25457 Rn. 16).

c. Im Falle der Antragstellerin zu 2) fehlt es hingegen an einem Anordnungsanspruch. Ihr Interesse ihren Neffen in die Bundesrepublik Deutschland nachzuholen, wird nicht durch die Regelung des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO geschützt. Die organisatorischen Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats sind dann (und soweit) individualschützend, wie sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 24 f.). Für die Frage, ob ein subjektives Recht auf Überstellung besteht, kommt es insoweit auf die grundrechtliche bzw. menschenrechtliche Fundierung an (VG Kassel, Beschl. v. 25.07.2019 – 6 L 1751/19.KS.A –, juris Rn. 9; Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 23). Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen ist für den Individualschutz des Minderjährigen der Gedanke ausschlaggebend, dass das Kindeswohls geschützt werden soll (vgl. Erwägungsrund 13 Dublin III-VO). Insofern wird in Art. 8 Dublin III-VO auch konsequent das Interesse des unbegleiteten Minderjährigen zur Voraussetzung für die Familienzusammenführung gemacht (vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 24. Edition Stand: 01.11.2019, § 29 AsylG Rn. 31). Aus Erwägungsrund 14 Dublin III-VO ergibt sich weiterhin, die Vorschriften zum Schutz des Familienlebens „im Einklang“ mit der EMRK und EU-Grundrechtecharta angewendet werden sollen. Das über dem danach gebotenen Schutz hinaus subjektive Rechte begründet werden sollten, ist nicht anzunehmen. Die individualschützende Wirkung ist daher zumindest dann auf den betroffenen Minderjährigen zu beschränken, wenn – wie hier – die Person, zu der der Zuzug erfolgen soll, selbst nicht minderjährig ist und auch (noch) kein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der inhaltlich Art. 7 EU-Grundrechtecharta entspricht, zu schützendes Familienleben besteht. Solche Personen können sich nicht selbst auf das Kindeswohl des Minderjährigen berufen, sondern sind lediglich reflexhaft geschützt (vgl. insofern zur sog. Schutznormtheorie Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 388). Eine grundrechtliche Überlagerung zugunsten der Antragstellerin zu 2) kommt hier auch nicht wegen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) in Betracht. Diese Vorschrift gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dabei umfasst die Familie i.S.v. Art. 8 EMRK zwar auch Verwandte wie Geschwister, Großeltern und Enkeln oder auch die Beziehung zwischen Tante und Neffen. Diese Beziehungen haben aber in Regel nicht die gleiche Bedeutung wie die Beziehungen innerhalb der Kernfamilie. Daher genießen sie nur dann als „Familienleben“ Schutz, wenn Abhängigkeitselemente vorliegen, die eine enge Bindung anzeigen, welche über übliche gefühlsmäßige Beziehungen hinausgeht (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl. 2016, § 22 Rn. 18; Pätzold, in; Karpenstein/Meyer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art 8 Rn. 50; Hofmann, in: BeckOK AuslR, 24. Ed. 01.11.2019, EMRK Art. 8 Rn. 19). Dabei ist im hiesigen Fall auch zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den Nachzug von Familienmitgliedern aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keine generelle Pflicht zur Aufnahme des Nachziehenden folgt und zudem u. a. zu prüfen ist, in welchem Ausmaß das Familienleben gelebt wird bzw. wurde (vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 – 50435/99, Rn. 39; Meyer-Ladwig/Nettesheim, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 83; Marhaun/Meljnik, EMRK/GG Konkordanz-Kommentar, 2006, Kap. 16 Rn. 46). Dies gilt nicht nur für denjenigen, der zuziehen will, sondern auch für die Prüfung einer Betroffenheit der Rechte aus Art. 8 EMRK desjenigen Familienmitglieds, zu dem der Zuzug erfolgen soll.

Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin zu 2) sich vorliegend nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Es wurde keine hinreichend enge Bindung zwischen ihr und dem Antragsteller zu 1) glaubhaft gemacht. Sie ist als Tante des Antragstellers zu 1) keine besonders enge Verwandte aus der sogenannten „Kernfamilie“. Nach seinem Vortrag im Verfahren gegenüber den griechischen Behörden ist nicht ersichtlich, dass bisher eine besondere und ungewöhnlich enge Beziehung bestanden hätte. Es ist auch nichts ersichtlich, was darauf hindeutet, dass bereits in Afghanistan Abhängigkeitselemente vorlagen, die eine zu schützende Beziehung begründen könnten. Zudem haben sich die Antragsteller drei bis vier Jahre nicht mehr persönlich gesehen und auf unterschiedlichen Erdteilen gelebt. Auch wenn der Antragsteller zu 1) ebenfalls vorgetragen hat, mit der Antragstellerin zu 2) regelmäßig und oft Kontakt via Skype u.ä. gehabt zu haben und sich ihr verbunden zu fühlen, begründet sein Vortrag lediglich eine (womöglich innige) gefühlsmäßige Beziehung, die jedoch noch nicht den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 25.07.2019 – 6 L 1751/19.KS.A –, juris Rn. 11 f.). Soweit ausnahmsweise auch die Absicht, ein Familienleben zu begründen, dem Schutz des Art. 8 EMRK unterfallen kann, betrifft dies nicht die Neubegründung eines Familienlebens außerhalb der Kernfamilie und damit nicht den hiesigen Fall (vgl. Hofmann, in: BeckOK AuslR, 24. Ed. 01.11.2019, Art. 8 EMRK Rn. 16).

3. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht erforderlich. Eine Vorlagepflicht besteht auch in asylrechtlichen Eilverfahren, die gemäß § 80 AsylG unanfechtbar sind, grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 14 ff.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Hinweis

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 5 VwGO, Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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