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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 13.05.2026 – 4 K 51/25

Aufenthaltsrecht: Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen nach mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung, 4 K 51/25, Urteil vom 13.05.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
§ 53 AufenthG Art. 8 EMRK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von sechs Jahren sowie die Androhung der Abschiebung in den Kosovo.

Der 1983 in (Kosovo) geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wuchs im Kosovo auf, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule, schloss eine Ausbildung zum Techniker für Telekommunikation ab und arbeitete anschließend als sog. Verpacker. Im Juni 2001 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen. Im November 2001 wurde der Kläger sodann in sein Heimatland abgeschoben. Im Juli 2002 heirateten er im Kosovo die deutsche Staatsangehörige , reiste kurz darauf im Januar 2003 mit entsprechendem Visum in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Februar 2003 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AusIG, gültig bis 2005, erteilt. Im März 2004 erfolgte die Scheidung von seiner Ehefrau

, woraufhin ihm im Mai 2004 mittels Anhörungsschreiben mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen, ihn zur Ausreise aufzufordern und ihm die Abschiebung anzudrohen. Darauf bestätigte der Kläger die Ehescheidung und teilte mit, dass er eine neue deutsche Freundin habe und diese sofort heiraten wolle. Im November 2004 ehelichte der Kläger die deutsche Staatsangehörige und ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AusIG, gültig bis 2007, erteilt. Anschließend wurde dem Kläger im Dezember 2007 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt. Im Oktober 2009 erfolgte die Scheidung seiner zweiten Ehe.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde dem Kläger seitens der vormals zuständigen kommunalen Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen im Juli 2010 schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung zu verfügen, ihn zur Ausreise aufzufordern, ihm die Abschiebung anzudrohen und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Im September 2010 wurde der Kläger zudem aufgrund seiner Straffälligkeit mit dem Hinweis ausländerrechtlich verwarnt, dass im Falle weiterer Verstöße gegen Rechtsvorschriften aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft würden und seine bisherigen Rechtsverstöße weiterhin Berücksichtigung finden könnten.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 2009 verurteilte das Landgericht Verden den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Am 2009 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung von drei Jahren.

Am 2014 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Am 2017 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Am 2020 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Patronenmunition und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen.

Am 2020 verurteilte das Amtsgericht Weißenfels den Kläger wegen Beihilfe zum versuchten, gemeinschaftlichen, schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur dreijährigen Bewährung. Nach zunächst verlängerter Bewährungszeit wurde die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2024 widerrufen.

Am 2021 verurteilte das Amtsgericht Pirna den Kläger wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Am 2022 verurteilte das Amtsgericht Winsen (Luhe) den Kläger wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Am 2023 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Kläger wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Die Einziehung des Wertes des Erlangten wurde in Höhe des Betrages von 165.030,- Euro angeordnet. Dem lag nach den strafgerichtlichen Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begab sich am Vormittag des 08.2022 über den frei zugänglichen Hauptzugang in das Verwaltungsgebäude der Universitätsklinik . Um in der darauffolgenden Nacht, bei verschlossener Hauptzugangstür, zu dem Geldausgabeautomaten im Erdgeschoss des Gebäudes zu gelangen, diesen aufbrechen und das darin befindlichen Bargeld mitnehmen zu können, brach der Kläger die verschlossenen Türen auf dem Weg zu einem weiteren Ein-/Ausgang im Keller des Gebäudes auf. In der Nacht zum 08.2022 begab sich der Kläger erneut zum Tatort und drang über den vorbereiteten Einstiegs- und Fluchtweg durch den Keller bis in das Erdgeschoss zum Standplatz des Geldausgabeautomaten vor. Den Geldausgabeautomaten flexte er mittels Trennschleifer im Bereich der Türscharniere auf und öffnete ihn anschließend mit einem hydraulischen Spreizgerät. Er entnahm die Geldkassetten aus den Schubfächern und öffnete die dort eingelegten Geldboxen ebenfalls gewaltsam. Das darin befindliche, zwischenzeitlich mit roter Farbe kontaminierte Bargeld nahm der Kläger an sich, um es für sich zu behalten. Der Wert des mitgenommenen Bargeldes betrug 165.030,- €. Durch das Vorgehen entstanden Sachschäden am Geldausgabeautomaten und den aufgebrochenen Türen in Höhe von 20.809,15 €. Der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lag zugrunde, dass bei der Wohnungsdurchsuchung des Klägers erhebliche Mengen von etwa 1,2 Kilogramm Marihuana (Wirkstoffmenge Tetrahydocannabiniol insgesamt etwa 127,8 Gramm) sowie Verkaufsmaterial gefunden wurden.

