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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 2 WoGG – Wohnraum

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

Rechtsprechung zu § 2 WoGG

2 Entscheidungen zitieren § 2 WoGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/93 · 1. Senat

    Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom Wohngeldbezug

  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/89 · 1. Senat

    Leitsatz: Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG).

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