(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
WoGG · Wohngeldgesetz
(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
15 Entscheidungen zitieren § 1 WoGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 01.12.2016 – B 14 AS 28/15 R · 14. Senat
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - Rechtsänderung zum 1.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit - keine Übergangsvorschrift
BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R · 4. Senat
Leitsatz: Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden, wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten Vergleichsraum festgestellt worden ist.
BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/93 · 1. Senat
Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom Wohngeldbezug
BSG, Urt. v. 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R · 14. Senat
Leitsatz: 1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist. 2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.
BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 KG 2/14 R · 4. Senat
Leitsatz: Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das an vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte erbrachte Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro mit Wirkung ab 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011) beim Kinderzuschlag nach dem BKGG als Einkommen anzurechnen ist.
BSG, Urt. v. 02.12.2014 – B 14 AS 56/13 R · 14. Senat
Leitsatz: Die Privilegierung der nur begrenzten Erstattung von SGB II-Leistungen hinsichtlich der Kosten für Unterkunft gilt nicht für Erstattungen wegen Betriebskostengutschriften.
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