Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2026 – 4 V 1106/26

Aufenthaltsrecht: Unzulässigkeit eines Eilantrags wegen fehlender Passivlegitimation der Antragsgegnerin aufgrund von örtlicher Unzuständigkeit der Ausländerbehörde, 4 V 1106/26, Beschluss vom 04.06.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
AufenthG § 15a AufenthG § 50 Abs 2 AufenthG § 50 Abs 3 AufenthG § 51 Abs 6 VwVfG § 3 Abs 1 Nr 3b

Tenor

De Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller in die Stadtgemeinde Bremen zu verteilen, hat keinen Erfolg. Denn er ist bereits unzulässig.

Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert. Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Hierbei kann nur der Rechtsträger der jeweils örtlich zuständigen Behörde im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet werden, über einen Antrag zu entscheiden. Der Antrag auf ein Absehen von der länderübergreifenden und landesinternen Umverteilung vom 03.2026 an die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber der Antragsgegnerin richtet sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gegen eine zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt örtlich unzuständige Behörde. Es fehlt bereits die Verbandskompetenz der Freien Hansestadt Bremen und damit auch die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin.

Die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung liegt im Falle der Antragsteller bei der Freien und Hansestadt Hamburg, weil die Antragsteller dort wegen der bestehenden Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das gilt ungeachtet eines etwaigen tatsächlichen Aufenthalts der Antragsteller in Bremen.

Gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b VwVfG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Auslegung des Begriffes „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 – 1 C 25.96, juris Rn. 16, und Urt. v. 23.02.1993 – 1 C 45.90, juris Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.02.2009 – 13 PA 159/08, juris Rn. 3). Danach hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, das heißt er auf unabsehbare Zeit an diesem Ort lebt, sodass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997, – 1 C 25.96, juris Rn. 16). Hierfür genügt nicht allein der auf ein dauerhaftes Verweilen gerichtete, nach außen erkennbar dokumentierte innere Wille des Betroffenen. Hinzukommen muss auch die Möglichkeit, auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9.15, juris Rn. 14, und Urt. v. 23.02.1993, – 1 C 45.90, juris Rn. 27). Bei dieser Prognose sind räumliche Beschränkungen des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet – namentlich Wohnsitzauflagen – maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2017 – 13 ME 181/17, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.02.2009, – 13 PA 159/08, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urt. v. 16.11.2004 – 9 LB 156/04, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2012 – 5 Bs 178/12, juris Rn. 13 f.), die diese Möglichkeit zum nicht nur vorübergehenden Verbleiben ausschließen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.08.2008 – 11 S 1443/08, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2012 – 5 Bs 178/12, juris Rn. 13).

1. Vorliegend besteht ein derartiger Vorrang wohnsitzbeschränkender Auflagen mit der Folge, dass die Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Hamburgs begründen konnten. Denn die Antragsteller wurden im Mai 2024 nach Hamburg umverteilt, woraufhin die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Zuständigkeit für die Antragsteller übernommen und ihnen Duldungen zumindest jüngst mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG, zuletzt am 08.2024 mit Gültigkeit bis zum 07.2025, ausgestellt hat.

2. Die Wirkungen der mit der letzten Duldung verfügten Wohnsitzauflage gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung auch noch fort.

a. Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnsitzauflage nachträglich erloschen ist, bestehen nicht. Denn die Antragsteller sind nach Aktenlage weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig und ein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung liegt nicht vor.

b. Die bestehende Wohnsitzauflage ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragsteller im Sinne des § 51 Abs. 6 AufenthG ihrer Ausreisepflicht nachgekommen wären. Von einer Ausreise kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit hinreichender Gewissheit ausgegangen werden. Nach § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen Gesetzen auch nach dem Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Hierbei stellt die Norm ersichtlich maßgeblich auf den jüngsten Verfügungszustand ab, sofern damit eine Aufhebung oder Änderung der betreffenden früheren Beschränkung einhergegangen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2017 – 13 ME 181/17, juris Rn. 31).

