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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 27.05.2026 – 3 V 1568/26

Wohngeldrecht Eilantrag auf sofortige Auszahlung bereits bewilligten Wohngeldes, 3 V 1568/26, Beschluss vom 27.05.2026
Spruchkörper
3. Kammer
Normenkette
SGB I § 42 SGB I § 44 WoGG § 26 Abs 2 S 1 WoGG § 26a

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Auszahlung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.

Mit Wohngeldbescheid Nr. 4 vom 21.10.2025 bewilligte die Wohngeldstelle der Antragstellerin auf deren Antrag vom 29.04.2025 Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von 598 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.05.2025 bis zum 30.04.2026.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 17.11.2025 Widerspruch. Sie danke für die Bearbeitung ihres Weiterleistungsantrags und habe Verständnis für den aktuellen personellen Notstand. Wegen stabiler Einkommensverhältnisse und konstanter Belastungen bitte sie im Sinne aller Beteiligter um eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf 24 Monate .

Am 06.03.2026 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wohngeldzahlungen in Höhe von derzeit 598 Euro monatlich über den 30.04.2026 hinaus vorläufig weiterzuzahlen, bis über ihren Widerspruch vom 17.11.2025 entschieden wurde. Mit Wohngeldbescheid Nr. 5 vom 11.05.2026 bewilligte die Wohngeldstelle der Antragstellerin für die Zeit vom 01.05.2025 bis zum 30.04.2027 Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von monatlich 598,00 Euro monatlich.

Am 21.05.2026 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag erhoben. Das bereits bewilligte Wohngeld für den Monat Mai 2026 sei ihr immer noch nicht ausgezahlt worden. Sie habe mehrmals bei der Wohngeldstelle vorgesprochen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Zahlung bei der Landeshauptkasse angewiesen worden sei, der Zahllauf für den Monat Juni 2026 bereits stattgefunden habe und es technisch nicht möglich sei, das Wohngeld vor dem 01.06.2026 auf ihr Konto zu überweisen. Das bringe sie in eine akute Notlage. Hierauf habe sie die Antragsgegnerin bereits mehrfach schriftlich hingewiesen. Sie habe am 21.05.2026 bei der Wohngeldstelle einen Eilantrag auf Barauszahlung eines Vorschusses gemäß § 42 SGB I gestellt. Da der Anspruch aus dem Bescheid vom 11.5.2026 bereits feststehe, seien die Voraussetzungen für eine Vorschusszahlung erfüllt. Eine Verweisung auf den regulären Zahllauf sei angesichts der vollständigen Mittellosigkeit unzumutbar.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, - der Antragstellerin unverzüglich und sofort für den Monat Mai 2026 Wohngeld in Höhe von 598,00 € auszuzahlen.

- ihrem dortigen Eilantrag vom 21.05.2026 auf Barauszahlung eines Vorschusses gemäß § 42 SGB I stattzugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Das mit Bescheid vom 11.05.2026 bewilligte Wohngeld werde mit der regulären monatlichen Zahlung zum 01.06.2026 ausgezahlt. Für eine frühere Auszahlung seien die rechtlichen und technischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Zahlung sei bereits angestoßen worden und erfolge über die Landeshauptkasse Bremen. Eine frühere Zahlung sei technisch nicht möglich. Eine Einzelanweisung benötige ebenfalls mehrere Werktage. II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Wohngeld wird gemäß § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf diese Zwecksetzung nur dann in Betracht, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, von der Antragstellerin nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.08.2023 – 3 V 666/23, juris Rn. 4; VG Göttingen, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 B 55/22, juris Rn. 22; Wolf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 1 WoGG (Stand: 19.09.2023), Rn. 8_1 jeweils m.w.N.). Dem entspricht, dass Wohngeld nicht für den persönlichen Gebrauch des Wohngeldempfängers bestimmt ist, sondern allein der Aufrechterhaltung eines bestehenden Mietverhältnisses dient (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.01.2025 – 5 E 138/25, juris Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 18.01.1991 – 8 C 63.89, juris Rn. 12). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für die Antragstellerin notwendig ist. Zur Vermeidung finanzieller Engpässe ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen nicht erforderlich (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 20.08.2008 – 6 L 338/08, juris Rn. 6).

