Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 24.07.2024 – 4 V 1557/24
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- AufenthG § 15a
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 3) wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 21.05.2024 angeordnet und hinsichtlich der von ihr verfügten Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2), wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Kammer legt den Antrag der Antragsteller nach §§ 122, 88 Halbsatz 2 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 21.05.2024 erhobenen Anfechtungsklage zum Aktenzeichen 4 K 1556/24 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Zwangsmittelandrohung begehren.
II. Der in diesem Sinne verstandene Antrag hat nur hinsichtlich des Antragstellers zu 3) Erfolg.
1. Soweit die Antragsteller sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 21.05.2024 erhobenen Anfechtungsklage begehren, ist ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag indes nur hinsichtlich des Antragstellers zu 3) Erfolg.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 3) überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verteilungsbescheides, weil der Antragsteller zu 3) offensichtlich nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegt und der Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin insoweit offensichtlich rechtswidrig ist (hierzu unter a.). Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verteilungsbescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller zu 1) und 2), soweit diese durch den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin der Aufnahmeeinrichtung in Bramsche, Niedersachsen, zugewiesen wurden. Insoweit ist gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nichts zu erinnern. Im Fall der Antragsteller zu 1) und 2) liegen die Voraussetzungen zum Erlass des Verteilungsbescheides aus § 15a Abs. 1 AufenthG vor (hierzu unter b.).
Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
a. Der erst am 09.03.2024 im Bundesgebiet geborene Antragsteller zu 3) unterliegt offensichtlich nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Normadressaten des § 15a AufenthG sind nach dem klaren Wortlaut allein diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sind. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller zu 3), der erst nach der Einreise der Antragsteller zu 1) und 2) im Bundesgebiet geboren worden ist und das Bundesgebiet seitdem auch nicht verlassen hat, ersichtlich nicht. Der für die Einreise bereits begrifflich erforderliche Grenzübertritt (vgl. § 13 AufenthG) liegt in seinem Fall nicht vor. Der klare Wortlaut des § 15a AufenthG, der der Auslegung Grenzen setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4/12, juris Rn. 11), schließt eine unmittelbare Anwendung der Norm auf Ausländer, die nicht „eingereist“ sind, sondern sich seit ihrer Geburt durchgängig im Bundesgebiet aufhalten, aus (hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 - 2 B 174/21, juris Rn. 8 ff.). § 15a AufenthG kann auch nicht analog auf im Bundesgebiet geborene und sich seither durchgängig hier aufhaltende minderjährige Kinder von Eltern, die der Verteilung unterliegen, angewandt werden (ausführlich hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 - 2 B 174/21, juris Rn. 12).
b.
aa. Die albanischen Antragsteller zu 1) und 2), die weder um Asyl nachgesucht haben, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind, sind hingegen nach dem Stand des Verfahrens unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Nach § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Staatsangehörige Albaniens sind nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ als sichtvermerksfreie Drittausländer im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der EU-Visum-VO zwar von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die durch Art. 20 SDÜ vermittelte Bewegungsfreiheit im Schengen-Gebiet setzt jedoch tatbestandlich voraus, dass bereits bei der Einreise und während des gesamten Aufenthalts die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19, juris Rn. 10, 14). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex muss der Drittausländer bei seiner Einreise den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Daraus folgt auch, dass die zum Zeitpunkt der Einreise bestehende Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen Visumverfahren einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, beachtlich ist und die Privilegierung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ entfallen lässt (OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19, juris Rn. 14 m.w.N.).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG trägt die Behörde, die die Verteilung veranlasst, die materielle Beweislast. Diese Beweislastverteilung gilt auch für das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt eingereist“ (vgl. jüngst OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 LA 11/23, juris). Dieser Beweislastverteilung steht nicht entgegen, dass häufig nur die ausländische Person selbst über die Modalitäten der Einreise, die vorhandenen Ausweisdokumente und den bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck Auskunft geben kann. Die allgemeinen Beweislastgrundsätze gelten auch für Tatsachen, die ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, wie z.B. innere Tatsachen. Dass § 15a AufenthG dadurch praktisch leerläuft, ist nicht zu befürchten. Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Beteiligten, bei dem die materielle Beweislast liegt, kann im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Gerichte dürfen den Überzeugungsgrundsatz nicht so handhaben, dass sie unerfüllbare Beweisanforderungen stellen und unumstößliche Gewissheit verlangen. Sie müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Namentlich kann sich die volle Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten Tatsache auch aus Indizien ergeben (hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 LA 11/23, m.w.N.).