Der Kläger wurde am 02.2023 festgenommen und sitzt seitdem in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 09.2023 in Strafhaft. Der Zweidritteltermin ist auf den 01.2026, das Strafende auf den 07.2027 datiert. Seit dem 05.2026 befindet sich der Kläger im offenen Vollzug. Das Vollzugsverhalten des Klägers in Strafhaft wird seitens der Justizvollzugsanstalt Bremen insgesamt als positiv bewertet. Es kam zu folgenden Beanstandungen: Im Juli 2024 wurden beim Kläger verbotene Gegenstände (Mobiltelefon und Ladekabel) sichergestellt. Ferner wurde im August 2024 ein verbotener Gegenstand (Gewürzdose Pfeffer) und im Januar 2025 die gestohlene Jacke eines Mitgefangenen sichergestellt. Zudem missbrauchte der Kläger im Mai 2025 ohne Rechtfertigungsgründe das Notlicht.

Der Kläger ist unverheiratet und kinderlos. Sein Bruder lebt mit seiner Familie in . Eine Schwester lebt gemeinsam mit ihrer 15jährigen Tochter in seiner Wohnung in . Seine Eltern sowie eine weitere Schwester mit ihrer Familie leben im Kosovo.

Mit Anhörungsschreiben vom 05.2024 kündigte der Senator für Inneres, Referat 24, dem Kläger an, ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, ihn zur Ausreise aufzufordern und ihm die Abschiebung anzudrohen und gab ihm hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 12.2024 wies der Senator für Inneres, Referat 24, den Kläger sodann aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1). Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren angeordnet (Ziffer 2) und es wurde die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen zur Übernahme bereiten oder verpflichteten Staat aus der Strafhaft angedroht (Ziffer 3) sowie die Abschiebung nach der Haftentlassung in den Kosovo angedroht, wenn der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Haftentlassung nachkommt (Ziffer 4). Die Behörde begründete dies maßgeblich damit, dass auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Der Kläger sei mehrfach, teilweise massiv und teilweise während laufender Bewährung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem falle das Verhalten bei der dem Urteil des Landgerichts Saarbrückens vom 2023 zugrundeliegenden Straftaten erheblich ins Gewicht. Ohne erkennbare Not habe sich der Kläger entschlossen, gezielt den Geldausgabeautomaten im Verwaltungsgebäude der Universitätsklinik aufzubrechen und das darin befindliche Bargeld mitzunehmen, um es für sich zu verwenden. Er sei dabei sehr planvoll, raffiniert und routiniert vorgegangen. Zudem sei bei dem Kläger zu Hause Marihuana in nicht geringen Mengen sowie entsprechendes Verpackungsmaterial zum Verkauf aufgefunden worden. Bereits 2020 habe der Kläger als Fahrer des Fluchtwagens einer kriminellen Bande bei dem Aufbruch eines Bankgeldautomaten mitgewirkt. Dies lasse insbesondere vor dem Hintergrund der augenscheinlich wirtschaftlich guten Situation des Klägers auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Weder von vorangehenden strafrechtlichen Verurteilungen noch von aufgezeigten und angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen habe sich der Kläger von der Tat abhalten lassen können. Aufgrund seiner immensen kriminellen Energie, seiner rasanten Rückfallgeschwindigkeit in der Vergangenheit und nicht zuletzt wegen der nunmehr vorhandenen nicht unbedeutenden Schuldensumme bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nach der Haftentlassung erneut straffällig werde und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Auch die vorzunehmende Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen gehe zulasten des Klägers aus. Aufgrund der Verurteilungen seien schwerwiegende Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1a lit. b, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b Alt. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 10 AufenthG begründet. Demgegenüber bestehe aufgrund des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse und es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich seit über 20 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, er sich wirtschaftlich integriert habe und mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sei und über eine familiäre Anbindung zu seinem Bruder und dessen Kernfamilie verfüge. Aufgrund der Schwere der Straftaten und dem Umstand, dass das positive Umfeld des Klägers ihn auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten habe abhalten können, überwiege indessen das Interesse an der Ausweisung. Hierbei werde nicht übersehen, dass das Verlassen der Bundesrepublik für den Kläger aufgrund seines langen Aufenthalts eine Herausforderung darstelle. Die Verantwortung liege hierfür indessen in seiner Sphäre. Zudem sei dem Kläger aufgrund seines leistungsfähigen Alters zuzumuten, sich in die Lebensverhältnisse des Herkunftslandes einzugewöhnen. Er sei dort aufgewachsen und sozialisiert und dürfe mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache durchaus betraut sein. Zudem würden seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister im Kosovo leben, sodass er mit Unterstützung rechnen könne. Die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei vor dem Hintergrund präventiver Gesichtspunkte und der Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig.

Hiergegen hat der Kläger am 01.2025 Klage erhoben. Er meint, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Verfügung stütze sich hinsichtlich der Wiederholungsgefahr überwiegend auf Verurteilungen aus dem Strafbefehlsverfahren, die nicht ohne Weiteres bei der Prognose künftigen Verhaltens herangezogen werden könnten, da sich aus einem rechtskräftigen Strafbefehl nicht ableiten lasse, dass die Tat tatsächlich begangen worden sei. Zudem spreche der Vollzugsplan sowie die Fortschreibung des Vollzugsplans gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Aus diesem folge, dass er zunächst straffrei sozialisiert worden und bemüht gewesen sei, sich von dem Umfeld zu distanzieren, dass ihn in Kontakt mit strafbarem Verhalten gebracht habe. Einem bestehenden Ausweisungsinteresse stehe zudem seine umfassende Integration entgegen. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei eröffnet; er sei sog. faktischer Inländer. Er sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht, spreche fließend Deutsch und sei auch wirtschaftlich gut integriert. Für die Zeit nach der Haftentlassung gehe er davon aus, dass er seine Tätigkeit in der Verlegung von Glasfaserleitungen fortsetzen könne. Aufgrund seines weiterhin bestehenden sozialen Umfelds und dem Nichtvorliegen gefahrerhöhender Umstände sei davon auszugehen, dass er in einen stabilen sozialen Empfangsraum entlassen werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er mit der aktuellen Haftstrafe erstmalig eine längere Haftstrafe verbüße und hiervon massiv beeindruckt sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Verfügung der Beklagten vom 12.2024. Ergänzend trägt sie vor, dass ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass von dem Kläger die Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten ausgehe. Hierbei könnten auch die Verurteilungen aus den Strafbefehlen Berücksichtigung finden. Bei ihrer Entscheidung habe sie auch nicht verkannt, dass der Kläger über ein gefestigtes familiäres Umfeld verfüge; sie bezweifele indessen die stabilisierende Wirkung dieser Bindungen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung, sondern auch bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht in die Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 18, 19).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Klägers ist materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG die Umstände des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

Der Prüfung liegt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 11).

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG sind erfüllt. Das Verhalten des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ferner liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, welches dem Bleibeinteresse überwiegt. a. Der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, denn von ihm geht derzeit die Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten aus.

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu bejahen, wenn vom Gericht das Bestehen einer Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Ob das Verhalten des Ausländers im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist anhand einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Bei dieser sind der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen sowie die Art und das Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu bewerten. Auch sind die gefährdungsrelevanten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Gefährdungsrelevante Umstände sind hierbei vor allem die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der hierfür verhängten Strafen, die Umstände der Tatbegehung, das Gewicht der potentiell bedrohten Rechtsgüter sowie die Persönlichkeit und die Entwicklung des Täters sowie sein Verhalten im Strafvollzug (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 16). Bei schweren Gewalt-, Eigentumsund Betäubungsmitteldelikten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschl. v. 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23; OVG Bremen, Beschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20, juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16).

Nach Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände fällt die Prognoseentscheidung zu Lasten des Klägers aus. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Kläger derzeit noch eine Widerholungsgefahr in Bezug auf die Begehung von Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten, wie sie der Anlassverurteilung durch das Landgericht zugrunde lagen, ausgeht. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er ist vielmehr essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 29.10.2019 – 2 B 169/19 –, Rn. 17, juris; VG Bremen, Urt. v. 5.09.2022 – 4 K 2559/20, juris Rn. 32). Gleiches gilt mit Blick auf schwere Betäubungsmitteldelikte, die die Volksgesundheit und damit maßgeblich auch die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft betreffen.

Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht zwar, dass das Vollzugsverhalten des Klägers sowie Vollzugslockerungen jüngst beanstandungsfrei verliefen und zum 05.2026 eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolgen konnte. Dies lässt jedoch lediglich darauf schließen, dass der Kläger in der Lage ist, sich im besonders reglementierten Rahmen des Strafvollzugs gesetzestreu zu verhalten. Auch die für den Kläger tendenziell positive Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bremen zur Reststrafenaussetzung vom 04.2026 wird von der erkennenden Kammer nicht verkannt und ist in die Prognoseentscheidung eingeflossen. Indes ist eine Reststrafenaussetzung noch nicht erfolgt. Weiterhin hat sich der Kläger noch nicht nachhaltig außerhalb des geregelten Rahmens des Strafvollzugs bewährt.

Die Kammer verkennt zudem nicht, dass der Kläger aufgrund seiner in

lebenden Geschwister, die ihn häufig in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, über ein gutes soziales Netzwerk verfügt und vor diesem Hintergrund von einem positiven Empfangsraum nach der Haftentlassung auszugehen ist. Zudem hat der Kläger plausibel geschildert, seine Tätigkeit in der Glasfaserfirma, in der er bereits vor seiner Inhaftierung arbeitete, wieder aufnehmen zu können. Die Annahme der Wiederholungsgefahr kann dies jedoch nicht erschüttern, da das insoweit bereits in der Vergangenheit bestehende soziale und wirtschaftliche Gefüge den Kläger nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er sich nunmehr einen intensiveren Kontakt zu seiner Familie wünsche. Für die Kammer ist indessen nicht ersichtlich, dass die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen nicht bereits vor seiner Inhaftierung eng waren. Dies lässt sich insbesondere aus den zahlreichen Besuchen seiner Angehörigen in der Justizvollzugsanstalt schließen. Die Kammer hält es für nicht plausibel, dass die Angehörigen des Klägers, insbesondere auch seine minderjährigen Nichten und Neffen, sich im beschriebenen Maße um den Kläger bemühen würden, wenn nicht bereits vor der Inhaftierung ein intensiver Kontakt mit dem Kläger bestanden hätte. Die Kammer bezweifelt daher die stabilisierende Wirkung dieser Bindungen.

Zuletzt erkennt die Kammer die im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegte Absicht des Klägers, in Zukunft einen positiven Lebenswandel zu vollziehen, vollumfänglich an. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung konnte der Kläger plausibel darlegen, dass er ein straffreies Leben nach der Haft als seine „letzte Chance“ begreife und nun mit seiner Familie ein ruhiges Leben führen wolle. Im Einklang hiermit hat er sich um die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in der Glasfaserfirma, in der er auch vor seiner Inhaftierung gearbeitet hatte, bemüht. Zudem hat er glaubhaft angegeben, alle Kontakte in das Türsteher-Milieu aufgegeben zu haben, da er erkannt habe, dass durch dieses falsche Umfeld strafbares Verhalten entstehen könne. Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner beträchtlichen Schulden aktuelle Termine bei der Schuldnerberatung wahrnimmt, trägt diese Absicht. Im Ergebnis überwiegen indessen die Zweifel der Kammer daran, dass dem Kläger der beabsichtigte Lebenswandel mit hinreichender Gewissheit gelingen wird.

Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht zunächst die Schwere der Anlassstraftaten, namentlich der Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Bei der vom Landgericht Saarbrücken verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten handelt es sich auch vor dem Hintergrund der verurteilten Delikte um eine erhebliche Freiheitsstrafe. Insbesondere der begangene Diebstahl, bei dem der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken einen Geldautomaten im Rahmen eines planvollen Vorgehens aufgebrochen hat, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie des Klägers. Dies muss umso mehr gelten, als dass es sich bei der Anlasstat damit nicht um ein singuläres Ereignis gehandelt hat. Denn der Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Weißenfels vom 2020 aufgrund eines weiteren Aufbruchs eines Geldautomaten wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl verurteilt. Der Kläger hat sich zudem trotz seiner Vollzeitbeschäftigung und eines guten Einkommens zur Zeit der Tatbegehung dazu entschlossen, sich an dem Aufbruch von Geldautomaten zu beteiligen. Plausible Angaben zu den Gründen für seine Taten konnte der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Soweit er im Rahmen seiner informatorischen Befragung angab, dass er zur Tatzeit aufgrund der Corona-Pandemie eine schwere Zeit gehabt habe, weil man nichts habe machen können und er mit den falschen Leuten Kontakt gehabt habe, die ihn manipuliert hätten, vermögen diese Angaben seine Taten nicht in ein besseres Licht zu rücken. Denn der Kläger war auch zu dieser Zeit bereits über 35 Jahre alt und hat ein reifes Lebensalter erreicht. Er wurde 2009 schon einmal zu einer erheblichen Haftstrafe verurteilt. Zu der Zeit sei es ihm nach seinen Angaben gelungen, sich aus dem Milieu zu lösen. Dass der Kläger sodann zur Zeit der Corona-Pandemie allein aus Langeweile seine alten Kontakte ins kriminelle Milieu hat aufleben lassen, vermag seine von finanzieller Vorteilserlangung getragenen Taten vor dem Hintergrund seines reifen Alters und seiner beträchtlichen Vorstrafen nicht zu erklären. Zudem lässt dies Zweifel daran aufkommen, dass dem Kläger in Zukunft tatsächlich gelingen wird, seinen Kontaktabbruch zu Bekannten im Milieu aufrecht zu erhalten. Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Kläger seit 2009 immer wieder und zum Teil wegen schwerwiegenden Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weder vorangehende Verurteilungen oder Haftstrafen noch ausländerrechtliche Verwarnungen haben den Kläger von der Begehung von Straftaten abgehalten. Der Kläger ist zudem ein Bewährungsversager. So wurden die Anlasstaten unter laufender Bewährung begangen. Auch die beträchtlichen Schulden des Klägers in Höhe von 182.500,- Euro sprechen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Er hat in der Vergangenheit bereits bei Bestehen guter finanzieller Verhältnisse Vermögens-/Eigentumsdelikte begangen und Drogenhandel betrieben. Wenngleich die vom Kläger in Anspruch genommene Schuldnerberatung dies unter Umständen zu relativieren vermag, so wird die vom Kläger angestrebte schnelle Begleichung der Schulden auch unter Berücksichtigung seines in Zukunft voraussichtlich guten Einkommens zu großen finanziellen Einbußen bei ihm führen. Das zu erwartende Bestehen finanzieller Einbußen stellt nach der Überzeugung der Kammer einen großen Anreiz zur erneuten Begehung von Straftaten im oben genannten Sinne dar.

Zuletzt spricht ebenfalls das von der Straffvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. med. vom 01.2026 für eine Wiederholungsgefahr. Denn hierin wird die Risikoeinschätzung hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit des Klägers als „normal“ (auf einer Skala von „sehr ungünstig“ bis „sehr günstig“) eingestuft. Demgemäß hat der Gutachter gegenwärtig eine Entlassung aus der Haft zum Zweidritteltermin noch nicht befürworten. Es wurde lediglich eine Erprobung unter den Bedingungen des offenen Vollzugs angeraten. Die im Rahmen des Gutachtens festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung des Klägers mit einem erhöhten Risiko nicht zuletzt für Gewaltstraftaten trägt ebenfalls diese Einordnung.

Nach alldem kann derzeit noch nicht von einem Entfallen der Widerholungsgefahr ausgegangen werden.

b. Die Ausweisung lässt sich auch auf ein generalpräventives Ausweisungsinteresse stützen. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet zudem selbstständig tragend die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch insofern, als im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Straftaten abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse).

Es ist in der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch allein generalpräventiv begründet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17) und dass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 23). An ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse sind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat ermittelt und individuell gewürdigt werden. Von der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum Beispiel, wenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die Anlasstat durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25).

Vorliegend besteht angesichts des von dem Kläger begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen über die strafrechtliche Sanktion hinaus ein besonders hohes öffentliches Interesse daran, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Der Kläger wurde wegen dieser Taten zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Bei dem Diebstahl, bei dem der Kläger einen Geldautomaten in einem Krankenhaus aufgespreizt hat, ist ein erheblicher Schaden von über 185.000,- Euro entstanden. Das Aufbrechen eines Geldautomaten in einem öffentlichen Gebäude sowie die durch Strafbefehl des Amtsgericht Weißenfels vom 2020 festgestellte Beteiligung an einer derartigen bandenmäßigen Tat ist im hohen Maße verwerflich und berührt wie bereits dargelegt die Grundinteressen der Gesellschaft. Zudem wurde in der Wohnung des Klägers eine erhebliche Menge Marihuana samt Verkaufsmaterial gefunden. Bei dem Delikt des Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich gemäß §§ 29a BtMG, 12 StGB um ein Verbrechen; es betrifft die Volksgesundheit in besonders hohem Maße. Der Kläger hat mithin besonders schwerwiegende Straftaten begangen. Mit der Ausweisung des Klägers wird anderen Ausländern verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland die Begehung von derartig schweren Straftaten nicht duldet. Seine Ausweisung kann daher grundsätzlich geeignet sein, andere Ausländer von vergleichbaren schweren Straftaten abzuhalten.

Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist zeitlich aktuell (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 19).

c. Auch die umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte, einzelfallbezogene Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG fällt zulasten des Klägers aus. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig. Es überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse. Bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegen das Bleibeinteresse des Ausländers sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In die Abwägung mit eingestellt werden muss auch der Art. 8 EMRK, der aufgrund der Ratifikation gemäß Art. 56 Abs. 1 EMRK, Art. 59 Abs. 2 GG Anwendung findet.

Zu Lasten des Klägers fällt ins Gewicht, dass aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Verden vom 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b 2. Alt. AufenthG vorliegt. Zudem ist auch aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 2023 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet. Zudem wurde durch die Verurteilung des Amtsgerichts Bremen vom 2012 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Auch die Verurteilung des Amtsgerichts Weißenfels vom 2020 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten begründet ein solch schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Die übrigen Geldstrafen begründen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen können im Rahmen der Ausweisungsentscheidung auch Verurteilungen aus Strafbefehlen zugrunde gelegt werden. Denn diese stehen einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, § 410 Abs. 3 StPO (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 25).

Zugunsten des Klägers ist in die Abwägung einzustellen, dass aufgrund der bestehenden Niederlassungserlaubnis ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.

Das Überwiegen des Ausweisungsinteresses stützt sich in erster Linie auf die fehlende Rechtstreue des Klägers über viele Jahre. Hierbei fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass er ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht hat und weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (hierzu unter a.). Dem stehen keine überwiegenden Bleibeinteressen entgegen.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Kläger seit über 20 Jahren weit überwiegend rechtmäßig in Deutschland aufhält und über familiäre Bindungen in Bremen aufgrund seiner beiden hier lebenden Geschwister verfügt. Diese Aspekte begründen jedoch kein schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. Auch wird nicht verkannt, dass dem Kläger eine Integration sowohl sozial als auch wirtschaftlich teilweise gelungen ist. Ungeachtet dessen ist es jedoch über viele Jahre wiederholt zur Begehung von Straftaten durch den Kläger gekommen, die im Ergebnis trotz einer teilweise gelungenen Integration die Ausweisungsinteressen überwiegen lassen.

Auch das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK steht der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen. Zwar stellt die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Denn der Kläger unterhält im Bundesgebiet, auch wenn er selbst ledig und kinderlos ist, soziale Beziehungen zu nahen Familienangehörigen, namentlich zu seinem Bruder und seiner Schwester, mit denen er zudem nach seiner Haftentlassung teilweise in einem gemeinsamen Haushalt leben wird. Dieser ist jedoch aufgrund des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in das Recht auf Privatleben eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausweisung ist ausweislich des bereits dargelegten (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses für die öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter sowie aus generalpräventiven Gründen notwendig. Sie ist auch verhältnismäßig, da ihr keine überwiegenden Bleibeinteressen entgegenstehen.

Schließlich ist der Kläger uneingeschränkt erwerbsfähig. Die Reintegration in die kosovarischen Lebensverhältnisse ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Der Kläger ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 12 Jahre lang die Schule, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran absolvierte er im Kosovo eine Ausbildung als Techniker für Telekommunikation und arbeitete sodann als sog. Verpacker. Seine Eltern und seine jüngere Schwester mit ihrer Familie leben im Kosovo. Zudem gab er selber an, die Familie treffe sich regelmäßig bei Besuchen im Elternhaus.

Nach alledem überwiegt das Interesse an der Ausweisung des Klägers.

d. Eine Ausweisung nach einer strafrechtlichen Verurteilung stellt keine Doppelbestrafung dar. Das vom Kläger angeführte Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist schon aufgrund des Wortlauts nicht einschlägig. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Unter Strafgesetze versteht man hier das Kriminalstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten, Dienststrafrecht und Disziplinarrecht, nicht hingegen belastende Verwaltungsakte. Sie stellt auch keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK dar, da sie als präventive Maßnahme und nicht als Bestrafung zu werten ist (VG Bremen, Beschl. v. 07.02.2020 – 4 V 2441/19, juris Rn. 57). 2. Die Klage ist hinsichtlich des unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordneten sechsjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ebenfalls unbegründet.

Das von der Beklagten formell rechtmäßig für die Dauer von sechs Jahren verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

Der Kläger wurde rechtmäßig aus dem Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgewiesen (s. o.), weswegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot zusammen mit der Ausweisung zu erlassen war, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Die Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wobei die Dauer im vorliegenden Fall einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten durfte, § 11 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AufenthG.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagten bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist. Durch die Bestimmung einer Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren wurde der vorgegebene Rahmen nicht überschritten. Insbesondere erweist sich die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots als noch nicht unverhältnismäßig.

Zuletzt wurde mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot durch die mit gleichem Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung in den Kosovo oder in einen anderen zur Übernahme verpflichteten oder bereiten Staat auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie getätigt. Die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und bildet zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 – 2 LB 383/21, juris Rn. 32).

3. Zuletzt ist die Klage auch hinsichtlich der unter Ziffer 3 und Ziffer 4 verfügten Abschiebungsandrohungen unbegründet.

Die formell rechtmäßigen Androhungen der Abschiebung in den Kosovo erweisen sich als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG liegen vor.

Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).

Durch die von der Beklagten rechtmäßig verfügte Ausweisung ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die Niederlassungserlaubnis des Klägers von Gesetzes wegen erloschen. Infolgedessen ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig.

Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Damit wurde seit dem Inkrafttreten der Regelung am 27.02.2024 für ausgewiesene Straftäter von der Möglichkeit eines „opt out“ aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Richtlinie 2008/115/EG) Gebrauch gemacht. Nicht anwendbar ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. allerdings auf Ausländer, die schon vor dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27.02.2024 ausreisepflichtig waren und daher vorher schon in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG) gefallen sind. Da der Kläger am maßgeblichen Stichtag am 27.02.2024 jedoch noch über eine Niederlassungserlaubnis verfügte, fiel er zu dem Zeitpunkt noch nicht unter die Rückführungsrichtlinie, sodass § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. auf ihn anwendbar ist. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, das Kindeswohl und familiäre sowie gesundheitliche Gründe sind in seinem Fall nicht zu prüfen (vgl. Maierhöfer in: Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 34).

Für die Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft bedurfte es vorliegend keiner Fristsetzung (vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).

Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen zur Ausreise in Freiheit ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere liegt die festgesetzte Ausreisefrist in dem nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen und gibt dem Kläger genügend Zeit, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, Art. 56 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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