Diese Maßgaben gelten unmittelbar für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Wohngeld. Sie müssen jedoch erst recht für die vorliegend geltend gemachte sofortige Auszahlung eines bereits positiv beschiedenen Wohngeldantrags gelten. Die gerichtliche Verpflichtung zur Umsetzung einer bereits erfolgten Bescheidung kann insoweit nicht weiter gehen, als eine Verpflichtung zur Bescheidung in der Sache gehen könnte.

2. Ausgehend davon fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die konkrete Gefahr eines Wohnungsverlusts ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat ihre finanzielle Notlage nachvollziehbar dargelegt. Es ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags hierzu jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die verzögerte Auszahlung des Wohngeldes für den Monat Mai 2026 hier der Verlust der Wohnung konkret drohen würde. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die mit Bescheid vom 11.05.2026 bereits erfolgte positive Bescheidung des Wohngeldanspruchs für den Monat Mai 2026. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass Wohngeld gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 WoGG monatlich im Voraus zu zahlen ist.

Im Voraus bedeutet, dass das Wohngeld dem Wohngeldberechtigten oder der empfangsberechtigten Person zum Ersten des jeweiligen Monats zu Verfügung stehen muss, d.h. der Zahlungseingang auf dem Konto des Berechtigten muss vor dem Ersten eines Monats erfolgt sein (vgl. Zimmermann, Wohngeldgesetz, WoGG § 26 Rn. 7) bzw. das Wohngeld muss jeweils am letzten Tag des Vormonats auf dem Konto der Empfängerin/des Empfängers gutgeschrieben sein (vgl. BeckOK SozR/Winkler, 80. Ed. 1.3.2026, WoGG § 26 Rn. 14).

Für den vorliegenden Fall eines mit Bescheid vom 11.05.2026 (teilweise rückwirkend) bewilligten Anspruchs ab 01.05.2025 folgt daraus eine bereits am 30.04.2026 entstandene Fälligkeit des Anspruchs hinsichtlich des noch nicht ausgezahlten Wohngeldes für den Monat Mai 2026.

Hieraus folgt nach den obigen Maßgaben jedoch keine grundsätzliche Pflicht der Antragsgegnerin, den bereits fälligen Monatsbetrag sofort zur Auszahlung zu bringen. Das von der Antragsgegnerin zur Umsetzung des Bescheides praktizierte Vorgehen, auch den bereits fälligen Zahlungsanspruch mit den üblichen Zahlläufen bei dem mit der Auszahlung beauftragten behördlichen Finanzdienstleister anzuweisen, bewirkt hier eine grundsätzlich zumutbare Auszahlung innerhalb von weniger als drei Wochen nach Bescheiderlass. Die sich hieraus ergebende „Wartezeit“ bzw. der insoweit fortdauernde Zahlungsverzug der Antragsgegnerin ist mit Blick auf das Regelungsregime des zur Vorschussleistung verpflichtenden § 42 SGB I bzw. des zur vorläufigen Wohngeldzahlung verpflichtenden § 26a WoGG, welche den betroffenen Zeitraum begrenzen, sowie den sich aus § 44 SGB I gegebenenfalls ergebenden Zinsanspruch, als zumutbar anzusehen.

Dabei soll die sich aus der Zahlungslücke für den Monat Mai 2026 hier ergebende Notlage der Antragstellerin nicht verkannt werden. Sie vermag jedoch nichts an den oben dargestellten Maßstäben für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu ändern.

3. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 42 Abs. 1 SGB I bzw. dem auf die Auszahlung eines Vorschusses gerichteten Antrags der Antragstellerin im behördlichen Verfahren. Nach § 42 Abs. 1 SGB I kann (Satz 1) bzw. sind auf Antrag des Berechtigten (Satz 2) vom zuständigen Leistungsträger Vorschüsse zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In dem Bescheid vom 11.05.2026 ist auch die Höhe des Anspruchs bereits bestimmt. Für eine isoliert zu bescheidende Vorschusszahlung zur Überbrückung des Zeitraumes bis zur – hier bereits vorliegenden – abschließenden Entscheidung, besteht daher kein Raum mehr. Die Regelung ist auch einer erweiternden Auslegung auf die vorliegende Konstellation einer bereits erfolgten Entscheidung über die Anspruchshöhe nicht zugänglich. Insoweit ist die Antragstellerin auf die Durchsetzung der ihr bereits abschließend bewilligten Leistung nach den obigen Maßgaben zu verweisen.

Zudem beginnt die Vorschusszahlung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 SGB I spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags, was dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin, eine sofortige Zahlung noch im Mai 2026 zu erhalten, hier ersichtlich nicht genügen würde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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