Die Antragstellerin zu 1) ist ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben nach derzeitigem Stand zusammen mit ihrem im Jahr 2022 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2), unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Im Fall der Antragsteller zu 1) und 2) – die ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist sind – sprechen alle Indizien dafür, dass die Antragstellerin zu 1) bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Daueraufenthalt für sie beabsichtigte. Die Antragstellerin zu 1) hat im Zuge ihrer Anhörung zur beabsichtigten Verteilung angegeben, im August 2023 eingereist zu sein, weil sie in Bremen Unterstützung von ihren Freunden habe erhalten wollen. In Albanien sei sie ganz allein gewesen, von ihrem Ehemann lebe sie getrennt. Dies spricht für einen von der Antragstellerin zu 1) beabsichtigten Daueraufenthalt im Bundesgebiet. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zu 1) lediglich pauschal angegeben, keinen Daueraufenthalt im Bundesgebiet geplant zu haben, sie sei auch nur mit kleinem Handgepäck eingereist. Konkrete Angaben dazu, wann und auf welchem Weg sie ursprünglich in ihr Heimatland zurückkehren wollte, hat sie indes nicht gemacht.
Selbständig tragend verfügte die erwerbs- und weitestgehend mittellose Antragstellerin zu 1) bei ihrer Einreise nach dem Stand des Verfahrens nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Antragsteller zu 1) und 2) sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat. Die Antragstellerin zu 1) hat im Zuge ihrer Anhörung zur beabsichtigten Verteilung am 21.05.2024 angegeben, kein Einkommen zu haben und lediglich über Barmittel in Höhe von 150,00 Euro zu verfügen. Sie bezieht gegenwärtig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation der Antragstellerin zu 1) bei ihrer Einreise im August 2023 positiver dargestellt haben könnte. Die Antragsteller haben im gerichtlichen Verfahren lediglich pauschal vorgebracht, über ausreichende finanzielle Mittel verfügt zu haben. Sie hätten bei einer Freundin der Antragstellerin zu 1) kostenfrei wohnen können. Substantiiert haben die Antragsteller diese Behauptung indes nicht. Im Zuge ihrer Anhörung hat die Antragstellerin zu 1) ferner angegeben, nach Bremen gekommen zu sein, um hier Unterstützung auch in Form von Kleidung und Essen durch ihre Freunde zu bekommen. Auch dies spricht gegen das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Antragsteller.
bb. Die Antragsteller haben bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Insbesondere steht die gesundheitliche Situation der Antragsteller zu 2) und 3) einer Verteilung der Antragsteller zu 1) und 2) nach Bramsche nach dem Stand des Verfahrens nicht entgegen.
„Zwingende Gründe“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, die der Verteilung einer ausländischen Person entgegenstehen, können sich zwar auch aus gesundheitlichen Einschränkungen der ausländischen Person ergeben. Da in der gesamten Bundesrepublik aber ein funktionierendes medizinisches Versorgungssystem besteht, ist jedoch grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen können daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegensteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f.). Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4).
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ein der Verteilung entgegenstehender gesundheitlicher Grund nicht anzunehmen. Die Antragsteller haben bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass die Antragsteller zu 2) und 3) an Erkrankungen leiden, die einen Verbleib der Antragsteller in Bremen zwingend erfordern. Bei dem Antragsteller zu 2) wurde zwar Infantiler Autismus (F84.0) sowie eine expressive Sprachstörung (F80.1) diagnostiziert. Nach dem Stand des Verfahrens ist aber nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen nicht auch am Verteilungsort behandelt bzw. therapiert werden können. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin zu 1) im Zuge der Anhörung angegeben hatte, dass der Antragsteller zu 3) an Herzproblemen leide. Die in Bremen bestehenden sozialen Kontakte der Antragsteller stehen einer Verteilung der Antragsteller zu 1) und 2) nach Niedersachsen nach ständiger Rechtsprechung der Bremischen Verwaltungsgerichte nicht entgegen. Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt noch keinen zwingenden Grund dar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9). Einen besonderen Unterstützungsbedarf, auf dessen Erfüllung die Antragsteller vor Ort angewiesen wären, haben sie nicht den Anforderungen entsprechend konkretisiert.
cc. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 3) – wie dargelegt – nicht der Verteilung unterliegt, hindert die Verteilung der Antragsteller zu 1) und 2) nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 - 2 B 174/21, juris Rn. 13).
dd. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem bundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, Fehler begangen haben könnte.
2. Soweit die Antragsteller sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten Zwangsmittelandrohung begehren, ist ihr Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft (ausführlich hierzu VG Bremen, Beschl. v. 28.02.2024 - 4 V 3071/23, juris Rn. 8 ff.) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag nur hinsichtlich des Antragstellers zu 3) Erfolg. a. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragsteller und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zu Lasten der Antragsteller zu 1) und 2), aber zu Gunsten des Antragsstellers zu 3) aus. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) als rechtmäßig. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3) erweist sie sich hingegen als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragteller zu 3) – wie vorstehend dargelegt – nicht der Verteilung unterliegt.
aa. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihnen ein Vollstreckungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vorliegt.
Aus ernsthaften Gesundheitsgefahren kann sich zwar ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, juris Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass die Antragsteller bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Verteilungsentscheidung ernsthafte Gesundheitsgefahren zu erwarten hätten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
bb. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zu 1) und 2) auch eine Frist zur Erfüllung der ihnen auferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der von der Antragsgegnerin bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Zitierte Vorschriften
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