Die Ausreisepflicht beinhaltet das Gebot, das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Ein solches Verlassen ist anzunehmen, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt nicht nur kurzfristig, sondern auf im Zeitpunkt der Ausreise nicht absehbare Zeit in das Ausland verlegt (OVG Schleswig, Beschl. v. 7.08.2020 – 4 MB 24/20, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.07.2021 – 3 B 194/21, juris Rn. 8). Zwar muss der Ausländer nicht in sein Heimatland zurückkehren, er muss aber seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland begründen (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 30.10.2017 – 4 L 576/17, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 – 1 B 80/89, juris Rn. 3; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 50 Rn. 14, beck-online; BeckOK MigR/Protz, 25. Ed. 1.3.2026, AufenthG § 50 Rn. 11, beck-online). Durch die freiwillige Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht gem. § 50 Abs. 3 S. 1 AufenthG nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind, er dort mithin seinen Aufenthalt nehmen darf (BeckOK AuslR/Fleuß, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 51 Rn. 111 sowie § 50 Rn. 17, beck-online; BeckOK MigR/Protz, 25. Ed. 1.3.2026, AufenthG § 50 Rn. 11, beck-online; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 50, beck-online). Ein Ausländer erfüllt seine Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, jedoch nicht schon dann, wenn er nur zum Schein ausreist oder nach der Ausreise unverzüglich wieder in das Bundesgebiet einreist. Dann stellt die erneute Wiedereinreise in das Bundesgebiet eine Fortsetzung des bisherigen Daueraufenthalts dar. Lässt sich nicht klären, ob danach der Ausländer seine Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes erfüllt hat, geht dies nach allgemeinen Regeln zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 – 1 B 80/89, juris Rn. 3).

Gemessen hieran ist nach summarischer Prüfung von einer Ausreise der Antragsteller nicht auszugehen. Zwar ist durch Vorlage des Reisepasses der Antragstellerin zu 1. dargetan, dass sie mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2., am 07.2025 von Ungarn nach Serbien ausgereist ist. Zudem wurde seitens der Ausländerbehörde Hamburg mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1. die Grenzübertrittsbescheinigung am 09.2025 in der deutschen Auslandsvertretung in Belgrad übergeben hat. Dies belegt nach Überzeugung der Kammer indessen nicht, dass die Antragsteller außerhalb der Europäischen Union einen dauerhaften Aufenthalt begründet haben. Denn bereits einen Tag nach der Übergabe der Grenzübertrittsbescheinigung erfolgte ausweislich des Reisepasses der Antragstellerin zu 1. am 09.2025 die Wiedereinreise in die Europäische Union von Serbien nach Bulgarien. Zudem folgt aus dem Reisepass der Antragstellerin zu 1., dass sie am 11.2025 von Serbien nach Ungarn einreiste. Darüber hinaus reiste die Antragstellerin zu 1. am 07.2025 nach Montenegro. Das insoweit zu erahnende Bewegungsprofil der Antragstellerin zu 1. und insbesondere nur die kurze Dauer der Ausreise aus der Europäischen Union von jeweils nur etwa zwei Monaten vermag keinen Nachweis dafür darstellen, dass die Antragstellerin nach ihrer Ausreise aus der Europäischen Union am 03.07.2025 tatsächlich einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland begründet hat. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass die Ausreise nach Serbien nur zum Schein und mit der Absicht, alsbald wieder zurück zu kehren, erfolgt ist. Nach alledem konnten die insoweit beweisbelastenden Antragsteller mit der Vorlage ihrer Pässe nicht darlegen, einen dauerhaften Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union begründet zu haben (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG).

c. Gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG ist auch unerheblich, dass die Duldung der Antragsteller mittlerweile abgelaufen ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Bremen in 4 V 1106/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten